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Fotorecht – Wie es die Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord PartG schafftAbgemahnten Ostern zu versauen

Die
Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord
PartG
verschickte am Gründonnerstag um 12:31 Uhr  per E-Mail Abmahnungen wegen der
widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Herrn Patrick Jander, Steinhammerstraße 108, 44379 Dortmund, Betreiber
der Webseite www.messeshop-deutschland.de,
an Nutzer der Plattform amazon. Klar per Post wäre die vor Ostern nicht mehr
angekommen, und bei eine Frist bis zum 25. April wäre eine Zustellung am 18.04.
auch nicht mehr zumutbar gewesen, auch wenn die übliche Wochenfrist noch
eingehalten gewesen wäre.
Aber
die Abgemahnten dürften so natürlich zunächst einmal ein mieses Osterfest
gehabt haben. Ob das geplant war? Diese Überlegung überlasse ich der Phantasie
der Leser. Merkwürdig mutet es schon an.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des
Herrn Patrick
Jander
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Herr
Patrick Jander.
Durch
die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Fuß & Jankord PartG legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert 
die
Kanzlei 
Fuß
& Jankord PartG
für Herrn Patrick Jander 1.162,50
€ 
Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem
Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren
für sie selbst in Höhe von 480,20 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 6.000,00
Herrn Patrick
Jander
€.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der
Abmahnungen für
Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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