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BGH zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines
Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Der unter anderem für Designrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf
die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß §
41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im
Inland stattgefunden haben.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs
(Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002
angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das
Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen
Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.
Die Beklagte gehört dem IKEA-Konzern an. Sie ist für die
Organisation und Belieferung der IKEA-Filialen in Deutschland zuständig. Seit
dem Jahr 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung „MALM“ ein
Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt.
Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung „BERGEN“ ein
Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells
„MALM“ eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf
Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch
genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe
von September bis Dezember 2001 das Bettgestell „BERGEN“ für den
weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die
IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege
der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung
in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das
Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb
des Bettgestells „MALM“ nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign
eine Priorität vom 14. Januar 2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14. Januar 2002 Anstalten zum
Vertrieb des Vorgängermodells „BERGEN“ auch in Deutschland getroffen,
ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht
nach § 41 Abs. 1 GeschmMG* (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG**) erlangt, das sich auf
den Vertrieb des Bettgestells „MALM“ über die Beklagte erstrecke.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Anders als das
Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im
Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells
„BERGEN“ in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts
nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist
vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten
zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden
haben.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 26. Juli 2013 – 34 O 121/12
OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Dezember 2015 – I-20 U
189/13 –
Karlsruhe, den 29. Juni 2017
Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem
Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen
Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder
wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht
werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. […]
Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem
Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem
eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder
wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht
werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. […]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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