Das AG
Bochum hat mit Urteil vom 21.02.2017, 65 C 168/16 zum Umfang der Sekundäre
Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem
er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.
Bochum hat mit Urteil vom 21.02.2017, 65 C 168/16 zum Umfang der Sekundäre
Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem
er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.