Kategorien
Uncategorized

Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof die Frage vor, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges
Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort
geltenden Landeswährung angeben darf.
Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf
ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach
Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in
britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte
Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus. 
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis
des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch. 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23
Absatz 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis
auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr.
1008/2008** verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der
Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23
Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden
Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und
gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff
„Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse
mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain
durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen
auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das
inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem
anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf. 
Vorinstanzen: 
Karlsruhe, den 27. April 2017
*Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
1008/2008 lautet: 
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss
den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie
alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar
und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben
dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie
etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang
stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten
Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.
**Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
lautet: 
„Flugpreise“ sind die in Euro oder in
Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im
Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere
Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen
diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die
Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden. 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Kategorien
Uncategorized

Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche
Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen
Preisvergleichsportals obliegen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner
Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im
Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.
Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein
Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben.
Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus
denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1
berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall
eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises
vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht
hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich
der Internetseite entnehmen.
Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die
Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen
Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,
Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen
dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen
eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des
Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Information darüber, dass in einem
Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall
des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den
Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne
des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung
des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt
Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten,
welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der
jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern
keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich
nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle
des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information
ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner
Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet
verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber
provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des
Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem
Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so
erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis
auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen: 
 LG Berlin – Urteil vom 2. September 2014 – 91 O 19/14
 Kammergericht – Urteil vom 16. Februar 2016 – 5 U 129/14
Karlsruhe, den 27. April 2017
*§ 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen)
(…)
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter
Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information
vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um
eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in
unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher
Informationen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
Kategorien
Uncategorized

BGH: zur Panoramafreiheit – AIDA Kussmund

Derr u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte
Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre
Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten „AIDA Kussmund“ dekoriert.
Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an
den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das
Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran
das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt. 
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er
Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite
veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf
dem der „AIDA Kussmund“ zu sehen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit
ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten
„AIDA Kussmund“ verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff
aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1UrhG* – der sogenannten Panoramafreiheit – gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht
bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat
beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den „AIDA Kussmund“ auf diese
Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision
der Klägerin zurückgewiesen. 
Der Beklagte durfte – so der Bundesgerichtshof – die
Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem „AIDA Kussmund“ ins Internet
einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete
„AIDA Kussmund“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. 
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter
freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen
werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht
ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten
befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht
der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke
an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt
werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen
handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das
Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend
eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche
auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck
schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen
Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. 
Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff
der Klägerin aufgemalten „AIDA Kussmund“ fotografieren und ins
Internet einstellen. Das mit dem „AIDA Kussmund“ dekorierte
Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu
bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen
und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann
frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich
allgemein zugänglichen Gewässern aus oder 
– etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen
werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der „AIDA Kussmund“ mit
dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen
Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag. 
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 27. April 2017
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
Kategorien
Uncategorized

Frohe Ostern und ein paar entspannte Tage ..

wünsche ich allen Leserinnen und Lesern des Blogs.

Kategorien
Uncategorized

Fotorecht – Wie es die Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord PartG schafftAbgemahnten Ostern zu versauen

Die
Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord
PartG
verschickte am Gründonnerstag um 12:31 Uhr  per E-Mail Abmahnungen wegen der
widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Herrn Patrick Jander, Steinhammerstraße 108, 44379 Dortmund, Betreiber
der Webseite www.messeshop-deutschland.de,
an Nutzer der Plattform amazon. Klar per Post wäre die vor Ostern nicht mehr
angekommen, und bei eine Frist bis zum 25. April wäre eine Zustellung am 18.04.
auch nicht mehr zumutbar gewesen, auch wenn die übliche Wochenfrist noch
eingehalten gewesen wäre.
Aber
die Abgemahnten dürften so natürlich zunächst einmal ein mieses Osterfest
gehabt haben. Ob das geplant war? Diese Überlegung überlasse ich der Phantasie
der Leser. Merkwürdig mutet es schon an.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des
Herrn Patrick
Jander
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Herr
Patrick Jander.
Durch
die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Fuß & Jankord PartG legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert 
die
Kanzlei 
Fuß
& Jankord PartG
für Herrn Patrick Jander 1.162,50
€ 
Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem
Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren
für sie selbst in Höhe von 480,20 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 6.000,00
Herrn Patrick
Jander
€.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der
Abmahnungen für
Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

Kategorien
Uncategorized

Das "Must have" für IT-Anwälte – DAS "Handbuch EDV-Recht"

Kategorien
Uncategorized

Neu im Regal: Urheberrecht und Internet

Kategorien
Uncategorized

BGH – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ durch Kinder

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat mit Urteil vom 6. April 2017 – III ZR
368/16 entschieden, dass Eltern keine teure Telefonkosten tragen müssen, wenn  ihre Kinder diese im Wege des sogenannten Pay
by Call-Verfahrens über 0900er-Nummern verursachen, um z.B. Gegenstände in
Onlinespielen freizuschalten. Der BGH hat hier entschieden, dass Inhaber eines
Telefonanschlusses bei nicht autorisierter Nutzung ihres Anschlusses für ein
Pay by Call-Verfahren nicht haften.
Urteil vom 6. April
2017 – III ZR 368/16
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste
Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet und der Inhaber eines
Telefonanschlusses somit für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht
autorisierten Dritten im Rahmen eines „Pay by Call-Verfahrens“ nicht
haftet. Weiterhin hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob die Verlängerung
einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden der Unterschrift
bedarf.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses.
Die Klägerin macht gegen sie aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für
die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“
über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21
Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt. Das Kind
nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf
zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten.
Die „Credits“ konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung konnte
unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin
angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen, der von dem abtretenden
Unternehmen betrieben wurde. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der
Beklagten unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten
„Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die
Telefonrechnung der Beklagten. Die angefallenen Beträge in Höhe von 1.253,93
Euro werden von der Klägerin geltend gemacht.

Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat
hiergegen beim Landgericht Berufung eingelegt und die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine vom Kammervorsitzenden
unterschriebene Fristverlängerungsverfügung ist in der Verfahrensakte nicht
enthalten. Die Beklagte hat das Rechtsmittel innerhalb der beantragten längeren
Frist begründet. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat nachträglich in der
Akte vermerkt, dass er die Rechtsmittelbegründungsfrist antragsgemäß verlängert
habe. Das Landgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet gehalten
und diese zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile
des Landgerichts und des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Er hat die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu
prüfende Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bejaht. Die Begründung des
Rechtsmittels ist rechtzeitig eingegangen, da die hierfür laufende Frist
wirksam gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert wurde. Es ist nicht
erforderlich gewiesen, aufzuklären, ob der Vorsitzende der Berufungskammer die
Fristverlängerungsverfügung unterschrieben hatte. Der Senat hat entschieden,
dass eine solche Verfügung keiner Unterschrift bedarf. Es genügt, wenn
hinreichend sicher feststeht, dass eine entsprechende Entscheidung des
Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ergangen ist.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof einen
Zahlungsanspruch der Klägerin verneint. Etwaige auf den Abschluss eines
Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der
Beklagten, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben
könnte, sind dieser nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter
bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.
Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz
1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die
sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn
die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung
über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden
speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs.
4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern
allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über
nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz
1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge
unterlaufen.
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.
Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn
nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die
Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche
Gründe darlegt.
(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat
der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der
Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung
seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich
zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist,
dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die
Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst – Urteil vom 12. Mai 2015 – 45 C 5298/13 (VI)

LG Oldenburg – Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 S 315/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Kategorien
Uncategorized

Fotorecht – Auch die Kanzlei Albrecht & Bischoff mahnt für die Knieper Verwaltungs GmbH ab

Neben der Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt auch die Hamburger Kanzlei  Albrecht & Bischoff  weiterhin Abmahnungen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Nutzung von Fotos der Knieper Verwaltungs GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen.  Hinter der Knieper Verwaltungs GmbH stecken der Bremer Fotograf Folkert Knieper und Tobias Knieper.  


Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.
In der Vergangenheit hatte Herr Folkert Knieper als Person Urheberrechtsverletzungen an seinen Fotos über die Kanzleien Albrecht & Bischoff und  Giese Rechtsanwälte abmahnen lassen.

Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Folkert Knieper verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Folkert Knieper, die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Knieper Verwaltungs GmbH. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Albrecht & Bischoff legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  Albrecht & Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH 930,00 € Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.930,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.

Kritisch nachfragen darf man wohl auch zu dem Punkt, warum zeitgleich verschiedene Kanzleien mit der Verfolgung von angeblichen Rechtsverstößen beauftragt sind, was wohl noch keine ganz großes Problem darstellt, aber auch noch ganz unterschiedliche Forderungen stellen.

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

Kategorien
Uncategorized

BGH: Zu Eigen machen von Nutzerbewertungen durch Portalbetreiber

Der BGH hat mit Urteil vom 4. April 2017, Az. VI ZR
123/16 entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals sich
Nutzerbewertungen zu Eigen macht und für falsche Tatsachen haftet, wenn er
diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert.
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von
Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im
Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen
können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am
Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der
Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation
und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war,
stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik
der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei „bei“ einem
Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal
sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was
beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur
Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte
ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung
eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin
diese „Eingriffe“ sowie seine Auffassung mit, dass „weitere
Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen. 
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. 
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision
zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen
gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten
auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen,
indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten –
entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er
beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der
Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der
Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die
inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es
sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem
Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten. 
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. September 2015  – 2-03 O 64/15
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. März 2016 – 16 U
214/15
Karlsruhe, 4. April 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501