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Bei Waldorf Frommer braucht man den Telefonjoker – sonst kommt man nicht durch, zumindest bei bestimmten Anwältinnen …

Meine Lieblings-, äh Dauerbeschäftigung der letzten 3 Wochen ist es gewesen, bei der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer eine bestimmte Kollegin ans Telefon zu bekommen. Um es gleich zu sagen, es ist mir nicht gelungen.

Die bestimmte Kollegin deshalb, weil die Telefondamen – und Herren immer wieder sagten, dass nur die eine bestimmte Kollegin für diesen Fall zuständig sei. Auch wurde mir versichert, dass der Rückrufwunsch ein jedes Mal notiert würde. – Leider erfolglos.

Ein jedes Mal wurde mir versichert, dass es die Kollegin in der Kanzlei noch geben würde, dass diese auch nicht ernsthaft erkrankt sei (man macht sich ja Sorgen um Kollegen und Kolleginnen, wenn die so lange nicht zu erreichen sind), aber sie sei halt gerade nicht am Platz, im Termin, bei Gericht oder in der Pause.

Also die Abwimmelschulung des Telefonteams war schon mal erfolgreich schon mal in München.

Aber nicht einmal auf mein schriftliches Ersuchen um einen Rückruf hat die Kollegin reagiert und da fängt das Problem an.

Wie erkläre ich einem Mandanten, dass sich in einer so großen Kanzlei wochenlang keine Rechtsanwältin und/oder kein Rechtsanwalt bemüssigt fühlt eine Kontaktaufnahme zu erwidern?! Und sei es nur um zu erklären, dass alles weitere vor Gericht geklärt werden soll.

Selbstverständlich habe ich es gerade noch einmal versucht, man lässt ja nichts unversucht. Da erklärt mir der wieder einmal sehr nette Telefonmensch, dass die Kollegin es bei mir versucht haben soll, stände in der Akte.

Nur das weder mein Sekretariat, noch ich einen solchen Anruf angenommen haben und an dem betreffenden Tag auch keine unbekannte Nummer angerufen hat.

Fest steht, der neu gewählte Bundespräsident würde mich schneller zurückrufen. Aber der ist ja auch Lipper … und wahrscheinlich nicht so beschäftigt wie die Kollegin ….

Update: (also nur für den Fall, dass den Beitrag jemand im Hause Waldorf Frommer lesen sollte und sich die Kollegin rührt, würde ich dies hier ja sofort vermerken)

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Filesharing – oscarnominierter Film „Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen“ wird von Fans auch im Netz gesucht

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
wird angebliches
Filesharing an dem  US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2016 Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen ab.
Hidden Figures – Unerkannte
Heldinnen
(Hidden
Figures) ist eine US-amerikanische Filmbiografie von Theodore Melfi. Der Film
basiert auf einem Buch von Margot Lee Shetterly und erzählt von drei
afroamerikanischen Mathematikerinnen, die maßgeblich am Mercury- und am
Apollo-Programm der NASA beteiligt waren. Der Film kam am 25. Dezember 2016 in
ausgewählte US-amerikanische Kinos und startete am 6. Januar 2017 dort
landesweit. Am 2. Februar 2017 kam der Film in die deutschen Kinos.

Im
Rahmen der Oscarverleihung 2017 erhielt Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen
in drei Kategorien eine Nominierung, darunter eine als Bester Film. (
Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Hidden Figures – Unerkannte
Heldinnen“       
in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Hidden Figures –
Unerkannte Heldinnen
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen
    zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
    preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner
    sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
    dass  er die
    Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht
    kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
    Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
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Filesharing – Der Titel „Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück“ klingt besser als der Film ist

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Universum Film GmbH wird angebliches Filesharing an dem  US-amerikanisch-britischen Film aus dem Jahr 2016
Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück ab.
Captain Fantastic – Einmal
Wildnis und zurück
Originaltitel:
Captain Fantastic) ist ein tragikomisches Filmdrama von Matt Ross, das am 23.
Januar 2016 im Rahmen des Sundance Film Festivals seine Premiere feierte. Der
Film kam am 8. Juli 2016 in die US-amerikanischen und am 18. August 2016 in die
deutschen Kinos. (
Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Captain Fantastic – Einmal
Wildnis und zurück“      
in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Captain Fantastic –
Einmal Wildnis und zurück
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films Captain
Fantastic – Einmal Wildnis und zurück
die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen
    zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
    preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner
    sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
    dass  er die
    Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht
    kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
    Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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Filesharing: 2 Broke Girls bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an einer Episode der US-amerikanischen
Fernsehserie „2 Broke Girls“ ab.
2 Broke Girls oder auch Two Broke
Girls (auf Deutsch sinngemäß „Zwei Pleite-Mädels“)
ist eine US-amerikanische Sitcom mit Kat Dennings
und Beth Behrs in den Hauptrollen. Sie wird seit 2011 von Warner Bros.
Television für den Sender CBS produziert. Das Drehbuch zur Sendung wurde von
Michael Patrick King und Whitney Cummings geschrieben. Die Serie handelt von
den miteinander befreundeten Kellnerinnen Max und Caroline, die aus
unterschiedlichen sozialen Schichten und Milieus stammen und beide Geldprobleme
haben.
Die
Erstausstrahlung in den USA erfolgte am 19. September 2011 im Anschluss an die
neunte Staffelpremiere von Two and a Half Men. Im März 2016 verlängerte CBS die
Serie um eine sechste Staffel. (
Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  569,50 € für die illegale Verbreitung der
drei urheberrechtlich geschützten Serienfolgen „2 Broke Girls – And the
Riverboat Runs Through It“
in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz von 400,00 € und
einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten
 in Höhe von 169,50 € geltend. Insgesamt fordert die Kanzlei Waldorf Frommer somit 569,50 € von den abgemahnten
Anschlussinhaber.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen die Serienfolge 2 Broke Girls –
And the Riverboat Runs Through It
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH der
Serienfolge Broke Girls – And the Riverboat Runs Through It die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen
    auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
    Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
    Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
    nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
    in einen
    Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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AG Köln: Beweisfragen der IP-Ermittlung beim Filesharing

Das
AG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, entschieden, dass wenn
eine einzige IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden zweimal
(um 2:39 und um 9:59 Uhr) dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet würde, dies
auf eine falsche Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse hindeutet. Dies könne
technische Ursachen haben oder auf eine Manipulation seitens des Personals des
Providers zurückzuführen sein. In einem solchen Fall könne der Rechteinhaber
nicht nachweisen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den
Anschlussinhaber erfolgt ist.
Tatbestand:
Der
Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt. Mit
Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2013 ließ die Klägerin den
Beklagten abmahnen, weil dieser am 16.06.2013 im Zeitraum von 02:37:49 bis
09:59:30 Uhr die ihr an dem Film „Seelen“ zustehenden Rechte verletzt
haben soll.
        
Der
Internetdienstanbieter erteilte der Klägerin dahingehend Auskunft, dass die IP
Adresse 80.137.176.203 am 16.06.2013 um 02:39:46 Uhr, als auch um 09:59:30 Uhr
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.      


Die
in häuslicher Gemeinschaft mit diesem lebende Ehefrau des Beklagten hat die
Rechtsverletzung nicht begangen.    


Die
Klägerin behauptet Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film zu sein. Der Beklagte habe
den streitgegenständlichen Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des
Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen
angeboten. Dies sei mit der Software PFS von der hiermit beauftragten Firma J.
GmbH zuverlässig ermittelt worden. Der Internetdienstanbieter habe zudem
zutreffend Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlusses
erteilt. Eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, liege bereits aus mathematischen
bzw. statistischen Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.    


Die
Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu
ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie ein
Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten
von 506,00 EUR zu (1,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR
zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).    


Die
Klägerin beantragt,  
die
Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der
jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015
sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.    

 
Der
Beklagte beantragt, 
die
Klage abzuweisen.    


Der
Beklagte behauptet, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu
haben. Ihm sei die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Sie habe sich zu
keiner Zeit auf seinem oder einem in seinem Haushalt befindlichen Rechner
befunden. Er verfüge auch nicht über Tauschbörsensoftware.        


Am
16.06.2013, einem Sonntag, habe er um 02:37 Uhr bis in die späten Morgenstunden
geschlafen. Sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen. Nach seiner Kenntnis habe
auch niemand anderes seinen Internetanschluss in dieser Nacht benutzt.
Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht.    


Insofern
sei davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung
in Anspruch genommen werde. In der Vergangenheit habe es erhebliche Fehler bei
der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen
Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von
IP-Adressen gegeben.  


Der
Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
unter der angegebenen IP-Adresse die streitgegenständlichen Dateien zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Zudem bestreitet er, dass die
genannte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitraum seinem Anschluss
zugeordnet gewesen sei.     


Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
        
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Klage ist unbegründet.  


Der
Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Beklagte ist nicht
passivlegitimiert. Es fehlt an einer
tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es
insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten
IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt.    


Ermittelt
wurde nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt, auch wenn sich die
Klägerseite hier auf einen Zeitraum von 02:37:49 bis 09:59:30 Uhr beruft.
Während der gesamten Dauer wurde nur eine IP-Adresse ermittelt, weshalb sich
der vorliegende Sachverhalt als Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich
zudem um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine
fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der
Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können,
anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen
Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht
zu Lasten der Klägerin.    


Zwar
wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse gegebenenfalls ein
Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die Begutachtung des
gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als Beweis anbietet.
Hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt
aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.    
Die
Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der
angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten,
nämlich um 02:39:46 Uhr und um 09:59:30 Uhr, abgefragt worden ist. Daher liege
eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, bereits aus mathematischen bzw. statistischen
Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.        


Dieser
Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts
gelangt man zu einer solchen Feststellung nur in den Fällen, in denen der
Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht verschiedene
IP-Adressen zu Grunde liegen.   


Zunächst
ist das Gericht der Auffassung, dass das einfache Bestreiten des Beklagten
hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung der IP-Adresse zu seinem
Anschluss beachtlich ist.      


Dem
Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, der
Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse
zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und mögliche Fehlerquellen
bzw. Ungereimtheiten aufzeigen. 


Dies
überzeugt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem
vorliegendem nicht. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur Auskunftserteilung
durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat überhaupt keinen Einblick
in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine entsprechende Verpflichtung zu
substantiierten Vortrag nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand der
Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu trägt der Beklagte jedoch gerade
vor, indem er darlegt, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. 



Hierfür bietet der Beklagte
zum Beweis das Zeugnis seiner Ehefrau an.
Zudem
dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen
Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer „echten“
Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen
zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der
Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem
Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte
durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem
falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder
durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im
Folgenden aufzuzeigen sein wird.  


Allein
anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben
IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist.


Nach
§ 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr
zu erachten ist.


Weniger
als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein
bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht
zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht
verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv
wahrscheinlichem Sachverhalt auszugehen. Objektive
Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für
die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche
Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr
erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur für „eher wahr als
falsch“ hält, also eine „überwiegende Überzeugung“ genügt (so
Schweizer aaO S 482 ff), entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der
Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade abstellen
(Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen, Beweismaßprobleme im
Schadensersatzprozess, 1975, S 153 ff) finden im Gesetz ebenfalls keine Stütze
und führen letztlich zur legalen Beweistheorie zurück (Katzenmeier ZZP 117
(2004), 193 f m. w. N.). Sie sind auch unvereinbar mit der Aufgabe des
Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht
beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten, führen zur Ausuferung
der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel in Grundlagen des
ZPR, S 563) und verwässern das gesetzliche System der Beweislast (MK/Prütting
Rn 38 f; Leipold, Beweismaß u. Beweislast im ZP, 1985, S 8; Katzenmeier ZZP 117
(2004), 213 ff mwN). Nach Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S 118 f) rühren sie
an die Wurzeln des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).     


Mehr
als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit
zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren
(Prütting aaO § 8). Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf
das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich
menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der
Wahrheit streben, darf sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung
machen (Katzenmeier ZZP 117 (2004), 195 f, 201 f m. w. N.). Rechtsfehlerhaft
ist es daher, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine
absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden
konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“
begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925;
NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).  


Bei
einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem
Internetanschluss, d. h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen
Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider,
jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine
absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen
Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine
fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler
erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen
würde.    


Dies
ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge
aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der
IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde
liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden
Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch
nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden
ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten
Rechtsverletzung liegen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher
Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen
Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.        


Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverabreitung zum Teil
fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung
und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die
Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein
Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber
auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der
Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch
bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und
Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten
Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein
Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der
abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur
fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können
nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen
genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von
Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht
die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache
Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und
ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering
ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten
wird.


Auch
an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch
Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte
Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von
Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz
arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet
werden können.   


Bei
der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann
schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des
Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen
Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für
Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die
IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet
gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und
Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an
den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.    


Es
mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch
abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der
Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine
fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert
jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer
IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und
Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des
Ergebnisses verbleiben. Das bloße für Wahrscheinlichhalten reicht nach dem oben
Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls
würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für
die Überzeugungsgewinnung.        


Fakt
ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in
zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der
Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich
durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit
zum Gegenstand von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings
zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein
und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der
notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur
fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher
nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse, die
ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls
reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so
weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im
vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.        


Dies
widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Rechtsprechung des
BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt der BGH unter Bezugnahme auf
die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes aus:      
„Das
Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell
gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen.
Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden,
dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine
Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen
durch die im Auftrag der U. AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden
haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht
schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller
Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der
Dienststelle ReSA der U. AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der
Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und
zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit
der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer
etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten
strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien,
Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.“        
(BGH,
Urteil vom 11.
Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39,
juris)   


In
dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um die Zuordnung ganzer
Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das
Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der
strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen
bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem
nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080
Audiodateien. Insofern ist der zugrundeliegende Sachverhalt bereits nicht mit
dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene
tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der
Vorinstanzen lediglich auf revisible Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des
BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei
jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der
IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen
Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an,
die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.   


Auch
der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft durch den Provider
nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite ist und diese gegebenenfalls
in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen
können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das Maß der
Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist gerichtsbekannt,
dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer Rechtsverletzungen
zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen gelingt. Dadurch dass
sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich
auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der
jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.     


Eine
Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung
über den Internetanschluss des Beklagten, aufgrund der nicht feststehenden
Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist, ist es bereits
unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen
Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.  


Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.       


Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708, 711 ZPO.  


Der
Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: