Das LG
Köln hat sich im Urteil vom 18.05.2017, Az. 2 O 422/16, mit der Unzumutbarkeit
der Nachbesserung eines Pkw durch Software-Update beschäftigt.
Köln hat sich im Urteil vom 18.05.2017, Az. 2 O 422/16, mit der Unzumutbarkeit
der Nachbesserung eines Pkw durch Software-Update beschäftigt.
Leitsätze:
1.Es entspricht der
üblichen Beschaffenheit, dass der Motor eines Pkw die Abgasvorschriften
einhält, die in den technischen Daten in den Prospekten des Pkw angegeben sind.
üblichen Beschaffenheit, dass der Motor eines Pkw die Abgasvorschriften
einhält, die in den technischen Daten in den Prospekten des Pkw angegeben sind.
2. Bei der Frage, ob
die Nichteinhaltung von Abgasvorschriften den Käufer zum Rücktritt berechtigt,
ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen nötig. Dabei fallen
auch solche künftigen Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert
werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen. Dazu zählt, dass ein
EA-189-Motor nach dem Software-Update eine geringere Haltbarkeit aufweisen und
das Fahrzeug mit einem Makel, der den Wiederverkaufswert mindert, behaftet sein
kann.
die Nichteinhaltung von Abgasvorschriften den Käufer zum Rücktritt berechtigt,
ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen nötig. Dabei fallen
auch solche künftigen Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert
werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen. Dazu zählt, dass ein
EA-189-Motor nach dem Software-Update eine geringere Haltbarkeit aufweisen und
das Fahrzeug mit einem Makel, der den Wiederverkaufswert mindert, behaftet sein
kann.
3. Für den Käufer
eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update
unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors
arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des
Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese
zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update
angewiesen ist.
eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update
unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors
arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des
Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese
zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update
angewiesen ist.
Tatbestand:
Abs. 1
Der Kläger verlangt
von der Beklagten, einer Y-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines
Kaufvertrags, der durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 29.
September 2012 zustande kam. Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der
Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi Q3 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012
zugelassen worden war, mit einer Laufleistung von 16.271 km zum Preis von
30.000 €.
von der Beklagten, einer Y-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines
Kaufvertrags, der durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 29.
September 2012 zustande kam. Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der
Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi Q3 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012
zugelassen worden war, mit einer Laufleistung von 16.271 km zum Preis von
30.000 €.
Der Kläger
finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen der Y Bank GmbH. Mittlerweile ist
das Darlehen abgelöst. Die Laufleistung betrug im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung 46.915 km.
finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen der Y Bank GmbH. Mittlerweile ist
das Darlehen abgelöst. Die Laufleistung betrug im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung 46.915 km.
Der Motor des
Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software
verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert
wird, ist der Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der
Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im
Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger
stark reduziert.
Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software
verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert
wird, ist der Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der
Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im
Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger
stark reduziert.
Am 1. Juni 2016 gab
das Kraftfahrtbundesamt eine vom Y-Konzern entwickelte Software frei, mit
welcher der Motor von Pkw des streitgegenständlichen Typs so gesteuert werden
kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der
Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger
als einer Stunde aufgespielt werden. Der Y-Konzern bietet den Eigentümern von
Pkw des streitgegenständlichen Typs ein solches Update seit dem 30. September
2016 an.
das Kraftfahrtbundesamt eine vom Y-Konzern entwickelte Software frei, mit
welcher der Motor von Pkw des streitgegenständlichen Typs so gesteuert werden
kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der
Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger
als einer Stunde aufgespielt werden. Der Y-Konzern bietet den Eigentümern von
Pkw des streitgegenständlichen Typs ein solches Update seit dem 30. September
2016 an.
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 26. Oktober 2016 (K 5, Bl. 32) erklärte der Kläger den Rücktritt
vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten für die Rückabwicklung des Vertrags
eine Frist bis zum 3. November 2016.
Schreiben vom 26. Oktober 2016 (K 5, Bl. 32) erklärte der Kläger den Rücktritt
vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten für die Rückabwicklung des Vertrags
eine Frist bis zum 3. November 2016.
Der Kläger hat
ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016
Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 € zu zahlen. Des Weiteren hat er die
nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge angekündigt.
ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016
Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 € zu zahlen. Des Weiteren hat er die
nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge angekündigt.
Nach Hinweis des
Gerichts, dass die bloße Übergabe des Fahrzeugs nicht ausreiche, hat der Kläger
den Klageantrag zu 1 neu gefasst.
Gerichts, dass die bloße Übergabe des Fahrzeugs nicht ausreiche, hat der Kläger
den Klageantrag zu 1 neu gefasst.
Der Kläger beantragt
nunmehr sinngemäß,
nunmehr sinngemäß,
1. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 4. November 2016 Zug um Zug gegen Übergabe und
Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ##### mit
der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 €zu zahlen;
verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 4. November 2016 Zug um Zug gegen Übergabe und
Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ##### mit
der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 €zu zahlen;
2. festzustellen,
dass sich die Beklagte spätestens seit dem 4. November 2016 mit der Rücknahme
des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;
dass sich die Beklagte spätestens seit dem 4. November 2016 mit der Rücknahme
des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 1.564,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 4. Novemberj
2016 zahlen.
verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 1.564,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 4. Novemberj
2016 zahlen.
Die Beklagte
beantragt,
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage
hat weit überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 € abzüglich gezogener
Gebrauchsvorteile in Höhe von 3.933,27 €, mithin 26.066,73 €, Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs (§§ 346 Abs.
1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Lediglich die Gebrauchsvorteile waren
geringfügig höher anzusetzen, und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der
vorgerichtlichen Anwaltskosten.
hat weit überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 € abzüglich gezogener
Gebrauchsvorteile in Höhe von 3.933,27 €, mithin 26.066,73 €, Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs (§§ 346 Abs.
1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Lediglich die Gebrauchsvorteile waren
geringfügig höher anzusetzen, und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der
vorgerichtlichen Anwaltskosten.
1. Das Fahrzeug wies
im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die
Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte.
Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit
entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den
technischen Daten der Prospekte angegeben sind.
im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die
Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte.
Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit
entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den
technischen Daten der Prospekte angegeben sind.
Dass das Fahrzeug die
Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die
Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer
für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der
Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden.
Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der
Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße
– die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.
Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die
Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer
für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der
Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden.
Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der
Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße
– die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.
Die Ansicht der
Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist
abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit
denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil
vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist
abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit
denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil
vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
2. Die
Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich. Entgegen der Ansicht der
Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates in Relation
zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der
beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei
dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie im Urteil des Landgerichts
Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) dargelegt worden sind:
Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich. Entgegen der Ansicht der
Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates in Relation
zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der
beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei
dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie im Urteil des Landgerichts
Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) dargelegt worden sind:
a) Die Erheblichkeit
wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen
Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die
Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche
Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im
Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und
anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.
wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen
Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die
Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche
Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im
Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und
anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.
b) Arglist des
Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Y-Konzern, nicht die
Beklagte. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in dieser
Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann die Klägerin nicht von der
Beklagten beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die Beklagte oder
eine andere Vertragswerkstatt). Die Klägerin hat wenig Anlass, der Herstellerin
in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als
auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat.
Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Y-Konzern, nicht die
Beklagte. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in dieser
Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann die Klägerin nicht von der
Beklagten beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die Beklagte oder
eine andere Vertragswerkstatt). Die Klägerin hat wenig Anlass, der Herstellerin
in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als
auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat.
c) Die Motorsteuerung
ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die
Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software
eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der
Hersteller beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt,
hat vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das Software-Update könne bislang
unbekannte Folgen für seinen Motor haben, die erst nach längerem Betrieb zu
Tage treten.
ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die
Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software
eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der
Hersteller beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt,
hat vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das Software-Update könne bislang
unbekannte Folgen für seinen Motor haben, die erst nach längerem Betrieb zu
Tage treten.
d) Ebenso wenig kann
ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software
mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht
nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw
mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz
Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind,
anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat,
sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot
ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang
ihrer Prozesse abwarten.
ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software
mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht
nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw
mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz
Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind,
anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat,
sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot
ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang
ihrer Prozesse abwarten.
Entgegen der Ansicht
der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher
späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich
(nur) um „Spekulation“ handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob
ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr
als nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen
Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber
jedenfalls nicht fernliegen.
der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher
späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich
(nur) um „Spekulation“ handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob
ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr
als nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen
Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber
jedenfalls nicht fernliegen.
Die genannten
Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise
geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise
geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
3. Eine Fristsetzung
zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus
tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein
Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht
zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer
2 b – d) genannten Gründen.
zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus
tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein
Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht
zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer
2 b – d) genannten Gründen.
Nach Auffassung des
Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten erforderlich,
sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat. § 440 S. 1
Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung der
beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber
hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien
erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus
dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der
Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die
Nachbesserung zwar von der Beklagten vorgenommen werden kann, aber nur unter
Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.
Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten erforderlich,
sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat. § 440 S. 1
Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung der
beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber
hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien
erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus
dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der
Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die
Nachbesserung zwar von der Beklagten vorgenommen werden kann, aber nur unter
Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.
4. Die
Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das streitgegenständliche
Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig
ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann berechtigt erwartet werden.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 16.271 km, so dass er
noch 233.729 km mit dem Pkw hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist er bis
dato 30.644 km mit dem Wagen gefahren (46.915 km ./. 16.271 km). Die
Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 30.644 km ÷ 223.729 km ×
30.000 € = 3.933,27 €.
Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das streitgegenständliche
Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig
ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann berechtigt erwartet werden.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 16.271 km, so dass er
noch 233.729 km mit dem Pkw hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist er bis
dato 30.644 km mit dem Wagen gefahren (46.915 km ./. 16.271 km). Die
Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 30.644 km ÷ 223.729 km ×
30.000 € = 3.933,27 €.
5. Seit dem Ablauf
der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (4.11.2016) befindet sich die Beklagte in
Annahmeverzug. Das Datum des Beginns des Annahmeverzugs muss allerdings nicht
tenoriert werden, weil der Kläger ein Feststellungsinteresse nur daran hat, dass
Annahmeverzug besteht.
der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (4.11.2016) befindet sich die Beklagte in
Annahmeverzug. Das Datum des Beginns des Annahmeverzugs muss allerdings nicht
tenoriert werden, weil der Kläger ein Feststellungsinteresse nur daran hat, dass
Annahmeverzug besteht.
6. Vorgerichtliche
Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind
mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit
vor Eintritt des Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung.
Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind
mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit
vor Eintritt des Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung.
Ein vertraglicher
Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte trifft an dem Mangel kein Verschulden.
Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte trifft an dem Mangel kein Verschulden.
7. Der Schriftsatz
des Klägers vom 27. April 2017, der in weiten Teilen nicht vom gewährten
Schriftsatznachlass gedeckt ist, bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Dies gilt auch, soweit in diesem Schriftsatz
angekündigt wird, den Klageantrag zu 1 nach Maßgabe des gerichtlichen Hinweises
„umstellen“ zu wollen. Der Kläger übersieht, dass sein
Prozessbevollmächtigter bereits in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis
reagiert und den Klageantrag zu 1 geändert hat.
des Klägers vom 27. April 2017, der in weiten Teilen nicht vom gewährten
Schriftsatznachlass gedeckt ist, bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Dies gilt auch, soweit in diesem Schriftsatz
angekündigt wird, den Klageantrag zu 1 nach Maßgabe des gerichtlichen Hinweises
„umstellen“ zu wollen. Der Kläger übersieht, dass sein
Prozessbevollmächtigter bereits in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis
reagiert und den Klageantrag zu 1 geändert hat.
8. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es sind keine Mehrkosten
dadurch entstanden, dass die Gebrauchsvorteile etwas höher zu bemessen sind als
vom Kläger angesetzt.
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es sind keine Mehrkosten
dadurch entstanden, dass die Gebrauchsvorteile etwas höher zu bemessen sind als
vom Kläger angesetzt.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 27.029,06
Euro.
Euro.