Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche
Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen
Preisvergleichsportals obliegen.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche
Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen
Preisvergleichsportals obliegen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner
Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im
Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.
Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im
Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.
Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein
Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben.
Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus
denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1
berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall
eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises
vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht
hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich
der Internetseite entnehmen.
Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben.
Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus
denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1
berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall
eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises
vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht
hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich
der Internetseite entnehmen.
Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die
Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen
Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,
Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen
dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen
eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.
Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen
Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,
Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen
dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen
eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des
Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des
Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Information darüber, dass in einem
Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall
des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den
Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne
des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung
des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt
Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten,
welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der
jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern
keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich
nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle
des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information
ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner
Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet
verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber
provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des
Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem
Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so
erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis
auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall
des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den
Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne
des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung
des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt
Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten,
welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der
jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern
keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich
nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle
des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information
ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner
Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet
verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber
provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des
Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem
Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so
erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis
auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 27. April 2017
*§ 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen)
(…)
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter
Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information
vorenthält,
Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information
vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um
eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in
unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher
Informationen.
Informationen.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Eine Antwort auf „Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet“
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