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VG Berlin: Lehrer darf Schüler Handy wegnehmen – keine Grundrechtsverletzung

Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen
einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende
einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin
entschieden.
Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist,
besuchte im Schuljahr
2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin.
Die weiteren Kläger sind seine Eltern. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ
sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des
Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte
der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das
Wochenende ein; am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im
Schulsekretariat wieder abholen.
Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule.
Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die
Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme
habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als
unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die
begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes
Interesse hieran hätten.
Daran fehle es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen
habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen.
Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr
fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff.
Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht
in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen
zufolge „plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine
unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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