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Bundesrat unterstützt öffentliches WLAN: Ende der Störerhaftung

Ein
weiterer Schritt zur Verbreitung von öffentlichem WLAN ist getan: Der Bundesrat
hat am 22.09.2017 das vom Bundestag bereits am 30.06.2017 verabschiedete
Telemediengesetz gebilligt. Die Neuregelung beendet die sogenannte
Störerhaftung für Anbieter öffentlichen Internets zum Beispiel in Schulen,
Gaststätten, Bürgerämtern oder Bibliotheken.
Anbieter müssen keine Kosten für
Abmahnungen mehr fürchten
Betreiber
von Internetzugängen könnten ihre Dienste künftig Dritten über drahtlose lokale
Netzwerke (WLAN) anbieten, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße
von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden. Ein Großteil der derzeit
bestehenden Kostenpflicht – insbesondere bei Abmahnungen – entfalle.
Angebot mit Registrierung weiter
möglich
Das
Gesetz stelle außerdem klar, dass Behörden WLAN-Betreiber nicht verpflichten
dürfen, Nutzer zu registrieren oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen.
Auf freiwilliger Basis sei dies weiter möglich. Eine Registrierung, bei der die
persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert
werden, dürfe datenschutzrechtlich allerdings nur mit Einwilligung des Nutzers
erfolgen. Außerdem regele das Gesetz, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren
im Einzelfall möglich sind.
Bundesregierung will Schub für offene
WLAN-Hotspots
Das
Gesetz geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück, die sich davon einen
entscheidenden Schub für mehr offene WLAN-Hotspots verspricht. WLAN sei
mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur und Grundlage
vieler Geschäftsmodelle und Innovationen, hieß es zur Begründung der Vorlage,
die der Bundestag mit kleineren Änderungen angenommen hatte. Auch der Bundesrat
hatte sich in seiner Stellungnahme vom 12.05.2017 bereits sehr zufrieden
mit den Regierungsplänen gezeigt.
Verkündung und Inkrafttreten

Das
Gesetz werde nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, teilte
der Bundesrat weiter mit. Es solle am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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BGH – Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 –
Vorschaubilder III
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von
urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet
aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.
Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie
Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von
registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts
genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich
eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen. 
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die
kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die
Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der
Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu
der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt
die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen
Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht.
Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach
Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von
Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten
einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder
abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt. 
Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der
Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen
auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von
Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten
aufgefunden. 
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen
Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten
Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen
und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten
veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der
Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen
Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und
Schadensersatz in Anspruch genommen. 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision
der Klägerin zurückgewiesen. 
Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der
Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf
ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin
aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das
gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins
frei zugängliche Internet gelangt sind. 
§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS
Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche
Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des
Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn
der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der
anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese
Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und
Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten
Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in
diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für
Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu
Suchmaschinen verschaffen.
Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen,
dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen
Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit
Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten
Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis
der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der
Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme,
dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet
werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass
die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden
sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von
Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für
Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem
Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob
die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder
rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner
Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss
deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden
Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste
oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die
Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer
Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei
zugängliche Internet eingestellt worden waren. 
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 3. Dezember 2010 – 310 O
331/09 
OLG Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2015 – 5 U
6/11 
Karlsruhe, den 21. September 2017
*§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG:
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein
Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe).
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt für MissionDirect UG jetzt auch eBay-Händler ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt weiterhin im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel
der Firma MissionDirect UG
(haftungsbeschränkt)
, Pistoriusstraße 149 , 13086 Berlin 
Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht (UWG) ausgesprochen.
Betroffen sind hier neben Verkäufern auf der Plattform discogs.com jetzt vor allem auch eBay-Verkäufer von Tonträgern.
Die Firma
MissionDirect UG (haftungsbeschränkt)
, bietet auf der Webseite vinyldirect.de und
der Webseite
https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter genau das,
nämlich Tonträger zum Verkauf an.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·      Informationen
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Informationen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      Informationen
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·      Informationen
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
·      Informationen
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden
strafbewerten Unterlassungserklärung.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 7.500,00 € in Höhe von 612,80 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und
Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!

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Wieder mal „Nymph()maniac“ und „Waldorf Frommer“ in einen Artikel? – Ok, es muss immer noch Filesharing im Spiel sein!

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell wieder
einmal
für die Tele München Fernseh GmbH + Co.
Produktionsgesellschaft 
den angeblichen widerrechtlichen
Upload, sog. Filesharing, an dem Drama aus dem Jahr 2013 „Nymph()maniac“
 (Originaltitel: Nymphomaniac)
 des dänischen Regisseurs Lars
von Trier 
ab. Aufgrund seiner Länge wird der Film Nymph()maniac in
den meisten Ländern in zwei Teilen veröffentlicht (Teil I: Kapitel 1–5 ; Teil
II: Kapitel 6–8). Der deutsche Kinostart von Teil I war am 20. Februar 2014,
Teil II ist am 3. April desselben Jahres in die Kinos gekommen.

Genauso wird der
Film auch in den Filesharing-Netzwerken angeboten; entweder als Komplettpaket
oder nur die beiden Teile einzeln.
Nymphomaniac
(stilisiert als Nymph()maniac) ist ein europäisches Filmdrama von Lars von
Trier aus dem Jahr 2013 mit Charlotte Gainsbourg und Stacy Martin in der
Hauptrolle der „Joe“.
Die 40-jährige
Nymphomanin Joe wird nach einer Schlägerei von einem alternden Junggesellen mit
dem Vornamen Seligman gerettet. In einem Gästebett in dessen Wohnung liegend
erzählt sie diesem ihre sexuelle Lebensgeschichte in acht Kapiteln.
Seligman, ein
schüchterner Gelehrter, der nie Sex hatte, außer mit sich selbst, hat Joes
Lebensgeschichte bis zum Ende angehört. Sie ist inzwischen sehr müde geworden
und er lässt sie schlafen. Zuvor gibt sie ihm noch zu verstehen, dass sie ihre
Nymphomanie nun doch bekämpfen möchte, und sieht Seligman als ersten neuen
Freund im neuen Leben danach. Später geht er in das Zimmer und schlägt die
Decke auf, unter der Joe halbnackt liegt. Er fängt an auf sie zu onanieren. Joe
erwacht dabei und protestiert. Als Seligman nach Argumenten für sein Handeln
sucht, greift sie nach ihrer Pistole, lädt diesmal durch und erschießt ihn.
Quelle: Wikipedia

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Nymph()maniac  2       in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Nymph()maniac 2″  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH + Co.
Produktionsgesellschaft
des Films
Nymph()maniac 2 “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
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Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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OLG Hamm – Kein Schadensersatz trotz Verstoß gegen GNU License

Das OLG Hamm hat mit
Urteil
vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
entschieden, dass bei einer
Urheberrechtsverletzung durch kostenlose Verbreitung von Open-Source-Software
unter Verstoß gegen die sog. „GNU General Public License“ kein
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie besteht. Der
Rechtsinhaber habe lediglich Anspruch auf Unterlassung und könne die mit einer
hierfür ausgesprochenen rechtsanwaltlichen Abmahnung verbundenen Gebühren (hier:
1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 50.000 EUR) ersetzt
verlangen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Es sei nicht
ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der
Beklagten ein Schaden entstanden sein könne. Nach den für eine
Schadensberechnung zu berücksichtigenden Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu
fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung
während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln sei der
objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG
Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14
). Im vorliegenden Fall sei
entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion
für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben habe und
damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen
Nutzungsrechts vollständig verzichtet habe. Der „objektive Wert“ der Nutzung der
hier in Rede stehenden Programmversion könne vor diesem Hintergrund nur mit
Null angesetzt werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

Vorinstanz:

Tenor:
Auf die Berufung
der Beklagten wird das am 03.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 1.384,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.06.2015 zu
zahlen.
Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu
6%.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige
Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird
für beide Parteien zugelassen.
Gründe:

A.     
Die Klägerin
vertreibt Softwarelösungen, die einen unkomplizierten und sicheren Zugang zu
drahtlosen Netzwerken ermöglichen sollen. Aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung aus dem Jahre 2006 (Anlage K3 = Blatt 27-29 der Gerichtsakte) ist
sie die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der – in verschiedenen
Programmversionen existierenden – Software „T“. Diese Software ermöglicht
es Institutionen aller Art, den Angehörigen der jeweiligen Institution und
externen Dritten einen sicheren Zugang zum institutionseigenen Drahtlos-Netzwerk
unter Verwendung eigener Endgeräte zu gewähren.       
Die Beklagte,
eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts, ist eine Universität im Sinne des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit derzeit mehr als 43.000
Studierenden.
Bis zum Jahre
2009 vertrieb die Klägerin u.a. in Deutschland die Programmversion „1.1.3″
der „T“-Software unter der Bezeichnung „U“. Sie stellte diese
Programmversion in ihrem Internetauftritt zum Herunterladen (Download) zur
Verfügung. Der Vertrieb dieser Programmversion unter der vorstehend
wiedergegebenen Versionsbezeichnung erfolgte – ausschließlich – unentgeltlich
unter der „GNU General Public License (version 2 or any later version)“.
Die Klägerin versah die Programmversion mit einem „Copyright“-Vermerk
(Ausdruck Blatt 104 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:       
„This program is free software; you can redistribute
it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as
published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or
(at your option) any later version.“      
Die „GNU General
Public License (version 2)“ (im Folgenden zur Vereinfachung: „GNU General
Public License“) hat folgenden Wortlaut:     
„GNU GENERAL PUBLIC LICENSE  
Version 2, June 1991     
Copyright © 1989, 1991 G…… 
Everyone is permitted to copy and distribute verbatim
copies of this license document, but changing it is not allowed.   
Preamble    
The licenses for most software are designed to take
away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public
License is intended to guarantee your freedom to share and change free
software–to make sure the software is free for all its users. This General
Public License applies to most of the Free Software Foundation’s software and
to any other program whose authors commit to using it. (Some other Free
Software Foundation software is covered by the GNU Lesser General Public License
instead.) You can apply it to your programs, too.   
When we speak of free software, we are referring to
freedom, not price. Our General Public Licenses are designed to make sure that
you have the freedom to distribute copies of free software (and charge for this
service if you wish), that you receive source code or can get it if you want
it, that you can change the software or use pieces of it in new free programs;
and that you know you can do these things.       
To protect your rights, we need to make restrictions
that forbid anyone to deny you these rights or to ask you to surrender the
rights. These restrictions translate to certain responsibilities for you if you
distribute copies of the software, or if you modify it.       
For example, if you distribute copies of such a
program, whether gratis or for a fee, you must give the recipients all the
rights that you have. You must make sure that they, too, receive or can get the
source code. And you must show them these terms so they know their rights.       
We protect your rights with two steps: (1) copyright
the software, and (2) offer you this license which gives you legal permission
to copy, distribute and/or modify the software.   
Also, for each author’s protection and ours, we want
to make certain that everyone understands that there is no warranty for this
free software. If the software is modified by someone else and passed on, we
want its recipients to know that what they have is not the original, so that
any problems introduced by others will not reflect on the original authors‘
reputations.      
Finally, any free program is threatened constantly by
software patents. We wish to avoid the danger that redistributors of a free
program will individually obtain patent licenses, in effect making the program
proprietary. To prevent this, we have made it clear that any patent must be
licensed for everyone’s free use or not licensed at all.   
The precise terms and conditions for copying,
distribution and modification follow.
GNU GENERAL PUBLIC LICENSE   
TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND
MODIFICATION      
0. This License applies to any program or other work
which contains a notice placed by the copyright holder saying it may be
distributed under the terms of this General Public License. The
„Program“, below, refers to any such program or work, and a
„work based on the Program“ means either the Program or any
derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Program
or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated
into another language. (Hereinafter, translation is included without limitation
in the term „modification“.) Each licensee is addressed as
„you“.
Activities other than copying, distribution and
modification are not covered by this License; they are outside its scope. The
act of running the Program is not restricted, and the output from the Program
is covered only if its contents constitute a work based on the Program
(independent of having been made by running the Program). Whether that is true
depends on what the Program does.
1. You may copy and distribute verbatim copies of the
Program’s source code as you receive it, in any medium, provided that you
conspicuously and appropriately publish on each copy an appropriate copyright
notice and disclaimer of warranty; keep intact all the notices that refer to
this License and to the absence of any warranty; and give any other recipients
of the Program a copy of this License along with the Program. 
You may charge a fee for the physical act of
transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in
exchange for a fee.  
2. You may modify your copy or copies of the Program
or any portion of it, thus forming a work based on the Program, and copy and
distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above,
provided that you also meet all of these conditions:
a) You must cause the modified files to carry
prominent notices stating that you changed the files and the date of any
change.    
b) You must cause any work that you distribute or
publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or
any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties
under the terms of this License.       
c) If the modified program normally reads commands
interactively when run, you must cause it, when started running for such
interactive use in the most ordinary way, to print or display an announcement
including an appropriate copyright notice and a notice that there is no
warranty (or else, saying that you provide a warranty) and that users may
redistribute the program under these conditions, and telling the user how to
view a copy of this License. (Exception: if the Program itself is interactive
but does not normally print such an announcement, your work based on the
Program is not required to print an announcement.)      
These requirements apply to the modified work as a
whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Program,
and can be reasonably considered independent and separate works in themselves,
then this License, and its terms, do not apply to those sections when you
distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as
part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the
whole must be on the terms of this License, whose permissions for other
licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part
regardless of who wrote it.       
Thus, it is not the intent of this section to claim
rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the
intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or
collective works based on the Program.  
In addition, mere aggregation of another work not
based on the Program with the Program (or with a work based on the Program) on
a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work
under the scope of this License. 
3. You may copy and distribute the Program (or a work
based on it, under Section 2) in object code or executable form under the terms
of Sections 1 and 2 above provided that you also do one of the following:    
a) Accompany it with the complete corresponding
machine-readable source code, which must be distributed under the terms of
Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange;
or,    
b) Accompany it with a written offer, valid for at
least three years, to give any third party, for a charge no more than your cost
of physically performing source distribution, a complete machine-readable copy
of the corresponding source code, to be distributed under the terms of Sections
1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange; or, 
c) Accompany it with the information you received as
to the offer to distribute corresponding source code. (This alternative is allowed
only for noncommercial distribution and only if you received the program in
object code or executable form with such an offer, in accord with Subsection b
above.)        
The source code for a work means the preferred form of
the work for making modifications to it. For an executable work, complete
source code means all the source code for all modules it contains, plus any
associated interface definition files, plus the scripts used to control
compilation and installation of the executable. However, as a special
exception, the source code distributed need not include anything that is
normally distributed (in either source or binary form) with the major
components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the
executable runs, unless that component itself accompanies the executable.       
If distribution of executable or object code is made
by offering access to copy from a designated place, then offering equivalent
access to copy the source code from the same place counts as distribution of
the source code, even though third parties are not compelled to copy the source
along with the object code.      
4. You may not copy, modify, sublicense, or distribute
the Program except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise
to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will
automatically terminate your rights under this License. However, parties who
have received copies, or rights, from you under this License will not have
their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.   
5. You are not required to accept this License, since
you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify
or distribute the Program or its derivative works. These actions are prohibited
by law if you do not accept this License. Therefore, by modifying or
distributing the Program (or any work based on the Program), you indicate your
acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for
copying, distributing or modifying the Program or works based on it. 
6. Each time you redistribute the Program (or any work
based on the Program), the recipient automatically receives a license from the
original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these
terms and conditions. You may not impose any further restrictions on the
recipients‘ exercise of the rights granted herein. You are not responsible for
enforcing compliance by third parties to this License.   
7. If, as a consequence of a court judgment or
allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to
patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order,
agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do
not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so
as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other
pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program
at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free
redistribution of the Program by all those who receive copies directly or
indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this
License would be to refrain entirely from distribution of the Program.    
If any portion of this section is held invalid or
unenforceable under any particular circumstance, the balance of the section is
intended to apply and the section as a whole is intended to apply in other
circumstances.     
It is not the purpose of this section to induce you to
infringe any patents or other property right claims or to contest validity of
any such claims; this section has the sole purpose of protecting the integrity
of the free software distribution system, which is implemented by public
license practices. Many people have made generous contributions to the wide
range of software distributed through that system in reliance on consistent
application of that system; it is up to the author/donor to decide if he or she
is willing to distribute software through any other system and a licensee
cannot impose that choice.
This section is intended to make thoroughly clear what
is believed to be a consequence of the rest of this License.         
8. If the distribution and/or use of the Program is
restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces,
the original copyright holder who places the Program under this License may add
an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so
that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In
such case, this License incorporates the limitation as if written in the body
of this License.     
9. The Free Software Foundation may publish revised
and/or new versions of the General Public License from time to time. Such new
versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in
detail to address new problems or concerns.     
Each version is given a distinguishing version number.
If the Program specifies a version number of this License which applies to it
and „any later version“, you have the option of following the terms
and conditions either of that version or of any later version published by the
Free Software Foundation. If the Program does not specify a version number of
this License, you may choose any version ever published by the Free Software
Foundation.
10. If you wish to incorporate parts of the Program
into other free programs whose distribution conditions are different, write to
the author to ask for permission. For software which is copyrighted by the Free
Software Foundation, write to the Free Software Foundation; we sometimes make
exceptions for this. Our decision will be guided by the two goals of preserving
the free status of all derivatives of our free software and of promoting the
sharing and reuse of software generally. 
NO WARRANTY  
11. BECAUSE THE PROGRAM IS LICENSED FREE OF CHARGE,
THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE
LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER
PARTIES PROVIDE THE PROGRAM „AS IS“ WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND,
EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED
WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THE ENTIRE
RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE PROGRAM IS WITH YOU. SHOULD THE
PROGRAM PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR
OR CORRECTION.   
12. IN NO EVENT UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW OR
AGREED TO IN WRITING WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY WHO MAY
MODIFY AND/OR REDISTRIBUTE THE PROGRAM AS PERMITTED ABOVE, BE LIABLE TO YOU FOR
DAMAGES, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES
ARISING OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE PROGRAM (INCLUDING BUT NOT
LIMITED TO LOSS OF DATA OR DATA BEING RENDERED INACCURATE OR LOSSES SUSTAINED
BY YOU OR THIRD PARTIES OR A FAILURE OF THE PROGRAM TO OPERATE WITH ANY OTHER
PROGRAMS), EVEN IF SUCH HOLDER OR OTHER PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE
POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
END OF TERMS AND CONDITIONS“        
In dem
Internetauftritt „www.gnu.de“ ist hierzu die nachfolgend wiedergegebene –
lediglich dem besseren Verständnis dienende, für die Rechtsbeziehungen und
Rechtsstellungen der jeweils Beteiligten indes nicht maßgebliche – Übersetzung
des Lizenztextes in die deutsche Sprache veröffentlicht:      
„GNU General Public License  
Deutsche
Übersetzung der Version 2, Juni 1991   
Copyright © 1989,
1991 G….   
Es ist jedermann
gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu
verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt. 
Vorwort      
Die meisten
Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen,
die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die
GNU General Public License, die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese
Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle
Benutzer frei ist. Diese Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software
Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren
Autoren ihr Werk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese
Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer Teil der
Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Lesser
General Public License, der Kleineren Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz.)      
Die Bezeichnung
„freie“ Software bezieht sich auf Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere
Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren, Kopien freier Software zu
verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), die
Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf
Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software
ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen – und daß
Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu
schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen
diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu
verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten
für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern. 
Beispielsweise
müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie
– kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien eines solchen Programms verbreiten.
Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw.
erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.     
Wir schützen Ihre
Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Software unter ein Urheberrecht
(Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht
gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.      
Um die Autoren
und uns zu schützen, wollen wir darüber hinaus sicherstellen, daß jeder
erfährt, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Wenn die
Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir,
daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit
irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen
Autors schädigen.      
Schließlich und
endlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Wir
möchten die Gefahr ausschließen, daß Distributoren eines freien Programms
individuell Patente lizensieren – mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär
würde. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder
für freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht
lizenziert werden darf.  
Es folgen die
genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung:       
Allgemeine
Öffentliche GNU-Lizenz  
Bedingungen für
die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung    
§ 0. Diese Lizenz
gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender
Vermerk des Copyright-Inhabers darauf hinweist, daß das Werk unter den
Bestimmungen dieser General Public License verbreitet werden darf. Im folgenden
wird jedes derartige Programm oder Werk als „das Programm“ bezeichnet; die
Formulierung „auf dem Programm basierendes Werk“ bezeichnet das Programm
sowie jegliche Bearbeitung des Programms im urheberrechtlichen Sinne, also ein
Werk, welches das Programm, auch auszugsweise, sei es unverändert oder
verändert und/oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im Folgenden
wird die Übersetzung ohne Einschränkung als „Bearbeitung“ eingestuft.)
Jeder Lizenznehmer wird im Folgenden als „Sie“ angesprochen.     
Andere Handlungen
als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht
berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang der
Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des
Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm
basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die
Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen
des Programms ab.
§ 1. Sie dürfen
auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie
sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist,
daß Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen
Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und
das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen
anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser
Lizenz zukommen lassen.       
Sie dürfen für
den physikalischen Vorgang des Zugänglichmachens einer Kopie eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie
für das Programm anbieten.    
§ 2. Sie dürfen
Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf
dem Programm basierendes Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen
unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten,
vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt
werden: 
a) Sie müssen die
veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von
Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.       
b) Sie müssen
dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die
ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber
als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur
Verfügung gestellt wird.  
c) Wenn das
veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Kommandos
einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf dem üblichsten Wege für
solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt,
die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß es
keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß
die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen.
Auch muß der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser
Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet,
aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem Programm
basierendes Werk auch keine solche Meldung ausgeben).       
Diese
Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare
Teile des Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise
als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind,
dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile,
wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte
als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Werk
darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser
Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das
gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil,
unabhängig vom jeweiligen Autor.     
Somit ist es
nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen
oder Ihnen die Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben
wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung
von Werken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen
Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben. 
Ferner bringt
auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht auf dem
Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Werk
auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht
in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.    
§ 3. Sie dürfen
das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Paragraph 2) als
Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1
und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der
folgenden Leistungen erbringen:
a) Liefern Sie
das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren
Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die
Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder:     
b) Liefern Sie
das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen
schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare
Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als denen,
die durch das physikalische Zugänglichmachen des Quelltextes anfallen –, wobei
der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den
Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder:
c) Liefern Sie
das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung
des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur
für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als
Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß
Absatz b erhalten haben.)     
Unter dem
Quelltext eines Werkes wird diejenige Form des Werkes verstanden, die für
Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm
bedeutet „der komplette Quelltext“: Der Quelltext aller im Programm
enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen
Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und
Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch braucht der
verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise (entweder
als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den Hauptkomponenten des
Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm
läuft – es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm. 
Wenn die
Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode dadurch erfolgt,
daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt
die Gewährung eines gleichwertigen Kopierzugriffs auf den Quelltext von
derselben Stelle als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu
gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objectcode zu kopieren.    
§ 4. Sie dürfen
das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder
verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist.
Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung,
Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre
Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen
Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange
diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.       
§ 5. Sie sind
nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet
haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die Erlaubnis, das Programm oder von
ihm abgeleitete Werke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind
gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das
Programm (oder ein darauf basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären
Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen
bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Programms oder
eines darauf basierenden Werks.       
§ 6. Jedesmal,
wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Werk) weitergeben,
erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das
Programm entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu
verbreiten und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der
Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind
nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte
durchzusetzen.      
§ 7. Sollten
Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder
aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch
Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den
Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht
von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das
Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und
Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge
das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die
gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms durch diejenigen erlaubt, die das
Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der
einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin,
ganz auf die Verbreitung des Programms zu verzichten. 
Sollte sich ein
Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht
durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt
werden; im Übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.     
Zweck dieses
Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere
Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu
bestreiten; dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität des
Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis
öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge
zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen
auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am
Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems
verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß.   
Dieser Paragraph
ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus dem Rest
dieser Lizenz betrachtet wird.   
§ 8. Wenn die
Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder
durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen
eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese
Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung
angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind.
In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in
diesem Text niedergeschrieben.        
§ 9. Die Free
Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen
der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom
Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail
abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.    
Jede Version
dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm
angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder
„jeder späteren Version“ („any later version“) unterliegt, so
haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen
oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde.        
§ 10. Wenn Sie
den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien Programmen zu verwenden,
deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor,
um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der
Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation;
wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von
den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von
unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum anderen das
gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im Allgemeinen zu
fördern.      
Keine
Gewährleistung    
§ 11. Da das
Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung
für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig
schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das
Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung,
weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf –
Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte
sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.         
§ 12. In keinem
Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert,
ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie
oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche
Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden,
Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte
Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden
müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm
zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die
Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.       
Ende der
Bedingungen“  
Im Jahre 2009
stellte die Klägerin den Vertrieb der Programmversion „1.1.3″ der
„T“-Software mit der Bezeichnung „U“ ein. Die Programmversion steht
seither nicht mehr im Internetauftritt der Klägerin zum Download zur Verfügung.
Jedenfalls seit 2009 besteht auch keine Möglichkeit (mehr), den Quellcode
dieser Programmversion über den Internetauftritt der Klägerin herunterzuladen.
Neben der
Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software existierten oder existieren
noch weitere Programmversionen dieser Software. Die (weiterentwickelten)
Programmversionen ab Version „2.0.x“ vertreibt die Klägerin ausschließlich
unter „proprietären“ Lizenzen und entgeltlich. Eine Programmversion bzw.
Programmversionen mit der Versionsbezeichnung bzw. den Versionsbezeichnungen „T
Enterprise Client 3.x“ vertreibt die Klägerin ebenfalls unter
„proprietären“ Lizenzen und entgeltlich.
Jedenfalls Ende
April / Anfang Mai 2015 stellte die Beklagte in ihrem Internetauftritt
„www.uni-due.de“ – dort auf einer Internetseite ihres „Zentrums für
Informations- und Mediendienste“ – die Programmversion „1.1.3″ der
„T“-Software unter der Bezeichnung „U“ in ausführbarer Form zum
Download zur Verfügung. Den Quellcode sowie den Text der „GNU General Public
License“ stellte sie dabei nicht zum Download zur Verfügung.       
Mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 22.05.2015 (Blatt 266-273 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin
die Beklagte ab. Die Beklagte habe durch die von ihr geschaffene Möglichkeit
zum Download der Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software ohne
gleichzeitige Zurverfügungstellung des Quellcodes dieser Programmversion sowie
des Textes der „GNU General Public License“ gegen die Bestimmungen dieser
Lizenz verstoßen, durch diesen Lizenzverstoß die Rechte aus der Lizenz verloren
und damit zugleich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Beklagte sei ihr,
der Klägerin, daher zur Unterlassung, zur Auskunft und zur Leistung von Schadensersatz
verpflichtet. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung
bis zum 05.06.2015 zur Erstattung von Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung,
berechnet nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € für den mit der Abmahnung
geltend gemachten Unterlassungsanspruch) in Höhe von insgesamt 2.274,50 € (1,5
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.254,50 € zuzüglich
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €) auf.
Die Beklagte gab
daraufhin gegenüber der Klägerin unter dem 27.05.2015 eine
Unterlassungserklärung (Blatt 274 der Gerichtsakte) ab, in der sie sich – ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich und strafbewehrt
– verpflichtete, es zu unterlassen, „die Software ,T Client‘ öffentlich
zugänglich zu machen, sofern nicht die Lizenzbedingungen der GPL beachtet
werden“.
Die Klägerin nahm
diese Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.2015 (Blatt
275-278 der Gerichtsakte) an und machte in diesem Schriftsatz zugleich weitere
Ausführungen zu den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft,
Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Die Frist für die Erstattung
der Abmahnkosten verlängerte sie bis zum 26.06.2015.        
Die Beklagte nahm
mit Schreiben vom 19.06.2015 (Anlage K8 = Blatt 61-64 der Gerichtsakte)
Stellung. Ein Schadensersatzanspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der
materielle Schaden bei der widerrechtlichen Nutzung einer unentgeltlich unter
der „GNU General Public License“ vertriebenen Software könne nur mit
„Null“ angesetzt werden. Mangels eines Schadensersatzanspruches bestehe
auch kein Auskunftsanspruch. Die von der Klägerin verlangten Abmahnkosten seien
übersetzt; aus ihrer, der Beklagten, Sicht könne die Klägerin lediglich Abmahnkosten
in Höhe von 147,56 € beanspruchen. Diesen Betrag werde sie, die Beklagte, an
die Klägerin überweisen.      
Die von ihr
angekündigte Zahlung in Höhe von 147,56 € leistete die Beklagte in der
Folgezeit an die Klägerin.     
Die Klägerin hat
gegenüber dem Landgericht die Argumentation aus ihrer Abmahnung wiederholt und
vertieft. An der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der „T“-Software
bestehe schon angesichts der Komplexität ihrer Funktionen kein Zweifel. Eine
Softwarelösung, die einen sicheren und zuverlässigen Zugang zu einem
Drahtlos-Netzwerk ermögliche, sei derart komplex, dass eine tatsächliche
Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung spreche.
Die Beklagte habe durch die von ihr geschaffene Möglichkeit zum Download der
Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software ohne gleichzeitige
Zurverfügungstellung des Quellcodes dieser Programmversion sowie des Textes der
„GNU General Public License“ gegen die Bestimmungen dieser Lizenz
verstoßen, durch diesen Lizenzverstoß die Rechte aus der Lizenz verloren und
damit zugleich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Aus Ziffer 4 der „GNU
General Public License“ gehe hervor, dass die Nichteinhaltung der
Lizenzbestimmungen automatisch mit einem Lizenzverlust einhergehe. Die „GNU General
Public License“ sehe damit eine (lediglich) auflösend bedingte
Nutzungsrechtseinräumung vor. Die Lizenzverstöße der Beklagten seien von
erheblicher Bedeutung. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Nutzern der
zum Download bereitgehaltenen Programmversion die diesen durch die „GNU General
Public License“ eingeräumten und für die sogenannte „freie Software“
als essentiell zu betrachtenden Rechte zur freien Veränderung und Anpassung des
Programms vorenthalten. Das gesamte Modell der Entwicklung und Verbreitung
freier Software werde hierdurch in Frage gestellt. 
Sie, die
Klägerin, habe bis zur Einstellung des Vertriebs der Programmversion
„1.1.3″ im Jahre 2009 auch den Quellcode dieser Programmversion in ihrem
Internetauftritt zum Download zur Verfügung gestellt. Der Text der „GNU General
Public License“ sei Bestandteil dieses Quellcodes gewesen. Von der
Urheberrechtsverletzung der Beklagten habe sie, die Klägerin, erst Anfang Mai
2015 Kenntnis erlangt.  
Da aufgrund der
Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu ihren, der Klägerin, Gunsten ein
Unterlassungsanspruch entstanden sei, könne sie, die Klägerin, die Erstattung
der ihr entstandenen Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung) verlangen. Der für
den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert von 100.000,00 € sei
angemessen und bewege sich sogar eher im unteren Bereich der von deutschen
Gerichten in vergleichbaren Fallkonstellationen angesetzten Werte. Der
Gebührensatz von 1,5 für die Geschäftsgebühr sei gerechtfertigt. Es habe sich
um einen umfangreichen und schwierigen Sachverhalt gehandelt. Die Anfertigung
der Abmahnung habe die intensive Befassung mit einer rechtlich komplizierten
Materie erfordert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, im
Ausland ansässig sei und die Korrespondenz mit ihren anwaltlichen Vertretern
nicht in deutscher Sprache habe erfolgen können.  
Zu ihren, der
Klägerin, Gunsten bestehe auch ein Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen dem
Grunde nach bereits jetzt festgestellt werden könne. Der Schaden sei nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Sie, die Klägerin, biete die
„T“-Software sowohl unter der „GNU General Public License“ als auch
unter „proprietären“ Lizenzen an, es liege damit ein Fall des sogenannten
„dual licensing“ vor. Im Falle des Vertriebs der Software unter einer
„proprietären“ Lizenz verlange sie eine Lizenzgebühr, die nach den
Studierendenzahlen bemessen werde. Deutsche Universitäten mit ca. 18.000
Studierenden zahlten z.B. ca. 4.605,00 € pro Jahr, deutsche Universitäten mit
ca. 29.000 Studierenden müssten ca. 4.895,00 € pro Jahr zahlen. Die Klägerin
hat hierzu als Anlage K5 (Blatt 35-36 der Gerichtsakte) Dokumente vorgelegt.  
Um die genaue
Höhe des ihr, der Klägerin, zustehenden Schadensersatzanspruches beziffern zu
können, benötige sie von der Beklagten weitere Informationen. Ihr stehe
insofern nach §§ 259, 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.       
Die Klägerin hat
beantragt,      
1. die Beklagte
zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über   
den Zeitraum, in
dem die Software „U“ über die Website der Beklagten zum Download angeboten
wurde, sowie        
die
Studierendenzahlen für jedes Semester, in dem die Software „U“ über die
Website der Beklagten zum Download angeboten wurde;      
2. die Beklagte
zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die erforderlichen Aufwendungen in Höhe von
2.126,94 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 27.06.2015 zu ersetzen; 
3. festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie, die Klägerin, Schadensersatz in der
nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen
in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.    
Die Beklagte hat
beantragt,     
die Klage
abzuweisen.    
Die Beklagte hat
behauptet, sie habe das Programm, das sie in ihrem Internetauftritt zum
Download bereitgestellt habe, ihrerseits über den Internetauftritt des
„BildungsCentrums der Wirtschaft“ (BCW) durch Herunterladen eines
„zip“-Dateiarchivs beschafft. Dieses Dateiarchiv habe indes weder den
Lizenztext noch den Quellcode des Programms enthalten. Sie, die Beklagte, habe
durch die Zurverfügungstellung des Programms in ihrem Internetauftritt keine
Urheberrechtsverletzung begangen. Als Voraussetzung für eine
Urheberrechtsverletzung sei zu fordern, dass der in Rede stehende Verstoß gegen
die Lizenzbestimmungen von einigem Gewicht sei. Die ihr, der Beklagten, zur
Last fallenden Verstöße gegen die Bestimmungen der „GNU General Public
License“ stellten allenfalls schuldrechtliche Pflichtverletzungen dar und
keine Verletzungen urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte.       
Sollte gleichwohl
eine Urheberrechtsverletzung angenommen werden, treffe sie, die Beklagte, kein
Verschulden. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass in dem von ihr über den
Internetauftritt des BCW bezogenen Dateiarchiv Daten gefehlt hätten. Sie sei
auch nicht verpflichtet gewesen, das Dateiarchiv auf Vollständigkeit zu prüfen.   
Der Klägerin
falle zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Last. Die
Klägerin habe die hier in Rede stehende Programmversion offenbar ohne
Lizenztext und ohne Quellcode in den Verkehr gebracht und könne jetzt nicht
beanstanden, dass sie, die Beklagte, sich in gleicher Weise verhalten habe.
Der Klägerin sei
auch überhaupt kein Schaden entstanden. Es habe sich bei der hier in Rede
stehenden Software um eine kostenlose Software gehandelt. Die (fiktive)
Lizenzgebühr für eine kostenlose Software sei „Null“. Für eine kostenlose
Software könne bei der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie nicht die
Lizenzgebühr einer kommerziellen (entgeltlichen) Software verlangt werden. Es
gebe überhaupt keine Lizenzgebühr für eine kostenlose Software. Es bestünden
auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion). 
Schließlich hat
die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.      
Mit dem
angefochtenen, am 03.03.2016 verkündeten Urteil hat die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bochum der Klage in vollem Umfang stattgegeben.        
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung.   
Die Beklagte
wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Quellcode für die
von ihr, der Beklagten, zum Download bereitgestellte Programmversion sei im
gesamten Internet nicht mehr verfügbar. In Wahrheit gehe es der Klägerin nur um
eine Marktbereinigung. Sie mahne die Anbieter der unter der „GNU General Public
License“ verbreiteten Programmversion ab, um hiernach die
„proprietären“ Programmversionen besser vermarkten zu können.     
Die Beklagte
beantragt sinngemäß,   
das angefochtene
Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.        
Die Klägerin
beantragt,  
die Berufung
zurückzuweisen. 
Die Klägerin
verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Bei der Programmversion „1.1.3″ der
„T“-Software mit der Bezeichnung „U“ handele es sich um die gleiche
Software wie bei der – „proprietär“ vertriebenen – Programmversion „T
Enterprise Client 3.x“. Für die letztgenannte Programmversion seien
lediglich einige Fehlerbehebungen und Verbesserungen vorgenommen worden, die
„Quellcodebasis“ sei aber identisch.    
Soweit in den
Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird
wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.       
B.     
Die Berufung der
Beklagten ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im
Übrigen ist sie unbegründet. Die – zulässige – Klage ist nur mit einem Teil des
geltend gemachten Zahlungsanspruches begründet und im Übrigen unbegründet.   
I. Klageantrag zu
2. (Abmahnkosten) 
Die Klage ist mit
diesem Klageantrag nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
begründet.  
1. Abmahnkosten 
Der Klägerin
steht gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz
von Abmahnkosten in Höhe von 1.384,34 € zu.  
a) Der Klägerin
stand – jedenfalls bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte
– ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der
Klägerin an der Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software verletzt.        
aa) Die Beklagte
hat, als sie die vorgenannte Programmversion in ihrem Internetauftritt in
ausführbarer Form zum Download zur Verfügung stellte, in zweifacher Weise gegen
die Bestimmungen der „GNU General Public License“ verstoßen.  
(1) Entgegen dem
in Ziffer 3 Satz 1 (vor lit. a)) der Lizenzbestimmungen enthaltenen Verweis auf
Ziffer 1 der Lizenzbestimmungen stellte die Beklagte keine Kopie des
Lizenztextes zur Verfügung.        
(2) Den Quellcode
der Programmversion stellte sie ebenfalls nicht zur Verfügung, und zwar weder
auf eine der in Ziffer 3 lit. a) bis c) der Lizenzbestimmungen genannten Arten
noch in anderer Weise.        
bb) Diese
Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen führten zugleich zu einer Verletzung der
urheberrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin. Nach wohl einhelliger
Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in
der Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die Verbreitung
einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter
Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle
(Saale), Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015
– 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG
Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; LG Berlin, Beschluss vom
21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl.
(2016), Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. (2017), X.
IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158; Schäfer, K&R 2010, 298 (300)). Dogmatisch
ist dies damit zu begründen, dass die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der
Lizenzbestimmungen eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) darstellt, nach
der die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung mit dem Versuch einer
lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung der Software entfällt (LG Frankfurt,
Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software,
4. Aufl. (2016), Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schäfer, K&R 2010, 298 (300); vgl.
auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 89, zur
entsprechenden Rechtskonstruktion bei der „Creative Commons Attribution Non
Commercial 2.0″-Lizenz für Lichtbilder). Die lizenzbestimmungswidrige
Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führen dabei im Unterlassungsprozess
allerdings nicht zu einem „uneingeschränkten“ Verbreitungsverbot für die
Zukunft, sondern – lediglich – zu der Verurteilung des Verletzers, es zu
unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der – im Einzelnen genau zu
bezeichnenden und zu beschreibenden – Bestimmungen der „GNU General Public
License“ zu verbreiten (vgl. LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015 – 4 O
133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig,
Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006
– 16 O 134/06 – ; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. (2017), X.
IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158). 
cc) Die Klägerin
ist nicht – weder durch § 242 BGB noch in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB – daran gehindert, sich auf die beiden
vorbezeichneten Verstöße der Beklagten gegen die Lizenzbestimmungen der „GNU
General Public License“ zu berufen.  
 (1) Nach den von der Beklagten nicht
angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (siehe Seite 6 der
Urteilsurschrift) hat die Klägerin die hier in Rede stehende Programmversion
„1.1.3″ der „T“-Software nur zusammen mit dem Quellcode vertrieben und
zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Klägerin, den
Quellcode der Programmversion auch noch nach der Einstellung des Vertriebs
dieser Programmversion durch sie, die Klägerin, bereitzustellen, besteht nicht.
Hätten sich all diejenigen, die die Programmversion von der Klägerin bezogen
und sodann weiterverbreitet haben, an die Lizenzbestimmungen der „GNU General
Public License“ gehalten, hätte auch die Beklagte die Programmversion
zusammen mit dem Quellcode erlangen und sodann weiterverbreiten können.       
(2) Nach den von
der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (siehe Seite
6 der Urteilsurschrift) hat die Klägerin die Programmversion auch stets
zusammen mit dem Text der „GNU General Public License“ zur Verfügung
gestellt. Selbst wenn sie dies nicht getan hätte, wäre sie nicht daran
gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit auf den entsprechenden Verstoß der
Beklagten zu berufen. Die „GNU General Public License“ enthält keine
Verpflichtung oder Obliegenheit des Lizenzgebers, die Software nur zusammen mit
dem Lizenztext auszuliefern, sondern lediglich eine entsprechende Vorgabe für
die Lizenznehmer. Der Lizenztext der „GNU General Public License“ ist
überdies im Internet verfügbar. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass es
den Angehörigen des „Zentrums für Informations- und Mediendienste“ der
Beklagten möglich gewesen wäre, den Lizenztext durch eine einfache
Internetrecherche innerhalb weniger Sekunden im Internet aufzufinden.    
dd) Anhaltspunkte
für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin bestehen nicht. Selbst wenn
es der Klägerin hier nur um eine „Marktbereinigung“ gehen sollte, wäre
dies nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse
daran, dass die Software, an der sie das ausschließliche Nutzungsrecht besitzt,
nur in den von ihr urheberrechtlich gesetzten Grenzen auf dem Markt angeboten
und vertrieben wird. 
ee) Der
Unterlassungsanspruch war schließlich nicht verjährt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin
bereits vor Ende April / Anfang Mai 2015 Kenntnis von der
Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte hatte oder hätte haben müssen,
bestehen nicht.         
b) Die von der
Klägerin ausgesprochene Abmahnung genügte den formellen Anforderungen des § 97a
Abs. 2 Satz 1 UrhG.
c) Die Klägerin
kann indes lediglich den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.384,34 €
beanspruchen.     
aa) Der für den
Unterlassungsanspruch zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,00 € ist
übersetzt. Der Unterlassungsanspruch bezog sich auf eine von der Klägerin
unentgeltlich vertriebene Programmversion, die zudem nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin nicht frei von Fehlern war und zum Zeitpunkt der
Abmahnung – angesichts der Existenz weiterentwickelter Programmversionen – auch
bereits „veraltet“ war. Vor diesem Hintergrund ist lediglich ein
Gegenstandswert von 50.000,00 € für den Unterlassungsanspruch anzusetzen.     
bb) Zu hoch ist
ebenfalls der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das
Bestehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches bei Verstößen gegen
die Bestimmungen der „GNU General Public License“ entsprach bereits zum
Zeitpunkt der Abmahnung der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte. Signifikante Schwierigkeiten waren mit der Geltendmachung
dieses Unterlassungsanspruches nicht verbunden. Gerechtfertigt ist damit
lediglich ein Gebührensatz von 1,3.     
cc) Die
ersatzfähigen Abmahnkosten beliefen sich damit auf 1.531,90 € (1,3 Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.511,90 € zuzüglich Auslagenpauschale nach
Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €). Abzüglich der von der Beklagten bereits
vorgerichtlich geleisteten Teilzahlung in Höhe von 147,56 € ist von der
Beklagten noch ein Abmahnkostenbetrag in Höhe von 1.384,34 € zu ersetzen.    
2. Zinsen    
Der Zinsanspruch
beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen
nicht vor; die Abmahnkosten stellen keine „Entgeltforderung“ im Sinne
dieser Vorschrift dar.    Abs. 160
II. Klageantrag
zu 3. (Schadensersatz)        
1. Zulässigkeit      
Der Klageantrag
zu 3. ist zulässig.     
a) Er ist (noch)
hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Umstand, dass es
sich bei diesem Klageantrag nach seinem ausdrücklichen Wortlaut um einen
Feststellungsantrag handeln soll, sowie den Ausführungen im letzten Absatz auf
Seite 2 der Klageschrift (Blatt 2 der Gerichtsakte) ist – trotz der
missverständlichen Verwendung des Begriffes „Stufenklage“ auf Seite 22 der
Klageschrift (Blatt 22 der Gerichtsakte) – mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen, dass die Klägerin keine Stufenklage im technischen Sinne erheben
wollte, sondern lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde
nach als Grundlage für eine gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit
durchzusetzende bezifferte Schadensersatzforderung erreichen wollte. Nach dem
Gesamtzusammenhang ihres Klagevorbringens begehrt die Klägerin hierbei die
Feststellung der Schadensersatzpflicht für die im Einzelnen bereits
beschriebene lizenzbestimmungswidrige Verbreitung der hier in Rede stehenden
Programmversion durch die Beklagte. Dieses Verständnis des Klageantrages liegt
im Übrigen auch dem landgerichtlichen Urteil zugrunde; Einwendungen hiergegen
hat die Klägerin nicht erhoben.   
b) Das
erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht.      
2. Begründetheit   
Der
Feststellungsantrag ist indes unbegründet. Der Klägerin steht der dem Grunde
nach geltend gemachte Ersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt zu. 
a)
Schadensersatzansprüche   
Ein
Schadensersatzanspruch – sei es nach § 97 Abs. 2 UrhG, sei es aufgrund einer
anderen Anspruchsgrundlage – steht der Klägerin nicht zu. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der
Beklagten ein Schaden entstanden sein kann.    
Die Klägerin will
den Schaden nach den – für eine Schadensberechnung hier von vornherein allein
und allenfalls in Betracht kommenden – Grundsätzen der Lizenzanalogie
ermitteln. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was
vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des
Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert
der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 –
m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der
freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung
sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen
(OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.). Zu den Umständen, die
den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören
insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der
Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG
Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.).      
Im vorliegenden
Fall ist entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche
Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich
vertrieben hat und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres
ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet hat. Dieser Verzicht
geht sogar so weit, dass die Klägerin nach Ziffer 4 Satz 3 der „GNU General
Public License“ sogar Personen, die eine Programmkopie aufgrund eines
lizenzbestimmungswidrigen Verbreitungsvorganges erhalten haben, diese Kopien
(unentgeltlich) belässt. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede
stehenden Programmversion kann vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt
werden (zweifelnd an der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie bei kostenlos vertriebener „Open Source“-Software auch
Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. (2017), X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr.
158 a.E.; vgl. zum rechtsähnlichen Fall der lizenzbestimmungswidrigen
Verbreitung eines unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial
2.0″-Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellten Lichtbildes auch OLG Köln,
Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 98). Die Klägerin hat die
streitgegenständliche Programmversion insgesamt kostenlos zur Verfügung
gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine
weitere entgeltliche Lizenzierung daneben noch haben könnte (vgl. zu dieser
Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ). Da die
Nutzung des Programms einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung bereits
kostenlos möglich ist, liefe eine weitere kostenpflichtige Lizenz letztlich nur
darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den – letztlich nur rein formalen –
Bestimmungen der „GNU General Public License“ befreien zu lassen (vgl zu
dieser Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ).
Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen
könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu ermitteln,
existieren nicht. Es bestand oder besteht für die von der Beklagten
weiterverbreitete und hier streitgegenständliche Programmversion auch kein
„dual licensing“-Modell. Diese Programmversion – und nur auf diese
konkrete Programmversion kommt es an – wurde von der Klägerin vielmehr
ausschließlich unentgeltlich unter der „GNU General Public License“
verbreitet. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die
„proprietär“ und entgeltlich vertriebene Programmversion „T Enterprise
Client 3.x“ verweist, ist diese mit der hier streitgegenständlichen
Programmversion nicht identisch: nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
enthält die Version „T Enterprise Client 3.x“ nämlich „Fehlerbehebungen
und Verbesserungen“.   
b) Ansprüche
wegen ungerechtfertigter Bereicherung     
Der
Feststellungsantrag kann eine materiell-rechtliche Grundlage auch nicht in den
Vorschriften der §§ 812 ff BGB finden. Die Beklagte hat durch das von der
Klägerin beanstandete Verhalten nichts „erlangt“. Auf Herausgabe eines
evtl. „Verletzergewinns“ stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht.
Hierzu trägt sie keine Tatsachen vor. 
III. Klageantrag
zu 1. (Auskunft)        
Mangels eines
Schadensersatzanspruches bereits dem Grunde nach besteht auch kein
Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Ersatzanspruches.      
C.     
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.    
Die Zulassung der
Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.      
D.     
Der Streitwert
für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 27.126,94 € festgesetzt. Hiervon
entfallen auf den Klageantrag zu 1. 5.000,00 €, auf den Klageantrag zu 2.
2.126,94 € und auf den Klageantrag zu 3. 20.000,00 €. 

Der Streitwert
für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der landgerichtlichen
Festsetzung – ebenfalls auf 27.126,94 € festgesetzt.
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Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für Noel Gutmann den fehlenden Link zur OS-Plattform ab

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegt
eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Noel Gutmann,
Am Kloster 59,
42799 Leichlingen
vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche
(Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des
Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
 zur Bearbeitung vor.
Rechtsanwalt Gereon Sandhage teilt mit, dass sein Mandant
den Onlineshop www.paradisemall.de betreibe.
Zu seinem Sortiment würden insbesondere Taschen, Gürteln, Geldbörsen und
allerlei sonstigen Accessoires u.a. gehören.
Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass der Abgemahnte auf
der Handelsplattform eBay u.a. mit dem Verkauf vergleichbarer Waren (Taschen,
Gürteln, Geldbörsen und allerlei sonstigen Accessoires) befasst sei. Zu seinem
Mandanten stehe er insofern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Noel Gutmann  habe
festgestellt, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens bei seinen
Geschäftsaktivitäten über die Handelsplattform eBay nicht an die gesetzlichen
Vorgaben halte und mit unlauteren Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz
werbe.
Herr Noel Gutmann will festgestellt haben, dass die
abgemahnte Onlinehändlerin bei ihren eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche
Vorgaben im Fernabsatz verstößt. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß
gegen Art.
14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangele-genheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute
Resolution).
Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU
niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu
der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der
EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform)
einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe sein Mandant
ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten
Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben.
Namens von Herrn Noel Gutmann fordere Rechtsanwalt Sandhage ihn insofern auf,
das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen.
Zur Beseitigung der Widerholungsgefahr im Rechtssinne
habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Bevollmächtigten
zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten seines Mandanten für die
anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und auf eines seiner Konten einzuzahlen.
Der zu erstattende Betrag berechne sich nach einem Gegenstandswert von 3.000 €
und summiere sich auf 281,30 €.
Die dem Schreiben
beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den
Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00
Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben
nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen
Abmahnverfahren ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die
vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast
immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden!
Informationen zur
Online-Streitbeilegung
Gemäß der
Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur
Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und
Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen
Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.
Mit der Abmahnung
wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben
den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer
flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der
Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € vor. Die
Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 €
werden in dem Abmahnschreiben auf 571,44 € beziffert.

Die Abmahnung des Rechtsanwaltes Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn es
gibt bereits jetzt dazu erste obergerichtliche Entscheidungen, so vom OLG
Hamm
, OLG
München
und vom OLG
Koblenz
, welche alle das Fehlen des Hinweise zur OS-Plattform als spürbaren Wettbewerbsverstoß geißeln.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und Wettbewerbsrecht
(
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
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OLG München – Link zur OS-Schlichtungs-Plattform muss anklickbar sein

Das OLG München hat mit Urteil
vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16
entschieden, dass der Hinweis auf die
Onlineschlichtungsplattform der EU nicht nur in Textform (ausgeschriebener
Link), sondern auch als anklickbarer Link vorgehalten werden muss. Seit Januar
2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung
Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″)
 verpflichtet, einen Hinweis auf die
europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.
Dieser Verstoß sei lauterkeitsrechtlich keinesfalls
unerheblich, weil es im Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine
Streitbeilegungsstellen gegeben habe.
Von daher sollten Onlinehändler auf ihrer Webseite oder auch
bei ihrem Angebot auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon auf die
Online-Streitbeilegungsplattform der EU verweisen. 
Dies sollte am besten in
folgender Form geschehen: „Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung):
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/
eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.  
Darüber hinaus sollten Onlinehändler auch an
das Setzen von einem Link denken. Dieser sollte an leicht zugänglicher Stelle befinden. Da
 § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.
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LG Köln – Zurückverweisung bei Beweisantizipation in einem Filesharing-Fall

Das Landgericht
Köln hat mit Urteil vom 01.06.2017, Az.  14
S 42/16
in einem Rechtstreit wegen  Filesharing den Rechtsstreit an das  Amtsgericht Köln zurückverwiesen, da dieses zu
Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der Klägerin für die
Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses, ferner für die
Aktivlegitimation der Klägerin sowie der Täterschaft der Beklagten nicht
nachgegangen sei.

Für die
Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Klägerin bereits in der
Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung
angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss der
Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden
sei. Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software
FileGuard Version 1.0.0.0. hat die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom
28.02.2013 vorgelegt.

Das AG
Köln hatte mit Urteil vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/15
diese Beweismittel
wie folgt als unnötig abgewiesen:
Die angebotene Vernehmung der Zeugen ist nicht geeignet,
die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen durch die Software
„G.Guard“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von
Zeugen beurteilen lässt. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist
vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen
fehlt, eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das
Gericht mit ungewissem Ausgang, ist nicht zum Nachweis im maßgebenden Zeitpunkt
geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des
Sachverständigen und mit den Beibringungsgrundsatz durch die Parteien
unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder
eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten der streitgegenständlichen
Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen
soll. Gleiches gilt für den vorgelegten Hashwert, der regelmäßig lediglich
einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines
Zieldownloads angibt. Bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts
können Fehler aber auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht
ohne weiteres mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nun muss das AG Köln sich noch einmal mit dem Fall und auch den Beweismitteln befassen.

Vorinstanz:

Tenor:
Auf die Berufung
der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2016, Az. 137 C
113/16 mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit
wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln
zurückverwiesen.
Die Entscheidung
über die Kosten auch des Berufungsverfahrens, bleibt dem erstinstanzlichen
Gericht vorbehalten.
Gerichtsgebühren
für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe:


I.      
Die Klägerin
macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter öffentlicher
Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes im
Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 €
sowie Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 €, jeweils
zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft der Beklagten hat die Klägerin
jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.   
Wegen der
erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der
erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 14.07.2016
Bl. 172 ff. d.A., Bezug genommen, § 540 ZPO.    
Das AG Köln hat
die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der darlegungs- und
beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen
sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt
ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in
Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die
Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte
Software „FileGuard“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der
Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines
Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkt
Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres
mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. 
Die Klägerin hat
gegen das ihr am 15.07.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung
eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und
vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft
die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die
Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die
Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in
Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015
– I ZR 19/14 (Tauschbörse I). Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der
korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen
Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne. Auch beruhe die Begründung
des Amtsgerichts, von einer möglichen Fehlerhaftigkeit des
Ermittlungsergebnisses sei auszugehen, auf reiner Spekulation, da konkrete
Gründe für eine Fehlerhaftigkeit nicht genannt würden.      
Die Klägerin
beantragt deshalb die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und
Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz.   
In der Sache
verfolgt die Klägerin weiter den folgenden Antrag,         
unter Abänderung
des am 14.07.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az.: 137 C 113/16)
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. 
Die Beklagte
schließt sich dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Urteils und des
Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz
an. 
In der Sache
beantragt die Beklagte, 
die Berufung
zurückzuweisen. 
Die Beklagte
wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht,
sie habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, indem sie
weitere Nutzer des Anschlusses benannt und „den Angriff ihres Routers“
dargelegt habe. 
II.     
Die zulässige
Berufung der Klägerin, die primär die Aufhebung der amtsgerichtlichen
Entscheidung und Zurückverweisung beantragt hat, ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Verfahren
sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht. Das Verfahren
des ersten Rechtszugs leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, die eine
umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Soweit sich das
Amtsgericht die Überzeugung gebildet hat, dass der Klägerin der Nachweis einer
Urheberverletzung der Beklagten nicht gelungen sei, beruht diese Überzeugungsbildung
auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das
Amtsgericht ist zu Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der
Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses,
ferner für die Aktivlegitimation der Klägerin sowie der Täterschaft der
Beklagten nicht nachgegangen.
Für die
Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Klägerin bereits in der
Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung angeboten,
dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss der Beklagten im
Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 11
GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software
FileGuard Version 1.0.0.0. hat die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom
28.02.2013 vorgelegt (Bl. 106-122 GA).
Die Klägerin hat
ferner Beweis für ihre Aktivlegitimation angetreten durch Benennung der Zeugin
Q (Anspruchsbegründung vom 08.04.2016, Bl. 10 GA und Schriftsatz vom
08.06.2016, Bl. 86 GA) sowie Beweis für die Täterschaft der Beklagten durch
Benennung der Zeugen L und M (Schriftsatz vom 08.06.2016, Bl. 88 GA).    
Der angebotene
Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es
stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener
Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen
wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art.
103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht
keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen
wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR
196/14, juris).         
Das Amtsgericht
hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine
Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung
durch Einvernahme des Zeugen T sowie gegebenenfalls Einholung eines
Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen
Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.   
Konkrete
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von der Beklagten
nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die
generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten. 
Entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch
nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen
Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin
darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I) der Beweis der korrekten Ermittlung
durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des
Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden
Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis
zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den
Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen
haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte
Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen
Ermittlungsergebnisses bekundet.         
Verfahrensfehlerhaft
ist ferner, dass das Amtsgericht das von der Klägerin zur Zuverlässigkeit der
eingesetzten Ermittlungssoftware vorgelegte Privatgutachten nicht gewürdigt und
von vornherein die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen
hat, ohne die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der
Zuverlässigkeit des Gutachtens hinzuweisen.  
Aufgrund der
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör leidet das erstinstanzliche
Verfahren an einem so erheblichen Mangel, dass es keine ordnungsgemäße
Grundlage für eine die Instanz beendet Entscheidung sein kann (vgl. BGH NJW
2001, 1500). 
Die zu erwartende
Beweisaufnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.        
Im Sinne von §
538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme, wenn sie durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen
Verfahrensfehler sicher zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR
196/14, juris Rn. 19, Urteil vom 02.03.2017 -VII ZR 154/15, juris Rn. 11).
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der Verfahrensfehler des erstinstanzlichen
Gerichts, welcher in der Übergehung der Beweisantritte der Klägerin liegt, kann
nur dadurch korrigiert werden, dass die Beweiserhebung nachgeholt wird. 
Die
durchzuführende Beweisaufnahme ist auch umfangreich. Sie beschränkt sich nicht
allein auf die Einvernahme des Zeugen T.    
Voraussetzung für
die Begründetheit des Anspruchs der Klägerin ist nicht nur die Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses, zu der der von der Klägerin benannte Zeuge T zu hören
ist und gegebenenfalls, sofern das Amtsgericht Zweifel an der Zuverlässigkeit
der eingesetzten Software FileGuard hat, auch ein Sachverständigengutachten
einzuholen ist.   
Je nach Ergebnis
der Beweisaufnahme ist weiter zur Aktivlegitimation der Klägerin, sofern die
Parteien diese nicht unstreitig stellen, die Zeugin Q zu hören. Abhängig von
der materiell-rechtlichen Bewertung des Parteivorbringens durch das Amtsgericht
sind, sofern das Amtsgericht von der Erfüllung der sekundären Darlegungslast
der Beklagten ausgeht, ferner die von Klägerseite zur Täterschaft der Beklagten
benannten Zeugen L und M zu hören.        
Mit Rücksicht auf
die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer
Umstände des vorliegenden Falles erschien es geboten, die Sache unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln
zurückzuverweisen.     
Der erkennenden
Kammer der bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in
der Sache zu entscheiden (BGH Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15, juris).
Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der
eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist
insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller
Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen wird und
dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH Urteil vom
14.05.2013 – II ZR 76/12 – NJW-RR 2013, 1013, juris; BGH, Urteil vom 02.03.2017
– VII ZR 154/15, juris). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden
Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen
vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (BGH
Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 207/04, NJW-RR 2006, 1221, juris).
Nach sorgfältiger
Abwägung sämtlicher Umstände ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass
das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien
erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der
Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass die
aufgezeichneten erstinstanzlichen Verfahrensfehler als schwerwiegend anzusehen
sind, da sie den Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung
rechtlichen Gehörs beeinträchtigt haben. Die Klägerin hat ein schützenswertes
Interesse daran, dass das Verfahren nicht mit solchen Mängeln belastet wird.
Dass sie dieses Interesse auch selbst verfolgen möchte, hat die Klägerin
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Antrag auf Aufhebung und
Zurückverweisung gestellt hat. Dadurch hat die Klägerin auch zu verstehen
gegeben, dass sie ihr Anliegen, in einer angemessenen Zeit einen
vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten, durch
eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht als beeinträchtigt ansieht (vgl. OLG
Hamm, Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris). Da auch die Beklagte sich dem
Antrag der Klägerin angeschlossen hat, erweist sich die aufgrund der
Zurückweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits nicht als besonders
berücksichtigenswert. Vor diesem Hintergrund muss der durch die
Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse
Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, hingenommen werden, wenn,
wie hier, ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und
den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge
erhalten bleiben soll (vgl. OLG München, Urteil vom 30. 2015,10 U 2283/14,
juris Rn. 39.       
III.    
1.      
Die Entscheidung
über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten,
da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung
beurteilt werden kann.
Die
Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen, weil ein
wesentlicher Verfahrensmangel – nur ein solcher kann zur Aufhebung und
Zurückverweisung führen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – denknotwendig eine
unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG darstellt (OLG
München, Urteil vom 30.04.2015 – 10 U 2283/14, juris Rn. 42, vgl. auch OLG
Hamm, Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom
03.02.2016 – 4 U 1078/15, juris).
2.      
Gemäß § 708 Nr.
10 S. 1 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auch im
Falle einer Aufhebung und Zurückweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776
ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977,
232; OLG München, Urteil vom 30.04.2015 – 10 U 2283/14, juris Rn. 43). Der
Ausspruch einer Abwendungsbefugnis kommt – weil das Urteil einen
vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne nicht aufweist – nicht in
Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009 – 6 U 256/07, juris Rn.
86; OLG Hamm Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris Rn. 102).       
3.      
Gründe für die
Zulassung der Revision bestehen nicht.   

Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO).
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LG Köln – Sekundäre Darlegungslast und Vortrag zum Nutzungsverhalten von Hausgenossen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom  14.06.2017, Az. 14 S 94/15) bekräftigt,
dass bloße Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter den
Anschlussinhaber in Filesharing Streitigkeiten nicht entlasten.

Auch wenn diese Einzelfallentscheidung des Gerichts, bei
der das Vorbringen der Anschlussinhaberin zu den Gesamtumständen der Nutzung
des Internetanschlusses durch im Haus lebende Söhne aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens nicht
wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen
Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich war, nicht für das große Rad
taugt, so ist den Anschlussinhaber zu raten, zumindest das Erinnerungsvermögen
noch soweit zurückreicht, genaustes zu klären, wer wann wie den
Internetanschluss genutzt haben könnte oder dies regelmäßig auf bestimmte Art
und Weise macht.

Denn auch wenn der BGH seine ständige Rechtsprechung
unbeständig wirken lässt und die einzige Beständigkeit in der Unbeständigkeit
liegt, gelingt es den Abmahnanwälten immer mal wieder Gerichte davon zu
überzeugen, dass Anschlussinhaber auch
nach Jahren noch wissen müssen und Wissen können sollen, wer wann wie den PC
für was angeschlossen hat und auf welchen Seiten da gesurft worden ist.

So auch hier beim LG Köln bei der ansonsten lebensnahen
14. Kammer.


Gründe:
I.      
Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten
Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerspiel „R“ gegen
die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.    
Das streitgegenständliche Computerspiel wurde von der
Firma H GmbH produziert und von der Firma L GmbH erstmals am 04.05.2012
veröffentlicht. In der Folge wurde das Computerspiel ohne Zustimmung der
Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen,
anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.      
Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster
Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma M der Klägerin mit,
dass streitgegenständliche Computerspiel zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den
angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen
Nutzern zum Download angeboten worden war:    
18.05.2012 19:48:52 Uhr IP-Adresse ###    
18.05.2012 21: 36:49 Uhr IP-Adresse ###   
19.05.2012 11:06:26 Uhr IP-Adresse ###    
19.05.2012 18:39:16 Uhr IP- Adresse ###   
Die Beklagte lebte im Jahr 2012 mit ihren zum damaligen
Zeitpunkt bereits erwachsenen Söhnen, den Zeugen S2 und S, unter der im Rubrum
angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte war Inhaberin
eines von der E AG zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit LAN- und
WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.      
Die E AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser
bei dem Landgericht Köln zu Az.: 230 O 74/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erwirkten
Gestattungsbeschlusses vom 06.06.2012 (Bl. 66 ff GA) am 10.07.2012 die Auskunft
(Bl. 70 f GA), dass obenstehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten
jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren.       
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer
jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2012 abmahnen und zur Zahlung von
Lizenzschadensersatz auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung
von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 368,00 € (Anspruchsbegründung
vom 07.06.2013, Bl. 19 GA). Mit Schreiben vom 02.04.2012, der Klägerin
zugegangen am 04.10.2012, gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und
lehnte Zahlungen an die Klägerin ab.
Im Oktober 2013 wurde von dem Anschluss der Beklagten zu
der im Rubrum angegebenen Adresse das Computerspiel „T“ im Rahmen eines
Filesharing-Netzwerkes zum Download angeboten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die
Beklagte nicht mehr mit ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die
Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2014 ab. Diese
Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
Die Klägerin hat behauptet, die Firma L Media GmbH habe
die Firma H GmbH gegründet und sich von dieser sämtliche Nutzung- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel „R“
einräumen lassen, wie aus Anl. K1, Bl. 21 GA und K4, Bl. 58 GA ersichtlich. Mit
Vertrag vom 05./08.03.2012 („Terms Summary“ und „General Distribution
Terms and Conditions“, Anlage K 2, Bl. 22-25 GA) habe die Klägerin u.a.
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Firma L Media GmbH
sämtliche physischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software sowie das
Recht zum Vertrieb über Internetdienste erworben.        
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe zu
den oben genannten Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 unter den
aufgeführten IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien
zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Indiz für die Täterschaft der
Beklagten seien auch die nachfolgenden Rechtsverletzungen aus Oktober 2013, die
nur von der Beklagten begangen worden sein könnten.        
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe wegen
der Rechtsverletzungen im Zeitraum 18.05. – 19.05.2012 ein Anspruch auf Zahlung
von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher wegen der Aktualität
des streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen
sowie der kostenaufwändigen Herstellung mit weit über 500,00 EUR zu bemessen
sei. Hiervon hat die Klägerin einen Teil-Lizenzschadensersatz von 500,00 EUR
geltend gemacht.    
Die Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung
begangen zu haben und behauptet, weder habe sie Filesharing-Software auf einem
Computer installiert noch genutzt. Sie habe das streitgegenständliche
Computerspiel weder heruntergeladen und damit Dritten angeboten, noch dieses
Dritten ermöglicht. Sie nutzte ihren Computer nicht für PC-Spiele und habe dies
auch in der Vergangenheit nicht getan.      
Sie sei am 16.05.2012 zu einem Urlaub in Schweden
aufgebrochen und erst am 20.05.2012 zurückgekehrt. Ihre Söhne hätten sich
derweil unter der im Rubrum genannten Wohnanschrift befunden. Diese hätten
jeweils mit eigenen Computern den Internetanschluss nutzen können. Auf
Nachfrage hätten ihre Söhne bestritten, Filesharing-Software zu nutzen oder das
streitgegenständliche Werk heruntergeladen zu haben.   
Sie habe ein Notebook genutzt. Der Router sei jeweils nur
für die Zeit der Internetnutzung dieses Computers in Betrieb genommen und
anschließend abgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013). Sie habe vor
ihrem Urlaub alle ihr zur Verfügung stehenden Computer ausgestellt. Ihre Söhne
hätten den Internetanschluss weiter genutzt. Nach Rückkehr sei der von ihr
genutzte Computer ausgestellt gewesen (Schriftsatz vom 21.10.2014).  
Nach Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012 habe sie ihren
Sohn S2 (Schriftsatz I vom 02.08.2013) / ihre Söhne (Schriftsatz II vom
21.10.2014) / gebeten, alle im Haushalt vorhandenen (Schriftsatz I) / deren
Computer (Schriftsatz II) zu untersuchen. Der Zeuge S2 habe weder
Filesharing-Software noch den streitgegenständlichen Titel vorfinden können
(Schriftsatz I) / die Söhne versicherten, die ihnen zur Verfügung zu stehenden
Computer zu untersuchen (Schriftsatz II).        
Sie sei Anfang Oktober 2013 nach Dannewerk verzogen.         
Zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten
wird auf die Schriftsätze vom 02.08.2013 und 21.10.2014 (Bl. 39 ff, 176 ff GA)
Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht die Klage
auf die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig
abgewiesen. Dieses Urteil hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 26.06.2014,
Az.: 14 S 9/14, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.        
Die Klägerin hat die Zeugen S2 und S zum Beweis dafür
benannt, dass diese zum Tatzeitraum den Internetanschluss der Beklagten nicht
selbständig nutzen konnten und die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Im
Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 189-191
GA) angeordneten Beweiserhebung haben sich die Zeugen jeweils auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen. 
Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2015 (Bl.
247 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
der Klägerin stünden gegen die Beklagte bereits deshalb keine Zahlungsansprüche
zu, da die Beklagte, Aktivlegitimation und Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses als wahr unterstellt, jedenfalls der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Der
Vortrag der Beklagten sei ausreichend, um von der ernsthaften Möglichkeit der
Alleintäterschaft eines Dritten auszugehen, weshalb eine gegen die Beklagte als
Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Täterschaft jedenfalls erschüttert
sei. Der Vortrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten sowie zu dem
ihrer Söhne erfülle die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast. Es
dürfe dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von
dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Aus diesem Grunde dürften keine
hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet-Nutzungsverhalten der Personen,
die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzungen Betracht kommen, gestellt werden. Es liege auf der Hand,
dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit
selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben könne,
sondern dazu nur vage Angaben machen könne. Die Beklagte sei auch ihrer
Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Sie habe ihre
Söhne zu der Rechtsverletzung befragt und deren Antwort mitgeteilt, zudem ihre
Söhne aufgefordert, nach Filesharing-Software und dem Computerspiel auf ihren
Computer nachzuforschen. Zu mehr sei die Beklagte nicht verpflichtet,
insbesondere nicht gehalten, selbst die Computer volljähriger
Familienangehöriger zu durchsuchen. Die Klägerin habe den von ihr als
Anspruchstellerin zu führenden Beweis der Täterschaft der Beklagte nicht zu
führen vermocht.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin wegen der
Überlassung ihres Internetanschlusses an ihre Söhne auf Ersatz der
Abmahnkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte
nicht zu einer Belehrung oder ansatzlosen Kontrolle des Nutzungsverhaltens
ihrer zur Tatzeit volljährigen Söhne verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass bereits vor dem 18.05.2012 die Beklagte Kenntnis von möglichen
Urheberrechtsverletzungen ihrer Söhne im Rahmen der Internetnutzung hätte haben
können, seien nicht ersichtlich.     
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Gegen das ihr am 27.10.2015 zugestellte Urteil hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben
Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit am 28.01.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.  
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe
verkannt, dass die Beklagte der Gegenbeweis für das Vorliegen solcher Umstände
obliege, auf die sich die Annahme der Möglichkeit der Alleintäterschaft eines
Dritten stützen könne. Zumindest sei nach diesen Grundsätzen die Beklagte für
den sie begünstigenden Sachvortrag, dass ihre Söhne ihren Internetanschluss
überhaupt hätten nutzen können, beweispflichtig. Das aus der
Zeugnisverweigerung der Söhne der Beklagten resultierende non liquet habe aus
diesem Grunde zulasten der Beklagten berücksichtigt und der Klage stattgegeben
werden müssen.        
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Amtsgericht habe
die Anforderungen an die der Beklagte als Anschlussinhaberin obliegenden
sekundären Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu
aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die
theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der
Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei die Beklagte ihre
Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Diese beinhalte, dass die Beklagte
das (ganze) Ergebnis der Nachforschungen mitteilen müsse und sich nicht darauf
beschränken dürfe, lediglich ihr vorteilhafte Sachverhaltsdetails zu erklären.
So habe die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie ihre Söhne aufgefordert habe,
deren Computer auf der Filesharing-Programme hin zu untersuchen, sich aber
nicht dazu erklärt, ob ihre Söhne dieser angeblichen Aufforderung nachgekommen
seien und, falls ja, zu welchem Ergebnis diese Untersuchung geführt habe.
Die Klägerin beantragt,  
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137
C 263/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,      
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,  
die Berufung zurückzuweisen. 
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie
ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend
nachgekommen und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte
trägt vor, sie sei davon überzeugt, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren
Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016, Seite 5, Bl. 308
GA). Ihre Söhne hätten ihr gegenüber eingeräumt, in ihrer Abwesenheit den
Internetanschluss genutzt zu haben. Sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne
zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt den Anschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 321 GA).         
Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie habe das
Ergebnis der Untersuchungen der im Haushalt befindlichen Computer nicht
mitgeteilt. Hierzu behauptet die Beklagte (Schriftsatz vom 30.05.2016 Seite 6,
Bl. 309 GA), bereits 2013 habe sie ihren Sohn S gebeten, die im Haushalt
vorhandenen Computer zu untersuchen. Ihr Sohn habe ihr mitgeteilt, dass weder
der streitgegenständliche Titel noch Filesharing-Software vorgefunden wurde.   Abs. 37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und
Schriftstücke Bezug genommen.       
II.     
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.     
1.      
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung
von Teil-Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG
i.V.m. §§ 69 a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69 c Nr. 4, 69 b Abs. 1, 31 UrhG sowie auf
Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 358,00 EUR gemäß § 97 a
Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..   
a.      
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat
ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 05./08.03.2012 (Terms
Summary, Anlage K 2, Bl. 22 – 25 GA) von der Firma L GmbH u.a. das
ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69 c Nr. 4 UrhG)
des streitgegenständlichen Computerspiels für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erworben. Der Vertrag ist von den Geschäftsführern der Klägerin L2
und H2 unterzeichnet unter Angabe ihrer Funktion als Geschäftsführer. Als
solche vertreten diese gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die in Österreich ansässige
Klägerin und nicht etwa eine GmbH gleichen Namens mit Sitz in Deutschland, für
die, auch nach Beklagtenvortrag die Herren Dres. L2 und H2 nicht
geschäftsführungsbefugt sind.        
Die Firma L Media GmbH war auch in der Lage, der Klägerin
das ausschließliche Recht zur Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma H GmbH, unstreitig die Produzentin
des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69 b Abs. 1 UrhG),
der Firma L GmbH zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel eingeräumt
hatte (§§ 69 a Abs. 4, 31 UrhG). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag
der Kläger nicht mehr entgegengetreten, nachdem die Klägerin einen Auszug aus
dem Internetauftritt der Firma H Studios GmbH vorgelegt hat, aus welchem
hervorgeht, dass die Firma H GmbH von der Firma L Media GmbH gegründet wurde
und letztere spezialisiert auf die Veröffentlichung von Computerspielen ist.      
b) Das streitgegenständliche Computerspiel ist als
Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen,
das ausweislich der Beschreibung in Anlage K 1 (Bl. 21 GA) über eine aufwändige
Grafik verfügt und eine Spieldauer von mehreren Stunden ermöglicht, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (Dreier in: Dreier/Schulze,
UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.     
c) Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil über ihren
Internetanschluss in der Zeit vom 18.05.2012 bis 19.05.2012 zu den obenstehend
genannten vier Tatzeitpunkten das Computerspiel „R“, unter drei
verschiedenen IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Download angeboten
wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69 c Nr. 4
UrhG dar.       
Erheblichen Vortrag, wonach die Ermittlungen fehlerhaft
gewesen sein könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie hat lediglich
bestritten, dass der Klägerin die in der Anspruchsbegründung vorgetragenen
Auskünfte erteilt wurden und nach Vorlage der Auskunft der E AG
(Anlagenkonvolut K 5, Bl. 59 – 71 GA) hierzu nicht mehr vorgetragen.       
Im Hinblick auf die vierfachen Erfassungen des
Internetanschlusses der Beklagten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen zu
Downloadangeboten desselben Computerspiel innerhalb von zwei Tagen ist von der
Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses
auszugehen. Denn dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der
Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an
der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG
Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4).       
d) Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür
verantwortlich, dass das streitgegen-ständlichen Computerspiel zu den hier
fraglichen Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 öffentlich zugänglich
gemacht worden ist.         
Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen
als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz
sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich
ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr
behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil
vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus;
Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil
vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 140/15 Afterlife).        
Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die
tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist
anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht
hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine
sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast
noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138
Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I
75/14 – Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime
we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – Afterlife, juris
Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß
theoretischen Möglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden
Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, a.a.O., Tauschbörse
III, juris Rn. 37, 42; Everytime we touch, juris Rn. 50; Afterlife, Rn. 15).   
Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der
Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die
tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn
der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den
Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur
Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen
Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U
2593/15 – Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –
Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch;
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – Afterlife, juris Rn. 15).     
Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der
Beklagten auszugehen.       
Zugunsten der Klägerin greift die tatsächliche Vermutung
der Täterschaft der Beklagten, da der Internetanschluss der Beklagten zu den
Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss
zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt
hat (bb).        
aa) Es ist nicht davon auszugehen, dass die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten
begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer
WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt
hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – 6 U
210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, juris
Rn. 18), erscheint ein „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend (OLG Köln,
Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 210/12). Hiervon geht auch die Beklagte aus.        
bb) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren
Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen
Personen, ihren beiden Söhnen, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und
damit vorgetragen, allein die Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen
können. 
Aus diesen Gründen ist die Beklagte nach obigen
Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses
vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur
Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Die Beklagte hat der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der
Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.        
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich
darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf
ihre damals bereits volljährigen Söhne verweist, die beide mittels eigener
Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit auf das
Internet gehabt hätten, ohne konkret zum Nutzungsverhalten der Söhne und deren
Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss zu den vier
Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch hat die Beklagte die aus ihren
Nachforschungen gewonnen Erkenntnisse nur unvollständig mitgeteilt.  
So hat die Beklagte ausgeführt, sie wisse von ihren
Söhnen, dass diese das Internet „wohl intensiver als sie“ nutzten, um
„insbesondere über soziale Medien zu kommunizieren“ (Schriftsatz vom
21.10.2014, Bl. 176 f GA). Welches Nutzungsverhalten die Söhne der Beklagten im
Übrigen – neben „insbesondere“ – mitgeteilt haben, erklärt die
Beklagte nicht. Relevant für die Beurteilung, ob die Söhne der Beklagten als
mögliche Täter in Frage kommen, ist dies aber insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Begriff „soziale Medien“ das Spielen von Computerspielen umfassen
kann, wenn diese in der Version „Multiplayer“ genutzt werden, nicht aber
zwangsläufig umfassen muss. Der von der Beklagten gewählte Begriff bleibt damit
bewusst vage.   
Gleiches gilt bezüglich des Vortrags der Beklagten zur
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne.       
Zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof
in der Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR
48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:  
Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen
der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in
Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss –
regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter
eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf
die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die
Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Rn. 39 – Tauschbörse
III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären
Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nach vollziehbar
vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche
Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.   
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in der
Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn.
26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt: 
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen Computer Zugang zu seinem
Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht
erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau
hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art
der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in
Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar….auch unter Berücksichtigung
des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG (steht) der zugunsten des
Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7
EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender
Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen…
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof
damit von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des
Anschlussinhabers abrücken wollte, wie von dem Landgericht München
(EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – 21 O 24454/14, juris) angenommen. Dies erscheint
der Kammer allerdings zweifelhaft im Hinblick auf die Pressemitteilung zu dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Pressemitteilung Nr. 46/2017 vom
30.03.2017 zu Az.: I ZR 19/16 – Loud, juris), wonach der Anschlussinhaber zur
Vermeidung eigener Haftung gehalten sei, das ihm als Täter bekannte
Familienmitglied zu benennen.       
Denn vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten nicht
einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des
Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris
Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der
Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen
Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den
Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den
Umständen seiner eignen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur
Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer
Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).   
Hierzu hat die Beklagte nur unvollständig und
widersprüchlich vorgetragen. Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten,
sie sei nicht Täterin der Rechtsverletzungen, spricht bereits ihr
Prozessverhalten. 
So hat die Beklagte zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom
02.08.2013, Bl. 39 ff GA), der Router sei jeweils nur für die Dauer der Nutzung
ihres Notebooks in Betrieb genommen, anschließend abgeschaltet worden. Nach
Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 habe ihr Sohn S die im Haus
befindlichen Computer auf Filesharing Software untersucht und solche nicht
vorgefunden, ebenso wenig wie den streitgegenständlichen Titel (Schriftsatz vom
02.08.2013, Seite 8, Bl. 46 GA).        
Nach diesem Vorbringen war denklogisch ausgeschlossen,
dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen
hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten
eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus befindlichen Computer
Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer
Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei
der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so
dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt,
hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang der Abmahnung der
Klägerin vom 20.09.2012 vorsorglich zu deinstallieren. Auf Grundlage dieses
Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da
die Beklagte eine Täterschaft ihre Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine
andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.        
Mit Verfügung vom 01.08.2014 (Bl. 161 GA) hat das
Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es von der Richtigkeit
des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses ausgehe und der Vortrag der Beklagten
nicht geeignet sei, „die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen
Anschlussverantwortlichkeit zu erschüttern“, insbesondere wenn die
Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen
vortrage.     
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014
(Bl. 176 f) ihren Vortrag, der Router sei nach Beendigung der Nutzung ihres
Notebooks ausgeschaltet worden, geändert und stattdessen vorgetragen, sie habe
vor Reiseantritt am 16.05.2012 „alle ihr zur Verfügung stehenden Computer“
ausgeschaltet, ihre Söhne hätten den Internetanschluss weitergenutzt. Welche
Computer der Beklagten „zur Verfügung“ standen, die die Beklagte
ausschalten konnte, ohne ihre Söhne an einer Weiternutzung des Internets zu
hindern, hat die Beklagte nicht angegeben. Weiter hat die Beklagte ausgeführt,
„der von ihr genutzte Computer“ sei bei ihrer Rückkehr ausgeschaltet
gewesen.    
Der Vortrag der Beklagten zur eigenen Nutzung von im
Haushalt vorhandenen internetfähigen Geräten ist damit bereits aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit unbeachtlich.
Gleiches gilt für die Überprüfung der im Haus
befindlichen Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software sowie im
Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Beklagte nennt hierzu für die
erstmalige Überprüfung der Computer durch den Zeugen S zwei Zeitpunkte („nach
der Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012″ / „bereits im Jahr 2013″),
die nicht zugleich zutreffen können.        
Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 hatte die Beklagte
vorgetragen, der Zeuge S habe keine Filesharing-Software auf den im Haus
befindlichen Computern vorfinden können. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 lässt
die Beklagte offen, ob dieses Untersuchungsergebnis zutreffend sei, zu welchem
Ergebnis ihr Sohn S2 bei der Untersuchung seines Computers gekommen sei, teilt
die Beklagte nicht mit. Gründe für den Wechsel im Parteivorbringen, die nicht
dem Hinweis des Amtsgerichts geschuldet sind, trägt die Beklagte nicht vor.        
Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (erstmals)
erklärt hat, sie könne nicht beurteilen, ob auf einem Computer
Filesharing-Software installiert sei, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht
ausgeschlossen, dass auch auf dem/den von ihr (mit) genutzten Computern
Filesharing-Software installiert war. Gleichermaßen ist das Vorbringen der
Beklagten, sie habe zu keinem Verletzungszeitpunkt das streitgegenständliche
Computerspiel heruntergeladen und damit Dritten zum Download angeboten, nicht
zur Entlastung der Beklagten geeignet. Denn damit hat die Beklagte nicht die
Möglichkeit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zu den
streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten bereits auf einem von ihr
genutzten Computer installiert war und nicht heruntergeladen, sondern (nur) zum
Download angeboten wurde.
Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zur
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne wechselnd und widersprüchlich:       
Hierzu trägt die Beklagte vor: Der Router sei von ihr
ausgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013), ihre Söhne hätten den
Internetanschluss weiterhin genutzt (Schriftsatz vom 21.10.2014), ihre Söhne
hätten dies eingeräumt (Schriftsatz vom 25.08.2016), sie sei überzeugt davon,
dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 30.05.2016), sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016). 
Da streitgegenständlich vier Tatzeitpunkte sind und mit
den Söhnen der Beklagten zwei potentielle Täter von der Beklagten genannt
werden, bleibt der Vortrag der Beklagten damit im Ungenauen, obgleich nach dem
Vorbringen der Beklagten diese zumindest hinsichtlich einer Tatzeit Kenntnis
von dem Zugriff eines oder beider Söhne auf ihren Internetanschluss hatte.       
Die Widersprüche in ihrem Vorbringen hat die Beklagte
nicht nachvollziehbar erläutert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten
dadurch gekennzeichnet, dass diese Sachvortrag zur Nutzung des
Internetanschlusses nur bruchstückhaft, soweit für die Beklagte vorteilhaft,
erklärt und dabei ihr Parteivorbringen der jeweiligen Prozesssituation anpasst.
Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, sie könne nicht
kontrollieren, ob Filesharingsoftware auf einem Computer installiert sei, vor
dem Hintergrund des eigenen Nutzungsverhaltens der Beklagten unglaubhaft. Auch
zu Zwecken der „Internetrecherche“, des Onlinebankings oder des
E-Mail-Versands, welche die Beklagte nach eigenem Vorbringen mit ihrem Notebook
vornahm, ist es zunächst erforderlich, entsprechende Programme zu installieren.
Wenn die Beklagte ihr Notebook bedienen konnte, ist aus diesem Grund nicht
nachzuvollziehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sein will, das
Programmverzeichnis des Notebooks oder eines anderen Computers aufzurufen. Dies
gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von dem
Anschluss der Beklagten erneut ein Computerspiel zum Download angeboten wurde,
als die Söhne der Beklagten nicht mehr mit dieser in häuslicher Gemeinschaft
lebten. Der – einzige – diesbezügliche Einwand der Beklagten, sie sei vor
Erfassung ihres Internetanschlusses bereits nach Dannewerk verzogen, verfängt
nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter
der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist,
der Internetanbieter, hier die E AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der
Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des
Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil der erkennenden Kammer
vom 06.04.2017 – 14 S 104/15).      
Zweifel an der Richtigkeit des geänderten Vortrags der
Beklagten bestehen insbesondere, da die Beklagte mit ihrer Einlassung zunächst
ihre Söhne als Täter ausgeschlossen hatte und ihren Vortrag zur Handhabung des
Routers, ihren mangelnden Computerkenntnissen sowie möglichen Zweifeln an dem
Ergebnis der Computeruntersuchung ihres Sohnes S nicht, obgleich naheliegend,
mit der Klageerwiderung, sondern erst auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die
fehlende Erfolgsaussicht der ursprünglichen Rechtsverteidigung vorgetragen hat. 
Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht
auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen
Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil
vom 14.03.2014 – 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines
Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom
11.05.2016 – I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des
Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach
geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt,
sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit
unbeachtlich.
Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.102.106 – I
ZR 154/15, juris). Selbst wenn aus dieser Entscheidung abzuleiten wäre, dass in
Bezug auf Familienangehörige als mögliche Täter aus Gründen der Zumutbarkeit
unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie(Art. 6 GG) auf die
Mitteilung näherer Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung
allgemein und nicht nur in dem konkret von dem Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall zu verzichten wäre, entbindet dies eine Partei nicht von der Verpflichtung
zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag, den eine Partei in
den Prozess einführt, hat gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen,
auch soweit die Partei nicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu Details
überhaupt zu erklären. Es besteht im Rahmen des Zivilprozesses für eine
beklagte Partei nicht das Recht zur Lüge, auch nicht im Interesse von
Familienangehörigen. Deshalb ist auch vorliegend wie geschehen das Vorbringen
der Beklagten insgesamt zu würdigen.        
dd) Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum
Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten
der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechende
Vermutung, dass diese die streitgegen-ständlichen Rechtsverletzungen begangen
habe.        
Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht durch
Führung des Gegenbeweises erschüttert. Zwar behauptet die Beklagte, ihre Söhne
hätten „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt“, damit zumindest zum
Zeitpunkt einer der Verletzungshandlungen, Zugriff auf den Internetanschluss
der Beklagten gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten
Söhne der Beklagten auf das ihnen jeweils gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.  
Ist – wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme, in welcher die Söhne der Beklagte das Zeugnis verweigert haben
– nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem
Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich
für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung,
dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem
solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein
Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft
begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 50/14 – Tauschbörse III,
juris Rn. 48).   
Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten,
dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht
nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend
unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung
stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum
Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im
Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter
Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 –
29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch
nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des
Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender
Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung
der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines
persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen
Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing
auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte –
zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –
Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43;
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).       
Auch den Aufenthalt der Beklagten in Schweden als
zutreffend unterstellt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die
Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger –
Tatherrschaft begangen haben. In einem solchen Fall verbleibt es bei der gegen
den Anschlussinhaber sprechenden Vermutung der Täterschaft (vergleiche BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, juris Rn. 52; auch
Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 Afterlife).    
d) Die öffentliche Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da es ohne
Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.     
e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der
Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die
tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Dabei spielt
keine Rolle, dass möglicherweise davon auszugehen sein könnte, dass die
Beklagte keine vertiefte Kenntnis über die Funktionsweise von
Filesharing-Tauschbörsen hatte. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr
jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen
Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt;
insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus.    
f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden
Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten
öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in
Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69 c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte
Anspruch auf Teil-Schadensersatz von 500,00 EUR ist auch der Höhe nach
begründet.   
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter
gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR
68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine
Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt
selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als
schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) oder
ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen
eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der
angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und
ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des
Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das
streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für
eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.        
Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter
Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für
die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für
vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe
von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich
beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im
vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die
Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über
Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro
Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der
obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG
Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom
15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U 27/14) und auch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I
ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15
– Everytime we touch).       
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger
Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR
für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines
Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für
angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von
500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom
11.02.2016 – 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von
510,00 EUR auch den Rechtstreit vor der Kammer 14 O 277/13, bestätigt durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 – 6 W 7/14). Im Hinblick
darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach
Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße
geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen
Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00
EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin
geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 € ist deshalb jedenfalls
begründet.        
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom
20.09.2012 ist gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe
von 368,00 EUR begründet.    
Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97 a UrhG a.F. in
der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn.
19; m.w.N.).     
Die Abmahnung der Beklagten vom 20.09.2012 war
berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 c Nr. 4 UrhG wegen der
unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung
indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der
Beklagten vom 02.10.2012 beseitigt worden.  
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht
gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der
Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden
Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht
um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis 08.10.2013
geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG
Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich bestätigt
durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen
Gegenstandswert der Abmahnung.      
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen,
durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer
Filesharing-Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 EUR auszugehen (BGH, Urteil vom
12.05.2016 – I ZR 43/15, juris Rn. 48).  
Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach
grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem
Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale
nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die von der Klägerin geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten von 368,00 EUR liegen unter einer 1,0
Geschäftsgebühr, welche nach Anl. 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG bereits 566,00 €
betrug.        
5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286
Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. 291, 288 Abs. 1 BGB. Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Zugang des jegliche Zahlung
verweigernden Schreibens der Beklagten vom 02.10.2012 geltend machen, da für
einen für eine frühere, verzugsbegründende Mahnung nichts dargetan ist. Die
Zinspflicht beginnt mit dem auf den Zugang des Schreibens (04.10.2012)
folgenden Tag (§ 187 BGB), mithin ab 05.10.2012.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war aus
diesem Grund die Klage abzuweisen und war die weitergehende Berufung
zurückzuweisen. 
III.    
Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.
1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt
aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der
geltend gemachten Zinsforderung betraf und keine besonderen Kosten verursacht
hat.     
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.    
IV.    
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind
nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die
Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).       
Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen
Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des
Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter
Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. 
V.     
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom
10.05.2017 und der Beklagten vom 17.05.2017 haben vorgelegen, geben jedoch
keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).        

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 868,00 EUR
festgesetzt.
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Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen

Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google,  dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten. 

Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13
können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16
entschieden, dass  sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13
die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung
, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu
. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch
, der seine Grundlage in §§ 8231004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1
 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu
.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung
.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall:
Handeln
Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen