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BGH legt EuGH Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor

Beschluss vom 27. Juli 2017 – I ZR 228/15 –
Reformistischer Aufbruch
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf
Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtliche Zitatrecht der
Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse
vorgelegt.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Bundestags.
Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung
einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine
teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit
Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988
beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne
seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn
auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den
Folgejahren erklärte der Kläger auf kritische Resonanzen, der Herausgeber habe
die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch
im Sinn verfälscht. 
Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript
des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl zur
Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere
Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag
verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen
stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das
Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem
Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er
einverstanden. 
Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in
ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht
vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt.
Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem
Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht
worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über
einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des
Klägers war nicht verlinkt.
Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine
Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen,
die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne
seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche
Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen
Gerichtshof:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.
Zum einen sind im Streitfall die Fragen
entscheidungserheblich, die der Senat bereits in der Sache „Afghanistan
Papiere“ zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (BGH,Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom1. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den
Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse
und des Zitatrechts.
So hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich
geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb
nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG*** anzusehen ist, weil es dem
Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen
Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshof stellt sich im
Streitfall weiter die Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des
Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** fehlt, wenn
zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen
oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im
Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien
öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der
Beklagten wahrnehmbar werden.
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH ferner die Frage
vorgelegt, wann Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie2001/29/EG der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und ob
darauf abzustellen ist, dass die Werke in ihrer konkreten Gestalt bereits zuvor
mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Das ist vorliegend fraglich,
weil der Buchbeitrag des Klägers im Sammelband in einer veränderten Fassung
erschienen und das Manuskript des Klägers auf seiner Internetseite mit den
Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 17. Juni 2014 – 15 O 546/13
Kammergericht Berlin – Urteil vom 7. Oktober 2015 – 24 U
124/14
*§ 50 UrhG lautet: 
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk
oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig. 
**§ 51 UrhG lautet: 
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. […] 
Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in
Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in
den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen,
soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in
denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens
des Urhebers, angegeben wird. 
Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie
Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen,
das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern –
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle,
einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung
den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den
besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 
Quelle: Pressemitteilung Nr. 124/2017 vom 27.07.2017
Karlsruhe, den 27. Juli 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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AGB-Recht – BGH entscheidet über eine Preisklausel für sogenannte smsTAN

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel „Jede
smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ in Bezug auf Verträge
über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam
ist.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit
der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse
verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende
in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: „Jede
smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“. Er ist der Ansicht,
diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in
Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte
stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet
aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat. 
Prozessverlauf:
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem vom Kläger behaupteten
Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede
eingeordnet und deshalb  Feststellungen
dazu, ob die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in
ihrem Preisverzeichnis tatsächlich verwendet, für entbehrlich erachtet. Der
Bundesgerichtshof hat aufgrund der zugelassenen Revision des Klägers das Urteil
des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklage für
zulässig erachtet. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss der Klageantrag die
beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut
enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig. Ist streitig, ob eine vom
Kläger beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich
verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe
des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel
behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben
wird; ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung
findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. Den hiernach
bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt vorliegend das Klagevorbringen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt
die beanstandete Klausel – deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten
Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren
zu unterstellen war – gemäß § 307 Abs. 3 BGB* der Inhaltskontrolle nach § 307Abs. 1 und Abs. 2 BGB*, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende
Regelung enthält.
Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen
Wortlauts („Jede smsTAN…“) so auszulegen, dass sie ein Entgelt in
Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet
wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung
eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa
für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm
aber z. B. auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird.
Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur
Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der
Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.
Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von
„smsTAN“ weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ab. Danach
kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes
das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein
Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von
Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und
TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN
aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs.4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines
Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und
TAN“ fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein
entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel
nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB*** zum
Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1BGB ab. 
Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang
unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom
Kläger beanstandete Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom
Kontomodell)“ tatsächlich verwendet. 
Vorinstanzen:
*§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
**§ 675f BGB Zahlungsdienstevertrag
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte
Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem
Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein
Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und
an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
***§ 675e Abweichende Vereinbarungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den
Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers
abgewichen werden.
Karlsruhe, den 25. Juli 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Discogs.com das neue Eldorado für Abmahnanwälte – Schallplatten sind jetzt wieder in – Abmahnungen waren nie out

Die gute alte Schallplatte ist wieder in. Da muss es im 21. Jahrhundert selbstverständlich eine entsprechende Internetplattform für den Verkauf und den Erwerb geben.


Die momentan wohl erfolgreichste Plattform ist discogs.com, eine kostenlose, von Mitgliedern aufgebaute Online-Datenbank
für Diskografien von Musikern und Musiklabeln. Mit einem Alexa Rank von 817
weltweit und 320 in Deutschland (Stand: November 2016) zählt sie zu den
meistbesuchten Websites der Welt (Wikipedia). Jetzt betrieben von der Londoner Firma Zink Media, Inc..





Und wo viel verkauft wird, sind sie nicht weit – die entsprechenden Abmahner. Was wohl vor allem auch daran liegen könnte, dass der Webseitenbetreiber aus London wenig bis überhaupt keine Kenntniss vom deutschen Wettbewerbsrecht hat.



Denn Möglichkeiten um Impressum, Widerrufsbelehrung und/oder AGB zu implementieren gibt es kaum. Da wo andere Shoppingseiten extra Seiten für vorhalten ist den Betreibern von discogs.com dieses Problem völlig unbekannt und selbst auf Nachfrage nur schwer zu vermitteln.






Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder selbst mit einem Profil auf discogs.com vertreten mahnt, nachdem er selbst die Schallplatten kauft, im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der Firma MissionDirect UG (haftungsbeschränkt), Pistoriusstraße 149 , 13086 Berlin  Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) ab. 


Die Firma MissionDirect UG (haftungsbeschränkt), bietet auf der Webseite vinyldirect.de und der Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.

Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.

Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:

·      Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      
·      Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
und das Fehlen des Links zur
„OS-Plattform, welcher leicht zugänglich und klickbar vorzuhalten ist.

Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz Schroeder neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung.

Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 7.500,00 € in Höhe von 612,80 € gefordert.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.




Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!


Auch sollten Verkäufer der Plattform sich mit den Informationspflichten vertraut machen, um VOR einer Abmahnung tätig werden zu können, damit keine solche ins Haus flattert.

Rechtsanwalt Gerth verfügt im Übrigen über ein Profil bei discogs.com und kann dabei helfen Abmahnungen zu vermeiden.
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BGH verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

I ZR 193/16 – Benutzerkennung – Urteil vom 13. Juli 2017

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht – so der Bundesgerichtshof – kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Vorinstanzen: 

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 – 3b C 323/15

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 – 6 S 149/15

Karlsruhe, den 13. Juli 2017

* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (…)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (…)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (…) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (…).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (…) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Quelle: Pressemitteilung 

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BGH zum Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing

Der BGH verhandelt  am 13. Juli 2017 um 11:00 Uhr – Az-. I ZR 193/16 die ineterssante Frage des Beweisverwertungsverbotes einer Auskunft beim Filesharing wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel
„Dead Island“ zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten
zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen
angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen,
über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der
Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren
nach § 101 Abs. 9 UrhG*
von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum
den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem
beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter
darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG
zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht
beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der
Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung
zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von
Abmahnkosten (859,80 €), Ermittlungskosten (19,80 €) und Schadensersatz (500
€).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen,
die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil die von der X AG
erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, so dass nicht
festgestellt werden könne, ob das behauptete Angebot zum Herunterladen über den
Anschluss der Beklagten erfolgt sei. 

Seien Netzbetreiber und Endkundenanbieter
nicht identisch, müsse am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der
als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende
Endkundenanbieter beteiligt werden, weil dessen Auskunft über den Namen und die
Anschrift, die der Benutzerkennung zugeordnet seien, nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten erfolgen könne und deshalb dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG
unterliege. Weil die Auskunft der X AG im Streitfall nicht nach dieser
Vorschrift gestattet worden sei, könnten ihre Auskünfte nicht verwertet werden.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Anträge weiter.

Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 – 3b
C 323/15
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 – 6 S
149/15

* §
101 UrhG
: Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein
anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von
dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich
sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der
Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht
der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in
gewerblichem Ausmaß (…)
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbrachte (…)
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385
der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung
berechtigt. (…) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen
über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der
Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (…).
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist
für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit
der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu
beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen
Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (…) Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.


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OLG Köln – Strafbarkeit eines Journalisten wegen Bildveröffentlichung eines vermeintlichen Ebola-Patienten

Das
OLG Köln hat entschieden, dass sich ein Fotojournalist strafbar macht, wenn er
Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine
Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

Der
Fotojournalist arbeitete an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte
im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des
Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von
den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte außerdem u.a.
das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des
Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl
der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde
Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm
mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder
diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder
bewegen. Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information
über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion
übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte
Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien
daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen
und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe
erschienen Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden
war.

Das
Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines
Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung
der Staatsanwaltschaft hat das LG Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht.
Die
Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg. Das OLG
Köln hat die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß
§§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz
(KunstUrhG) bestätigt.
Nach
§§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KunstUrhG ist es
strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus
dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nach Auffassung des OLG Köln nur
verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
verletzt wird. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Berichterstattung
über den Umgang mit Ebola-Verdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet
werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw.
Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und
zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt
und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses
der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang
um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten
Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.
Für
dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe
bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den
Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage
gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er
jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw.
Verfremdung hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass
die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit
Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich dort
stattfinde. Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als
Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung
der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto
widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein
presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass
das Bild später unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend
verpixelt in der Print-Ausgabe veröffentlicht worden sei.
Die
Entscheidung ist rechtskräftig und nur mit der Verfassungsbeschwerde
angreifbar.

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Sportrecht – OLG Hamm: Spielt der TuS Fürstenfeldbruck im Handballpokal?

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Az. 8 U 57/17,  verhandelt am 03.07.2017 um 11:00 Uhr im Saal
B-205 des Oberlandesgerichts Hamm über die Berufung des klagenden Vereins TuS
Fürstenfeldbruck e.V. gegen den beklagten Deutschen Handballbund e. V.

Der Kläger erstrebt – unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05.04.2017 (Az. 5 O
108/17 LG Dortmund) – die Rücknahme einer ihn belastenden Entscheidung des
Beklagten, die seine Teilnahme am Handballpokal in der kommenden Saison verhindert.

Die erste Herrenmannschaft der Handballabteilung des
Klägers spielt in der 3. Liga Süd, deren Spielbetrieb der Beklagte als
Dachverband organisiert und unterhält. Die Parteien streiten über einen
Bescheid des Beklagten, durch welchen er 8 Handballspiele des Klägers der
abgelaufenen Saison in der 3. Liga aufgrund einer zwischen den Parteien
streitigen Spielberechtigung eines Spielers als verloren gewertet hat. Der
Kläger hatte einen Spieler eingesetzt, der zuvor als Minderjähriger mit einem
sog. Doppelspielrecht zu ihm gewechselt war und für den er – nach Erreichen der
Volljährigkeit – für die letzte Saison keine erneute Spielberechtigung
beantragt hatte. 

Dies fiel im Verlauf der Saison auf, nachdem der Kläger den
Spieler bereits mehrfach bei Drittligaspielen eingesetzt hatte. Durch die
daraufhin vom Beklagten ausgesprochene Sanktion wurden dem Kläger im Vergleich
zu den tatsächlichen Spielergebnissen 13 Punkte entzogen. Ohne diesen
Punkteabzug hätte der Kläger in der Abschlusstabelle eine Platzierung erreicht,
die zur Teilnahme am Handballpokal berechtigt. 

Nach erfolglosen Anträgen bei
den Sportgerichten strebt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten an, durch die der Bescheid
des Beklagten vorläufig außer Kraft gesetzt und der Beklagte verpflichtet wird,
die infrage stehenden Handballspiele nach ihren tatsächlichen Spielergebnissen
zu bewerten. Der Antrag des Klägers ist in erster Instanz erfolglos geblieben. 

Die angegriffene Entscheidung des Beklagten sei, so das Landgericht Dortmund,
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Regularien des Beklagten,
denen sich der Kläger unterworfen habe. 

Im Berufungsverfahren vor dem
Oberlandesgericht Hamm verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
Hierüber wird der Senat am 03.07.2017 mündlich verhandeln.

Darüber berichtet die Plattform Handball-World.news hier