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Debcon GmbH – Frühling wird es und die Faxe fliegen tief, äh das Faxgerät läuft heiß

Draußen bleibt es länger hell, die Bäume schlagen aus, die Vögel werden lauter, es geht also gegen Frühling.

Dies ist aber auch die Zeit, in welcher die Debcon GmbH, die selbsternannte Debitorenmanagement und Consulting GmbH, andere nennen sie auch die Inkasso(gesellschaft)bude aus Bottrop, ihre Faxmaschine anschmeißt und Urteile zitiert, die längst wieder überholt sind.

Lustig auch, dass die glauben man müsse Ihnen gegenüber der sekundären Darlegungslast nachkommen. 

Die verstehen scheinbar nicht mal Richter so richtig, zumindest soweit sie weiter im Süden residieren. 

Ok, der war jetzt billig, denn scheinbar wissen auch die obersten Richter beim BGH aufgrund der Fülle an Filesharingfällen nicht so richtig in welche Richtung das ganze laufen soll.

Aber zu glauben, dass Mitarbeiter eines Inkassounternehmens glauben sie seien Experten in Sachen sekundärer Darlegungslast ist schon witzig.

Aber das neueste Bettelschreiben lässt wieder meinen speziellen Mitarbeiter mit Zuständigkeit für Debcon-Faxe tätig werden. 



Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Prüfung des o.g. Forderungskontos haben
wir festgestellt, dass der mit vorausgegangenem Schreiben angeforderte berechtigte
Restschadenanspruch/Lizenzschadenanspruch  noch nicht bezahlt wurde.
Da konkrete Darlegungen zur Möglichkeit
eines unbefugt handelnder Dritter Täter fehlen, muss in der Schlussfolgerung von
einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft bei dem Anschlussinhaber, Ihrer Mandantschaft
ausgegangen werden.
Zudem wurde auch nicht die Möglichkeit
einer Tatbegehung durch einen erlaubten Nutzer über die allgemein bestehende Möglichkeit
einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen
zum konkreten Nutzungsverhalten eines erlaubten Nutzers zum Tatzeitpunkt oder zum
Vorhandensein von einer Filesharing- Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Werkes auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11.
Juni 2015 –  I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>).
Im Rahmen der Ihrer Mandantschaft treffenden
sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus
denen darauf geschlossen werden kann, dass die  fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem
Dritten mit alleiniger Tatherrschaft  begangen
 worden  sein kann.
Da im Rahmen der sekundären Darlegungslast
die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht „erschüttert“ werden konnte, demnach
von einer Täterschaft bei Ihrer Mandantschaft auszugehen ist, fordern wir Ihre
Mandantschaft  zur  Vermeidung  einer  gerichtlichen
 Auseinandersetzung  auf, den Restschadenanspruch
/Lizenzschadenanspruch  i.H.v. 400,00 € unverzüglich, längstens bis zum
20.03.2017
      hier eingehend zu bezahlen. Auf die Kosten einer
gerichtlichen Auseinandersetzung, die Ihre Mandantschaft zu erstatten hat, haben
wir ausreichend hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH

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