Der Kieler Rechtsanwalt
Lutz Schroeder verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen Christoph Scholz wegen Nutzung
eines Pixelio Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Pixelio Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter der Creative Commons
License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Christoph Scholz verwendet
haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Christoph
Scholz. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand der Abmahnung ist
nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers,
sondern das Fehlen eines Links auf pixelio.de.
In der Verlinkung auf die Website von Pixelio sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine
zwingende Bedingung für den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als habe
er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den Pixelio- Lizenzverträgen
heißt es wörtlich:
IV.
Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in
für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am
Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload
des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen:
‚© Fotografenname / PIXELIO‘
Bei Nutzung im
Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines
Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Bei der
isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine
Urheberbenennung nicht erforderlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Pixelio.de im Internet (z.B.
Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden darf, wenn nach
den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der Angabe des
Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite pixelio.de verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz
Schroeder legt dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder für den Fotografen Christoph Scholz 829,25 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in
Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag
des Fotografen Christoph Scholz
unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.
Das Kammergericht Berlin hat im Jahr
2015 entschieden, dass die Pflicht
zur Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt
und stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG
Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15). Damit
hängt das Recht zur Nutzung eines Pixelio Fotos eben nicht davon ab,
ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2.
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von
Rechtsanwalt
Lutz Schroeder falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
pixelio.de wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf pixelio.de
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er denn das
Foto als registrierter User bei Pixelio bezogen hat.
3.
Die reine Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber
Pixelio kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Pixelio wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.
Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des
Fotografen Christoph
Scholz erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.
Der abmahnende Fotograf darf nach dem Beschluss des KG
Berlin wehen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in
Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da
der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Pixelio.
6.
Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht
korrekt benannt wurde, kann der Fotograf bei fehlender Verlinkung auf
Pixelio auch keine Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den
Gerichten zugesprochenen Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer
Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht
auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung
von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von
Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und
Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat
das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.
Rechtsanwalt Lutz
Schroeder hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für
ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00
€.
9.
Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner
Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer
Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs. 4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen
für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste
Rat:
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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