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OLG Köln zu den Anforderungen an eine 2. strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch

Das OLG
Köln hat sich im  Urteil vom 24.05.2017,
Az.: 6 U 161/16
mit den Anforderungen an eine neue Unterlassungserklärung
nach einem identischen Wettbewerbsverstoß auseinandergesetzt und entschieden,
dass die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten
Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich allenfalls
durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten
erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Bei einem
Vertragsstrafenversprechen, das – wie hier – nach „neuem Hamburger
Brauch“ abgegeben wurde, kann die erforderliche Verschärfung durch
Versprechen einer Vertragsstrafe „nicht unter … “ nach Lage des
Falles genügen.





Vorinstanz:
Tenor:
Die Berufung der
Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 15/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und
das genannte Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €
hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 15.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110%
des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger,
dessen satzungsmäßiger Zweck die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder und die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs ist, nimmt die
Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung sowie auf
Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
allerdings lediglich der Unterlassungsausspruch zu Ziffer 1 des angefochtenen
Urteils und die auf diesem vermeintlichen Verstoß beruhende Vertragsstrafe.
Die Beklagte
bewarb am 14. September 2015 auf ihrer Internetseite www.[…].de eine sog.
„Zauberwaschkugel“ mit der Angabe: „Spart Waschmittel“. Die Werbung stellte
sich wie folgt dar:
[Anlage K3]
Der Kläger ließ
die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 17.09.2015 abmahnen. Zur Begründung
führte der Kläger aus, dass im Internet unter der Domain www.[…].de für
„Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschine und Geschirrspüler mit irreführenden
Angaben geworben werde. Die „Zauberwaschkugeln“ würden mit der Aussage
beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese Aussage sei
irreführend, weil dem keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse
zugrunde lägen. Dem war der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, mit
der sich die Beklagte verpflichten sollte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe
von 5.100 € zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln“
für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart
Waschmittel““. Auf die als Anlage K4 vorgelegte Abmahnung wird ergänzend Bezug
genommen.
Die Beklagte gab
am 23.09.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es unter
anderem heißt:
„[…] …
verpflichtet sich gegenüber dem […] … es bei Meidung einer für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung von dem […] nach billigem Ermessen festzusetzenden
und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab
01.11.2015 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für
Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben:
„Spart
Waschmittel“.“
Ergänzend wird
auf die als Anlage K5 abgegebene Unterlassungserklärung Bezug genommen. Der
Kläger nahm das Unterlassungsversprechen ausdrücklich mit Schreiben vom
29.09.2015 (Anlage K6) an.
Am 08.01.2016
befanden sich folgende Kundenbewertungen auf der Internetseite der Beklagten,
die auch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung aufgeführt waren:
„Ich benutze
weniger Waschmittel.“
„Brauchte weniger
Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“
„Funktioniert
wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des
Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der
Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere
Waschmittelmenge und man spart Geld!“.
Die Klägerin
forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
15.01.2016 erfolglos zur Abgabe eines Erhöhungsversprechens und zur Zahlung
einer Vertragsstrafe auf.
Der Kläger ist
der Auffassung gewesen, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich
der genannten Kundenbewertungen in erster Linie auf Basis der vertraglichen
Unterlassungsverpflichtung zu, weil die Beklagte jeweils kerngleiche
Verletzungshandlungen begangen habe. In zweiter Linie bestehe der Anspruch,
weil die Werbung überdies irreführend sei. Die Produkte hätten die beworbenen
Wirkungen nicht.
Darüber hinaus
schulde die Beklagte aufgrund des Verstoßes gegen die
Unterlassungsverpflichtung aufgrund des Nichtlöschens der Kundenbewertungen
nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe, die in Höhe von
5.100 € angemessen sei.
Der Kläger hat –
soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für
1. eine
„Zauberwaschkugel für Waschmaschine und Geschirrspüler“ mit nachfolgenden Kundenbewertungen
zu werben:
1.1.
„Ich benutze
weniger Waschmittel“
1.2.
„Brauchte weniger
Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“
1.3.
„Funktioniert
wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des
Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der
Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere
Waschmittelmenge und spart Geld“,
jeweils wenn dies
geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben.
Die Beklagte hat
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte hat
behauptet, der Kläger habe die Kundenbewertungen für die „Zauberwaschkugel“,
die – unstreitig – bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Unterlassungsvertrages abrufbar waren, bei seiner Abmahnung gekannt. Sie ist
der Ansicht gewesen, die Unterlassungsverpflichtung beschränke sich auf das
eigene Werben und umfasse nicht die Veröffentlichung von Bewertungen. Sie – die
Beklagte – mache sich diese Bewertungen auch nicht zu Eigen, weil sie sowohl
positive als auch negative Bewertungen veröffentliche. Die Kundenbewertungen
fielen auch nicht in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung.
Das Landgericht
hat der Klage hinsichtlich des genannten sowie auch hinsichtlich der übrigen
Anträge mit der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 540 Abs. 1 ZPO
Bezug genommen wird, stattgegeben.
Der Kläger habe
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der in den Ziffern 1 – 3
dargestellten Werbeaussagen, wobei dahinstehen könne, ob die Ansprüche auch auf
gesetzlicher Grundlage begründet wären. Die Beklagte habe jedenfalls gegen die
abgegebene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass sie gehalten sei, die
Aussagen künftig zu unterlassen und die verwirkte Vertragsstrafe an den Kläger
zu zahlen.
Die
Unterlassungsverpflichtung umfasse nicht nur die konkrete Verletzungshandlung,
sondern sie erstrecke sich darüber hinaus auch auf im Kern gleiche
Verletzungshandlungen. Im Kern gleichartig sei ein Verhalten, das – ohne
identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweiche.
Dieses Kriterium sei im Streitfall zu Überzeugung des Landgerichts erfüllt.
Die Beklagte habe
sich verpflichtet, es zu unterlassen, für Zauberwaschkugeln mit der Aussage
„spart Waschmittel“ zu werben. In den Kundenbewertungen fänden sich zwar nicht
identische, wohl aber kerngleiche Aussagen wieder, indem dort behauptet werde,
man „benutze weniger Waschmittel“, „brauche weniger Waschmittel“ und „benötige
eine geringere Waschmittelmenge und man spart Geld“. Es werde jeweils
suggeriert, dass durch den Einsatz der Zauberwaschkugel Waschmittel (und Geld)
eingespart werden könne.
Ohne Erfolg
berufe sich die Beklagte darauf, sie mache sich die Bewertungen ihrer Kunden
nicht zu Eigen. Aussagen Dritter würden im Allgemeinen höher bewertet, als die
eigenen Angaben des Werbenden. Deshalb mache sich die Bewertungen Dritter zu
Eigen, wer statt eigener Werbeaussagen seinen Kunden die Möglichkeit gebe, das
Produkt zu bewerben. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur
alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles
tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder
andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Daraus folge
im Streitfall die Verpflichtung der Beklagten, die vorhandenen
Kundenbewertungen im Hinblick auf eine mögliche Kollision mit dem
Unterlassungsversprechen zu überprüfen und notfalls zu entfernen.
Es deute nichts
darauf hin, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Kundenaussagen bei der
Abmahnung oder der Annahme des Unterlassungsversprechens bereits bekannt wären.
In der Abmahnung vom 17.09.2015 fänden diese keine Erwähnung.
Vor diesem
Hintergrund sei die Vertragsstrafe verwirkt, wobei diese mit 5.100 € angemessen
von dem Kläger bestimmt worden sei.
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe
rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich die Beklagte die entsprechenden
Kundenaussagen zu Eigen gemacht habe und diese von der Unterlassungserklärung
der Beklagten umfasst seien. Zwar sei das Unterlassungsversprechen nicht auf
die konkrete Verletzungsform beschränkt. Das Versprechen habe sich aber
lediglich auf eigene Werbeaussagen bezogen. „Waschmittel sparen“ bedeute in
diesem Kontext nicht den bloßen Hinweis auf die Verwendung von weniger
Waschmittel, sondern beziehe sich auf Äußerungen, aus denen sich ergebe, dass
mit weniger Waschmittel tatsächlich das gleiche Ergebnis erzielt werde.
Meinungsäußerungen Dritter seien damit nicht erfasst. Aus der Aussage eines
Kunden, er benutze weniger Waschmittel, ergebe sich so nicht, dass auch das
gleiche Ergebnis erzielt werde, weil die Waschkugel eingesetzt wurde.
Auch im Rahmen
der weiteren Kundenbewertungen werde deutlich, dass es sich um eigene Bewertungen
der Kunden handele. Es werde jeweils nur ein persönlicher, nicht überprüfbarer
Eindruck geschildert.
Die Beklagte habe
sich die Äußerungen auch nicht zu Eigen gemacht. Dies ergebe sich aus den
Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Haftung eines
Portalbetreibers für Hotelbewertungen entwickelt habe. Ein solcher mache sich
die Aussagen nicht zu Eigen, weil der Inhalt nicht den Eindruck erwecke, dass
der Betreiber sich mit den Äußerungen identifiziere. So liege der Fall auch
hier, weil die Kundenbewertungen eingestellt würden, die neutral oder negativ
ausgefallen seien, also ungefiltert eingestellt würden.
Auch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
mache deutlich, dass ein werbendes Unternehmen nur für solche Äußerungen
Dritter hafte, die sich das Unternehmen zu Eigen gemacht habe.
Das Landgericht
gehe auch fehl in der Annahme, dass Äußerungen Dritter ein höheres Vertrauen
entgegengebracht werde als Äußerungen des Werbenden selbst. Die Äußerungen
würden jeweils durch Äußerungen von weiteren Kunden relativiert.
Der mutmaßliche
Wille der Parteien bei Abschluss des Unterlassungsvertrages umfasse auch nicht
die Kundenbewertungen. Die dem Streit nunmehr zugrundeliegenden Aussagen seien
bei Vertragsschluss bereits veröffentlicht gewesen. Dies entspreche auch der
gängigen Praxis der Beklagten, was der Kläger leicht hätte erkennen können. Vor
diesem Hintergrund hätte der Kläger die Bewertungen in seine Abmahnung
einbeziehen können.
Da die
vertragliche Unterlassungsverpflichtung nicht verletzt sei, bestehe auch kein
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Ein Unterlassungsanspruch
ergebe sich auch nicht aus § 5 UWG, weil die Kundenbewertungen keine
irreführende Werbung darstellten. So sei schon nicht bewiesen, dass die
Werbeaussage unrichtig sei. Selbst wenn die Aussage unrichtig wäre, käme eine
Haftung der Beklagten nicht in Betracht, weil Kunden lediglich ihre Meinungen
äußerten und diesen keine nachprüfbare Aussage zugrundeliege. Letztlich
bestünde der Unterlassungsanspruch nicht, weil die Darstellung keine Werbung
der Beklagten sei.
Die Beklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 26.08.2016, Az. 42 O 15/16, abzuändern und den
Unterlassungsantrag zu I 1 bis 3 (Ziffer 1 des Urteils) einschließlich der
hierzu ausgeurteilten Vertragsstrafe zurückzuweisen.
Der Kläger
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger
verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrages.
II.
Die zulässige
Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht mit
Recht angenommen, dass ein vertraglicher Unterlassungsanspruch sowie ein
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehen. Auf die zutreffenden
Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf die
Berufungsbegründung folgendes auszuführen:
1. Das
Landgericht hat mit Recht angenommen, dass sich der von dem Kläger geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung
ergibt. Denn die vertragliche Unterlassungsverpflichtung ist – wie das
Landgericht mit Recht angenommen hat – dahin auszulegen, dass auch
entsprechende Kommentare im Rahmen der Werbung von ihr umfasst sein sollten.
Im Rahmen der
Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die
Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei
sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die
Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. Maßgebend für die Reichweite
einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der
Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der
Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die
Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die
Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage
heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015,
258 – CT-Paradies; BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 –
Kinderwärmekissen; BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 –
Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH, Urteil vom 17.07.1997 – I ZR 40/95, GRUR
1997, 931 – Sekundenschnell; Kessen in Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und
Verfahren, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 14).
Ein unmittelbarer
Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise
formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil
einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt
(vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell; Kessen in Teplitzky aaO, Kap. 12
Rn. 13, jeweils mwN).
Der Umstand, dass
sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten
Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche
Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines
Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die
Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder
Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung
der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische
Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen
Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines
Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die
Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen
wollten. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages
kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete
Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell, Kessen
in Teplitzky aaO, Kap. 8 Rn. 16, jeweils mwN). Eine besonders eng am Wortlaut
orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens kann geboten sein, wenn im
Verhältnis zur Bedeutung der Sache eine besonders hohe Vertragsstrafe
vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 281/01, GRUR 2003, 545
– Hotelfoto). Dies gilt nicht, wenn sich der Versprechende zur Zahlung einer
vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet
hat, die im Streitfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (vgl. BGH,
GRUR 2015, 258 – CT-Paradies).
Nach dem Wortlaut
der Vereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und
Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel“. Aus dem Wortlaut wird
dabei nicht deutlich, ob auch kerngleiche Handlungen umfasst sein sollen. Da
der Sinn des Vertragsstrafenversprechens war, dass die Wiederholungsgefahr
ausgeräumt werden sollte, konnte die Formulierung, die die Beklagte selbst
vorgenommen hat – die von dem Kläger vorformulierte Erklärung hat die Beklagte
nicht abgegeben –, nur dahin ausgelegt werden, dass damit auch kerngleiche
Handlungen umfasst sein sollten. Hierfür spricht, dass der Kläger im Rahmen der
Abmahnung eine kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt
und – sollte eine solche nicht abgegeben werden – gerichtliche Schritte ggf. im
Eilverfahren angedroht hat. Die Erklärung der Beklagten ist daher nur dann
zweckmäßig, wenn durch diese die Wiederholungsgefahr insgesamt ausgeräumt
werden sollte. Auch eine Beschränkung auf den konkreten Wortlaut erfolgt nicht.
Schließlich ist die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, was
ebenfalls dafür spricht, dass auch kerngleiche Handlungen von dem
Unterlassungsversprechen umfasst sein sollten und so jeweils die Schwere der
Zuwiderhandlung berücksichtigt werden konnte.
Weiter ist
aufgrund der Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung nach den vorstehend im
Einzelnen dargelegten Grundsätzen davon auszugehen, dass von der
Unterlassungsverpflichtung auch solche Werbeaussagen umfasst sein sollten, die
im Kern gleich sind, und die sich im Bereich der Kundenkommentare befanden. Dies
gilt jedenfalls für solche Kommentare, die sich zum Zeitpunkt der Abmahnung
bereits auf der Internetseite der Beklagten befanden.
Nach dem Wortlaut
umfasst die Unterlassungsverpflichtungserklärung die entsprechende „Werbung“.
Die Kundenmeinungen werden dabei zu Werbezwecken eingestellt.
Der Begriff der
Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines
Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder
Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar
produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise
in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in
Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über
irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines
Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom
12.09.2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 – Empfehlungs-E-Mail). Hierunter
fällt auch die Möglichkeit, Kundenbewertungen einzustellen. Denn diese
Möglichkeit dient allein dem Zweck, Vertrauen in die Leistungen des Produkts zu
schaffen. Die Möglichkeit wird daher von der Beklagten geschaffen, um den
Absatz des Produktes zu fördern. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag positive
und negative Bewertungen einstellt und diese auch nicht bearbeitet oder
entfernt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ermöglichung der Bewertung
erfolgt erkennbar allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen
überwiegen werden. Anderenfalls wäre es aus unternehmerischer Sicht sinnlos,
den Kunden ein solches Portal zur Verfügung zu stellen.
In diesem Sinn
ist auch der Begriff der Werbung im Rahmen der dem Streit zugrundliegenden
Unterlassungserklärung zu verstehen. Im Rahmen der Abmahnung vom 17.09.2015
weist der Kläger allein darauf hin, die „Zauberwaschkugel“ werde mit der
Aussage beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese
Aussage sei irreführend, weil sie keine wissenschaftliche Grundlage habe. Die
zu beanstandende Aussage könne der vorformulierten Unterlassungserklärung
entnommen werden. Diese bezieht sich wiederum auf die Aussage „Spart
Waschmittel“. Die Beklagte gab sodann eine selbst formulierte
Unterlassungserklärung ab, die sich auch auf diese Begrifflichkeit bezog. Eine
Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung – wie sie der Abmahnung nach
dem Vortrag des Klägers in diesem Verfahren zugrunde lag – erfolgte indes weder
im Rahmen der Abmahnung noch im Rahmen der Unterlassungserklärung. Vielmehr
beschränkte sich die Abmahnung auf die Werbung mit der Begrifflichkeit „Spart
Waschmittel“. Allein die Bezugnahme im Rahmen der Unterlassungserklärung auf
den konkreten Wortlaut vermag dann eine Einschränkung auf die konkrete Form der
Darstellung nicht begründen.
Wenn aber der
Begriff der „Werbung“ allgemeingehalten ist und eine Bezugnahme auf eine
konkrete Verletzungshandlung fehlt, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung
jede Werbung mit der Darstellung „Spart Waschmittel“ umfassen sollte. Hierunter
fallen dann auch Äußerungen, die den Kernbereich betreffen, jedenfalls soweit
diese bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Internetseite der Beklagten
veröffentlich waren.
Soweit die
Beklagte behauptet, die Äußerungen, die dem jetzigen Verfahren zugrunde liegen,
seien dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt gewesen, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Zwar würde es für das von der Beklagten vorgetragene
Auslegungsergebnis sprechen, wenn dem Kläger die Äußerungen bei Abmahnung
bekannt waren, er die Abmahnung hierauf aber nicht ausdrücklich gestützt hat.
Einen hinreichenden Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte indes nicht
angetreten. Es kommt hinzu, dass selbst bei Kenntnis der Kundenkommentare
allenfalls aus der Aufnahme der konkreten Formulierung in der vorformulierten
Unterlassungserklärung, die die Beklagte nicht abgegeben hat, herausgelesen
werden könnte, dass eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung
erfolgen sollte.
Soweit die
Beklagte vorträgt, die Entscheidung des Landgerichts sei unzutreffend, weil die
angegriffenen Äußerungen ihrer Kunden lediglich Meinungsäußerungen seien und
sich aus diesen nicht ergebe, dass tatsächlich für das gleiche Ergebnis weniger
Waschmittel verbraucht würde, wenn die „Zauberwaschkugel“ genutzt würde, so
führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kundin „M“
aus I schrieb, sie benutze weniger Waschmittel. Entgegen der Ansicht der
Beklagten enthält dies die Behauptung, sie benötige für das gleiche
Waschergebnis weniger Waschmittel. Denn die Äußerung wird von den
angesprochenen Verkehrskreisen dementsprechend verstanden werden. Es stellt
eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Ergebnis des Waschvorgangs als
solches vergleichbar sein muss. Anderenfalls wäre der Bezug auf die Nutzung der
„Zauberwaschkugel“ sinnlos.
Dies wird bei den
Äußerungen der Kunden „S“ und „S2“ noch deutlicher. Beide hoben ausdrücklich
hervor, dass die „Zauberwaschkugel“ funktioniere und sie dadurch weniger Waschmittel
benötigten. Dies macht deutlich, dass von der „Zauberwaschkugel“ der
entsprechende Effekt ausgehe. Bei der Darstellung des Kunden „S“ wird darüber
hinaus auch die Wirkweise der „Zauberwaschkugel“ beschrieben, was ebenfalls für
ein entsprechendes Verständnis der Äußerungen spricht.
Vor diesem
Hintergrund mögen die Kunden zwar ihren subjektiven Eindruck darstellen. Aus
den vorstehend dargelegten Gründen handelt es sich aber dennoch um einer
Werbung der Beklagten, zu deren Unterlassung sich diese verpflichtete.
Soweit die
Beklagte meint, sie hätte sich die Darstellung nicht zu Eigen gemacht, führt
auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der
Bundesgerichtshof für Bewertungsportale entschieden hat, dass sich der
Betreiber des Portals die einzelnen Äußerungen regelmäßig nicht zu Eigen macht
und daher eine Haftung für den Inhalt ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom
19.03.2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil
vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.
049/2017 vom 04.04.2017).
So liegt der Fall
hier indes nicht. Denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Beklagten,
die – wie dargelegt – die Möglichkeit der Bewertung ihres Produktes zu
Werbezwecken nutzt. Damit lässt die Beklagte eine Werbung für ihr eigenes
Produkt veröffentlichen, obwohl sie deren Inhalt nicht vollständig beherrscht.
Bei wertender Betrachtung ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den
Werbeversprechen der Beklagten Glauben schenken und auch nach dem Kauf von
deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen auf die
Seite der Beklagten einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15,
GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Vor diesem Hintergrund
konnte die Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Klägerin nur dahin
verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die letztlich
gerade auf die beworbene Wirkung zurückgehen. Denn diese beruhen maßgeblich
darauf, dass die Beklagte diese Eigenschaft ihres Produktes hervorgehoben und
beworben hat.
Soweit die
Beklagte nicht aktiv gehandelt hat, sondern lediglich das Löschen der
Kundenäußerungen unterließ, ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch
dahin auszulegen, dass die Erklärung auch zur Beseitigung eines bestehenden
Zustandes verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies; Kessen in
Teplitzky aaO, Kap. 12 Rn. 13)
Die für den
Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls.
Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen
Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe
einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete
Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere
Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren
Strafbewehrung ausgeräumt werden. Bei einem Vertragsstrafeversprechen, das –
wie hier – nach „neuem Hamburger Brauch“ abgegeben wurde, kann die
erforderliche Verschärfung durch Versprechen einer Vertragsstrafe „nicht
unter … “ nach Lage des Falles genügen (vgl. OLG Köln, Urteil vom
05.12.2014 – 6 U 57/14, WRP 2015, 387 – Parfümfotos bei eBay, mwN). Eine
weitere Unterlassungserklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.
2. Da die
Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat und
dieser Verstoß schuldhaft erfolgt ist, besteht auch ein Anspruch gemäß § 339
BGB auf Zahlung der Vertragsstrafe. Diese hat der Kläger im Rahmen seines
Ermessens auf 5.100 € festgesetzt. Die Höhe hat das Landgericht als angemessen
angesehen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Beklagten im Rahmen der
Berufung auch nicht angegriffen und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
3. Ob sich der
Unterlassungsanspruch aus § 5 UWG ergibt, kann offenbleiben.
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist
nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur
Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen.

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