Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges
Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort
geltenden Landeswährung angeben darf.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges
Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort
geltenden Landeswährung angeben darf.
Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf
ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach
Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in
britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte
Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.
ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach
Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in
britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte
Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis
des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch.
des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23
Absatz 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis
auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr.
1008/2008** verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der
Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23
Absatz 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis
auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr.
1008/2008** verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der
Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23
Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden
Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und
gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff
„Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse
mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain
durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen
auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das
inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem
anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.
dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23
Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden
Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und
gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff
„Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse
mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain
durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen
auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das
inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem
anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 27. April 2017
*Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
1008/2008 lautet:
1008/2008 lautet:
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss
den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie
alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar
und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben
dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie
alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar
und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben
dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie
etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang
stehen,
etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang
stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten
Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.
Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.
**Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
lautet:
lautet:
„Flugpreise“ sind die in Euro oder in
Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im
Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere
Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen
diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die
Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im
Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere
Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen
diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die
Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501