Leitsatz:
Erscheint bei Eingabe einer Marke als
Suchwort in der „google“-Trefferliste eine Anzeige mit einem
Linkhinweis, der als Subdomain diese Marke enthält, wird der Nutzer in
relevanter Weise irregeführt (§ 5 UWG), wenn der Link auf eine Webseite führt,
in der überwiegend Waren anderer Marken angeboten werden.
Suchwort in der „google“-Trefferliste eine Anzeige mit einem
Linkhinweis, der als Subdomain diese Marke enthält, wird der Nutzer in
relevanter Weise irregeführt (§ 5 UWG), wenn der Link auf eine Webseite führt,
in der überwiegend Waren anderer Marken angeboten werden.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen
das am 13. September 2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
das am 13. September 2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts
wird gem. § 540 II i. V. § 313a ZPO abgesehen.
wird gem. § 540 II i. V. § 313a ZPO abgesehen.
Die Berufung der Antragsgegnerin hat
keinen Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Recht
erlassen. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegnerin, denn beide
Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis beim Vertrieb von
Büroartikeln über das Internet. Der Antragstellerin steht gegen die
Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht ausgeurteilten
Umfang zu, weil die angegriffene Werbeanzeige irreführend ist (§§ 8 I, III 1,
3, 5 UWG).
keinen Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Recht
erlassen. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegnerin, denn beide
Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis beim Vertrieb von
Büroartikeln über das Internet. Der Antragstellerin steht gegen die
Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht ausgeurteilten
Umfang zu, weil die angegriffene Werbeanzeige irreführend ist (§§ 8 I, III 1,
3, 5 UWG).
Die streitgegenständliche Werbeanzeige
der Antragsgegnerin erscheint als einer von mehreren Treffern, wenn ein
Interessent unter der Website „google.de“ das Suchwort „XY
Werbeartikel“ eingegeben hat (Trefferliste mit Anzeige – Anlage AST 4).
Sie hat folgenden Inhalt:
der Antragsgegnerin erscheint als einer von mehreren Treffern, wenn ein
Interessent unter der Website „google.de“ das Suchwort „XY
Werbeartikel“ eingegeben hat (Trefferliste mit Anzeige – Anlage AST 4).
Sie hat folgenden Inhalt:
XY Werbeartikel – XY mit Ihrem
Firmenlogo
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Anzeige www.(…).de
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Diese Werbung ist geeignet, bei dem
angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des
über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Ein nicht
unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwartet aufgrund des Inhalts
dieser Anzeige und aufgrund seiner Präsentation, dass die Antragsgegnerin auf
der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite (Subdomain) ausschließlich
oder zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, Werbeartikel der Marke
„XY“ anbietet, was tatsächlich aber nicht zutrifft.
angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des
über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Ein nicht
unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwartet aufgrund des Inhalts
dieser Anzeige und aufgrund seiner Präsentation, dass die Antragsgegnerin auf
der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite (Subdomain) ausschließlich
oder zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, Werbeartikel der Marke
„XY“ anbietet, was tatsächlich aber nicht zutrifft.
Die Anzeige richtet sich an die
Allgemeinheit, so dass die Senatsmitglieder die Verkehrsauffassung aus eigener
Anschauung beurteilen können. Es ist unstreitig, dass einem erheblichen Teil
des Publikums die Bezeichnung „XY“ als Marke eines
Büroartikelherstellers bekannt ist und dass dieser Teil des angesprochenen
Verkehrs das Zeichen demzufolge nicht lediglich als Gattungsbezeichnung für
einen selbstklebenden Notizzettel versteht.
Allgemeinheit, so dass die Senatsmitglieder die Verkehrsauffassung aus eigener
Anschauung beurteilen können. Es ist unstreitig, dass einem erheblichen Teil
des Publikums die Bezeichnung „XY“ als Marke eines
Büroartikelherstellers bekannt ist und dass dieser Teil des angesprochenen
Verkehrs das Zeichen demzufolge nicht lediglich als Gattungsbezeichnung für
einen selbstklebenden Notizzettel versteht.
Es kommt für die Beurteilung einer
Werbeaussage maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die
beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht
(Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Rn 2.90 zu § 5 UWG m. w. N.). Dabei kommt es
selbstverständlich auch darauf an, in welchem Zusammenhang die Werbung dem
angesprochenen Verkehr entgegentritt.
Werbeaussage maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die
beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht
(Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Rn 2.90 zu § 5 UWG m. w. N.). Dabei kommt es
selbstverständlich auch darauf an, in welchem Zusammenhang die Werbung dem
angesprochenen Verkehr entgegentritt.
Ein Verbraucher, der über die Google –
Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will
naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden.
Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige
verstärkt. Sie enthält zum einen in der farblich und in der Schriftgröße
hervorgehobenen Überschrift zwei Mal den Hinweis auf das Zeichen
„XY“, das hier in der Pluralform „XY“ verwendet wird, was
der Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Angebote
versteht.
Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will
naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden.
Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige
verstärkt. Sie enthält zum einen in der farblich und in der Schriftgröße
hervorgehobenen Überschrift zwei Mal den Hinweis auf das Zeichen
„XY“, das hier in der Pluralform „XY“ verwendet wird, was
der Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Angebote
versteht.
Maßgeblich ist vor allem, dass die
Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ innerhalb der sog.
„Subdomain“ – getrennt durch einen sog. „Backslash“ – der
Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist (www.(…).de).
Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass
die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen
Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder
mindestens überwiegend Werbeartikel der Fa. XY aufführt.
Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ innerhalb der sog.
„Subdomain“ – getrennt durch einen sog. „Backslash“ – der
Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist (www.(…).de).
Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass
die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen
Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder
mindestens überwiegend Werbeartikel der Fa. XY aufführt.
In dieser Erwartungshaltung wird der
Verkehr dadurch bestärkt, dass über die weiteren, in der o. g. Trefferliste
erscheinenden Anzeigen anderer Anbieter, die das Zeichen „XY“ in
ihrer Subdomain führen, ausschließlich Werbeartikel dieser Marke angeboten
werden. Dies ist vom Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung durch
Vorlage der Internet-Auftritte der Anbieter „(A).de“,
„(B).de“, „(C).com“ und „(D).de“, also der Antragstellerin
selbst, veranschaulicht worden und danach unstreitig geblieben. Soweit andere
Anbieter, die auf dieser Trefferliste auftauchen, Werbeartikel anbieten, die
nichts mit der Marke „XY“ zu tun haben, wird das in den
entsprechenden Anzeigen jeweils hinreichend kenntlich gemacht.
Verkehr dadurch bestärkt, dass über die weiteren, in der o. g. Trefferliste
erscheinenden Anzeigen anderer Anbieter, die das Zeichen „XY“ in
ihrer Subdomain führen, ausschließlich Werbeartikel dieser Marke angeboten
werden. Dies ist vom Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung durch
Vorlage der Internet-Auftritte der Anbieter „(A).de“,
„(B).de“, „(C).com“ und „(D).de“, also der Antragstellerin
selbst, veranschaulicht worden und danach unstreitig geblieben. Soweit andere
Anbieter, die auf dieser Trefferliste auftauchen, Werbeartikel anbieten, die
nichts mit der Marke „XY“ zu tun haben, wird das in den
entsprechenden Anzeigen jeweils hinreichend kenntlich gemacht.
Die Antragstellerin kann die
Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllen, denn sie
bietet auf der über die Subdomain verlinkten Internetseite lediglich 5 Artikel
der Marke „XY“, während sie dort zugleich 55 weitere Haftzettel anderer
Fabrikate zum Verkauf bereit hält (Anlage AST 5).
Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllen, denn sie
bietet auf der über die Subdomain verlinkten Internetseite lediglich 5 Artikel
der Marke „XY“, während sie dort zugleich 55 weitere Haftzettel anderer
Fabrikate zum Verkauf bereit hält (Anlage AST 5).
Die irreführende Werbung der
Antragsgegnerin ist geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten
Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die sie andernfalls nicht getroffen hätten (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1073 [BGH
28.04.2016 – I ZR 23/15] Tz. 34 – Geo-Targeting).
Antragsgegnerin ist geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten
Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die sie andernfalls nicht getroffen hätten (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1073 [BGH
28.04.2016 – I ZR 23/15] Tz. 34 – Geo-Targeting).
Auch den erforderlichen Verfügungsgrund hat das
Landgericht mit Recht bejaht. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin kurz
nach Kenntnis von der Verletzungshandlung mit Anwaltsschreiben vom 4.5.2016 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und – nachdem
dieses Schreiben unbeantwortet geblieben ist – am 8.6.2016 und damit noch
ausreichend zeitnah den