Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an Folgen der
US-amerikanischen Fernsehserie “ Pretty Little Liars “ ab.
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an Folgen der
US-amerikanischen Fernsehserie “ Pretty Little Liars “ ab.
Pretty Little Liars (Akronym: PLL) ist eine US-amerikanische Mysteryserie, die seit dem 8.
Juni 2010 auf Freeform (ehemals ABC Family) ausgestrahlt wird. Sie basiert auf
der gleichnamigen Buchserie von Sara Shepard und zeigt das Leben der vier
Mädchen Aria Montgomery, Emily Fields, Hanna Marin und Spencer Hastings,
nachdem die Anführerin ihrer Clique, Alison DiLaurentis, auf mysteriöse Weise
spurlos verschwunden ist. (Quelle:
Wikipedia)
Juni 2010 auf Freeform (ehemals ABC Family) ausgestrahlt wird. Sie basiert auf
der gleichnamigen Buchserie von Sara Shepard und zeigt das Leben der vier
Mädchen Aria Montgomery, Emily Fields, Hanna Marin und Spencer Hastings,
nachdem die Anführerin ihrer Clique, Alison DiLaurentis, auf mysteriöse Weise
spurlos verschwunden ist. (Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 519,50 € für die illegale Verbreitung
einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Pretty Little Liars “ in
Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 519,50 € für die illegale Verbreitung
einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Pretty Little Liars “ in
Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 169,50 € geltend.
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 169,50 € geltend.
Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte:
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte:
·
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
·
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
·
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 –
Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 –
Everytime we touch und I ZR 86/15 –
Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 –
Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 –
Everytime we touch und I ZR 86/15 –
Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom
06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung
zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten
benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare
Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch
die Beweislast trage.
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom
06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung
zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten
benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare
Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch
die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an,
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
in Verbindung
setzen.
setzen.