Kategorien
Uncategorized

Sportrecht – Satzung und Finanzsatzung eines Handballkreises überprüfen

Heute #Sportrecht. Wenn
Aussagen von Präsidenten nicht zur eigenen Satzung und Finanzordnung passen,
dann muss man es dem Präsidium wohl mal erklären. #sportanwalt #sportslaw  #sportslawyer #handballrech t#vereinsrecht


Kategorien
Uncategorized

Markenrecht – PARACORD e.K., verschickt über Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen an dawanda-Verkäufer

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr. 31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz dawanda.com  beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe  es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 800,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1.531,90 € verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Softwarerecht – OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion, die darf daher nicht durch den Nutzer vervielfältigt werden

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil  v.om22.12.2016, Az.: 11 U 108/13 entschieden,
dass die Bereitstellung einer Testversion eines Computerprogramms den Nutzer
nicht dazu berechtigt, diese Testversion zu vervielfältigen. Durch das
Herunterladen der Testversion werde das Verbreitungsrecht an der zu Grunde
liegenden Programmkopie nicht erschöpft. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin
habe sich lediglich auf das Herunterladen jeweils einer Testversion beschränkt,
um dem Nutzer eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und
dadurch  zu einem späteren entgeltlichen
Erwerb der Programme zu motivieren. Die kommerzielle Nutzung durch Vorinstallation
auf zum Verkauf gedachten PCs stelle daher einen Urheberrechtsverstoß dar. 

Leitsatz:
1.
Das
Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms soll die
Kaufmotivation der Nutzer fördern; es enthält keine Zustimmung zur
Vervielfältigung der Programmkopie seitens des Nutzers. Dies gilt unabhängig
davon, ob die seitens der Rechteinhaberin ausdrücklich auf 30 Tage beschränkte
Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch auch darüber hinaus besteht.
2.
Das Herunterladen
einer Testversion führt nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der
zugrundeliegenden Programmkopie.
Tenor:
Das Versäumnisurteil
des Senats vom 28.6.2016 – 11 U 108/13 – wird aufrechterhalten.
Die Beklagten
haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin
nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten und ihres
Unternehmenskennzeichens auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der
Schadenersatzpflicht und Herausgabe von Verletzungsgegenständen in Anspruch.
Das Landgericht
hat durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sachverhalts und der
gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin
könne von den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 69a, 69c UrhG verlangen, es zu
unterlassen, Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme der Klägerin
herzustellen und Computer mit vorinstallierten Kopien in den Verkehr zu
bringen. Die Beklagten hätten Vervielfältigungsstücke dadurch in den Verkehr
gebracht, dass die drei von Herrn A erworbenen PCs mit den Betriebssystemen der
Klägerin vorinstalliert gewesen seien. Die erforderliche Zustimmung der
Klägerin zur Vornahme dieser Vervielfältigung habe nicht vorgelegen. Diese
Vervielfältigung sei auf Dauer angelegt gewesen, da der Lieferung der Computer
jeweils ein Certificate of Authenticity (nachfolgend „CoA“) beigefügt
gewesen sei, das den dauerhaften Betrieb des Programms habe ermöglichen sollen.
Hierfür habe die Zustimmung der Klägerin gefehlt, da der nach der Behauptung
der Beklagten der Vervielfältigung zugrunde liegende Download die Nutzung der
Software nur für 30 Tage habe ermöglichen sollen und damit jedenfalls keine
Zustimmung für die dauerhafte Nutzung vorliege. Auch seien die Beklagten für
die streitige Behauptung, die Vervielfältigung des Programms sei durch Download
einer Testversion erfolgt, beweisfällig geblieben. Es sei unklar, ob sich der
angebotene Sachverständigenbeweis auf diese Behauptung beziehe und die
Behauptung diesem Beweis zugänglich sei. Eine Zustimmung ergebe sich nicht aus
den CoAs, da diese nach der Bestimmung der Klägerin nur als Erkennungsmerkmal
der Echtheit des Produkts dienten. Die Beklagten könnten sich auch auf der
Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nicht auf Erschöpfung berufen, da dies
voraussetze, dass die Klägerin dem Herunterladen zugestimmt habe und das
Vervielfältigungsstück dem Rechteinhaber zur dauerhaften Nutzung gegen Entgelt
überlassen worden sei. Hieran fehle es vorliegend. Auch sei nach der o.g.
Rechtsprechung das Verbreitungsrecht nicht deswegen erschöpft, weil – wie die
Beklagten geltend machten – die CoAs, die zur Kennzeichnung von OEM-PCs
bestimmt gewesen seien, bereits mit Einwilligung der Klägerin in Verkehr
gebracht worden seien. Nach der Rechtsprechung könne ein berechtigter Erwerber
eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, wenn dies zum Weiterverkauf
erforderlich sei. Dies setze aber voraus, dass die ursprüngliche Programmkopie
gelöscht worden sei. Dass dies vorliegend der Fall sei, hätten die Beklagten nicht
substantiiert dargelegt und bewiesen. Die Beklagten seien gemäß § 14 Abs. 2 Nr.
1, Abs. 5 MarkenG auch verpflichtet, es zu unterlassen, CoAs für
Computerprogramme, die das Zeichen „X“ und/oder „Y“
aufwiesen, zur Kennzeichnung von Computern zu verwenden und Computer mit
solchen CoAs in den Verkehr zu bringen. Die Beklagten könnten sich jedenfalls
gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG nicht auf Erschöpfung berufen. Denn die Verwendung
des Zeichens durch die Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck, die
Klägerin stehe durch die Verbindung von Computer und Zertifikat für die
Echtheit des Produkts ein. Die Gewähr dafür, dass die mit der Marke
gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt worden sei, könne die
Klägerin aber nur übernehmen, wenn die mit der Ware verbundenen CoAs von ihr
oder auf ihre Veranlassung angebracht worden seien. Die Folgeansprüche
beständen ebenfalls.
Gegen dieses
Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Entgegen der Annahme des
Landgerichts bestehe auch bei den Testversionen eine Nutzungsmöglichkeit nicht
nur für 30 Tage, sondern nach den technischen Möglichkeiten für eine
unbegrenzte Dauer. Es erscheine nach Ablauf von 30 Tagen lediglich auf dem
Bildschirm ein Hinweis, der den Nutzer bitte, eine entsprechende Lizenz zu erwerben.
Das Programm fahre nach einigen Stunden zwar herunter, könne aber von dem
jeweiligen Nutzer jederzeit durch einen PC-Neustart wieder hochgefahren werden.
Die Beklagte zu 1) liefere eine CoA dem Kunden nur mit, um ihm die Nutzung
eines Programms zu ermöglichen, bei dem nicht nach 30 Tagen und dann von Zeit
zu Zeit der Hinweis erscheine, man möge eine Lizenz erwerben. Es sei auch
tatsächlich unstreitig, dass die Vervielfältigung durch die Beklagte zu 1)
durch Download der Testversion mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei. Dies
habe die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zudem sei diese Behauptung
dem von den Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zugänglich; das
Landgericht habe daher jedenfalls fehlerhaft eine Beweiserhebung unterlassen. Auch
seien die CoAs nicht lediglich Erkennungsmerkmale für die Echtheit eines
Produkts. Denn es bestehe tatsächlich für die Klägerin eine solche
Kontrollmöglichkeit nicht, da die CoAs getrennt von der Software in den Verkehr
gebracht würden und es nach der OEM-Entscheidung des BGH sogar möglich sei,
Software und Hardware eines gebrauchten Computers getrennt zu verkaufen. Auch
könnten sich die Beklagten auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH (Used
Soft GmbH / Oracle) und des BGH (Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft
II) auf Erschöpfung berufen, da die Klägerin als Inhaberin dem Herunterladen
der Kopie aus dem Internet zugestimmt habe und das Programm zur dauerhaften
Nutzung gegen Entgelt überlassen worden sei. Insbesondere sei entgegen der Auffassung
des Landgerichts die ursprüngliche Programmkopie auf den Festplatten der
Computer, die die Beklagte zu 1) erwerbe und sodann vertreibe, komplett
gelöscht gewesen. Jedes Computereinzelteil, das die Beklagte zu 1) ankaufe,
habe eine „refurbishte“ Festplatte bzw. in einigen Fällen verwende
die Beklagte zu 1) sogar eine komplett neue Festplatte. Die Beklagten hätten
auch nicht die Markenrechte der Klägerin verletzt, da Erschöpfung eingetreten
sei. Vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse der Klägerin im Sinne von
§ 24 Abs. 2 MarkenG nicht. Die Beklagte zu 1) vertreibe die Computer
ausdrücklich als gebrauchte Computer. Der Verbraucher erwarte aufgrund der CoAs
lediglich, dass das Produkt mit Original-Software der Klägerin verbunden sei,
was hier zutreffe.
Gegen die
Beklagten ist am 28.6.2016 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil haben
die Beklagten Einspruch eingelegt.
Die Beklagten
beantragen,
das
Versäumnisurteil des Senats vom 28.6.2016 aufzuheben und unter Aufhebung des
Urteils des LG Frankfurt 2-03 O 284/12 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin
beantragt,
das
Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt
das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag.
II.
Der zulässige,
insbesondere fristgerecht erhobene Einspruch führt zur Überprüfung der
Entscheidung. Danach ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, da die
Berufung zwar zulässig, aber unbegründet ist.
1. Der Klägerin
stehen die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche (Klageanträge Ziff. I.1
und I.2) gemäß §§ 97 Abs. 1, 69a Abs. 1, 69c Nr. 1, 3 UrhG zu.
a) Die genannten
Betriebssysteme genügen den Anforderungen des § 69a Abs. 3 UrhG und stellen
damit ein geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die Klägerin
ist zur Geltendmachung der Urheberrechte bzw. des ihr zustehenden
ausschließlichen Nutzungsrechts an den streitgegenständlichen Betriebssystemen
„X Y 1“ und „X Y 2“ aktiv legitimiert.
b) Die Beklagte
zu 1), für deren Handlungen der alleinige Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH,
der Beklagte zu 2), nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts
einstehen muss (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom – I ZR 91/11 –
Marcel-Breuer-Möbel II Rn. 36f.), hat die Programme der Klägerin
vervielfältigt, indem sie die Programme auf den Computern vorinstalliert hat.
aa) Zu diesen
Vervielfältigungen hat die Klägerin nicht die erforderliche Zustimmung erteilt.
(1) Die
Zustimmung ergibt sich nicht im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, sie
hätten für die Vorinstallation auf den verkauften Computern eine kostenlos von
der Klägerin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellte Testversion heruntergeladen.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sind für diesen
Vortrag, aus dem sie die Zustimmung der Klägerin für die Vervielfältigung
ableiten, beweisfällig geblieben. Zudem ergibt sich aus diesem Vortrag
tatsächlich nicht, dass die Klägerin den Vervielfältigungen zugestimmt hätte.
Die Beklagten
haben für den genannten Vortrag keinen geeigneten Beweis angeboten. Zutreffend
hat das Landgericht angenommen, dass dieser Vortrag von der Klägerin bestritten
worden ist. Die Klägerin hatte insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass
die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Computerprogramme von der
Internetseite der Klägerin heruntergeladen habe. Ein solches Bestreiten mit
Nichtwissen war gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da es sich hierbei weder um
eine eigene Handlung der Klägerin handelte, noch ersichtlich oder dargetan ist,
dass dies Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen wäre. Die
Beklagten, denen damit der Beweis oblag, habe ein geeignetes Beweismittel nicht
angeboten. Sie hatten in der Klageerwiderung, S. 7 (Bl. 84 d.A.) „für die
Richtigkeit des gesamten vorstehenden Vorbringens“ Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeboten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein
solches pauschales Beweisangebot ausreichend ist, zumal ersichtlich
verschiedene der vorgehenden Behauptungen (z.B., dass die CoAs von
Gebrauchtcomputern stammen, die die Beklagte von OEM-Herstellern erworben haben
will) nicht dem Sachverständigen-, sondern lediglich dem Zeugenbeweis zugänglich
waren. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn das Landgericht hat
jedenfalls zu Recht angenommen, dass nicht ersichtlich ist, wie ein
Sachverständiger die Richtigkeit der Behauptung beurteilen sollte, dass die auf
den Computern vorinstallierten Programme von der Internetseite der Klägerin
heruntergeladen worden sein sollten, da die Beklagten die erforderlichen
Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Angabe, von welcher Seite der Klägerin
dies erfolgt sein sollte, (auch zweitinstanzlich) nicht vorgetragen haben.
Zudem ergibt sich
auf der Grundlage dieses Vortrags, dessen Richtigkeit unterstellt, nicht, dass
die Klägerin dem konkret von der Beklagten zu 1) behaupteten Download zu der
von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Verwendung des erstellten Vervielfältigungsstücks
zugestimmt hätte. Gemäß § 69a Abs. 4 UrhG ist auch für Computerprogramme § 31
Abs. 5 UrhG anzuwenden, so dass anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber im
Zweifelsfall das Nutzungsrecht nur in dem nach dem Zweck der Einräumung
erforderlichen Umfang einräumt (Grützmacher in: Wandtke/ Bullinger, UrhG, 4.
Auflage, § 69c Rn. 69). Die Klägerin stimmte jeweils dem Herunterladen einer
Testversion zu, um den Nutzern eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu
ermöglichen und damit die Nutzer zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der
Programme zu motivieren. Die von der Beklagten zu 1) – auf der Grundlage ihres
Vortrags – erfolgte Vervielfältigung war damit von der Zustimmung nicht
gedeckt. Denn diese diente nach Vortrag der Beklagten dazu, die Vervielfältigungsstücke
selbst (durch die Beklagte zu 1)) kommerziell zu vertreiben und ihren Kunden
eine zeitliche unbegrenzte Nutzung des Vervielfältigungsstücks des Programms zu
ermöglichen. Denn die Computer mit vorinstallierten Programmen wurden nach dem
von den Beklagten selbst vorgetragenen Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) den
Kunden nebst einer CoA zur Verfügung gestellt, auf der sich der Product Key
befand. Die Kunden der Beklagten zu 1) sollten unter Verwendung des Product Key
sodann das Vervielfältigungsstück nicht lediglich vorübergehend und testweise,
sondern auf Dauer und uneingeschränkt nutzen. Dieser durch die Beklagte zu 1)
bereits im Zeitpunkt des (behaupteten) Downloads bezweckte Nutzungsumfang
widersprach dem Zweck, den die Klägerin mit der Einräumung des Rechts zur
vorübergehenden Nutzung als Testversion verfolgte und war daher nicht durch die
Zustimmung gedeckt.
Soweit die
Beklagten mit der Berufung geltend machen, das Landgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass eine Nutzungsmöglichkeit nur 30 Tage bestehe, während das
Programm- abgesehen von dem auf dem Bildschirm erscheinenden Hinweis, dass eine
Lizenz erworben werden solle – auch nach diesem Zeitraum uneingeschränkt
nutzbar sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch, wenn man die
Richtigkeit und Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags unterstellt,
bestätigt der nach diesem Vortrag nach 30 Tagen ersichtliche Hinweis auf dem
Bildschirm, dass die Klägerin lediglich einer auf diese Dauer zeitlich
begrenzten Nutzung zu Testzwecken zustimmte und die von den Beklagten
behauptete zeitlich darüber hinausgehende (eingeschränkte) tatsächliche
Nutzungsmöglichkeit von der Zustimmung der Klägerin nicht gedeckt war. Dass die
Vervielfältigung durch die Beklagten zur Ermöglichung einer abweichenden
Nutzung des Programms erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1) im
Rahmen des kommerziellen Vertriebs der Vervielfältigungsstücken durch Beifügen
des CoAs mit Product Key es ihren Kunden gerade ermöglichen wollte, das
Programm dauerhaft und ohne den genannten Hinweis uneingeschränkt zu nutzen.
(2) Auch hat das
Landgericht zutreffend angenommen, dass sich die Zustimmung der Klägerin zur
Vervielfältigung nicht aus den unstreitig letztlich von ihr stammenden CoAs
ergibt, die unstreitig von der Beklagten auf die Computer aufgeklebt worden
waren. Die CoAs verkörpern bereits keine Lizenzen, sondern bescheinigen
lediglich die Authenzität einer Software. Der Verbraucher, der einen mit einem
CoA versehenen Computer mit vorinstallierten Computerprogramm nutzt, wird dies
dahin verstehen, dass das Programm von der allein zur Erstkennzeichnung von
Produkten berechtigten Klägerin selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte
als echt zertifiziert worden ist (vgl. zu einer mit einem CoA versehenen CD mit
der entsprechenden Software: BGH, Urteil vom 6.10.2011 – I ZR 6/10 –
Echtheitszertifikat Rn. 22, juris).
bb)Die Beklagte
zu 1) war auch nicht gemäß § 69d Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Klägerin zu
den Vervielfältigungen berechtigt, weil die Vervielfältigung für eine
bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch einen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig gewesen
wäre.
Die Regelung des
§ 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
2009/24/EG (nachfolgend „Richtlinie“) ins deutsche Recht um und ist
daher richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Regelung bedarf die
Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer
vertraglicher Regelungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für
eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber
notwendig ist (BGH, Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II – Rn. 29).
Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines
Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind zwar
der zweite oder jeder weitere Erwerber zur Nutzung dieses Computerprogramms als
rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie und damit als im Sinne des § 69d Abs.
1 UrhG zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigte
anzusehen, die damit vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der
Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft ist und der
Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der
Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie
verbunden ist (BGH, aaO Rn. 30). Vorliegend haben die insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und bewiesen, dass das Recht zur
Verbreitung der Programmkopie erschöpft war.
(1) Das
Verbreitungsrecht an der jeweiligen Programmkopie ist nicht erschöpft, soweit
die Beklagten behaupten, die jeweilige Vorinstallation der Programmkopie durch
Herunterladen einer Testversion von der Seite der Klägerin erstellt zu haben,
da die Beklagten für den zugrunde liegenden Sachvortrag keinen geeigneten
Beweis angeboten haben und sich aus diesem Sachvortrag zudem eine Zustimmung der
Klägerin zur Erstellung der Vorinstallation nicht ergibt (vg. oben b)aa)(1)).
Abgesehen davon tritt eine Erschöpfung nur ein, wenn dieses erstmalige
Herunterladen einen „Erstverkauf einer Programmkopie“ im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie darstellt. Dies setzt voraus, dass derjenige, der
das Computerprogramm herunterlädt, hierbei gegen Zahlung eines Entgelts ein
unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Kopie erhält (BGH, aaO Rn. 34; EuGH,
Urteil vom 3.7.2012 – C-128/11 -Rn. 42 bis 48). Da vorliegend die Klägerin
demjenigen, der eine Testversion herunterlädt, lediglich unentgeltlich ein
zeitlich begrenztes Nutzungsrecht einräumte, ist an dem heruntergeladenen
Vervielfältigungsstück der Testversion keinesfalls Erschöpfung des
Verbreitungsrechts eingetreten.
(2) Auch ist
Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dem jeweils vorinstallierten
Vervielfältigungsstück des Programms nicht im Hinblick auf das ursprünglich von
der Klägerin stammende und von der Beklagten zu 1) auf dem Computer angebrachte
CoA eingetreten, da dieses keine Zustimmung zur Nutzung verkörpert (oben
b)aa)(2)). Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der vorinstallierten
Programmkopie ist außerdem nicht dadurch eingetreten, dass die CoAs selbst –
nach der Behauptung der Beklagten – mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr
gebracht worden waren. Denn die CoAs selbst stellen kein Werkstück des
streitgegenständlichen Programms dar, auf das es insoweit ankommt.
(3) Eine
Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist schließlich auch nicht eingetreten, soweit
die Beklagten Folgendes geltend machen: Die Beklagte zu 1) habe die Computer,
die sie zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe, (selbst) mit solchen CoAs
versehen, die von Gebrauchtcomputern stammten, die die Beklagte zu 1) von
entsprechenden OEM-Herstellen oder Firmen erworben habe, an die die
OEM-Hersteller diese Computer zuvor verkauft hätten. Die Computer, die die
Beklagte zu 1) zu diesem Zwecke von den OEM-Herstellern erworben habe, seien
sämtlich „refurbished“ gewesen, das heißt auf diesen Computern seien,
wenn die Beklagte zu 1) sie gekauft habe, keine X Software mehr vorhanden
gewesen.
Zwar wäre das
Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf einer Kopie eines Computerprograms in der
Union durch die Klägerin als dem Urheberrechtsinhaber oder mit ihrer Zustimmung
nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft. Die Klägerin könnte daher einem
Weiterverkauf dieser Kopie nicht widersprechen. Dabei setzte die Erschöpfung
des Verbreitungsrechts auch nicht voraus, dass die Kopie des Computerprogramms
von der Beklagten zu 1) körperlich erworben wurde; es genügte, dass die
Beklagte zu 1) nicht körperliche Kopien, dh. im Ergebnis das gesetzliche Recht
zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Computerprogramms, direkt mit Zustimmung der
Klägerin ersterworben hätte – nach dem Vortrag der Beklagten von einem
OEM-Hersteller – oder von einer solchen Person, die ihrerseits mit Zustimmung
der Klägerin ersterworben hätte – nach dem Vortrag der Beklagten Kunden eines
OEM-Herstellers (vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 – Rn. 43f.; OLG
Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2012 – 11 U 68/11 -). Der zweite und jeder
weitere Erwerber dieses Rechts zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms
wären als im Sine von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie „rechtmäßige Erwerber“
berechtigt, die ihnen vom Vorerwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer
herunterzuladen (BGH, Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 -Rn. 44, juris).
Allerdings
könnten sich die Beklagten nur dann auf eine Erschöpfung berufen, wenn sie
dargelegt und bewiesen hätten, dass der Ersterwerber im Zeitpunkt des
Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat. Denn die Erschöpfung
des Verbreitungsrechts berechtigt den Ersterwerber nicht dazu, die von ihm
erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des Programms für eine
von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server
installierte Kopie weiter zu nutzen (BGH, aaO Rn. 63; OLG Frankfurt am Main,
aaO). Dies haben die Beklagten nicht dargelegt. Zwar haben sie behauptet, die
Computer seien, wenn die Beklagte zu 1) sie kaufe, sämtlich
„refurbished“ gewesen, d.h. auf den Computern sei keine Software mehr
vorhanden gewesen. Selbst wenn dies zuträfe, bedeutete dies aber nicht, dass
die zuvor auf den Computern vorhanden gewesenen Programme unbrauchbar gemacht
worden wären. Es ist ebenso möglich, dass diese Programme vom Veräußerer
zurückbehalten, anderweitig verkörpert und/oder weiterveräußert wurden. Zudem
haben die Beklagten, wie das Landgericht zu Recht ausführt, nicht hinreichend
substantiiert die Erwerbskette vorgetragen, aus der sich ergäbe, dass der
Erwerb der hier streitgegenständlichen Programme tatsächlich auf einen
Ersterwerb von Computern mit solchen Programmen von OEM-Herstellern zurückgeht.
Soweit die Beklagten insoweit im Rahmen der Berufung erstmals geltend machen,
es seien nicht Computer, die „refurbished“ gewesen seien, sondern
auch neue/ leere Festplatten verwendet worden, ist dieses neue Vorbringen, das
die Klägerin bestritten hat, nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zudem
wäre dann, wenn die Beklagte zu 1) die Vorinstallationen auf neuen/leeren
Festplatten vorgenommen hätte, noch weniger dargelegt, dass die Programmkopie,
die sich ursprünglich – nach dem Vortrag der Beklagten – auf dem von dem
OEM-Hersteller verkauften Computer befand, vor dem Verkauf unbrauchbar gemacht
worden sein sollte.
c) Zu Recht hat
das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte zu 1) die Programme ohne
Zustimmung der Klägerin und damit widerrechtlich verbreitet hat, indem sie sie
angeboten und in den Verkehr gebracht hat (§ 69c Abs. 1 Nr. 3, 17 UrhG).
Aus dem Vortrag
der Beklagten, die Beklagte zu 1) habe die Vorinstallation durch Herunterladen
von Testversionen von der Website der Klägerin vorgenommen, ergibt sich (auch)
keine Zustimmung der Klägerin zu dem von der Beklagten zu 1) vorgenommenen
Verkauf der vorinstallierten Testversionen. Auch insoweit ist im Hinblick auf §
31 Abs. 5 UrhG anzunehmen, dass der Rechtsinhaber im Zweifelsfall das
Nutzungsrecht nur in dem nach dem Zweck der Einräumung erforderlichen Umfang
einräumt. Die von der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, die Programme als
Testversion kostenlos herunterzuladen, diente dazu, den späteren Vertrieb der
kommerziellen Programme zu fördern. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die
Klägerin dem kommerziellen Vertrieb der (Computer mit) Programme(n) nicht
zugestimmt hat (vgl. Grützmacher, aaO, §69c Rn. 69).
Es ist auch keine
Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 69c Abs. 3 Satz 2 UrhG eingetreten.
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen § 69d Abs. 1 UrhG Bezug
genommen.
2. Die
Folgeansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadenersatzpflicht und
Herausgabe von Verletzungsgegenständen zum Zwecke der Vernichtung ergeben sich
aus § 101 Abs. 1 und 3 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 69fUrhG. Insbesondere hat das
Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten jedenfalls fahrlässig
gehandelt haben; hiergegen wendet auch die Berufung nichts ein.
3. Der Klägerin
stehen die geltend gemachten markenrechtliche Unterlassungsansprüche
(Klageanträge Ziff. I.3 und I.4) gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 bis 3,
Abs. 5 MarkenG zu.
a) Die Klägerin
ist als Inhaberin der Wort- bzw. Wortbildmarken „Y“ und „X“
aktivlegitimiert.
Indem die
Beklagte zu 1) Computer mit vorinstallierten Programmen vertrieb, die mit CoAs
versehen waren, die dieses (identische) Zeichen aufwiesen, hat sie mit den
Marken der Klägerin identische Zeichen ohne deren Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr auf Aufmachungen von Waren angebracht, die mit denjenigen identisch
sind, für die die klägerische Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 1 MarkenG; vorliegend Warenklasse 9). Sie hat zudem solche Aufmachungen in
den Verkehr gebracht (§ 14 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
b) Den
Unterlassungsansprüchen steht auch nicht Erschöpfung (§ 24 MarkenG) entgegen.
Eine Erschöpfung
des Markenrechts besteht zunächst nicht deshalb, weil die CoAs selbst, die sich
auf den von der Beklagten zu 1) verwendeten Computern befanden, nach dem
Vortrag der Beklagten von der Klägerin an OEM-Hersteller übergeben und damit in
Verkehr gebracht wurden. Denn bei den CoAs handelt es sich um
Kennzeichnungsmittel im Sinne von § 14 Abs. 4 MarkenG, an denen Erschöpfung
nicht eintreten kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2009 – 6 U
160/08). Entscheidend ist, ob an den mit ihnen verbundenen Produkten
Erschöpfung eingetreten ist. Dies haben die auch insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 15.3.2012 – I ZR 137/10 – Converse
II Rn. 29) nicht dargetan. Es gelten insoweit die obigen Ausführungen im Rahmen
der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts entsprechend: Die
Beklagten haben nicht die Rechtekette dargelegt (und unter Beweis gestellt),
aus der sich ergäbe, dass die auf den Rechnern vorinstallierten
Computerprogramme ursprünglich mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr
gebracht worden wären.
Zudem hat das
Landgericht zu Recht angenommen, dass sich die Beklagten selbst dann, wenn die
Vervielfältigungsstücke der Programme mit Zustimmung der Klägerin in den
Verkehr gelangt wären, gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG nicht auf die Erschöpfung
berufen könnten, da dem das berechtigte Interesse der Klägerin entgegensteht.
Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils Bezug
genommen. Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG ergibt sich
für die Klägerin daraus, dass die von der Beklagten zu 1) vorgenommene
Verbindung des Echtheitszertifikats mit den Computern den – unzutreffenden –
Eindruck hervorruft, die Klägerin stehe durch die Verbindung von Computer mit
darauf befindlichem Computerprogramm und Zertifikat für die Echtheit des
Produkts ein. Der Verbraucher wird einem mit einem Echtheitszertifikat der
Klägerin versehenen Computer mit einer Software nicht nur die Aussage
entnehmen, dass das vorinstallierte Programm ein Originalprodukt ist. Er wird
die Angabe vielmehr auch dahin verstehen, dass das konkret aufgespielte
Programm von der allein zur Erstkennzeichnung von Produkten berechtigten
Klägerin selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten als echt
zertifiziert worden ist. Der angesprochene Verkehr wird die in der Verbindung
des Zertifikats mit dem Computer liegende Garantieaussage der Klägerin als
Markeninhaberin zuschreiben. Die durch das Zertifikat verstärkte Gewähr dafür,
dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt
worden ist, kann die Klägerin aber nur übernehmen, wenn die mit der Ware
verbundenen Echtheitszertifikate von ihr oder auf ihre Veranlassung angebracht worden
sind. Stellt dagegen ein von der Klägerin nicht ermächtigter Dritter – wie hier
die Beklagte zu 1) – die Verbindung her, besteht keine in der Verknüpfung von
Zertifikat und Computer mit vorinstalliertem Programm liegende Garantieaussage
der Klägerin. Die Beklagte zu 1) nimmt daher mit der Verbindung von Zertifikat
und Computer mit vorinstallierter Software ein nur der Markeninhaberin
zustehendes Kennzeichnungsrecht für sich in Anspruch und erwecket den
unzutreffenden Eindruck, die in der Verknüpfung zum Ausdruck kommende
Herkunftsgarantie sei der Klägerin zuzurechnen (vgl BGH, Urteil vom 6.10.2011 –
I ZR 6/11 – Echtheitszertifikat). Dies gilt auch dann, wenn – wie die Berufung
geltend macht – die Beklagte zu 1) die Computer ausdrücklich als gebrauchte
Computer anbietet.
4. Die
Folgeansprüche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht, Herausgabe von
Verletzungsgegenständen zum Zwecke der Vernichtung und Auskunft, die die
Klägerin auch auf Markenrecht gestützt hat, ergeben sich aus §§ 19, 14 Abs. 6,
18 MarkenG. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die
Beklagten jedenfalls fahrlässig gehandelt haben; hiergegen wendet auch die
Berufung nichts ein.
III.
Die Beklagten
haben auch die weiteren Kosten zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§
97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war
nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht bestehen. Diese Entscheidung beruht
auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.
Kategorien
Uncategorized

Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für JIAYU Deutschland GmbH

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der JIAYU
Deutschland GmbH, Friedrich-Ebert-Str 1, 34117 Kassel, vertreten durch den
Geschäftsführer Jan S. Jirsa
vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche
(Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des
Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht (UWG)  zur Bearbeitung
vor.
Rechtsanwalt Gereon Sandhage teilt mit, dass seine
Mandantin den Onlineshop www.jiayu.de betreibe.
Zu ihrem Sortiment würden insbesondere Smartphones und Handy-Zubehör wie z.B.
Schutzglas, Netzadapter, Lade- und Datenkabel, Ladegeräte, Kopfhörer, Adapter
u.a. gehören.
Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass der Abgemahnte auf
der Handelsplattform eBay u.a. mit dem Verkauf vergleichbarer Waren
(Smartphone) befasst sei. Zu seiner Mandantin stehe er insofern in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Die JIAYU Deutschland GmbH habe festgestellt, dass sich
der Empfänger des Abmahnschreibens bei seinen Geschäftsaktivitäten über die
Handelsplattform eBay nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte und mit
unlauteren Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz werbe.
So biete er in seinem eBay-Shop ein Smartphone mit dem
wörtlichen Hinweis: „Herstellergarantie: 1 Jahr“ an. Dieser Hinweis auf eine
Garantie sei in der vorliegenden Form unzulässig, da der Abgemahnte keine
Angaben zur Art der gewährten Garantie mache. Nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 5 EGBGB sei er verpflichtet, dem Verbraucher die Bedingungen von Garantien
klar und deutlich mitzuteilen, wenn solche gewährt werden würden. Dies müsse
nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Artikel 246 a § 4 Abs. 1
EGBGB geschehen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgebe, sprich
auf den von diesem vorgehaltenen Button „Sofort-Kaufen“ klicke, so Rechtsanwalt
Gereon Sandhage
weiter.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe seine
Mandantin ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten
Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben.
Namens der JIAYU Deutschland GmbH fordere Rechtsanwalt Sandhage ihn insofern
auf, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen.

Zur Beseitigung der Widerholungsgefahr im Rechtssinne
habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und bis spätestens 17.08.2017 an den
Bevollmächtigten zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten seiner
Mandantin für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und bis 22.08.2017 auf
eines seiner Konten einzuzahlen. Der zu erstattende Betrag berechne sich nach
einem Gegenstandswert von 3.000 € und summiere sich auf 281,30 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Mit dem
Abmahnschreiben fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die dem Schreiben
beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den
Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00
Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben
nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen
Abmahnverfahren ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die
vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast
immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden!
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.
Kategorien
Uncategorized

LG München: Erschlichene einstweilige Verfügung ist rechtsmissbräuchlich und aufzuheben

Das
LG München hat mit Urteil vom 24.01.2017, Az. 33
O 7366/16
 entschieden, dass eine einstweilige
Verfügung, die dadurch erschlichen wird, dass wahrheitswidrig die Reaktion des
Abgemahnten auf die Abmahnung verschwiegen wird, rechtsmissbräuchlich und somit
aufzuheben ist, denn wer als Antragsteller unwahr und/oder unvollständig
vorträgt und so im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erwirkt, der
riskiert, dass diese auf Widerspruch des Antragsgegners allein wegen des
unwahren Vortrags aufgehoben wird.

Es gilt der Grundsatz: Wer
die Wahrheit verschweigt, der handelt rechtsmissbräuchlich.

Die Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin
aufzuheben.

I.
Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall das Bestehen eines
Verfügungsanspruchs angesichts der substantiierten Einwendungen der
Antragsgegnerin überhaupt noch als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen
werden kann, ist die Beschlussverfügung schon deshalb aufzuheben, weil sie
durch den Antragstellervertreter, dessen Verhalten der Antragstellerin
zuzurechnen ist, rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB) erwirkt
worden ist.

1. Mit Verfügungsantrag vom 02.05.2016 hat der Antragstellervertreter für die
Antragstellerin beantragt, die Verbotsverfügung wegen besonderer Dringlichkeit
ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen. Diesem Antrag hat die Kammer
in pflichtgemäßer Ermessensausübung mit Beschlussverfügung vom 09.05.2016 unter
Zugrundelegung des Antragstellervortrags nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
entsprochen.

2. In § 937 Abs. 2 ZPO geht das Gesetz
davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer
mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in besonders
dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem glaubhaft
gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene Verzögerung
nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Dem sind die Fallgestaltungen
gleich zu steilen, in denen die Gefahr besteht, dass durch eine vorherige
Zustellung des Verfügungsantrags der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes in
Frage gestellt wird. Die gerichtliche Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die Beschlussverfügung in diesem
Bereich den Regelfall darstellt und eine mündliche Verhandlung meist nur dann
anberaumt wird, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplex gelagerten
Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im Beschlusswege nicht in
Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung angezeigt
erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird damit umgekehrt, wobei
im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine Interessenabwägung für
erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und Beeinträchtigungen der
Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird
und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren
gewahrt werden kann. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen
Sachlage hinsichtlich der Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet
werden kann, dass die Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des
Antragsgegners voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer
Terminierung verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit
nur hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine
Entscheidung im Beschlusswege -insbesondere eine solche ohne Anhörung des
Antragsgegners – erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu
berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner
daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl.
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Refzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.).

3. Vorliegend hat die Kammer dem Umstand, ob und gegebenenfalls welche Reaktion
der Antragsgegnerin auf die Abmahnung erfolgt ist, maßgebliche Bedeutung zugemessen,
was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass der Kammervorsitzende beim
Antragstellervertreter vor der Entscheidung ausdrücklich nachgefragt hat, ob
die Antragsgegnerin auf die Abmahnung reagiert habe. Es kann in diesem
Zusammenhang offen bleiben, ob schon die Nichtvorlage der
Abmahnungsbeantwortung in der Antragsschrift entgegen den üblichen
Gepflogenheiten und entgegen der ausdrücklichen Bitte der
Antragsgegnervertreter in dem genannten Schreiben als rechtsmissbräuchlich
anzusehen ist. Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in
der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl.
zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem
der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der
Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als
relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung
vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS
2016, 20975
 sowie OLG Hamburg, GRUR
2007, 614
 – forum-shopping). Wäre der Kammer die
Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor
einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der
Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies
wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund
der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen
die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren –
ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die
Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.
Ob der Antragstellervertreter die Antwort auf die Abmahnung als „nicht
geeignet“ angesehen hat, ist unerheblich. Zum einen obliegt die Beurteilung der
Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen nicht dem
Antragstellervertreter, sondern dem Gericht. Zum anderen rechtfertigt dies
nicht den schlicht falschen Vortrag, es sei keine Reaktion der Antragsgegnerin
erfolgt.

II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl.
Musielak/Voit/Huber, ZPO, 13. Auflage, § 925 Rdnr. 7). Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
6, 711 ZPO.


Kategorien
Uncategorized

Mal wieder -Angebliche YouPorn-Abmahnungen im Anflug

Die Webseite Mimikama®-Verein zur Aufklärung über
Internetmissbrauch  warnt  vor einer aktuellen Flut an vermeintlichen
Abmahnungen durch die Nutzung von YouPorn im Namen der Firma Wondo GmbH. Diese
Abmahnungen kommen per E-Mail an und tragen den Betreff „Aktenzeichen:
10316002088 | <dein Name>”.
In der neuen Version, nach Art des Katz-und-Maus-Spiels,
haben die Spammer auf den Bericht reagiert und verwenden in den neuen E-Mails nun ein
neues Aktenzeichen im Betreff und die Emailadresse mit dem verräterischen
Quelltext ist weg.
Ruhe bewahren und Mail löschen. Alles weitere steht in den
sehr guten Texten der Fake-Jäger.
Kategorien
Uncategorized

Softwarerecht: LG Essen – Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam

Das LG Essen hat mit Urteil
vom 16.12.2016 – 16 O 174/16
entschieden, dass der Ausschluss des
ordentlichen Kündigungsrechts in einem Softwarevertrag auch die sogenannte
freie Kündigung nach § 649 S.
1 BGB
umfasst. Damit ist eine entsprechende Klausel in AGB nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren ist. Auch aus diesem Grund 
müssen vertragliche Formulierungen in AGB sehr gezielt, individuell und umsichtig
gestaltet werden.


Aus
den Entscheidungsgründen:
Die AGB der
Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass
der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 6 Abs. 2 der AGB).
Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn die
vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein
Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht.
Andernfalls macht die Regelung des § 6 Abs. 2 der AGB nämlich keinen Sinn. Sie
ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen.
Einesolche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts
zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im
Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen
Vertragspartnern so zu verstehen war.
Dieser Ausschluss
des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung
nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich
unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu
lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende
AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.
Der Ausschluss
der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die
Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beschränkung
der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche
Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §
649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Denn grundsätzlich bestehen beide
Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris, m.w.N.).

Die unangemessene
Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den
Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem
Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während der
Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB
festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris; AG
Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010, 44 C 13247/09,
juris).
Kategorien
Uncategorized

OLG Hamburg zu den Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Vielfachabmahnungen

Das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg hat mit  Urteil
vom 11.08.2016, 3 U 56/15
entschieden, dass ein Abmahner
rechtsmissbräuchlich  im Sinne von § 8 IV UWG handelt, wenn er
eine
Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern ausspricht und die Ansprüche
gerichtlich verfolgt, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet
leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, etwa Verstöße gegen die PreisAngV,
zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an
dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung aber unter
Berücksichtigung der finanziellen Situation des Anspruchstellers und eines für
diesen bestehenden hohen Kostenrisikos nicht erkennbar ist. Weil der
wirtschaftliche Vorteil einer solchen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung im
Wesentlichen auf Seiten des Rechtsanwalts des Abmahnenden in Form von
Anwaltshonoraren eintritt, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die
Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den abgemahnten
Wettbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Kategorien
Uncategorized

AG Kerpen beschränkt das virtuelle Hausrecht von Forenbetreibern

Das AG Kerpen hat
mit dem Urteil
vom 10.04.2017, 102 C 297/16
entschieden, dass es kein grenzenloses
virtuelles Hausrecht gibt, auch wenn ein solches zweifelsfrei bestehe. Das
virtuelle Hausrecht werde durch vertragliche oder schuldrechtliche Beziehungen
beeinflusst. Der Nutzer als Vertragspartner des Forenbetreibers sei letztlich
nicht mehr beliebiger Dritter. 
Eine Kontensperrung sei vor dem Hintergrund des
§ 241 Abs. 2 BGB und der dort statuierten Rücksichtnahmepflichten nicht
anlasslos und im Falle des Verstoßes gegen vertragliche Pflichten nicht ohne
vorherige und erfolglose Abmahnung zulässig. Die Frist der ordentlichen
Kündigung eines Internet-Forennutzungsvertrags beträgt demnach in entsprechender
Anwendung von § 624 S. 2 BGB sechs Monate.
Der gesperrte
Nutzer konnte sich im vorliegenden Fall erfolgreich gegen die Teilbeschränkung seiner Nutzerrechte durch den Forenbetreiber zur Wehr setzen. Das AG Kerpen hat
entschieden, dass der Forenbetreiber die sofortige Sperrung des Benutzerkontos
bis zum Ende der Laufzeit des Forennutzungsvertrages aufheben muss. Die
fristlose außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages scheiterte an einer
fehlenden vorherigen erfolglosen Abmahnung. Auch wenn die ordentliche Kündigung
rechtswirksam erfolgt ist, muss das Benutzerkonto zumindest bis zum Ende der
6-monatigen Kündigungsfrist wieder geöffnet werden.
Zwar besteht nach
Ansicht des Richters des AG Kerpen ein virtuelles Hausrecht des
Forenbetreibers. Dieser darf sein virtuelles Hausrecht im konkreten Fall,
aufgrund der bestehenden Rücksichtnahmepflichten im Rahmen eines
Schuldverhältnisses, jedoch nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung nutzen,
um einzelne Benutzerkonten zu sperren oder die Nutzung zu beschränken.
Die Entscheidung macht deutlich,
dass Mitgliedern von Online-Foren und Internet-Boards, aufgrund von
Forennutzungsverträgen mit den Forenbetreiber, eigene
schuldrechtliche Ansprüche gegen Forenbetreiber zustehen können.

Forenbetreiber müssen sich bewusst sein, dass in den Vertragsschluss
einbezogene Forennutzungsregeln immer auch einer AGB-Prüfung standhalten müssen, um
Anwendung zu finden. 


Je deutlicher die Teilnahme an einem Forum bewusst auf
Dauer angelegt ist und sich umfangreiche Möglichkeiten zur privaten
Kommunikation bieten, desto mehr ist auch der Nutzer vor einer sofortigen
Sperrung seines Benutzerkontos geschützt.

        
Leitsatz:
Die Frist der
ordentlichen Kündigung eines Internet-Forennutzungsvertrags beträgt in
entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB sechs Monate.
Tatbestand:
Die Parteien
streiten über den Zugang zu einem Benutzerkonto in einem Internetforum.  
Der Beklagte
betreibt unter der Internetadresse „ww.l.de“ eine Internetseite, die
sich mit Drohnen befasst. Die Seite beinhaltet auch einen Forenbereich, zu dem
sich interessierte Personen unter Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen
des Forums „anmelden“ können.     
Die
Nutzungsbedingungen unterhalten insbesondere die folgenden Passagen:
„Forenregeln        
6       
(…)   
3.0 Strengstens
verboten
3.1. Keine
Werbung – poste keine rein werblichen Aussagen für deine Webseite, Produkte,
Leistungen, usw. Möchtest du das Forum werblich nutzen, melde dich bitte vorab
beim Betreiber.        
(…)   
Nutzungsbedingungen
(…)   
Allgemeines
(…) Da in
diesem Forum keine anonymen Beiträge verfasst werden können, ist eine
Registrierung notwendig, wobei weder diese noch Nutzung und Zugang zum Form
verlangt, erklagt oder erzwungen werden können. Die Administratoren und
Moderatoren behalten sich das Recht vor, Benutzer jederzeit und ohne Angabe von
Gründen zu löschen oder vorübergehend zu sperren. (…)“        
Zum weiteren
Inhalt der Nutzungsbedingungen wird auf Anlage K1, Bl. 6ff GA, Bezug genommen.        
Der Kläger
meldete sich unter dem 09.11.2015 für das Forum unter Anerkennung der
Nutzungsbedingungen an, wobei er sich den Nicknamen „U“ gab und als
Registrierungs-Emailadresse die Adresse “ U@g…..de “ angab.   
In der Folgezeit
beteiligte sich der Kläger in dem von dem Beklagten betriebenen Internetforum.
Insgesamt verfasste er über 900 Beiträge, wobei sich einige dieser Beiträge
thematisch mit den Drohnen des Herstellers „Z“ befassten. Mit
Hinblick hierauf schrieb unter dem 09.01.2016 ein weiterer Forennutzer in einem
Beitrag: „ist das nicht langsam ein bißchen viel Werbung für z / den U1?“
(Bl. 75, 78 GA). Unter dem 25.01.2016 äußerte der Kläger in einem seiner
Beiträge, er habe mit dem Leiter der europäischen Niederlassung der Firma Z
telefoniert habe (Bl. 75 GA). Unter dem 27.01.2016 postete er einen
umfangreichen Beitrag zu einem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Handel
erhältlichen Drohnenmodell, dem „U1“ (Bl. 19, 23 GA). Unter dem
05.02.2016 äußerte er, er könne bei einem Drohnenhändler für zukünftige Käufer
hinsichtlich etwaiger Vergünstigungen „ein gutes Wort (…) einlegen (es
folgt ein zwinkernder Smiley)“. Für die Beiträge im einzelnen wird auf die
Anlagen B1 und B9 (Bl. 27, 77ff GA) Bezug genommen.     
Unter dem
18.05.2016 postete der Kläger einen Beitrag mit einer Beschreibung des
Lieferumfangs des Drohnenmodells „U1“ des Herstellers Z. Der Beitrag
ist eingeleitete mit dem folgenden Passus:        
„Hallo @all,
ich habe endlich meinen U1 bekommen und freue mich wie Hulle, einfach nur GEIL.
Besser wie Weihnachten, meint Ihr, das war von Z so gewollt?(es folgt ein
Smiley)“       
Der Beitrag enthält
außerdem zwei Fotos. Eines zeigt den Kläger an einem Tisch sitzend mit dem zu
der Drohne gehörenden Verpackungskarton, im Hintergrund des Bildes sind
Werbebanner des Herstellers Z zu erkennen, u.a. für eine Drohne des Typs
„U2“. Das zweite Bild zeigt den Lieferumgang der Drohne, auf einem
Tisch drapiert, im Hintergrund sind wiederum Werbebanner und weitere Drohnen zu
erkennen. Zur weiteren Veranschaulichung wird auf Anlage B2 (Bl.29 GA) Bezug
genommen.
Der Kläger
betreibt – unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Forum des Beklagten – einen
eigenen Youtube-Videokanal, indem er Videos zu den Drohnen der Firma Z
veröffentlicht. Unter seinen Videos befindet sich der Hinweis, er erhalte
Unterstützung von dem Hersteller „Z“ sowie eines Drohnenhändlers
(vgl. Bl. 81f GA).    
Zeitnah nach dem
Beitrag von 18.05.2016 wandte sich der Beklagte per privater Nachricht an den
Kläger und erkundigte sich, ob dieser mit seinen Forenbeiträgen gewerbliche
Zwecke verfolge. Hierzu sah er sich durch die Beiträge des Klägers in dem von
ihm – dem Beklagten – betriebenen Forum, aber auch durch den Youtube-Kanal des
Klägers veranlasst. (Bl. 20f GA). Kurz darauf schränkte der Beklagte den
Zugriff des Klägers auf dessen Benutzerkonto ein. Der Kläger konnte fortan –
wohl ab dem 19.05.2016 (Anlage K2, Bl. 11 GA unten) – zwar noch im Forum
mitlesen, hatte aber keinen Zugriff mehr auf seine privaten Nachrichten und
konnte keine Forenbeiträge mehr verfassen.   Unter
dem 23.05.2016 kam es zu weiterem Email-Verkehr der Parteien, der Kläger
forderte den Beklagten auf, sein Benutzerkonto wieder freizuschalten. Der
Beklagte äußerte hierauf unter anderem, er werde weitere Emails des Klägers
nicht mehr beantworten, eine Aufhebung der Sperrung erfolgte nicht (Bl. 4,
Anlage K2, Bl. 11 GA).     
Unter dem
15.06.2016 ließ der Kläger den Beklagten ergebnislos zur Aufhebung der Sperrung
auffordern, der Beklagte monierte auch gegenüber der beauftragten
Rechtsanwältin, dass der Kläger in seinem Forum werblich tätig geworden sei.
Für die anwaltliche Tätigkeit wandte der Kläger einen Betrag in Höhe von 179,27
EUR auf. 
Der Kläger
behauptet,    
er befasse sich
nur im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten mit Drohnen, er sei im Forum des Beklagten
nicht gewerblich tätig geworden. Seine Kenntnisse über die Modelle des
Herstellers Z habe er durch gezieltes Nachfragen beim Hersteller, etwa im
Rahmen einer Spielwarenmesse, erhalten (Bl. 39f GA). Er sei nicht für den
Hersteller Z tätig und sei dies auch nie gewesen (Bl. 53, Anlage K5, Bl. 54
GA). Der Verweis unter seinen Youtube-Videos beziehe sich darauf, dass er von
den dort genannten Unternehmen die Erlaubnis bekommen habe, deren Logos und
Namen zu verwenden – hierfür habe er sich bedanken wollen (Bl. 44 GA). Der
Beitrag vom 18.05.2016 sei entstanden, als er seine vorbestellte Drohne bei
einem Händler in der Nähe von I abgeholt habe, er habe aus Freude sein Video
(aus dem das gepostete Foto stammt) direkt in den Räumlichkeiten des Händlers
aufgenommen, die Werbebanner seien dort vorhanden gewesen (Bl. 40f GA).  
Die Klage ist dem
Beklagten am 20.09.2016 zugestellt worden, mit Schriftsatz vom 14.10.2016
erklärte der Beklagte die außerordentliche und fristlose Kündigung des zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrags, hilfsweise die ordentliche Kündigung,
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er erteilte dem Kläger im Übrigen ein
virtuelles Hausverbot (Bl. 22 GA). Auf diesen Schriftsatz hat die Klägerseite
mit eigenem Schriftsatz vom 17.11.2016 reagiert.  
Der Kläger
beantragt,     
1. den Beklagten
zu verurteilen, dem Kläger seinen im l.de registrierten Account mit dem
Nicknamen „U“ und der dahinterstehenden E-Mail-Adresse U@g…..de
vollumfänglich wieder freizuschalten und dem Kläger mit dem vorstehenden
Nicknamen wieder sämtliche Rechte, insbesondere das Senden und Empfangen von
persönlichen Nachrichten möglich zu machen;   
2. den Beklagten
zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 179,27 EUR
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 2 GA).       
Der Beklagte
beantragt, 
die Klage
abzuweisen (Bl. 18 GA).     
Der Beklagte
behauptet, der Kläger habe durch werbliche Tätigkeit gegen die
Nutzungsbedingungen verstoßen.  
Das Gericht hat
am 13.03.2017 mündlich zur Sache verhandelt und beide Parteien angehört sowie
rechtliche Hinweise erteilt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl.
84ff GA). Es wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die
Verfahrensakte Bezug genommen.  
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Klage hat auch in der Sache Erfolg. 
I.      
Der Kläger kann
von dem Beklagten die Aufhebung der Teilsperrung seines Benutzerkontos sowie
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangen.
1. Klageantrag zu
1):      
Der Kläger hat
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung der Teilsperrung seines aus
dem Tenor ersichtlichen Benutzerkontos aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Forennutzungsvertrag.
Dieser ist nach
den allgemeinen Regeln der §§ 145ff BGB dadurch zustande gekommen, dass der
Kläger sich in dem Forum des Beklagten „angemeldet“ hat und dieser
den Account bzw. das Benutzerkonto freigeschaltet hat. Er berechtigt den Kläger
dazu, Beiträge im Forum des Beklagten zu posten und auch die im Übrigen dort
angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung
persönlicher Nachrichten, zu nutzen.     
Nach Auffassung
des Gerichts handelt es sich dabei, dass der Beklagte das von ihm betriebene
Internetforum öffentlich „online“ stellt und es ermöglicht, dass
jedermann sich dort „anmeldet“, sofern er die entsprechenden Daten
für die Kontenanlegung eingibt, um eine Willenserklärung, um ein
Vertragsangebot (§ 145 BGB) an einen unbestimmten, aber hinreichend
bestimmbaren Personenkreis (sog. invitatio ad incertas personas), namentlich an
diejenigen Besucher der Internetseite, die ihre Daten in die Anmeldemaske
einpflegen. Es liegt demgegenüber keine bloße Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten (invitatio ad offerendum) vor. Dem Verhalten des Beklagten lässt sich
im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der hinreichende Rechtsbindungswillen
entnehmen, demjenigen, der sich „anmeldet“ den Zugang zum Forum zu
gewähren. Für die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht insbesondere,
dass der Beklagte sein Forum mit Nutzungsbedingungen ausgestattet hat, die ein
Anmeldender im Laufe des Anmeldeprozesses zu akzeptieren hat. Für einen
Rechtsbindungswillen spricht auch, dass ein anonymes Posten ohne Anmeldung im
Forum des Beklagten nicht möglich ist (gegen die Annahme eines
Rechtsbindungswillen in solchen Fällen wohl Maume, MMR 2007, 620 (621); aA wohl
Feldmann/Heinrichs, CR 2006, 406 (409f)) Es ist aus dem Parteivortrag nicht
etwa ersichtlich, dass er neu angemeldete Nutzer zunächst manuell
„prüft“ und über die Eingehung von vertraglichen Beziehungen mit
ihnen gesondert entscheidet.      
Auch der Kläger
handelte mit Rechtsbindungswillen. Sein Verhalten, sich unter Akzeptanz der
Nutzungsbedingungen und Angabe einer Emailadresse mit einem Nicknamen
anzumelden, kann nach § 133, § 157 BGB nur eine Annahme des Angebots des
Beklagten darstellen. Dies gilt auch deshalb, weil der sich mit einem Namen
anmeldende Nutzer regelmäßig ein Interesse daran haben wird, sich nicht nur auf
das Posten eines Beitrags zu beschränken, sondern auch in Folgediskussionen
teilzunehmen und ggf. unter seinem „Nicknamen“ oder „Avatar“
eine eigene „Online-Identität“ zu schaffen (so auch LG München I,
Urteil vom 25.10.2006 – 30 O 11973/05).        
a.      
Dieser Vertrag
besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fort.      
Der zwischen den
Parteien geschlossene Vertrag ist ein „Dauerschuldverhältnis“ im
Sinne von § 314 BGB, denn aus ihm folgen während seiner Laufzeit ständig neue
Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten (so auch: Feldmann/Heinrichs, CR 2007,
406 (410)). Der Kläger als angemeldeter Nutzer erhält die Möglichkeit, Beiträge
zu posten und die übrige Infrastruktur zu nutzen (siehe oben), der Beklagte
stellt diese zur Verfügung. Beide sind gegenseitig insbesondere auch zur
Rücksichtnahme verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Gerade die Tatsache, dass ein
privates Postfach angeboten wird, zeigt auch, dass die Beziehungen auf gewisse
Dauer angelegt sind.      
Der Vertrag ist
nicht dadurch beendet worden, dass er Beklagte die Nutzungsrechte des Klägers
im Nachgang an den Beitrag vom 18.05.2016 einschränkte und dem Kläger die Schreibrechte
nahm. Für eine Vertragsbeendigung durch eine Kündigung fehlt es insoweit schon
an einer entsprechenden Willenserklärung des Beklagten. Dem Verhalten des
Beklagten kann nach Maßgabe von § 133, § 157 BGB von einem verobjektivierten
Empfängerhorizont her nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte habe
die Vertragsbeziehung mit dem Kläger vollends beenden wollen. Hierfür spricht
insbesondere, dass er das Benutzerkonto des Klägers nicht gelöscht oder
vollends deaktiviert hat, sondern nur die Schreibrechte des Klägers
eingeschränkt hat. Gerade darauf hat der Beklagte auch im Rahmen der mündlichen
Anhörung Wert gelegt (vgl. Bl. 85, 85R GA).      
Der Vertrag ist
auch durch die Kündigungserklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14.10.2016
noch nicht beendet.
Die ausdrücklich
erklärte fristlose Kündigung des Beklagten konnte das Vertragsverhältnis
vorliegend nicht beenden. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß
§ 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB lagen nicht vor. Die fristlose Kündigung setzt nach
dieser Vorschrift voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger
Grund kann insbesondere darin bestehen, dass eine Partei ihre Pflichten aus dem
Vertrag verletzt. In diesem Fall ist Voraussetzung für eine außerordentliche
und fristlose Kündigung eine vorangegangene, erfolglose Abmahnung.  
Nach diesem
Maßstab konnte der Beklagte das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich und
fristlos kündigen.   
Allenfalls kommt
ein Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen als „wichtiger
Grund“ in Betracht. Die Nutzungsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 2, Abs.
3 BGB Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden,
sie konkretisieren die vertraglichen Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten
des Klägers als Forennutzer insbesondere dahingehend, dass er im Rahmen seiner
Forenaktivitäten nicht (ge-)werblich tätig werden darf. Dabei kann hier im
Ergebnis aber dahinstehen, ob der Kläger durch die im Tatbestand ausgeführten
Beiträge zu den Drohnen der Firma Z gegen diese Verhaltenspflichten verstoßen
hat. Es fehlt für die Annahme einer zulässigen Kündigung aus wichtigem Grund an
einer erforderlichen erfolglosen Abmahnung. 
Der Beklagte hat
den Kläger zu keinem Zeitpunkt erfolglos abgemahnt. Ein Verhalten des Beklagten,
dass als Abmahnung eines womöglich vertragswidrigen Verhaltens verstanden
werden könnte (§§ 133, 157 BGB analog), liegt in der Kontaktaufnahme und der
nachfolgenden Beschränkung der Nutzungsrechte im Nachgang an den Forenbeitag
vom 18.05.2016. Diese Abmahnung war aber nicht erfolglos. Nach der
Kontaktaufnahme und nach der Teilsperrung seines Nutzerkontos, hat der Kläger
keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, dass als Verstoß gegen die
Nutzungsbedingungen in Betracht kommt. Auch der Beklagte hat im Rahmen der
mündlichen Verhandlung bekundet, es sei nichts (ge-)werbliches mehr gepostet
worden (Bl. 85, 85R GA). Dass der Kläger unabhängig von seiner Mitgliedschaft
in dem Forum des Beklagten auf seinem Youtube-Kanal im weiteren zeitlichen
Verlauf Videos veröffentlicht hat, die bei unbefangener Betrachtung den
Eindruck erwecken, er stehe zu dem Drohnenhersteller Z in Verbindung, ist kein
Verstoß gegen Vertragspflichten aus dem Forennutzungsvertrag.
Eine Abmahnung zu
einem früheren Zeitpunkt hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen, es ist auch
nicht ersichtlich, dass er sich den substanzlosen – und auch aus dem übrigen
Parteivortrag nicht verifizierbaren – Klägervortrag zu „immer wieder“
erfolgten „unberechtigten Abmahnungen“ (Bl. 3 GA) zu eigen machte,
insbesondere auch auf den gerichtlichen Hinweis zur fehlenden erfolglosen
Abmahnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht. Auch der Kläger hält an
diesem Vortrag nicht fest. Die Parteien haben vielmehr im Rahmen der mündlichen
Anhörung übereinstimmend ausgeführt, eine Kontaktaufnahme wegen des Verhaltens
des Klägers im Forum des Beklagten sei erstmals im Nachgang an den Beitrag vom
18.05.2016 erfolgt.
Es ist auch nicht
ersichtlich, dass besondere Umstände hier die Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 S. 3
BGB entbehrlich sein ließen. Insbesondere kann dies nicht deshalb angenommen
werden, weil der Kläger ein vertragswidriges Verhalten bestreitet.   
Dass
Vertragsverhältnis ist auch durch eine ordentliche Kündigung derzeit noch nicht
beendet. Zwar kann ein unbefristet geschlossenes Dauerschuldverhältnis
„ordentlich“, also unter Einhaltung einer angemessenen Frist
gekündigt werden, denn die Parteien haben das ordentliche Kündigungsrecht nicht
ausgeschlossen (Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Rn. 13 mwN). Es steht
grundsätzlich, und auch bei Forennutzungsverträgen der hier vorliegenden Art,
den Parteien frei, über den Fortbestand vertraglicher Beziehungen privatautonom
zu entscheiden.        
Die
Kündigungsfrist beträgt jedoch im vorliegenden Fall in Anlehnung an § 624 S. 2
BGB 6 Monate, der Forennutzungsvertrag ist erst im Monat Mai 2017 beendet, der
Zugang (§ 130 BGB) der Kündigungserklärung ist erst im November 2016 erfolgt,
denn die Klägerseite hat die Kündigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 14.10.2016
– soweit nachweisbar – erst am 17.11.2016 erhalten (vgl. Schriftsatz vom
17.11.2016, Bl. 38 GA).     
Der
Forennutzungsvertrag ist ein nicht typisiertes Dauerschuldverhältnis. In einem
solchen Fall ist für die Bestimmung der Frist der ordentlichen Kündigung auf
die Regelungen zu den typisierten Dauerschuldverhältnissen zurückzugreifen
(BGH, Urteil vom 28.02.1973 – III ZR 212/70 = NJW 1972, 1182; Urteil vom
25.05.1993 – X ZR 79/92 = NJW-RR 1993, 1460), im vorliegenden Fall auf § 624 S.
2 BGB.      
Es ist für die
Bestimmung der Kündigungsfrist auf die dienstvertraglichen Vorschriften der §§
611ff BGB zurückzugreifen, denn der Forennutzungsvertrag kommt von den
gesetzlich typisierten Verträgen dem Dienstvertrag am nächsten. Der
Forenbetreiber bietet am ehesten Dienste im Sinne der §§ 611ff BGB an, denn er
verschafft eine Teilnahmemöglichkeit an einer virtuellen Gemeinschaft mit den
einhergehenden Kommunikations- und Informationsgelegenheiten. Hierbei handelt
es sich um nicht erfolgsbezogene Umstände, die aber auch nur bedingt
„dienstvertraglich“ genannt werden können (weswegen die Annahme eins
typengemischten Vertrags ausgeschlossen ist), gerade da der Forenbetreiber die
Kommunikation und die Information durch die Schaffung einer Plattform für eine
Vielzahl von Personen nur mediatisiert, aber nicht selber aktiv erbringt.       
Sofern
Feldmann/Heinrichs ohne Begründung von der Anwendbarkeit von § 671 BGB ausgehen
(CR 2006, 406 (411)), folgt das Gericht dem nicht.      
b.       Im Rahmen der fortbestehenden
Vertragsbeziehungen hat der Beklagte auch keine Berechtigung, dem Kläger die
Schreibrechte zu entziehen, wie er dies im vorliegenden Fall getan hat.   
Etwas anderes
folgt insbesondere nicht aus den Nutzungsbedingungen des Forums.       
Soweit diese
vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder
gesperrt werden können (s.oben), so verstößt diese Regelung gegen das Verbot
der unangemessenen Benachteiligung in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §
305, 307, 308 Nr. 4 BGB. Letztlich erlaubte diese AGB-Klausel im Falle ihrer
Wirksamkeit nämlich dem Beklagten, den Vertragsinhalt nach eigenem Gutdünken
jederzeit und ohne jede Zumutbarkeitskontrolle anzupassen und einzelne Nutzer
in ihren vertraglichen Rechten zu beschneiden. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass in Ziffer 3.9 der „Forenregeln“ die Sperrung nur
für Fälle des Verstoßes gegen die Regeln stellt (vgl. hierzu Anlage K1, Bl. 6
GA). Soweit sich beide Klauseln widersprechen, geht dies in Anwendung von §
305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwender, für die Prüfung nach §
307, § 308 Nr. 4 BGB ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen, dies
ist die oben getroffene Auslegung.    
Gesetzliche
Regelungen, die den Beklagten zur Teilsperrung des Benutzerkontos berechtigten,
sind nicht ersichtlich, insbesondere sind §§ 320 Abs. 1 und 273 BGB hier
tatbestandlich nicht einschlägig.        
Auch mit Hinblick
auf das sog. „virtuelle Hausrecht“ (hierzu: LG Bonn, Urteil vom
16.11.1999 – 10 O 457/99 = CR 2000, 245; LG München I, Urteil vom 25.10.2016 –
30 O 11973/05 = CR 2007, 264 m. Anm. Redeker; LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008
– 315 O 326/08 = CR 2007, 120; Maume, MMR 2007, 620; Feldmann/Heinrichs, CR
2006, 406) war der Beklagte nicht befugt, das Benutzerkonto des Klägers
einzuschränken wie geschehen. Zwar steht auch nach Auffassung des Gerichts –
unabhängig von der teils streitigen dogmatischen Herleitung – dem Betreiber
einer Internetseite ein virtuelles Hausrecht grundsätzlich zu. Dieses Hausrecht
ist aber nicht grenzenlos, sondern kann insbesondere durch vertragliche,
schuldrechtliche Beziehungen überlagert werden.        
Dies ist
vorliegend der Fall. Durch die Aufnahme von vertraglichen Beziehungen zu dem
Kläger hat sich der Beklagte der freien Ausübung seines virtuellen Hausrechts
begeben. Der Kläger ist nicht mehr ein beliebiger Dritter, sondern
Vertragspartner des Beklagten. Dies wirkt sich insbesondere vor dem Hintergrund
von § 241 Abs. 2 BGB dahingehend aus, dass auch eine Teil-Kontensperrung
gegenüber dem Kläger nicht anlasslos erfolgen konnte und im Falle eines
Verstoßes gegen vertragliche Pflichten nicht ohne vorherige, erfolglose
Abmahnung auf das virtuelle Hausrecht gestützt werden konnte. 
2. Klageantrag zu
2):      
Der Anspruch auf
Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit den
Vorschriften des RVG. Indem der Beklagte per Mail angab, weitere Mails des
Klägers nicht mehr zu beantworten, hat er hinreichend „ernsthaft und
endgültig“ zu erkennen gegeben, dem Kläger den vollen Zugang zu seinem
Benutzerkonto nicht wieder gewähren zu wollen und sich damit in Verzug gesetzt.
Der angesetzte Gegenstandswert von 3.000,00 EUR ist – auch wenn der Kläger
tatsächlich keine gewerblichen Zwecke verfolgen sollte – vor dem Hintergrund
von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht zu beanstanden.       
II.     
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO. 
Maßgeblich für
die Höhe der Sicherheitsleistung war nicht der Streitwert, sondern der
überschlägig geschätzte Vollstreckungsschaden (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage
2016, § 709 Rn. 3ff).   
Der Streitwert
wird auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt.     
Hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung beruht die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und
§§ 52 Abs. 2 GKG analog, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG analog.     

In Anwendung
dieser Vorschriften kann der Streitwert auf 5.000,00 EUR geschätzt werden, wenn
es für die Streitwertfestsetzung an jeglichen Anhaltspunkten fehlt (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Schätzung“, OLG
Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 – 10 WF 113/08 = MDR 2009, 634). Hier war
jedoch von nur 3.000,00 EUR auszugehen, nachdem die Klägerseite ihr Interesse
selbst nur in dieser Höhe beziffert.
Kategorien
Uncategorized

LG Trier zu den Anforderungen eines Impressums beim YouTube-Channel

Das LG Trier hat
sich im Urteil
vom 21.07.2017, Az.: 11 O 258/16
mit der Fragestellung beschäftigt, welche
Anforderungen an ein Impressum auf YouTube zu stellen sind.
Vor dem LG Trier
stritten die Parteien über die Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die wegen eines
vermeintlichen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht
beziehungsweise Impressumspflicht ausgesprochen wurde.
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien einzeln dort benannte Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Dies gilt nach
gefestigter Rechtsprechung auch im Social-Media-Bereich wie auf Facebook,
Internetmarktplätze,
Twitter und YouTube.
Diesen Pflichten
soll die Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht nachgekommen sein und
wurde abgemahnt.
Der Beklagte war
Inhaber eines kommerziellen YouTube-Channels. Dort war seine Homepage als
Impressum angegeben. Auf der genannten Homepage war wiederum im Impressum eine
Anbieterkennzeichnung verlinkt.
Der Betreiber der
YouTube-Seite hatte somit nur auf seine Website allgemein verlinkt, ohne konkret
Worte wie „Kontakt“ oder „Impressum“ zu verwenden.
Dieser Link war
somit ein sog. nicht-sprechender
Link
.
Bei einem
sprechenden Link hingegen weiß der Nutzer bereits vor seinem Klick, welche
Seite erscheint. So ist www.ra-gerth.de ein
nicht-sprechender und im Gegensatz dazu www.ra-gerth.de/impressum
ein sprechender Link mit der klaren Aussage: Nach Klick kommen Sie direkt zur
Impressumsseite.
Die Richter des
LG Trier entschieden nun, dass auch ein nicht-sprechender, allgemeiner Link auf
die eigene Website ausreichend sei, sofern der Verbraucher bei einem zweiten
Klick dort dann auf ein Impressum gelangen kann und wiesen damit die
ausgesprochene Abmahnung als unbegründet zurück.
Beurteilung von Fachanwalt Jan Gerth:
Das Gericht
stützt sich zwar bei seiner Begründung auf eine Entscheidung des BGH (Urt.
v. 20.07.2006 – Az.: I ZR 228/03
), ignoriert dabei aber wichtige
Unterschiede.
Denn der BGH
urteilte in dem hinzugezogenen Urteil weitaus differenzierender als das LG
Trier zur Frage der leichten Erkennbarkeit (Hervorhebungen durch RA Gerth):
„[24] (1) Zweck
der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten
und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar
und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt
tritt. Die erforderlichen Informationen
müssen deshalb u. a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen
Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für
weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem
Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe
„Kontakt“ und „Impressum“
.“
Dabei nimmt der
BGH weiter an, dass zwei Schritte ausreichen, um durch diese die unmittelbare
Erreichbarkeit der Informationen zu gewährleisten. Der BGH formuliert das so:
„[28] (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert
nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei
Schritten zu den benötigten Informationen gelangt
(vgl. Fezer/Mankowski aaO
§ 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002,
1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a. A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415,
417; Woitke, NJW 2003, 871, 873). Das
Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes
Suchen
.“
Die im Urteil des
LG Trier vertretene Ansicht erscheint zunächst vertretbar praxistauglich,
realitätsnah; entspricht sie doch dem Nutzerverhalten. Denn nach Ansicht des
BGH verfüge ein durch die Website angesprochener Verbraucher über die
Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen (BGH,
Urteil v. 7.4.2005 – I ZR 314/02
).
Das LG Trier
scheint hier aber einige Dinge vermengt oder einfach übersehen zu haben.
Denn dem von den
Richtern zitierten BGH-Urteil ging es nur um eine konkrete Webseite und die
dort gewählte Ausgestaltung. In dem Fall des LG Trier hingegen ging es um  unterschiedliche Online-Auftritte: YouTube-Channel
& Homepage mit verlinktem Impressum.
Zu der Frage des
fehlenden Links von dem YouTube-Channel zum Impressum findet sich im Urteil des
LG Trier nichts. Es spricht einiges dafür, dass die Richter diesen Umstand übersehen
und/oder ignoriert haben. Ob sich daher diese Ansicht durchsetzen wird bleibt
abzuwarten. Bis dahin sollten Betreiber von Onlineauftritten einen sprechenden
Link zu verwenden oder das Wort „Impressum“ bzw. „Kontakt“ einem Link zur
Anbieterkennzeichnung voranzustellen.

LG Trier Urteil
vom 21.07.2017 – Az.: 11 O 258/16
Tenor
In dem
Rechtsstreit (…) hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch (…)
als Einzelrichter auf Grund des Sachstands vom 21.07.2017 ohne mündliche
Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht
erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid
das Amtsgerichts (…) vom 13.01.2015, Az: (…) wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
2. Die Klägerin
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Parteien
streiten um die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte
betrieb im Jahre 2014 auf der Plattform youtube eine Internetpräsenz, auf
welcher sie für eine Software (…) warb. Auf der youtube-Seite war die
Homepage (…) aufgeführt. Auf der Homepage wiederum war unter Impressum eine
Anbieterkennzeichnung verlinkt. Die Klägerin vertreibt eine ebensolche von ihr
hergestellte Software.
Die Klägerin ließ
die Beklagte durch eine Kanzlei unter dem 13.06.2014 abmahnen. Dadurch
entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.
Die Klägerin
behauptet, die Beklagte habe keine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare
und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5
Telemediengesetzes auf ihrer youtube-Präsenz vorgesehen. Von der youtube-Seite
habe kein Link auf die Webseite (…).de geführt. Die Beklagte habe die
Unterlassungserklärung abgegeben. Der Mahnbescheid sei an einen Büroservice
weitergeleitet worden.
Die Klägerin hat
zunächst am 12.12.2014 ein Mahnverfahren gegen die Beklagte angestrengt und
dort eine Hauptforderung in Höhe von 413,90 € gegen die Beklagte geltend
gemacht. Das Amtsgericht hat den Mahnbescheid an die Beklagte unter deren
Adresse (…) zustellen lassen. Der Zusteller hat die Zustellanschrift
berichtigt in (…) und das Schriftstück am 20.12.2014 dort in einen zur
Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Verrichtung. eingelegt.
Daraufhin hat das Amtsgericht (…) am 13.01.2015 einen Vollstreckungsbescheid
erlassen, der der Beklagten am 25.11.2016 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom
01.12.2016, eingegangen bei Gericht am 01.12.2016, hat die Beklagte Einspruch
eingelegt.
Die Klägerin
beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 13.01.2015 (…)
wird aufrechterhalten.
Die Beklagte
beantragt, die Klage unter Aufhebung des in der Sache ergangenen
Vollstreckungsbescheids aufzuheben.
Sie trägt vor,
der Anspruch sei verjährt, da der Mahnbescheid der Beklagten nicht zugestellt
worden sei, Dieser sei an eine Bekannte des Ehemannes der Beklagten aufgrund
eines privaten Nachsendeauftrags des Ehemannes weitergeleitet worden. Auf der
Homepage habe es einen Link gegeben, der auf die Homepage (…) verwiesen habe.
Die Videos hätten über eine Einbettung zur eigenen Webseite verfügt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht
Trier ist international nach Art.
7 Nr. 2 EuGWO
, örtlich nach §
14 Abs. 2 UWG
und sachlich nach § 13 UWG ausschließlich
zuständig.
Ein Anspruch der
Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2
UWG
auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch der
Klägerin hätte nur bestanden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die
youtube-Seite der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt hätte.
Diese sind
erfüllt, wenn die youtube-Seite über einen Link mit der Homepage der Beklagten
verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchstens einem Link die
Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 20.07.2006, Az: I ZR 208/03
). Nach der Rechtsprechung des BGH
kann in einer solchen zweifachen Verlinkung eine leicht erkennbare und
unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sein.
Wäre im
vorliegenden Fall von der youtube-Seite der Beklagten ein Link auf die Homepage
gegeben gewesen, so hätte dies ausgereicht. Auf der Homepage war mit einem Link
die Anbieterkennzeichnung unter Impressum sofort zu erkennen.
Die Klägerin
konnte nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Verlinkung auf
die Homepage (…) existierte, auf der wiederum eine ausreichende
Anbieterkennzeichung vorhanden war. Die Beklagte hat insoweit substantiiert
vorgetragen, dass die auch auf der klägerseits vorgelegten Anlage K1 zu sehende
Angabe (…) mit der Homepage verlinkt gewesen sei.
Die Klägerseite
hat dies bestritten, ohne Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Damit ist sie
aber beweisfällig geblieben, da sie für die Voraussetzungen ihres
Schadensersatzanspruches darlegungs- und beweisbelastet ist. Auf dem von ihr
vorgelegten Screenshot ist nicht zu erkennen, dass die Seite nicht verlinkt
ist. Ein Link könnte auf der auf Seite 2 der Anlage K1 zu sehenden Adresse der
Homepage der Beklagten gegeben sein.
In der
Unterlassungserklärung der Beklagten ist auch kein Anerkenntnis hinsichtlich
der Nicht-Verlinkung zu sehen, da die Beklagte ihre Unterlassungserklärung
ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgab.
Der Anspruch der
Klägerin ist darüber hinaus auch verjährt.
Ansprüche nach § 12 UWG verjähren gemäß § 11 Abs. 1 UWG nach sechs
Monaten. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 11 Abs. 2 UWG spätestens am
13.06.2014, da die Klägerin mit diesem Tage die Beklagte abmahnte.
Die
Verjährungsfrist ist demnach am 13.12.2014 abgelaufen, da sie nicht gehemmt
wurde. Die Übermittlung des Mahnbescheids am 20.12.2014 an die Adressse (…)
wirkt insoweit nicht nach § 167 ZPO auf den Tag der Antragstellung am
12.12.2014 zurück, da es sich um keine wirksame Zustellung handelte. Die
Zustellungsurkunde bewirkt keinen Beweis dafür, dass der Mahnbescheid
tatsächlich zugestellt wurde. Dies gilt zum einen für die Beklagte, die unter
der Adresse, an die der Mahnbescheid zugestellt worden sein soll, weder gewohnt
noch ihren Firmensitz gehabt hat.
Die
Zustellungsurkunde beweist aber auch nicht, dass an die Person, die den
Büroservice betrieben hat, zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid war unter
dem Namen der Klägerin an die Adresse adressiert, der Büroservice wurde im
Mahnbescheid nicht genannt. Ob und bei wem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen
wurde, ist insoweit unklar. Eine Bevollmächtigung im Sinne der § 170 bis 172
ZPO liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte einen Nachsendeauftrag gestellt
hätte. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Mahnantrag der
Beklagten zugehen werde, da diese an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr
wohnte. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin
nicht vorgetragen hat, dass der Beklagten der Mahnantrag tatsächlich zugegangen
ist.

Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.