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Köhler / Bornkamm – der Palandt der Wettbewerbsrechtler

Was dem Zivilrechtler sein Palandt, ist dem Wettbewerbsrechtler sein Köhler / Bornkamm. Ein muss in jeder Kanzleibibliothek. Denn genau den lesen die „meisten“ Richter in Fragen des Wettbewerbsrechts, also sollte Anwalt wissen was dort in der neuesten Auflage zu finden ist.


Sorgt
für fairen Wettbewerb.
Der
Köhler/Bornkamm
gilt
als unverzichtbares Standardwerk für jeden Wettbewerbsrechtler. Er kommentiert
das UWG, die Preisangabenverordnung (PAngV), das Gesetz über
Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) sowie
die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Ein detailliertes
Fundstellen-, Fälle- und Sachverzeichnis erleichtert den Zugriff auf das durch
Fallgruppen geprägte Lauterkeitsrecht.
Die
35. Auflage
Wie
in den Vorauflagen wurde eine Reihe neuer Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs, wie zum Beispiel Citroën und Deroo-Blanquart, vor allem aber des
Bundesgerichtshofs, wie zum Beispiel Eizellspende, Haftung für Hyperlink, im
Immobiliensumpf, Freunde finden, LGA tested, notarielle Unterlassungserklärung
und Segmentstruktur, berücksichtigt. Völlig neu bearbeitet wurde § 5 zu
den irreführenden geschäftlichen Handlungen.

Die Autoren
Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter am BGH a. D.; Jörn Feddersen,
Richter am BGH; Prof. Dr. Helmut Köhler.

Ein
Muss
für
Richter, Rechtsanwälte, Unternehmen, Verbraucherschutzverbände, Industrie- und
Handelskammern, Wirtschaftsverbände und Hochschulen.
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Palandt – schon das Erstsemester schmachtet danach – jees Jahr neu

Ein Muss für jeden Zivilrechtler, trotz seiner Abkürzungswüste!


Der Verlag bewirbt ihn so:


Der Palandt: Garant für Aktualität und Praxisnutzen.

Rechtssicherheit im BGB – Stand 14.10.16
Im zuverlässigen Jahresturnus arbeitet der Palandt aus der oft unüberschaubaren Stofffülle die wesentlichen Informationen heraus und bietet klare, rechtsprechungsorientierte Antworten.

Zur Neuauflage
Neben der Auswahl und Einarbeitung aller wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen, die den hohen Praxisnutzen des Palandts garantieren, sind bei den neuen gesetzlichen Regelungen besonders hervorzuheben:

  • Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
  • Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie (ZKRL-UmsetzungsG)
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
  • Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Ihre Aktualitäts-Versicherung

  • Sie bleiben up to date – der Palandt liefert Ihnen jährlich die neuesten Entwicklungen aus Gesetzgebung und Praxis
  • Sie sind immer auf der sicheren Seite – der Palandt versorgt Sie mit allen wesentlichen Informationen
  • Ihre Argumente überzeugen – der Palandt bietet Ihnen stets klare, rechtsprechungsorientierte Lösungen.

Zielgruppe
Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger, Studierende, Referendare, Hochschuldozenten, Rechtsabteilungen in Unternehmen und Verbänden, Steuerberater.

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Filesharing – Das „Empire“ geht auch im Jahr 2017 nicht unter, zumindest in der Serie nicht

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an der 1. Folge „Light in Darkness“der 3. Staffel der Serie der US-amerikanischen Fernsehserie  “ Empire “ ab.

Empire ist eine US-amerikanische Fernsehserie, die seit dem 7. Januar 2015 von Fox ausgestrahlt wird. Der Inhalt der Serie fokussiert sich auf das fiktive US-amerikanische Hip-Hop- und Entertainment-Label Empire Entertainment, dessen Gründer Lucious Lyon (Terrence Howard) und dessen Familie, welche sich um ihren Einfluss im Unternehmen streitet. Die Erstausstrahlung fand in den Vereinigten Staaten am 7. Januar 2015 im Anschluss an die 14. Staffel von American Idol statt. In Deutschland strahlt ProSieben die Serie seit dem 24. Juni 2015 aus. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  519,50 € für die illegale Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Empire “ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
  •  Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  •  Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de


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Filesharing – „Deepwater Horizon“ war für die Betroffenen eine Katastrophe, die Verfilmung könnte es durch die Abmahnung auch werden

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Studiocanal GmbH  angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an  Folgen der
US-amerikanischen Fernsehserie  “ Deepwater Horizon“ ab.

Deepwater Horizon  ist ein US-amerikanischer Katastrophenfilm, der am 30.
September 2016 in die US-amerikanischen Kinos, am 12. Oktober 2016 in die
Romandie kam, am 24. November 2016 in die deutschen und deutschschweizer und am
25. November 2016 in die österreichischen Kinos kam. Mark Wahlberg verkörpert
im Film Mike Williams, der 2010 im Golf von Mexiko der brennenden Ölplattform
Deepwater Horizon entkommt und hierdurch zum Gesicht der ökologischen
Katastrophe wird. Das Drehbuch von Matthew Michael Carnahan basiert auf dem
2010 in der New York Times erschienenen Artikel Deepwater Horizon’s Final Hours
von David Barstow, David Rohde und Stephanie Saul, der die letzten Stunden der
Deepwater Horizon vor der Explosion am 20. April 2010 nachzeichnete.
Im
Rahmen der Oscarverleihung 2017 erhielt Deepwater Horizon in zwei Kategorien
eine Nominierung. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert  915,00 € für die il
legale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Blockbusters “ 
Deepwater Horizon “ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 € geltend.

Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  •  Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte 
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
    geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  •  Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung 
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
    bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
    Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
    einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
    Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
    169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
    über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
    haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
    das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
    121/08 – „Sommer unseres Lebens
     entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
    besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
     und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
    prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
    die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
    weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
    so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
    der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
    nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
    haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
    Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
     in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
    nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
    untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben,
    sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
    seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
    Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.

Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
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kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Neu in der Bibliothek – IT-Recht von Dr. Helmut Redeker

Auch nachdem ich den Titel des Fachanwalts fürInformationstechnologierecht (IT-Recht) nun bereist fast 7 Jahre trage, ist das
Werk von  Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker
auch in der Neuauflage immer einen Blick, oder auch zwei, wert.
Der Verlag C.H. Beck preist das Buch so
an:
Dieses Werk ist bestens auf die Anforderungen des
Prüfungskatalogs für den Fachanwalt für IT-Recht abgestimmt.

Inhalt
  • ·        
    Vertragsrecht
    der Informationstechnologie
  • ·        
    Recht
    des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • ·        
    Immaterialgüterrecht
    im IT-Bereich
  • ·        
    Recht
    der Kommunikationsnetze und -dienste
  • ·        
    Schutz
    von Software
  • ·        
    Erwerb
    von Soft- und Hardware
  • ·        
    Rechtsprobleme
    des Internet
  • ·        
    Besonderheiten
    der Verfahrens- und Prozessführung


Vorteile auf einen Blick
  • ·        
    Prüfungskatalog
    nach § 14k FAO für den Fachanwalt IT-Recht abgedeckt
  • ·        
    mit
    den neuen EVB-IT
  • ·        
    mit
    den Grundzügen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • ·        
    Providerhaftung
    überarbeitet


Zur Neuauflage
Die Neuauflage bringt das Werk insgesamt auf den aktuellen Stand in
Gesetzgebung, Rechtsprechung (auch des EuGH) und Literatur. Unter anderem wird
im Bereich Softwareurheberrecht die Used-Soft Entscheidung eingearbeitet. Im
Softwarevertragsrecht werden die neu veröffentlichten EVB-IT berücksichtigt. Im
Bereich E-Commerce gibt es grundlegende Änderungen durch Umsetzung der
Verbraucherrichtlinie. Im Datenschutzrecht wird die Datenschutz-Grundverordnung
zusätzlich in Grundzügen dargestellt. Daneben wird die Darstellung der Haftung
der Provider und die Haftung der Inhaber von Telekommunikationsanschlüssen
(betrifft u.a. Tauschbörsen) überarbeitet.


Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für IT-Recht, Richter sowie
Syndikusanwälte in der IT-Branche.
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BGH zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

Urteile
vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15
Der Kläger in dem
Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR
562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung „DIE ZEIT“. Die
Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von
Äußerungen geltend.
Die Beklagte
strahlte am 29. April 2014 das Satireformat „Die Anstalt“ aus.
Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um
die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik
ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die
unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder,
Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit
sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR
562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet
worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der
Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als
Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.
Das
Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen
Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur
Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht
den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei
korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben
genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können.
Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem
Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im
Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen
Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung
wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den
Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen
Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke
ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur
die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in
der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324
O 443/14 und 324 O 448/14
Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015
7
U 121/14
und 7
U 120/14
Karlsruhe, den 10. Januar 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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Wettbewerbsrecht: Auch 2017 gibt es unangenehme Post von der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg an eBay-Nutzer

Auch im Jahr 2017 verschickt die Kanzlei 
Hämmerling von Leitner -Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft
aus Hamburg und Berlin weiterhin
 Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen
das
Wettbewerbsrecht (UWG) an Nutzer der
Plattform eBay im Namen des Herrn Ralph
Schneider, Mathias – Brüggen – Str. 80, 50827 Köln
auch Abmahnungen.
Herr Ralph
Schneider
behauptet über die Webseite
markenglas.de Gläser, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von
namhaften Getränkeherstellern zum Verkauf anzubieten.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·     
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·     
Verstoß gegen § 5 TMG;
·     
Informationen über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen;
·     
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist;
·     
Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·     
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·     
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg Hämmerling neben der Abgabe
einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten
Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro
vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten
Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 20.000,00 € in Höhe von 984,60 €
gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig
mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen
aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt
aufnehmen.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt
per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie
nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. 
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich
dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:0800 88 7 31 32
oder:
05202 / 73132 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen
Pauschalpreis
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Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Sandhage mahnt für Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR ab

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegen verschiedene wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Sachse Vertriebs Marlen und Sven Sachse
GbR, Äußere Wolkensteiner Straße 2 b, 09496 Marienberg, handelnd bei eBay unter
dein.laden.fuer.alles„,
vertreten
durch den für rechtsmissbräuchliche (Massen-) Abmahnungen bekannten
Rechtsanwalt Gereon Sandhage,
Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht (UWG)  zur Bearbeitung vor.
Die Abmahner
verkaufen in ihrem Onlineshop wie der Name schon besagt, ein Schelm wer Böses
dabei denkt, u.a. Sonnenbrillen, Strümpfe, Schals,  weinhaltige Getränke und Schaumweine und
behaupten ein entsprechend bestehendes Wettbewerbsverhältnis, was zu überprüfen
ist.
Unter Bezugnahme
auf ein konkretes eBay-Angebot des Abgemahnten wird der Vorwurf erhoben, fehlerhafte
bzw. unvollständige Widerrufsbelehrungen zu verwenden, gegen die
„Lebensmittelverordnung“ zu verstoßen, weil nicht auf die in den Getränken enthaltenen
Sulfite hinweisen würde oder es wird der 
fehlende
Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS)
gerügt
Mit dem Abmahnschreiben fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro vor. 

Rechtsanwalt
Gereon Sandhage
verlangt neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Abmahnungsempfänger auch die Zahlung der
Abmahnkosten als Schadensersatz in Höhe von 612,80 €, dies entspricht einer 1,3
Gebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 7.500,00 €. 
Die
vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast
immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden!
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und
Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen
verhindert werden.

Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.
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Manchmal muss man sich über Kollegen wundern – Selbstvermarktung

Gerade ruft ein möglicher Neu-Mandant in Sachen Filesharing an.

Dieser hatte zuvor ein Gespräch mit einem Honoraranwalt der Verbraucherzentrale NRW in welchem dieser sich tatsächlich nicht nur als Fachmann in Sachen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer outete, sondern sich tatsächlich als zugehörig zu den TOP 10 der deutschen IT-Anwälte brüstete.

Gut der Kollege ist wie eben ein paar andere auch Fachanwalt für IT-Recht aber mir war er noch nicht untergekommen, weder als Gegner, noch hätte ich etwas von ihm in den einschlägigen Fachzeitschriften, Kommentaren oder Büchern gelesen.

Irgendetwas mache ich falsch oder muss in meiner Erziehung falsch gelaufen sein, denn eine solche Selbsteinschätzung zu verkünden ist schon mutig.

Aber auch die Tatsache, dass der Kollege jede Woche mindestens dreimal mit der Kanzlei Waldorf Frommer telefonieren würden um mit denen auszuhandeln, was nun seine Mandanten zu zahlen hätten, also mal mehr, mal weniger aber immer was war interessant zu hören. Ebenso wie die Einschätzung, dass die Münchner Kollegen ihm quasi „aus der Hand fressen“ würden, hatte was.

Aber eventuell hat der Neu-Mandant ja auch nur etwas falsch verstanden, oder aber ich ..

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Filesharing: US-amerikanische Mysteryserie Pretty Little Liars findet auch in Deutschland sein Fans und diese werden dann von Filesharingjägern gefunden

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an  Folgen der
US-amerikanischen Fernsehserie  “ Pretty Little Liars “ ab.

Pretty Little Liars (Akronym: PLL) ist eine US-amerikanische Mysteryserie, die seit dem 8.
Juni 2010 auf Freeform (ehemals ABC Family) ausgestrahlt wird. Sie basiert auf
der gleichnamigen Buchserie von Sara Shepard und zeigt das Leben der vier
Mädchen Aria Montgomery, Emily Fields, Hanna Marin und Spencer Hastings,
nachdem die Anführerin ihrer Clique, Alison DiLaurentis, auf mysteriöse Weise
spurlos verschwunden ist. (Quelle:
Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert  519,50 € für die illegale Verbreitung
einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Pretty Little Liars “ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 169,50 € geltend.

Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung 
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 –
Tannöd
 , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 –
Everytime we touch
 und I ZR 86/15 –
Everytime we touch
 haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom
 06.10.2016, Az. I ZR 154/15
 in einen Grundsatzentscheidung
zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten
benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare
Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch
die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung
setzen.