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Fotorecht: Zum Fest noch ne Abmahnung von Rechtsanwalt Lutz Schroeder für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE)

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt auch im Dezember mit Fristsetzung 23.12.2016 urheberrechtliche Abmahnungen für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) wegen Flickr Bildern
des Fotografen Dennis Skley, die
unter der
Creative Commons License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Dennis Skley verwendet haben. Der
Urheber der Lichtbilder sei Dennis Skley.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Der Verband zum
Schutz geistigen Eigentums (VSGE)
scheint u.a. über die Website
bilderdiebstahl.de ein Geschäftsmodell zu etablieren, bei welchem die
Mitglieder des Verbands urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an
eigenen Fotos auf den VSGE übertragen und diesen gleichzeitig ermächtigen,
urheberrechtliche Abmahnungen gegen Bildverwender auszusprechen, die keine
korrekte Quellenangabe vornehmen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen ist jeweils ein
entsprechender Vertrag zwischen der VSGE und dem Fotografen Dennis Skley
beigefügt.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt dem Abmahn-Schreiben
auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
für den VSGE  829,25 € Schadensersatz nach
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von
6.829,25 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Hier sollte m.E. auch Berücksichtigung finden, dass
dem VSGE das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche des Urhebers für gerade
einmal 50 € brutto eingeräumt wurde.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im 
Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Meiner Rechtsauffassung sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag
des Verbandes zum Schutz geistigen
Eigentums (VSGE)
wegen der Verwendung der Bilder des Fotografen Dennis Skley nämlich unwirksam.
Warum
dem so ist, ist einfach erklärt:
Die Abgemahnten sollen in der als Entwurf anliegenden,
vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen, als der VSGE bei
unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen würde. Rechtsanwalt Lutz
Schroeder klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies ist aber
gesetzlich so vorgeschrieben. Gemäß
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist eine solche Abmahnung unwirksam.
Konkret sieht es so aus, dass die der Abmahnung
beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Ziffer 1 dazu auffordert,
es zukünftig zu
unterlassen, das mit dieser Erklärung als Anlage verbundene Bildmaterial von
Dennis Skley ohne entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu
machen
.“
Legt man § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG eng aus, ist die
Abmahnung unzulässig
(§ 97a Abs. 3 UrhG).
Hintergrund ist, dass in einer urheberrechtlichen
Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung anzugeben ist, „inwieweit die
vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung
hinausgeht.“
Die Formulierung der vorgeschlagenen
Unterlassungsverpflichtung geht über den konkreten Verletzungsfall hinaus,
indem nicht nur die konkrete Bildnutzung, sondern auch sämtliche Nutzungen des
betroffenen Bildes auf anderen Websites erfasst werden.
Selbst zu Recht abgemahnte Urheberrechtsverletzer
hätten daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf
Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen den VSGE, § 97a Abs. 4 UrhG.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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