Veröffentlicht ein Mann ein Foto, das ihn mit einer Frau
beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet und erleidet die
Frau deswegen einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr ein Schmerzensgeld – im
vorliegenden Fall in Höhe von 7.000 Euro – zustehen. Das hat der 3. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm am 20.02.2017 entschieden und damit die
erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster dem Grunde nach
bestätigt.
beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet und erleidet die
Frau deswegen einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr ein Schmerzensgeld – im
vorliegenden Fall in Höhe von 7.000 Euro – zustehen. Das hat der 3. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm am 20.02.2017 entschieden und damit die
erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster dem Grunde nach
bestätigt.
Die im Jahre 1995 geborenen Parteien aus dem Münsterland
führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein
Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu
erkennen ist.
führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein
Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu
erkennen ist.
Dieses Foto stellte er, ihre Beziehung hatten die
Parteien zuvor beendet, im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein
einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es
verbreitete sich daraufhin – ohne Zutun des Beklagten – insbesondere über
soziale Netzwerke des Internets.
Parteien zuvor beendet, im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein
einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es
verbreitete sich daraufhin – ohne Zutun des Beklagten – insbesondere über
soziale Netzwerke des Internets.
Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von
der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu
entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der
Internetplattform.
der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu
entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der
Internetplattform.
Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die
Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich
sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten
hat. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in
Höhe von mindestens
Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich
sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten
hat. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in
Höhe von mindestens
5.000 Euro.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der
Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von
7.000 Euro zugesprochen (und zugleich den vom Landgericht ausgeurteilten
Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro reduziert).
Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von
7.000 Euro zugesprochen (und zugleich den vom Landgericht ausgeurteilten
Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro reduziert).
Der Beklagte habe der Klägerin, so der Senat, ein
Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto
ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Hierdurch habe die Klägerin
verschiedene, sich sukzessiv über mehrere Jahre erstrecken- de, auch schwere
psychische Erkrankungen erlitten. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen
Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizinische
Sachverständige übe r- zeugend bestätigt.
Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto
ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Hierdurch habe die Klägerin
verschiedene, sich sukzessiv über mehrere Jahre erstrecken- de, auch schwere
psychische Erkrankungen erlitten. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen
Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizinische
Sachverständige übe r- zeugend bestätigt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei – mit Blick auf die
Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des
Schädigers – im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu
bemessen gewesen Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen
psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung.
Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des
Schädigers – im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu
bemessen gewesen Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen
psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung.
Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die
Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine
Berufsausbildung zu beginnen.
Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine
Berufsausbildung zu beginnen.
Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer
massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen
Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem
nahen Umfeld, geführt habe.
massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen
Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem
nahen Umfeld, geführt habe.
Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit
von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte
Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei
unkontrollierbar gewesen.
von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte
Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei
unkontrollierbar gewesen.
Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der
sein Tun bereuende Beklagte das Bild – vermutlich stark alkoholisiert – im Zuge
einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar –
wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter – ohne die weit- reichenden Folgen
seines Handelns zu überdenken.
sein Tun bereuende Beklagte das Bild – vermutlich stark alkoholisiert – im Zuge
einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar –
wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter – ohne die weit- reichenden Folgen
seines Handelns zu überdenken.
Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten
Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten,
dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde.
Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall.
Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich
im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei.
Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten,
dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde.
Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall.
Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich
im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei.
Die gesamten Umstände rechtfertigten das vom Senat
zuerkannte Schmerzensgeld von
zuerkannte Schmerzensgeld von
7.000 Euro.
Rechtskräftiges Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom
Oberlandesgerichts Hamm vom
20.02.2017 (3 U 138/15)