Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an einer Episode der US-amerikanischen
Fernsehserie „2 Broke Girls“ ab.
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an einer Episode der US-amerikanischen
Fernsehserie „2 Broke Girls“ ab.
2 Broke Girls oder auch Two Broke
Girls (auf Deutsch sinngemäß „Zwei Pleite-Mädels“) ist eine US-amerikanische Sitcom mit Kat Dennings
und Beth Behrs in den Hauptrollen. Sie wird seit 2011 von Warner Bros.
Television für den Sender CBS produziert. Das Drehbuch zur Sendung wurde von
Michael Patrick King und Whitney Cummings geschrieben. Die Serie handelt von
den miteinander befreundeten Kellnerinnen Max und Caroline, die aus
unterschiedlichen sozialen Schichten und Milieus stammen und beide Geldprobleme
haben.
Girls (auf Deutsch sinngemäß „Zwei Pleite-Mädels“) ist eine US-amerikanische Sitcom mit Kat Dennings
und Beth Behrs in den Hauptrollen. Sie wird seit 2011 von Warner Bros.
Television für den Sender CBS produziert. Das Drehbuch zur Sendung wurde von
Michael Patrick King und Whitney Cummings geschrieben. Die Serie handelt von
den miteinander befreundeten Kellnerinnen Max und Caroline, die aus
unterschiedlichen sozialen Schichten und Milieus stammen und beide Geldprobleme
haben.
Die
Erstausstrahlung in den USA erfolgte am 19. September 2011 im Anschluss an die
neunte Staffelpremiere von Two and a Half Men. Im März 2016 verlängerte CBS die
Serie um eine sechste Staffel. (Quelle: Wikipedia)
Erstausstrahlung in den USA erfolgte am 19. September 2011 im Anschluss an die
neunte Staffelpremiere von Two and a Half Men. Im März 2016 verlängerte CBS die
Serie um eine sechste Staffel. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert 569,50 € für die illegale Verbreitung der
drei urheberrechtlich geschützten Serienfolgen „2 Broke Girls – And the
Riverboat Runs Through It“ in Filesharing-Netzwerken.
drei urheberrechtlich geschützten Serienfolgen „2 Broke Girls – And the
Riverboat Runs Through It“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz von 400,00 € und
einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten
in Höhe von 169,50 € geltend. Insgesamt fordert die Kanzlei Waldorf Frommer somit 569,50 € von den abgemahnten
Anschlussinhaber.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen die Serienfolge 2 Broke Girls –
And the Riverboat Runs Through It innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
And the Riverboat Runs Through It innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH der
Serienfolge Broke Girls – And the Riverboat Runs Through It die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Serienfolge Broke Girls – And the Riverboat Runs Through It die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren
mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen
auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
nach 10 Jahren. - Der BGH hat ganz aktuell mit
Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR
154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
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oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
in Verbindung setzen.