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AG Bochum zur sekundären Darlegungslast in Filesharingfällen

Das AG
Bochum hat mit Urteil vom 21.02.2017, 65 C 168/16
zum Umfang der Sekundäre
Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber  seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem
er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.

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