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AG Kassel – Sekundäre Darlegungslast und Beweisfragen beim Filesharing

Das AG
Kassel hat mit Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16
entschieden, dass
es für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast keiner Darlegung, in welchem
Umfang und zu welchen Zeiten der Zeuge den Internetanschluss des
Anschlussinhabers nutzte bedürfe. . Macht ein zum Beweis der Tatsache der
Täterschaft benannter Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht gem. § 383 Abs.
1 Nr. 3 ZPO Gebrauch, hat dies zur Folge, dass der Rechteinhaber hinsichtlich
der Täterschaft beweisfällig geblieben ist. Dies führt nicht dazu, dass dem
Anschlussinhaber der Nachweis für die tatsächlichen Gegebenheiten der durch sie
erfolgten Vermutungswiderlegung aufgebürdet werden darf. Denn dies würde zu
einer Umkehr der Beweislast im Ergebnis führen, welche weder vom Gesetz
vorgesehen noch von den tatsächlichen Gegebenheiten her geboten ist. Erst dann,
wenn der potentielle Alternativtäter im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder in
sonstiger Weise glaubhaft bekundet, nicht Täter zu sein (oder wenn sich aus
sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass die betroffene Person nicht Täter
sein kann), lebt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder
auf.
Orientierungssatz:
Zu den
Anforderungen an das Vorbringen bei Alternativsätzen eines Filesharingvorfalles
aus dem Kreis der engsten Familienangehörigen und der Folgen der
Beweisfälligkeit bei Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts des als
Zeugen gehörten Familienangehörigen.
Tenor:
Die Klage wird
abgewiesen.
Der Kläger hat
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin
begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem
Filesharing.
Die Klägerin ist
Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend das Computerspiel
„Risen 2“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr
beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 11.05.2012 um 21.04
Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum
Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gem. § 101
Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2011 deswegen die
Beklagte ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagte gab eine nicht
näher mitgeteilte modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten
nicht. Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem
Gegenstandswert in Höhe von 8.000,– EUR unter Berücksichtigung einer
1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit
555,60 EUR. Ferner begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in
Höhe von weitere 697,40 €.
Die Klägerin
behauptet, die Beklagte sei als Inhaberin des ihr mitgeteilten
InternetAnschlusses für den Vorfall vom 11.05.2012 verantwortlich. Sie habe die
Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden
Vortrag dazu gehalten und – soweit sie Vortrag gehalten hätten – diesen nicht
nachgewiesen.
Die Klägerin
beantragt,
die Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin .1253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie bestreitet,
für den von der Klägerin vorgetragenen Filesharingvorfall verantwortlich zu
sein. Sie selbst habe den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei
darüber hinaus nicht nur von ihr selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit
19-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals in der Wohnung der
Beklagten gewohnt. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Vermutung ihrer
Täterschaft wiederlegt.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat
Beweis erhoben durch die Vernehmung des …als Zeugen und Vernehmung der
Beklagten als Partei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2017 wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt
ohne Erfolg.
Die Klägerin hat
im Ergebnis gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 97, 97 a UrhG.
Nach § 97 UrhG
kann der Urheber bzw. sonstige Rechtsträger von demjenigen Schadensersatz im
Wege der Lizenzanalogie verlangen, der ohne Legitimation durch den Urheber bzw.
sonstigen Rechtsträger Verwertungshandlungen vornimmt. Eine Verwertungshandlung
stellt dabei auch das sogenannte Filesharing über eine InternetTauschbörse dar.
Denn der Filesharer nimmt nicht lediglich einen Download des jeweils
betroffenen Werkes zum Zwecke des Eigengebrauchs vor, sondern er bietet – nach der
Funktionsweise der Tauschbörse – dieses anderen Tauschbörsenteilnehmern im Wege
des sogenannten Uploads wieder seinerseits zum Download an.
Verantwortlich
hierfür ist zunächst der Benutzer des Internetanschlusses, da er derjenige ist,
der den Filesharingvorgang initiiert und durchführt. Da die urheberrechtlich
geschützten Personen mangels geeigneter Erkenntnismöglichkeit nicht wissen
können, welche konkrete Personen den konkreten Internetanschluss für die
Vorgänge auf der Internet-Tauschbörse benutzen, spricht eine tatsächliche
Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers insoweit. Diese Vermutung
ist widerleglich. Wegen der sekundären Darlegungslast muss deswegen der
Anschlussinhaber – nur er ist in der Lage, dazu Vortrag zu halten – zumindest darlegen,
das eine andere Person ernsthaft als Anschlussnutzer in Betracht kommt. Dabei
ist nicht zu verlangen, dass in jedem Fall das konkrete Nutzungsverhalten eines
potenziellen Alternativtäters in Gestalt eines Mitbenutzers des
Internetanschlusses detailliert beschrieben wird. Denn regelmäßig kann ein
Internetanschluss auch ohne unmittelbare Beteiligung des Anschlussinhabers
benutzt werden. Kontroll-, Überwachungs- und Recherchepflichten des
Anschlussinhabers bestehen zwar grundsätzlich, jedoch in unterschiedlicher
Intensität abhängig vom Nähe- und Vertrauensverhältnis zum potenziellen
Alternativtäter. Im Falle von Familienangehörigen bedeutet dies, dass
erwachsene Familienangehörige grundsätzlich einen so hohen Vertrauensvorschuss
genießen, das eine Überwachung, Kontrolle und/oder Nachrecherche regelmäßig
nicht geboten ist, so lange nicht ein konkreter Anlass besteht, gleichwohl im
vorgenannten Sinne tätig zu werden. Dies folgt aus dem grundgesetzlich
verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Artikel 6 GG verbietet es, im Interesse
eines Dritten die familiären Verhältnisse durch die vorgenannten Pflichten
anlasslos zu strapazieren.
Zwar ist auch der
Urheber bzw. der Träger des Urheberrechts grundrechtlichen Schutz, da es sich
um geistigem Eigentum handelt (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kollision der
grundrechtlichen Normen ist jedoch nach dem Grundsatz der praktischen
Konkordanz aufzulösen. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die wegen eines
Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, sich nicht lediglich hinter
die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen kann, sondern
gleichwohl in der Pflicht bleibt, durch bestimmte Angaben dem Verletzten nur
die Durchsetzung seines Anspruches zu ermöglichen, wenn ein Familienangehöriger
Dritter als Täter in Betracht kommt. Es ist jedoch nicht zu verlangen,
gleichsam umgekehrt die Voraussetzungen einer für den Verletzten problemlose
Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Dies bedeutet insbesondere, dass die
Mitwirkungspflichten von Privatleuten in Bezug auf ihre Familienangehörigen
weitaus geringer als etwa für Kaufleute im Bereich des Transportrechts (s. dazu
nunmehr BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife, zit. n. juris).
Dies führt dazu, dass ein Anschlussinhaber in der oben skizzierten Weise
Vortrag zu halten hat und insbesondere Namen und Anschrift des potenziellen
Alternativtäters mitteilen muss (so wohl BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR
19/16, zit. n. beck aktuell).
Im vorliegenden
Fall hat die Beklagte jedenfalls in Bezug auf den Zeugen … hinreichenden
Vortrag gehalten, der letztgenannten als möglichen Alternativtäter in Betracht
kommen lässt und der die Klägerin in die Lage versetzt, ihre Rechte
durchzusetzen. Der volljährige Sohn der Beklagten wohnte zum Zeitpunkt des hier
streitgegenständlichen Vorfalles in der Wohnung der Beklagten. Da ein Anlass
zur Kontrolle nicht erkennbar ist, durften die Beklagten ihm deswegen den
uneingeschränkten Zugang zu ihrem Internetanschluss gestatten. Für die
Erfüllung der vorgenannten sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand
zu beschreiben. Es bedarf keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen
Zeiten der Zeuge den Internetanschluss der Beklagten nutzte. Würde man solches
verlangen, erreichte man jedoch den durch die grundgesetzliche Regelung geschützten
Bereich. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der
Familie. Eine genauere Rekonstruktion ist jedenfalls bei dem hier zwischen
Vorfall und Abmahnung verstrich einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nicht zu
verlangen, da dies bei alltäglichen Vorgängen praktisch unmöglich ist, weil die
Erinnerung ohne ein herausragendes und deswegen sich eingetretenes Ereignis zu
schnell verblasst.
Dieses Ergebnis
steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.05.2016 (I
ZR 48/15 – Everytime we touch). Dort ist lediglich die Rede davon, dass der
Anschlussinhaber bei der Benennung möglicher Alternativtäter im Rahmen des
Zumutbaren gehalten ist, Nachforschungen anzustellen und infolgedessen
konkreten Vortrag zum Nutzungsverhalten eben jener potentiellen Alternativtäter
zu halten. Dieser Rahmen wird aber gerade auch durch den Schutzbereich von Ehe
und Familie gezogen, so dass es eben nicht zumutbar ist, insistierend oder gar
inquisitorisch das Verhalten der nächsten Angehörigen im Drittinteresse zu
ermitteln (so jetzt auch BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife).
Vor diesem
Hintergrund war die Klägerin ihrerseits wiederum in die Lage versetzt, den
weiteren Beweis für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin
anzutreten. Dementsprechend haben sie auch den Sohn … der Beklagten als
Zeugen benannt. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht gem. §
383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Dies hat wiederum zur Folge, dass die
Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beklagten beweisfällig
geblieben ist. Dieser Befund führt wiederum nicht dazu, dass den Beklagten
ihrerseits der Nachweis für die tatsächlichen Gegebenheiten der durch sie
erfolgten Vermutungswiederlegung aufzubürden. Denn dies würde zu einer Umkehr
der Beweislast im Ergebnis führen, welche weder vom Gesetz vorgesehen noch von den
tatsächlichen Gegebenheiten her geboten ist.
Im Ergebnis kann
sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei ihrer
Parteivernehmung erklärt hatte, der Zeuge habe auf ihr eigenes Befragten nach
Erhalt der Abmahnung seine Täterschaft in Abrede gestellt, was sie dem Zeugen
geglaubt habe, mit der Folge, dass dann die tatsächliche Vermutung ihrer
eigenen Täterschaft wieder aufleben. Denn diese Aussage bedeutet ihrem
Wesensinhalt nach nicht, dass sich damit selbst der Täterschaft bezichtigt. Es
entspricht natürlichem Instinkt eines Elternteils, dem eigenen Kind jedenfalls
dann uneingeschränkt Glauben zu schenken, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte
für nahe liegende Zweifel erkennbar sind. Dem Gericht ist jedoch weder aus dem
Vorbringen der Parteien noch aus der Aussage der Beklagten als Partei heraus
erkennbar geworden, dass solche Anhaltspunkte vorliegen. Die Beklagte durfte
deswegen dem Zeugen als ihrem Sohn dies glauben ohne zugleich Gefahr zu laufen,
alleine deswegen selbst für den Vorfall haften zu müssen. Die Beklagte hat sich
auch in erkennbar diese von ihr berichtete seinerzeitige Angabe des Zeugen ihr
gegenüber die Gestalt zu Eigen gemacht, dass von einer entgegen ihrem sonstigen
Vorbringen nunmehr aufgestellten Behauptungen ausgegangen werden kann, der Sohn
sei definitiv nicht Täter der streitgegenständlichen Vorfalles. Erst dann, wenn
der potentielle Alternativtäter im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder in
sonstiger Weise glaubhaft bekundet, nicht Täter zu sein (oder wenn sich aus
sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass die betroffene Person nicht Täter
sein kann), lebt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder auf
(s. AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 – 410 C 2591/14 – juris). Da der Zeuge
…unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zur Sache keine Angaben
machte und auch sonstige Anhaltspunkte nicht erkennbar sind, die gegen seine
Täterschaft sprechen, steht im vorliegenden Fall gerade nicht fest, dass der
Zeuge als potentieller Alternativtäter ausscheidet.
Auch die
Vernehmung der Beklagten als Partei hatte den der Klägerin obliegenden Beweis
nicht erbracht. Sie konnte glaubhaft bekunden, zwar ihrem Internetanschluss
genutzt zu haben, jedoch nur für gewöhnlich zu erwartende Zwecke und nicht für
die Teilnahme an einer Tauschbörsen, insbesondere nicht für die Benutzung des
Anschlusses für Computerspiele, insbesondere nicht für solche, die unter
Verletzung urheberrechtlichen Schutzes auf Tauschbörsen erlangt wurden. Dabei
berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass das streitgegenständliche
Computerspiel „Risen 2“ nach der Beschreibung der Klägerin
typischerweise gerade nicht von Frauen im Alter der Beklagten gespielt werden.
Zur Zielgruppe dürften eher männliche Personen im Alter des Zeugen Christian
Grund zählen.
Das Gericht
vermochte den Angaben der Beklagten als vernommene Partei uneingeschränkt
Glauben zu schenken. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben waren nicht
erkennbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch von einer Vereidigung der
Beklagten abgesehen werden. Nach § 452 Abs. 1 ZPO ist die Vereidigung der
Partei lediglich dann geboten, wenn das Gericht anhand der ungeeigneten Aussage
der Partei nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen
überzeugt ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht jedoch von der ungeeigneten
Aussage der Beklagten bereits dahingehend überzeugt, dass sie nicht diejenige
Person war, die das streitgegenständliche Computerspiel zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Tauschbörse zum Download angeboten
hatte.
Der fehlende
Nachweis der Tätereigenschaft wird auch nicht dadurch ersetzt, das zwischen den
Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass der Vorfall
vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde. Denn alleine der
Umstand, dass dieser konkrete Internetanschluss dazu benutzt wurde, um die
Urheberrechtsverletzung zu begehen, besagt noch nichts über die Person des
Verletzers.
Steht allerdings
fest, dass der Anschluss der Beklagten vom streitgegenständlichen Vorfall
betroffen war, kommt grundsätzlich die sogenannte Störerhaftung der Beklagten
in Betracht. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch dann für die
Verletzungshandlung einer dritten Person einzustehen haben, wenn für sie die
Möglichkeit bestand, eine solche Handlung grundsätzlich zu unterbinden. Hierzu
hat die Beklagte vorgetragen, keinen W-Lan-Anschluss betrieben zu haben.
Unwidersprochen hat sie glaubhaft angegeben, über ihre sogenannte FRITZ!box
lediglich Lan-Verbindungen unterhalten zu haben, folglich lediglich über
unmittelbare nicht drahtlose Verbindungen ihrem Internetanschluss genutzt zu
haben (einschließlich für den Computer ihres Sohnes).
Die Frage einer
eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduziert sich damit auf die
Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange
jedoch – wie hier – keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein
rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich
wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei
volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder
Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden ist,
der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten
gegenüber dem Sohn erfordert hätte, scheidet auch eine Störerhaftung der
Beklagten aus.
Da solchermaßen
die Beklagten nicht als Täter noch als Störer für die Verletzungshandlung
haften, sind sie auch nicht verpflichtet, gem. §§ 97, 97 a UrhG die
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Ausbringung der Abmahnung zu
bezahlen. Denn insoweit handelt es sich ebenfalls um einen
Schadensersatzanspruch. Erforderlich ist also auch insoweit das Vorliegen einer
deliktischen Haftungsgrundlage, an der es aber fehlt. Da die Beklagten die
klägerseits geforderte Unterlassungserklärung nicht, sondern in modifizierter
Form und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten,
ergibt sich auch darauf kein tragender rechtlicher Grund für eine etwaige
Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Abmahnung. Ein Anspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet deswegen aus, weil es sich bei einer
urheberrechtlichen Abmahnung der vorliegenden Art nicht um ein sogenanntes
„auch-fremdes Geschäft“ handelt. Denn eine solche Abmahnung schützt
den Abgemahnten nicht davor, durch einen anderen Dritten in Anspruch genommen
zu werden, weil nur eine Person Rechtsträgerin und damit abmahnungsberechtigt
sein kann, hier die Klägerin.
Fehlt es
solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen
beanspruchen.
Die Entscheidung
über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:

Der Streitwert
wird auf 1.106,00 € festgesetzt.

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