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Vortrag Urheber- und Medienrecht für den Kreissportbund Lippe in der Weiterbildung „Vereins-Juniormanager Medienarbeit“

Immer
wieder gerne erzählt der geneigte IT-Anwalt jungen Menschen etwas zum Thema
Urheber- und Medienrecht.

So
auch im Mai im Kreishaus in Detmold.

Der
Kreissportbund
Lippe
hat in Kooperation mit der Sportredaktion der Lippischen
Landes-Zeitung
eine Kompaktausbildung „Vereins-Juniormanager
Medienarbeit
“ angeboten.
Da
freut sich der Medienanwalt, wenn beide Veranstalter den eigenen Namen auf der
Agenda haben.

Inhalte
waren unter anderem Medienschulung, Veröffentlichung von Texten
(Pressemitteilungen, Vereins-Homepage, Soziale Medien), Fotos und Bewegtbilder.
Die Teilnehmer sollten lernen, wie sie ihren Verein, seine Angebote, seine
Menschen in der Öffentlichkeit sichtbarer machen können. Ein Besuch
der Sportredaktion
der Lippischen
Landes-Zeitung
bildete quasi den Abschluss.

Der
Kreissportbund Lippe hatte die
Idee des KSB-Vizepräsidenten und Vereinsberaters Holger Vetter (Oerlinghausen) aufgegriffen und ein
Pilotprojekt gestartet.

Max
Beuys vom KSB stellte die Inhalte vor. Junge Mitglieder im Alter von 16 bis 25
Jahren gehören demnach zur Zielgruppe. „In unseren Schulungen lernen die
Teilnehmer, den Verein, seine Angebote und seine Menschen in der Öffentlichkeit
sichtbarer zu machen“, heißt es in der Ausschreibung.

Im
Rahmen der Ausbildung durfte ich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern etwas zum
Thema Urheber- und Medienrecht erzählen.

Es
war eine kurzweilige Angelegenheit von Vortrag und Fragerunde, in welcher selbst erfahrene Zeitungsprofis
zum Staunen gebracht worden sind.
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BGH zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines
Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Der unter anderem für Designrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf
die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß §
41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im
Inland stattgefunden haben.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs
(Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002
angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das
Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen
Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.
Die Beklagte gehört dem IKEA-Konzern an. Sie ist für die
Organisation und Belieferung der IKEA-Filialen in Deutschland zuständig. Seit
dem Jahr 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung „MALM“ ein
Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt.
Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung „BERGEN“ ein
Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells
„MALM“ eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf
Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch
genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe
von September bis Dezember 2001 das Bettgestell „BERGEN“ für den
weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die
IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege
der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung
in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das
Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb
des Bettgestells „MALM“ nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign
eine Priorität vom 14. Januar 2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14. Januar 2002 Anstalten zum
Vertrieb des Vorgängermodells „BERGEN“ auch in Deutschland getroffen,
ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht
nach § 41 Abs. 1 GeschmMG* (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG**) erlangt, das sich auf
den Vertrieb des Bettgestells „MALM“ über die Beklagte erstrecke.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Anders als das
Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im
Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells
„BERGEN“ in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts
nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist
vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten
zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden
haben.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 26. Juli 2013 – 34 O 121/12
OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Dezember 2015 – I-20 U
189/13 –
Karlsruhe, den 29. Juni 2017
Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem
Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen
Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder
wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht
werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. […]
Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem
Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem
eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder
wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht
werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. […]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Anwaltsarbeit am Sonntag Morgen, oder wie der geplante Vortrag „Medienrecht in der pädagogischen Praxis“ zur Fragerunde mutierte

 Ab
und zu bekommt der Anwalt ja eine Anfrage für einen Vortrag.
 Am Sonntag sollte ich also im Rahmen der Zertifikatsfortbildung
„Train@JuMP – Fachkraft für politische Jugendmedienbildung“ , welche sich an
Pädagoginnen und Pädagogen richtet, die im weiten Feld der Jugendbildung tätig
sind etwas zum Thema
 „Medienrecht
in der pädagogischen Praxis“
 erzählen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
rekrutieren sich aus freien Medienpädagogin oder Sozialpädagogen, als
Schulsozialarbeiterin oder politischer Bildner, als erfahrenen Kräften,
Berufseinsteigern und Studierenden. Und es sollen auch Lehrerinnen und Lehrer
dabei gewesen sein, also ein gewagtes Experiment im Minenfeld von Pädagogen zu
dozieren.

Aber das „Haus Neuland“ liegt nur 3 Minuten entfernt mit dem Auto, 5 mit dem Fahrrad, das musste wegen sintflutartgen Regenschauern aber in der Garage bleiben, und die Anfrage des Orgateams war so nett – also zugesagt.

Der
Vortrag war fertig und dann kamen die ersten Fragen per Mail, die sich im
Rahmen des ersten Tages, die Gruppe traf sich bereits freitags, aufgekommen
sind.
Was
soll ich sagen es war ein kurzweiliger Sonntagvormittag.

Sagt
auch das Orgateam:
Rechtedschungel
im Internet – das war das Thema am Wochenende für die Teilnehmenden unserer
Zertifikatsfortbildung Train@JuMP. Von Freitag bis Sonntag haben sie sich einen
Weg durchs Paragraphen-Dickicht geschlagen. Und auch durchs Unterholz im
Teutoburger Wald: Neben #Urheberrecht#Streaming-Urteil
& Co standen auch #Geocaching und
das Erstellen digitaler Rallyes auf dem Programm. Riesen Dank an unseren
geduldigen Gesprächspartner Fachanwalt Jan H. Gerth für’s
Beantworten unserer Fragen vor Ort!




Wenn
dann zwei Tage später die Mail des Veranstalters kommt und so aussieht, dann
ist es wohl ganz gut gelaufen.
Sehr geehrter Herr
Gerth,
im Namen unseres Teams
und aber auch ganz ausdrücklich der Seminargruppe möchte ich mich noch einmal
bei Ihnen bedanken. Wir haben Sie als freundlichen Experten des Medienrechts
und Anwaltsberufs erlebt und viele Antworten bekommen.
Zwei Zitate von
Teilnehmenden möchte ich Ihnen mitgeben: „Herr
Gerth war ganz und gar nicht so trocken, wie ich das von einem Anwalt gedacht
hätte“
und „Schön war, dass er als
Vater neben der rechtlichen Seite auch die praktische kennt und mitgedacht
hat.“
Also, ein 100% positives
Feedback von unserer Seite!
Was
ist JuMP
JuMP
steht für „Jugend, Medien, Partizipation“. Das Projekt des
Bielefelder Seminar- und Tagungszentrums Haus Neuland soll als
Weiterbildungskampagne landesweit wirken. Gefördert wird JuMP durch das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen.

Das Projekt will die Medienkompetenz junger Menschen fördern, ihnen
Beteiligungsformen vermitteln und so die Teilhabe an der Demokratie
stärken. Der inhaltliche Schwerpunkt ist also »Partizipation 2.0«.

Dafür wartet Haus Neuland mit einem komplett ausgestatteten, hochmodernen
Medienzentrum mit neuester Computertechnik und Schneideraum für Videos auf.
Dort finden viele unterschiedliche Seminare statt. Für die Jugendlichen selbst
und auch für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die in Jugendzentren, an Schulen
und anderen Jugendbildungsstätten tätig sind und ihr Wissen dort weitergeben.

Außerdem werden interessierte Menschen ausgebildet, die im Rahmen von
Social-Media-Anwendungen Diskussionen moderieren und leiten können.

Klicken, Scrollen, Daddeln und Spielen. Die Neuen Medien können mehr. Sie
bieten vielfältige Chancen, sich auch mit gesellschaftlichen und politischen
Inhalten zu befassen. Das eigene Thema kreativ umsetzen, selber Filme drehen,
Fotos machen, Texte schreiben und diese an den richtigen Stellen vernetzen – so
finden Jugendliche ein Sprachrohr für ihre Belange.

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Filesharing – Nicht nur die Fans von Harry Potter haben darauf gewartet – „Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“ auf dem Abmahnradar

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film
Phantastische Tierwesen und wo
sie zu finden sind“
ab.
Phantastische Tierwesen und wo
sie zu finden sind (Originaltitel: Fantastic Beasts and Where to Find Them)
ist ein britisch-US-amerikanischer Fantasyfilm
von David Yates, der Elemente aus dem gleichnamigen Buch enthält, das von der
Autorin der Harry-Potter-Romane, Joanne K. Rowling, als Begleitwerk zur
Roman-Serie geschrieben wurde. Mit dem Film gab Rowling ihr Debüt als
Drehbuchschreiberin. Die ursprünglich als fiktives Lehrbuch verfasste Vorlage
diente somit der Inspiration eines ersten Spin-offs der Harry-Potter-Filmreihe,
welcher sich im gleichen Filmuniversum bewegt. Der Film ist der erste Teil
einer geplanten fünfteiligen Filmreihe und startete am 16. November 2016 in
Österreich, am Folgetag in der Schweiz und Deutschland sowie am 18. November in
den USA.
Im
Rahmen der Oscarverleihung 2017 erhielt der Film eine Auszeichnung für die
besten Kostüme, dieser Oscar ging an Colleen Atwood.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Phantastische Tierwesen und wo
sie zu finden sind
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Phantastische Tierwesen und wo
sie zu finden sind“  
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films
Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Fotorecht – Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt für die Knieper Verwaltungs GmbH Abmahnungen

Die Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos der Knieper Verwaltungs GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen, dahinter stecken der Bremer Fotograf Folkert Knieper und Tobias Knieper.  Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.
In der Vergangenheit hatte Herr Folkert Knieper als Person Urheberrechtsverletzungen an seinen Fotos über die Kanzleien Albrecht & Bischoff und  Giese Rechtsanwälte abmahnen lassen.

Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Folkert Knieper verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Folkert Knieper, die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Knieper Verwaltungs GmbH. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Frömming Mundt & Partner mbB legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  Frömming Mundt & Partner mbB für die Knieper Verwaltungs GmbH 2.070,00€ Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 958,19 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.470,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Fotorecht – Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht Abmahnungen für Herrn
Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung
durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet
bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers
verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw
Sojka
 lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit
der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich
geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines
Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden
in der von der Rechtsanwältin
Katharina Salzer
 ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend
gemacht.
Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons
License Deed
stehen.
Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier
einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00
€.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem
    Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“
    Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben
    ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in
    Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:
    „Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der
    Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null
    angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen
    wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie
    berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist
    zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn
    auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.
    Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht
    geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und
    nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen,
    die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging
    das 
    OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht
    lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder
    ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines
    Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der
    fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt
    von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
    verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
    die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
    des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
    entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
    von 
    § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
    gemäß 
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
    der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
    herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
    Urteil vom 13.02.2014, 
    Az. 22 U 98/13      mit
    der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
    Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
    üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
    angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina
    Salzer
     
    hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn
    selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben
    daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung
    ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.


Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Es gibt sie noch – Die Abmahnungen der Kanzlei Meissner & Meissner für die Verwendung von Kartenausschnitten der Euro-Cities AG

Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner der
Berliner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei
verschickt im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities
AG
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch
widerrechtliche Verwendung von Kartenmaterial. 
Die Kanzlei  Meissner & Meissner machen für die
Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de
betreibt und dort Kartenmaterial zur Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung
angeboten wird, Ansprüche nach § 97 ff. UrhG geltend.
Dem abgemahnten Webseitenbetreiber wird vorgeworfen
einen Kartenausschnitt der von der Internetseite „www.stadtplandienst.de
mittels „Copy & Paste“ übernommen und auf seiner eigenen
Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach Ansicht der Meissner
& Meissner Anwaltskanzlei
einen Verstoß gegen
das Urhebergesetz dar.
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner 
fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der Euro-Cities
AG
 die sofortige Entfernung des Kartenmaterial von der Webseite des
Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von
Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Der Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 1.620,00 € netto zahlen, welcher
nach den nachfolgen Nutzungsbedingungen der Euro-Cities AG  berechnet
wird:

Zum Beweis der Angemessenheit der Lizenzgebühren der
Firma Euro-Cities AG wird auf das Urteil vom 27.
November 2012  des Landgericht Berlin, Az. 16 0 88/10 Kart
verweisen. Dieses lässt sich online und in den diversen Datenbanken nicht
finden.
Ich bezweifle, dass in Zeiten von Google Maps die
Firma Euro-Cities AG Karten in nennenswerter Anzahl verkauft. Nach
meiner Einschätzung ist das Kartenwerk so alt, dass es heute nicht mehr
verwendet werden kann. Daher wundert es auch nicht, dass nur Karten abgemahnt
werden, die irgendwann vor 5 bis 10 Jahren mal auf den Webseiten benutzt worden
sind.
Lizenzanalogie bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
sich die Höhe des Betrages danach berechnet, was der Webseitenbetreiber
normalerweise an Lizenzgebühr gezahlt hätte, wenn er den Kartenausschnitt
ordnungsgemäß lizensiert hätte.
Zu diesem Betrag kommt noch ein Zuschlag von 50 %
wegen der fehlenden Urheberbenennung, welcher nach meiner Einschätzung für
Kartenabmahnungen nicht anwendbar ist.
Somit soll der abgemahnte Webseitenbetreiber einen
Schadensersatz in Höhe von 2.430,00 €
an die Euro-Cities AG zahlen. Hinzu kommt dann noch ein Aufwendungsersatz.
Bei dem Aufwendungsersatz handelt es sich um die Anwaltskosten
der Kanzlei Meissner & Meissner auf Basis eines Gegenstandwertes von 7.500,00
 in Höhe von 612,80 € und Dokumentationskosten der
Firma GEKA mbH in Höhe von 95,00 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Fotorecht – Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mahnt für den nicht ganz unbekannten Ralph Schneider ab

Die Kanzlei  Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin verschickt weiterhin  ungebrochen Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) an Nutzer der Plattform eBay  im Namen des Herrn Ralph Schneider, Mathias – Brüggen – Str. 80, 50827 Köln.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Herrn Ralph Schneider verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Ralph Schneider. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.

Die Kanzlei  Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft für Herrn Ralph Schneider 450,00 € Schadensersatz je Foto, nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 413,90 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 4.535,00 € plus angebliche Recherchekosten in Höhe von 85,00 €. In Summe soll der Abgemahnte also 948,90 € zahlen.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt für MissionDirect UG ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder mausert sich zu einem „richtigen“ Abmahnanwalt.
Bisher verschickte er nur urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen
Christoph Scholz
wegen Nutzung
eines Pixelio Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk und/oder den Verband
zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE)
wegen Flickr Bildern des
Fotografen Dennis Skley.
Jetzt werden im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der Firma MissionDirect UG (haftungsbeschränkt), Pistoriusstraße 149 , 13086
Berlin auch Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) ausgesprochen.
Betroffen sich hier vor allem Verkäufer der Plattform discogs.com von Tonträgern.
Die Firma MissionDirect
UG (haftungsbeschränkt)
, bietet auf der Webseite vinyldirect.de und
der Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile
unter genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·      Informationen
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Informationen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      Informationen
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·      Informationen
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
·      Informationen
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden
strafbewerten Unterlassungserklärung.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 7.500,00 € in Höhe von 612,80 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!
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Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt für den Fotografen Christoph Scholz ab

Der Kieler Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen Christoph Scholz wegen Nutzung
eines Pixelio Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Pixelio Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter der Creative Commons
License Deed
stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Christoph Scholz verwendet
haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Christoph
Scholz
. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand der Abmahnung ist
nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers,
sondern das Fehlen eines Links auf pixelio.de.
In der Verlinkung auf die Website von Pixelio sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine
zwingende Bedingung für den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als habe
er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den Pixelio- Lizenzverträgen
heißt es wörtlich:
IV.
Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in
für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am
Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload
des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen:
‚© Fotografenname / PIXELIO‘
Bei Nutzung im
Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines
Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Bei der
isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine
Urheberbenennung nicht erforderlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Pixelio.de im Internet (z.B.
Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden darf, wenn nach
den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der Angabe des
Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite  pixelio.de verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
legt dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
für den  Fotografen Christoph Scholz 829,25 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in
Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag
des Fotografen Christoph Scholz
unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.  
Das Kammergericht Berlin hat im Jahr
2015 entschieden, dass die Pflicht
zur Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt
und stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG
Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
). Damit
hängt das Recht zur Nutzung eines Pixelio Fotos eben nicht davon ab,
ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2.  
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von
Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
pixelio.de wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf pixelio.de
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er denn das
Foto als registrierter User bei Pixelio bezogen hat.
3.  
Die reine Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber
Pixelio kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Pixelio wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.  
Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des
Fotografen Christoph
Scholz
erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.  
Der abmahnende Fotograf darf nach dem Beschluss des KG
Berlin wehen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in
Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da
der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Pixelio.
6.  
Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht
korrekt benannt wurde, kann der Fotograf bei fehlender Verlinkung auf
Pixelio auch keine Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den
Gerichten zugesprochenen Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer
Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht
auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung
von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von
Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.  
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und
Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat
das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13     
 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.  
Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für
ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00
€.
9.  
Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner
Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer
Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs. 4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen
für Bilderklau
 versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste
Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
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