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Die Sippenhaft – Nach dem 3. Reich in Deutschland abgeschafft, vom BGH für Anschlussinhaber bei Filesharingvorwürfen wieder eingeführt

Der BGH hat mit einem Federstrich etwas wieder eingeführt, was seit 70 Jahren mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als unvereinbar gegolten hat: Die Sippenhaft(ung)

Mit Urteil vom 30.03.2017,  Az. I ZR 19/16 – Loud hat der BGH einen Väter als Täter verurteilt, weil er den Namen des Sohnes, der das Filesharing begangen hat, wusste aber nicht sagen wollte.

Die Anwälte der Tonträgerhersteller, Filmhersteller und/oder Computerspielerhersteller jubilieren über diesen Erfolg. Die Kommentatoren sprechen von „Der Ehrliche ist der Dumme“ oder „Sippenhaftung beim Filesharing„.

Ok auch hier gibt es sagenhafte Ausreißer, wie z.B. Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung, der titelt: Es ist gut, dass Eltern auch im Internet für ihre Kinderhaften. Aber da hat der geschätzte Kollege Dr. Petring die richtige Antwort gefunden.

Der BGH hat hier den Schutz der Familie aus Art. 6 GG  abgewogen mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG und ist letztendlich dazu gekommen, dass die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte des
Tonträgerherstellers schwerer wiegen als der Schutz der Familie. Zumindest sofern der Anschlussinhaber im Rahmen der seiner
ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren hat, das die
Rechtsverletzung begangen hat, müssen die
Eltern im Rahmen der sekundären Darlegungslast den Namen des Kindes mitteilen oder selber haften.



Die Ansicht des BGH würde einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nie und nimmer Stand halten, offenbart sie doch eine völlig verquere Vorstellung vom Recht.


Filesharing stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Jede Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 UrhG eine Straftat. Würde der Familienvater als Anschlussinhaber in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren zur möglichen Täterschaft eines Kindes befragt so dürfte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, auch wenn er den Täter unter seinen Kindern kennen würde. Weder seinen Kindern noch ihm würde dies negativ angelastet werden.


Im Zivilrecht, genauer in der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats in Sachen Filesharing ist dies nun anders, wenn der Vater den Namen weiß und nicht preis geben will ist er halt selbst als Täter dran. 


Also nur mal zum Nachdenken: Der eine Sohn von drei nimmt die Schusswaffe seines Vaters und verletzt/tötet jemanden. Keine Schmauchspuren, keine Fingerabdrücke, kein sonstiger Hinweis auf den Sohn. Man weiß nur es war die Waffe des Vaters. Und natürlich weiß der Vater wer es war, denn der Täter hat es ihm gesagt. 
Nach Strafrecht wohl ganz einfach: Nix zu beweisen, also nix mit Verurteilung.
Nach Ansicht 1. Zivilsenat des BGH: Nix zu beweisen, also der Vater war es. Oder besser wir behandeln ihn so als sei er es gewesen. Selbst wenn er zum Tatzeitpunkt in Timbuktu weilte.


Der BGH hat eine anlasslose Gefährdungshaftung ohne Eigenverschulden
und ohne Gesetz konstruiert für den Fall, das jemand einen Internetanschluss besitzt. Dieses neue „Rechtsinstitut“ ist im Zivilrecht nicht vorgesehen.





Was aber noch mehr auffällt ist der Zick-Zack-Kurs des BGH in Sachen Filesharing: 
In der  Afterlife-Entscheidung (Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) betonte der BGH in diesem Zusammenhang geradezu den Schutz
von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz (GG). Unter diesem Gesichtspunkt,
so der BGH damals, sei es dem Inhaber eines Internetanschlusses nicht zumutbar, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu kontrollieren, um im gerichtlichen
Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls
unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines
Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Ja was nun? Familie oder Eigentum?
Und warum sind über mehrere Ecken vertraglich weitergegebene Nutzungsrechte im Internetzeitalter mit dem Eigentum des Grundgesetzes von 1949 gleichzusetzen?

Auf jeden Fall Sippenhaft(ung).

Mit der Sippenhaft sind wir wieder im dunklen Zeitalter, zumindest in Deutschland, angekommen. Bei WladimirWladimirowitsch PutinRecepTayyip Erdoğan, Kim Jong-un und Konsorten soll es das wohl noch geben.

Bei der Entscheidung muss ich immer wieder an die Aussagen eines bekannten Münsteraner Professors denken, wenn er über die alten senilen Herren des BGH in deren Elfenbeinturm fernab der Realität des 21. Jahrhunderts und damit des Internetzeitalters redet. Aber da mag ich mich auch verhört haben.

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Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an
Internet-Tauschbörsen befasst. 
Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem
Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln
inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz
in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von
1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der
Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich
zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die
Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen
wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner
besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router
Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten,
welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben
hierzu haben sie jedoch verweigert.
Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe
von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die
Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine
tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die
Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser
Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären
Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die
der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im
Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen
Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner
sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für
eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden
Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären
Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben
haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war
den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der
Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum
nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen
wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der
Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6
Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung
seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen
der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren,
das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er
eine eigene Verurteilung abwenden will. 
Vorinstanzen: 
Karlsruhe, den 30. März 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
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Filesharing – Die US-amerikanische Fernsehserie “ Powerless“ findet Fans bei Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros.  Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an einer Episode der
US-amerikanischen Fernsehserie „
Powerless“ ab. Die Serie Fernsehserie „Powerless“ lief bisher nur in Amerika und ist in Deutschland
bisher nicht veröffentlicht worden.
                                                                                          
Powerless ist eine geplante Comedyserie mit Elementen der
DC Comics, die auf dem Sender NBC ausgestrahlt werden soll. Im Januar 2016
wurde vom Sender eine Pilotfolge bestellt; über eine Serienbestellung wird bei
den so genannten May-Sweeps entschieden.
 (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  569,50 € für
die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützte Serienfolge Powerless
– Emily Dates A Henchman“      
in
Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 400,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen die Serienfolge Powerless – Emily Dates A Henchman“
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da Warner Bros.  Entertainment GmbH,
welche behauptet die
Rechteinhaberin auch an der englischsprachigen Serienfolge Powerless
– Emily Dates A Henchman“
zu
sein, die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben habt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Fotorecht – Abmahnung der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG für Marianne Küstner-Brennemann / MKB-Deskkart

Die Hamburger Kanzlei MBBS Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
mahnt für die Rechteinhaberin Frau Marianne
Küstner-Brennemann, handelnd unter MKB-Deskkart, Beim Grünen Jäger 4, 20359
Hamburg
Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Nutzung von verschiedenen Straßenkartenausschnitten (Kartografie) auf gewerblich genutzten Webseiten ab.
Gefordert wird durch die Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte
zunächst das sofortige Entfernen des Kartenmaterials von der
Webseite und das sofortige Löschen der Grafik aus den entsprechenden
Verzeichnissen auf dem Server. Daneben wird, wie üblich, die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht und gefordert
wird auch ein Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 5.562,00 €.
Dazu wird von der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte Auskunft über den Umfang
und die Dauer der Verwendung des Kartenmaterials sowie die Erstattung von
Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandwertes von 30.000,00 € in Höhe von 1.141,90 € verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten
  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bzw. einen Fachanwalt für IT-Recht .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des 
Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der
Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung
droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung
auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für
die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  MBBS
Rechtsanwälte PartG
für die Marianne
Küstner-Brennemann
 sollte daher keinesfalls ignoriert
werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des
Kartenausschnitt Marianne Küstner-Brennemann zu hoch angesetzt und in
verschiedenen Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger Sätze für die
unberechtigte Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was genau im
Einzelfall angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere der Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von der Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte PartG
mit 30.000,00 € angesetzt wird, haben Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für
eine unberechtigte Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung
durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Filesharing – Die amerikanische Serie „The Exorcist“ findet auch in der Originalfassung bereits Fans in Deutschland – Waldorf Frommer meint illegal

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an drei
Episoden der US-amerikanischen Fernsehserie „The Exorcist“ ab. Die
Serie Fernsehserie „The
Exorcist
“ lief bisher nur im Amerika und anderen englischsprachigen
Ländern und ist in Deutschland bisher nicht veröffentlicht worden.
                                                                                          
The Exorcist ist eine Horror Serie aus den USA. Die Serie ist
aus dem Jahr 2016.
Die
Horrorserie „The Exorcist“ ist eine „moderne Neuerfindung“ von William Blattys
legendärem Horrorstoff aus den 1970er-Jahren. Im Mittelpunkt stehen die beiden
grundverschiedenen Priester Tomas Ortega (Alfonso Herrera) und Marcus Keane
(Ben Daniels). Sie untersuchen den Fall einer Familie, die von Dämonen
heimgesucht wird. Deren Oberhaupt Angela Rance (Geena Davis) wird von düsteren
Albträumen geplagt, die übernatürliche Zusammenhänge implizieren könnten.
Die
stolze Angela Rance ist eine Frau, die trotz ihrer aktuell stressigen Situation
versucht, nicht die Hoffnung zu verlieren, auch wenn ihre Familie derzeit
schwierige Zeiten durchlebt. Sie beginnt jedoch zu vermuten, dass ihre Träume
von einem Dämon etwas mit der Situation zu tun haben. (Quelle: Serienjunkies.de)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  1.631,30 € für
die illegale Verbreitung der drei urheberrechtlich geschützten Serienfolgen

The Exorcist  – Chapter Eight: The Griefbeares , The
Exorcist  – Chapter Five: Through My Most
Grievous Fault; The Exorcist  – Chapter Two:
Lupus In Fabula “         
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 1.350,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 281,30,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen die Serienfolgen “ The Exorcist  – Chapter Eight: The Griefbeares , The
Exorcist  – Chapter Five: Through My Most
Grievous Fault; The Exorcist  – Chapter
Two: Lupus In Fabula “  
innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche
behauptet die Rechteinhaberin auch an den englischsprachigen Serienfolgen “ The Exorcist  – Chapter Eight: The Griefbeares , The
Exorcist  – Chapter Five: Through My Most
Grievous Fault; The Exorcist  – Chapter
Two: Lupus In Fabula “   
zu
sein, die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben habt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Debcon GmbH – Frühling wird es und die Faxe fliegen tief, äh das Faxgerät läuft heiß

Draußen bleibt es länger hell, die Bäume schlagen aus, die Vögel werden lauter, es geht also gegen Frühling.

Dies ist aber auch die Zeit, in welcher die Debcon GmbH, die selbsternannte Debitorenmanagement und Consulting GmbH, andere nennen sie auch die Inkasso(gesellschaft)bude aus Bottrop, ihre Faxmaschine anschmeißt und Urteile zitiert, die längst wieder überholt sind.

Lustig auch, dass die glauben man müsse Ihnen gegenüber der sekundären Darlegungslast nachkommen. 

Die verstehen scheinbar nicht mal Richter so richtig, zumindest soweit sie weiter im Süden residieren. 

Ok, der war jetzt billig, denn scheinbar wissen auch die obersten Richter beim BGH aufgrund der Fülle an Filesharingfällen nicht so richtig in welche Richtung das ganze laufen soll.

Aber zu glauben, dass Mitarbeiter eines Inkassounternehmens glauben sie seien Experten in Sachen sekundärer Darlegungslast ist schon witzig.

Aber das neueste Bettelschreiben lässt wieder meinen speziellen Mitarbeiter mit Zuständigkeit für Debcon-Faxe tätig werden. 



Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Prüfung des o.g. Forderungskontos haben
wir festgestellt, dass der mit vorausgegangenem Schreiben angeforderte berechtigte
Restschadenanspruch/Lizenzschadenanspruch  noch nicht bezahlt wurde.
Da konkrete Darlegungen zur Möglichkeit
eines unbefugt handelnder Dritter Täter fehlen, muss in der Schlussfolgerung von
einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft bei dem Anschlussinhaber, Ihrer Mandantschaft
ausgegangen werden.
Zudem wurde auch nicht die Möglichkeit
einer Tatbegehung durch einen erlaubten Nutzer über die allgemein bestehende Möglichkeit
einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen
zum konkreten Nutzungsverhalten eines erlaubten Nutzers zum Tatzeitpunkt oder zum
Vorhandensein von einer Filesharing- Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Werkes auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11.
Juni 2015 –  I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>).
Im Rahmen der Ihrer Mandantschaft treffenden
sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus
denen darauf geschlossen werden kann, dass die  fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem
Dritten mit alleiniger Tatherrschaft  begangen
 worden  sein kann.
Da im Rahmen der sekundären Darlegungslast
die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht „erschüttert“ werden konnte, demnach
von einer Täterschaft bei Ihrer Mandantschaft auszugehen ist, fordern wir Ihre
Mandantschaft  zur  Vermeidung  einer  gerichtlichen
 Auseinandersetzung  auf, den Restschadenanspruch
/Lizenzschadenanspruch  i.H.v. 400,00 € unverzüglich, längstens bis zum
20.03.2017
      hier eingehend zu bezahlen. Auf die Kosten einer
gerichtlichen Auseinandersetzung, die Ihre Mandantschaft zu erstatten hat, haben
wir ausreichend hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH
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Der Titel „Eye in the sky“ ist nicht nur ein überragendes Musikstück, sondern auch ein Film den Filesharer mögen

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film „Eye in the Sky“
ab.
Eye in the Sky ist ein britischer Thriller des südafrikanischen
Regisseurs Gavin Hood aus dem Jahr 2015. Der Film basiert auf einem Drehbuch
von Guy Hibbert, in den Hauptrollen sind unter anderem Aaron Paul, Helen Mirren
und Alan Rickman zu sehen. Der Film handelt von einer militärischen
Drohnen-Mission, die einen Konflikt auslöst, als eine Zivilistin in das
Einsatzgebiet gerät.
Es
handelt sich um einen der beiden letzten Filme von Alan Rickman, der am 14.
Januar 2016 den Folgen eines Pankreastumors erlag.. (
Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „Eye in the
Sky“ 
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film „Eye in the Sky“  innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films „Eye in the Sky“  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Heute IP-Strafrecht im IT-Umfeld

Immer wieder kommen im Softwarerecht auch Fälle der sog. Grenzbeschlagnahme vor. Hier beschlagnahmt der Zoll auf Antrag der Rechteinhaber um der Produktpiraterie, den Plagiaten und Parallelimporten Herr zu werden.

In der Regel führt dies dann tatsächlich auch zu Verfahren, da die Rechteinhaber nach meiner Erfahrung grundsätzlich gleich mit der Antrag der Grenzbeschlagnahme Strafanzeige erstatten.

Ein solcher Fall liegt mir mal wieder auf dem Schreibtisch und will im Interesse des Mandanten bearbeitet werden.

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Prof. Dr. Hoeren – Neues Skript Internetrecht – Stand: April 2017

Das beliebte und umfassende Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist in der neuen Fassung April 2017 erschienen.


 http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum_Internetrecht_April_2017.pdf 

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Heute Designrecht

Heute werden wir dann mal ein eingetragenes Design angreifen. Da lässt sich doch jemand etwas vom Mandanten liefern, lässt dafür dann auf seinen Namen beim DPMA ein Design eintragen und mahnt den Mandanten dann dafür ab, dass er dieses weiter produziert.