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Zum Vatertag schreibt die Debcon GmbH mal wieder so, als ob ….

Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich am Vorabend des Feiertages um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. 

Und so sehen diese Schreiben aus:

Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:  
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement
und Consulting GmbH
Unser Zeichen: 883086
Sehr geehrte Damen und Herren
Rechtsanwälte,

nach Überprüfung des Forderungskontos
Ihrer Mandantschaft wurde festgestellt, dass der berechtigte 
Anspruch, auch und gerade trotz der
Tendenz der aktuellen Rechtsprechungen unbezahlt ist.
Mit Verweis auf neuerliche Urteile,
nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg (AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde
richtig geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn sie – aber auch der Familienbund
– die Tat abstreiten, für jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss
erfolgt ist, haftbar zu machen sind. Hier verweisen wir wiederholend auf
sämtliche vorausgegangenen Schreiben in denen wir mehrfach darauf hingewiesen
haben, dass das bloße Bestreiten nicht ausreicht.
Ihre Mandantschaft hat im Rahmen der
sekundären Darlegungslast konkret zur Situation im Verletzungszeitpunkt
vorzutragen, wer als Täter der Tat in Betracht kommt. Er ist zu Nachforschungen
verpflichtet. Der bloße Verweis auf mögliche Zugriffe Dritter ist nicht ausreichend.
Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen Anschlussnutzern.
Nach dem BGH, der sich konkret zu dem Lizenzschaden geäußert hat, hat nun auch das
Amtsgericht einen konkreten Lizenzschadenersatz von mindestens EUR 600,00 bei
einem Filmwerk geurteilt. Auch ein Gegenstandswert von TEUR 8 sieht das Amtsgericht
für angemessen.
Wie sicherlich bekannt ist, macht die
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH den sog. 
Lizenzschaden geltend. Aufgrund der
zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. BGH Urteil Az. 1 ZR 48/15) können wir Ihrer
Mandantschaft nachfolgenden fairen Vergleich anbieten um die Angelegenheit ein
für alle Mal zum Abschluss zu bringen:
Ihre Mandantschaft zahlt unverzüglich,
jedoch bis spätestens zum 02.06.2017
einen Betrag in Höhe von EUR 200,00
hier eingehend – auf unser u.a. Konto unter Angabe des Aktenzeichens.
Sollte eine Einmalzahlung aufgrund
wirtschaftlicher Situation nicht möglich sein, sind wir gerne bereit, nach Prüfung
entsprechender Belege eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit
dem 02.06.2017, zu bestätigen. Dieser Bestätigung bedarf es allerdings
individuell nach Prüfung der 
eingereichten Unterlagen. Diese
reichen Sie sodann bitte auch fristgerecht bei uns ein.

Abschließend bitten wir Sie, dieses
Schreiben an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten
Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 02.06.2017.
Mit freundlichen Güßen

Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.

Aber ganz sicher wird es in einem Fall zu einer Klage meinerseits kommen, denn wer Klagen zurücknimmt und die Summe dann trotzdem weiter einfordert muss wohl nach dem Prinzip „Lernen durch Schmerzen“ geheilt werden.
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Bootlegs – Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte mahnen DVD „Genesis Live – Wembley Stadium – July 1987“ ab

Die Hamburger
Kanzlei Gutsch & Schlegel
Rechtsanwälte in Partnerschaft
hat auch im Bereich der Abmahnungen für
Bootlegs das Geschäft der ehemaligen Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte übernommen.  Die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft versendet nun
Abmahnungen wegen des Verkaufs angeblicher
Bootlegs
im Internet an Werken der
 Gelring Ltd., 25
Ives Street, SW3 2 ND London
“. Bei der Gelring Ltd. soll es sich um die
gemeinsame Verwertungsgesellschaft der Musikgruppe Genesis handeln.
Die Abmahnungen
werden wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht durch die Verbreitung
bzw. den Verkauf sogenannter „Bootlegs“ ausgesprochen. Vorliegend soll der
DVD-Bildtonträger „Genesis Live –
Wembley Stadium – July 1987
“ ein solcher Bootleg sein.
„Bootlegs“
sind  Zusammenstellungen bzw.
Konzertmitschnitte die von Dritten vorgenommen wurden und waren zum
Herstellungszeitpunkt teilweise noch legal in Europa anbietbar.
Aufgrund diverser
Gesetzesänderungen zur Wahrung von Rechten ausübender Künstler und insbesondere
aufgrund des Beitritts der USA zu einem Urheberrechtsabkommen wurden viele
solcher Bootlegs aber nachträglich illegal.
Da die Kanzlei Sasse & Partner die mir derzeit
einzig bekannte Kanzlei war, die Urheberrechtsverletzungen an sog. Bootlegs
abmahnt, dürfte nun die neue Kanzlei Gutsch
& Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft
weitere Abmahnungen verschicken.
Was
fordert die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft in der
Abmahnung?
Die Kanzlei Gutsch & Schlegel forderte den
Abgemahnten zur Unterlassung des Angebots sowie zur Herausgabe oder Vernichtung
der Bootlegs auf. Außerdem wird ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 €
sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,50 €
geltend gemacht, insgesamt also 369,50 €.
Darüber hinaus
behält sich die Kanzlei Gutsch &
Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft
die Geltendmachung etwaiger
Schadensersatzansprüche nach Erteilung der geforderten Auskunft vor.
Abgemahnte
sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten
durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig
mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrechtund Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Urheberrechts und der klaren Spezialisierung kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen.

Ich berate und
vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Thomas Günther mahnt für Jander-Wilk & Wilk GbR ab

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegt
eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Jander-Wilk  & Wilk GbR, Henrike Josefin
Jander-Wilk & Jan Wilk,  Germaniapromenade
8, 12347 Berlin, im Internet handelnd unter „http://www.palmhonig.de„, bei eBay
handelnd als Shop  
edle-zutaten vertreten durch den  Rechtsanwalt Thomas
Günther,
Boxhagener Straße 87, 10245 Berlin-Friedrichshain wegen des
Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
 zur Bearbeitung vor.
Die Abmahner
verkaufen in ihrem Onlineshop u.a. Arganöl und behaupten ein entsprechend
bestehendes Wettbewerbsverhältnis, was zu überprüfen ist.
Unter Bezugnahme auf
ein konkretes Angebot des Abgemahnten wird der Vorwurf erhoben gegen  Art. 27, 28 Abs. 1 der EG-Verordnung
834/2007/ EG-Öko-Verordnung“
zu verstoßen zu haben, weil nach der EG – Öko-
Verordnung 834/2007 in Verbindung mit dem #Gesetz zur Durchführung der
Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen
Landbaus“ sich alle, die gewerblichen Bio-Produkten verkaufen,
kontrollieren lassen müssten.
Weiterhin wird behauptet, dass sich Online – Händler, die
Bio-Produkte verkaufen oder aber ihre Produkte als solche bewerben einer
Kontrollpflicht unterlägen, und da jede Kontrollstelle dabei über eine eigene
Öko-Kontrollnummer verfüge, müsse die von den Händlern veröffentlicht werden.
Da der
Onlinehändler nicht zertifiziert sei, läge ein Verstoß gegen § 3a UWG vor. Dies entspräche
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Rechtsanwalt
Thomas Günther
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung der
Abmahnkosten als Schadensersatz in Höhe von 745,40 €, dies entspricht einer 1,3
Gebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 €, sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Mit dem
Abmahnschreiben fordert
Rechtsanwalt
Thomas Günther
die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Meiner Auffassung nach sollte eine solche überhaupt nicht abgegeben werden,
da es die ständige eindeutige Rechtsprechung, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gibt.  Das OLG Frankfurt am Main

hat mit Urteil des vom 30.09.2014 – Az. 14 U 201/13, zwar so
entschieden. Es läuft aber die dagegen beim BGH eingelegte Revision, Az. I ZR
243/14. Der BGH hat mit Vorlagebeschluss vom 24. März 2016 zum EuGH (Az.
C-289/16) die Frage vorgelegt um klären zu lassen,  ob ein Onlinehändler zertifiziert sein muss
oder nicht.
Daher besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu keine Pflicht zur
Zertifizierung.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und Wettbewerbsrecht
(
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
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Filesharing: NIMROD RECHTSANWÄLTE mahnen für Astragon Entertainment GmbH das neue Spiel „Landwirtschaftssimulator 2017“ ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte GbR, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel Landwirtschaftssimulator 2017“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma Astragon Entertainment GmbH aus Mönchengladbach, die unter der gleichen Anschrift firmiert wie die bekannten Hersteller von Computerspielen die Firmen Astragon Sales & Services GmbH und rondomedia Marketing und Vertriebs GmbH  .

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  Landwirtschaftssimulator 2017“, welches erst seit dem 08.11.2016 auf dem Markt ist. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Zu den aktuell abgemahnten Computerspielen neben dem Landwirtschaftssimulator 2017“.  gehören der Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:

Euro Truck Simulator 2,
Worms Clan War,
Spintires Offroad Truck-Simulator,
Rettungswagen-Simulator 2014
Train Fever, Computerspiel,
TransOcean: The Shipping Company,
Landwirtschaftssimulator 2013,
Bausimulator 2015, Computerspiel,
Bus Simulator 2012, Computerspiel,
Landwirtschaftssimulator 2015,
Landwirtschaftssimulator 2017,
Transport Fever

Die NIMROD RECHTSANWÄLTE  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE :
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich bzw. jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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Fotorecht – Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner mahnt für BLOM Deutschland GmbH Verwendung von Luftbildern ab

Rechtsanwalt Dr.
Christian Meissner
 der Berliner Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner  
verschickt
im Auftrag der Firma BLOM Deutschland
GmbH
, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich
geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder). 
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH  Ansprüche
nach § 97 ff. UrhG
geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte
Vervielfältigung gem. § 16
UrhG
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM
Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der
Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von
Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei
Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch
Schadensersatz, sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die
Erstattung von Dokumentationskosten verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen.
Diese Dokumentationskosten sollen in der
Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu
dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in
gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH zu übermitteln.
Die Abmahnkosten werden auf der Grundlage
eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 € berechnet. Die
Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 745,40
€.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) wegen Flickr Bildern des Fotografen Dennis Skley ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt auch weiterhin für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) wegen Flickr Bildern
des Fotografen Dennis Skley, die
unter der
Creative Commons License Deed stehen, urheberrechtliche
Abmahnungen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Dennis Skley verwendet haben. Der
Urheber der Lichtbilder sei Dennis Skley.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Der Verband zum
Schutz geistigen Eigentums (VSGE)
scheint u.a. über die Website
bilderdiebstahl.de ein Geschäftsmodell zu etablieren, bei welchem die
Mitglieder des Verbands urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an
eigenen Fotos auf den VSGE übertragen und diesen gleichzeitig ermächtigen,
urheberrechtliche Abmahnungen gegen Bildverwender auszusprechen, die keine
korrekte Quellenangabe vornehmen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen ist jeweils ein
entsprechender Vertrag zwischen der VSGE und dem Fotografen Dennis Skley
beigefügt.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt dem Abmahn-Schreiben
auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
für den VSGE  829,25 € Schadensersatz nach
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von
6.829,25 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Hier sollte m.E. auch Berücksichtigung finden, dass
dem VSGE das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche des Urhebers für gerade
einmal 50 € brutto eingeräumt wurde.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Meiner Rechtsauffassung sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag
des Verbandes zum Schutz geistigen
Eigentums (VSGE)
wegen der Verwendung der Bilder des Fotografen Dennis Skley nämlich unwirksam.
Warum
dem so ist, ist einfach erklärt:
Die Abgemahnten sollen in der als Entwurf anliegenden,
vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen, als der VSGE bei
unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen würde. Rechtsanwalt Lutz
Schroeder klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies ist aber
gesetzlich so vorgeschrieben. Gemäß
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist eine solche Abmahnung unwirksam.
Konkret sieht es so aus, dass die der Abmahnung
beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Ziffer 1 dazu auffordert,
es zukünftig zu
unterlassen, das mit dieser Erklärung als Anlage verbundene Bildmaterial von
Dennis Skley ohne entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu
machen
.“
Legt man § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG eng aus, ist die
Abmahnung unzulässig
(§ 97a Abs. 3 UrhG).
Hintergrund ist, dass in einer urheberrechtlichen
Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung anzugeben ist, „inwieweit die
vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung
hinausgeht.“
Die Formulierung der vorgeschlagenen
Unterlassungsverpflichtung geht über den konkreten Verletzungsfall hinaus,
indem nicht nur die konkrete Bildnutzung, sondern auch sämtliche Nutzungen des
betroffenen Bildes auf anderen Websites erfasst werden.
Selbst zu Recht abgemahnte Urheberrechtsverletzer
hätten daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf
Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen den VSGE, § 97a Abs. 4 UrhG.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Fotorecht – ChromOrange Photostock bzw. Reinhold Tscherwitschke fordert Schadensersatz für Fotos von Christian Ohde

Die Firma ChromOrange Photostock, Friedrich-Jahn-Straße
11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold
Tscherwitschke
mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli
aus Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man
wohl , man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den
Kuchen des Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten
Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des
Fotografen Christian Ohde,
Süderquerweg 159, 21037 Hamburg vorgeworfen.   Insbesondere wird den
Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit
den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des
Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige
Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG
begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im
Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen,
entweder als „Werk“ nach
§ 2 Abs. 1 Nr.
5 UrhG
oder aber zumindest nach § 72 UrhG
als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis
über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn
eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel
nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung
gefordert.
Im Schreiben der
Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.385,65 € gefordert.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
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welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
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selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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Filesharing – Schlecht bewertete Komödie „Die Jones – Spione von nebenan“ finden trotz der Bewertung Fans

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film
Die Jones – Spione von nebenan“
ab.
Die Jones – Spione von nebenan
(Originaltitel: Keeping Up with the Joneses)
ist eine US-amerikanische Filmkomödie von Greg
Mottola aus dem Jahr 2016.
achdem
ein Haus in der Nachbarschaft von Jeff Gaffney und seiner Frau Karen verkauft
wurde, lernen sie schnell ihre neuen Nachbarn, Tim und Natalie Jones kennen.
Jeff und Karen stehen ihnen jedoch misstrauisch gegenüber und als sie auch noch
eine Wanze in ihrem Haus finden, ist den beiden klar, dass mit den Jones
irgendetwas nicht stimmt.
Sie
infiltrieren das Haus der Jones und finden heraus, dass diese sie und eine
Reihe von Jeffs Arbeitskollegen ausspionieren. Jeff und Karen setzen Jeffs Chef
davon in Kenntnis, welcher jedoch noch während ihrem Gespräch von einem
Scharfschützen getötet wird. Auch Jeff und Karen werden nun von diesem
attackiert, erhalten jedoch unerwartete Hilfe von den Jones. Sie erfahren
schließlich, dass die Jones Spione sind und für die Regierung arbeiten. Sie
haben den Auftrag bekommen, alle Mitarbeiter von Jeffs Firma zu überwachen, da
einer von ihnen womöglich geheime Daten an einen internationalen Waffenhändler
namens „Skorpion“ weitergeben könnte.
Kurze
Zeit später finden sie heraus, dass die Vermieter der Gaffneys, Dan und Meg
Craverston, über Jeffs Computer Kontakt mit dem Skorpion hatten und geplant
hatten, verbotenerweise Mikrochips an ihn zu verkaufen. Jeff und Karen treffen
sich daraufhin mit Skorpion, um eine Übergabe der Mikrochips vorzutäuschen.
Nachdem ihre Tarnung jedoch auffliegt, eilen die Jones ihnen abermals zur Hilfe
und können Skorpion schließlich töten.
Mehrere
Monate später treffen die Gaffneys in Marrakesch, Marokko, wieder auf die
Jones. Diese erklären ihnen, dass sie mittlerweile aufgehört haben, als Agenten
zu arbeiten. In diesem Moment werden sie jedoch von vier Männern attackiert,
woraufhin eine Schießerei zwischen den Jones und den Männern ausbricht.
Der
Film wurde ab dem 20. April 2015 in Atlanta, Georgia gedreht. Die
Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten war am 21. Oktober 2016 und in
Deutschland am 23. März 2017.
 (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Die Jones – Spione von nebenan   in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Die Jones – Spione von nebenan“
 
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH des
Films
Die Jones – Spione von nebenan“  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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Filesharing – Folge „The Stuff Dreams Are Made Of” der TV-Serie Longmire auf dem Radar von Waldorf Frommer

Entertainment GmbH angebliche widerrechtliche
Uploads, sog.
Filesharing, an der Folge 10 „The Stuff Dreams Are Made Of” der 5.
Staffel der TV-Serie Film Longmire “ ab.
Longmire ist eine US-amerikanische Krimiserie, die auf
der Kriminalbuchreihe Walt Longmire von Craig Johnson basiert. Sie handelt von
Walt Longmire, einem Sheriff aus Wyoming, der nach dem Tod seiner Frau wieder
mit seiner Arbeit anfängt. Die Erstausstrahlung erfolgte in den Vereinigten
Staaten am 3. Juni 2012 auf dem Kabelsender A&E und in Deutschland am 10.
Januar 2014 bei RTL Nitro.
Im November 2016 gab Netflix die Produktion einer
zehnteiligen sechsten und letzten Staffel bekannt.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  619,50 € für
die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützte Serienfolge Longmire
– The Stuff Dreams Are Made Of “       
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 450,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen die Serienfolge Longmire – The Stuff Dreams Are Made
Of “
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da Warner Bros.  Entertainment GmbH,
welche behauptet die
Rechteinhaberin auch an der englischsprachigen Serienfolge Longmire
– The Stuff Dreams Are Made Of „
zu sein, die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben
habt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
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per Fax :05202 /
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BGH: zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik
Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind
Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um
deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl allgemein
zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in
Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die
strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter
anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die
IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit
verschiedene solcher Internetseiten auf. 
Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den
Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von
IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs
betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision eingelegt. 
Der Bundesgerichtshof (vgl. Pressemitteilung Nr.152/2014) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13, VersR 2015,
370 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur
Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14, NJW 2016,
3579 die Fragen beantwortet hat, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
nunmehr mit Urteil vom 16. Mai 2017 über die Revisionen der Parteien
entschieden. Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist das
Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ des § 12 Abs. 1 und 2 TMG
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine
dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim
Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein
zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein (geschütztes)
personenbezogenes Datum dar. 
Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter
den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift
ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG –
in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von
Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne
dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann
erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung
erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu
gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und
den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.
Diese Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen
werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu
getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines
Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit
der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Die Beklagte
verzichtet nach ihren eigenen Angaben bei einer Vielzahl der von ihr
betriebenen Portale mangels eines „Angriffsdrucks“ darauf, die
jeweiligen IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Demgegenüber fehlen insbesondere
Feststellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen
Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen
will. Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das
Berufungsgericht die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebotene
Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit ihrer Online-Mediendienste und dem Interesse oder den
Grundrechten und -freiheiten des Klägers vorzunehmen haben. Dabei werden auch
die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu
berücksichtigen sein.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 16. Mai 2017
* § 12 Telemediengesetz – Grundsätze 
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur
Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. 
(2) … 
** § 15 Telemediengesetz – Nutzungsdaten 
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten)… 

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