Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht Abmahnungen für Herrn
Wladyslaw Sojka aus Lörrach wegen einer Urheberrechtsverletzung
durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Wladyslaw Sojka aus Lörrach wegen einer Urheberrechtsverletzung
durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet
bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers
verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw
Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit
der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich
geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines
Lizenzvertrages mit dem Urheber.
bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers
verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw
Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit
der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich
geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines
Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden
in der von der Rechtsanwältin
Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend
gemacht.
in der von der Rechtsanwältin
Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend
gemacht.
Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons
License Deed stehen.
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons
License Deed stehen.
Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier
einzusehen.
einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Salzer legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka 310,00 € Schadensersatz nach
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00
€.
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00
€.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
- OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem
Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“
Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben
ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in
Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der
Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null
angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen
wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie
berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist
zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn
auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht
geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und
nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen,
die ein solcher Anspruch voraussetzt.“ - Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging
das OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht
lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder
ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines
Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht. - Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
Wladyslaw Sojka erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen. - Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der
fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt
von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. - Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt. - Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“. - Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst. - Rechtsanwältin Katharina
Salzer hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn
selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €. - Abgemahnte Internetnutzer haben
daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung
ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im Fotorecht bzw. im
Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im Fotorecht bzw. im
Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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