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OLG Dresden – Kein eigener zusätzlicher Link zur OS-Plattform auf Handelsplattformen wie eBay erforderlich

Das OLG Dresden
hat mit Beschluss
vom 11.08.2017 – 14 U 732/17
) entschieden, dass Art.
14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)
einen
Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie … unter
„andere Verkäufer“ einstellt, nicht dazu verpflichtet, in diesem
Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur
OS-Plattform bereitzustellen. Damit hat das OLG Dresden sein Urteil
vom 17.1.2017 Az. 14 U 1462/16
bestätigt

Gründe:
I.

Der Kläger beanstandet, dass der beklagte Onlineshop-​Betreiber in seinem
Angebot unter „andere Verkäufer“ auf der Internet-​Verkaufsplattform
„…“ keinen Link auf die OS-​Plattform eingestellt hat.

Der Beklagte schloss sich im Streitfall auf der Internet-​Verkaufsplattform
„…“ dem Angebot des Händlers „D… GmbH“ für eine Steckdosenleiste
„Brennenstuhl Premium“ an, indem er sich dort in einem Hinweiskästchen unter
„andere Verkäufer auf …“ aufführen ließ, wie im Klageantrag eingeblendet
(vgl. Anlage K 4 a). Von dem Hinweiskästchen (3 cm auf 1 cm), neben dem zwei
weitere Verkäufer benannt werden, kann das Produkt direkt „in den
Einkaufswagen“ gelegt werden. Der Beklagte weist in diesem Hinweiskästchen
nicht auf die Online-​Streitbeilegungs-​Plattform (OS-​Plattform) hin und
stellt auch keinen Link von dort zu dieser Plattform bereit.

Der Kläger sieht den beklagten Online-​Händler nach der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 in der Pflicht, in dessen Angebot auf dem Online-​Marktplatz
Informationen über die OS-​Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu
stellen.

Diesem Rechtsstreit in der Hauptsache ging ein Verfahren der einstweiligen
Verfügung voraus. Darin hat das Landgericht den Antrag, es dem Beklagten zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von
Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu
unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht
zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, mit Urteil vom 14.09.2016 zurückgewiesen.
Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17.1.2017 zurückgewiesen
(K
& R 2017, 194
). Zur Begründung wurde darauf abgestellt, das Angebot
befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen
der Online-​Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-​Plattform
einstellen müsse. Im Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom
2.5.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage
abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, den Online-​Händler
treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-​Plattform in seinem
Angebot auf dem Online-​Marktplatz. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst
vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-​Plattform zu geben.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu
veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für
Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, wie im
Berufungsantrag eingeblendet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.6.2017 den Kläger
darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen
Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Hinweisbeschluss und die Ausführungen der
Parteien in den gewechselten Schriftsätzen mitsamt Anlagen wird ergänzend Bezug
genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht
geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil und auf seinen Beschluss vom 6.6.2017.

In diesem Rechtsstreit geht es nicht darum, ob, sondern wo ein Link zur OS-​Plattform
durch den Onlineshop-​Betreiber bereitzustellen ist. Der Kläger beanstandet
allein, dass der beklagte Onlineshop-​Betreiber in seinem auf der Internet-​Plattform
www…de unter „andere Verkäufer“ hinzugefügten Angebot (1 cm x 3 cm) keinen
Link zur Online-​Streitbeilegungs-​Plattform (OS-​Plattform) einstellt. Nach
Auffassung des Klägers handele es sich im Streitfall allein um die Frage, ob
ein Unternehmer, der sich einer Online-​Plattform bedient, in seinem dort
veröffentlichten bzw. ihm zuzurechnenden Angebot einen Link zur OS-​Plattform
einstellen müsse. Der Senat verneint diese Frage weiterhin. Streitgegenständlich
ist hier nicht die – zu bejahende – Frage, ob der Beklagte auf seiner eigenen
Website einen Link einzustellen hat. Im Streitfall allein angegriffen und
entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte nicht an der vom Kläger begehrten
Stelle den Link einzubinden hat. In seinem Angebot auf dem Online-​Marktplatz
muss der Beklagte nicht auf der für ihn fremden Website des Online-​Marktplatzbetreibers
zusätzlich zu dessen Link – ebenso wenig wie jeweils weitere dort anbietende
Onlineshop-​Betreiber – den Link bereitstellen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung
(EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über die Online-​Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1-​12
in Kraft seit 9.1.2016 im folgenden: ODR-​Verordnung, d.h. Online Dispute
Resolution – Verordnung) steht dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Auffassung
verstößt der Beklagte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-​Verordnung.

1. Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-​Verordnung lautet:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-​Kaufverträge
oder Online-​Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene
Online-​Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-​Plattform
ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung
des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf
die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-​Verordnung haben die
Online-​Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-​Marktplätze den Link
auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist
die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das
Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-​Händler,
der auf der Website eines Online-​Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort,
sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-​Marktplatzes
und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-​Händlers,
so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-​Verordnung das Klagebegehren
nicht stützt.

Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis
von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten,
die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssen. Auch die
Webseite – untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser
unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden
kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-​Marktplatz nicht dem Onlineshop-​Betreiber
zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht
auf ihn, sondern auf den Marktplatz-​Betreiber. Wäre unter „ihrer Website“ auch
das Angebot des Onlineshop-​Betreibers auf der Website des Online-​Marktplatzes
zu verstehen, würde der Onlineshop-​Betreiber – entgegen der Abgrenzung durch
den Wortlaut – sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“
den Link bereitstellen.

Von einem derart weiten Begriffsverständnis müsste man sich zudem im Hinblick
auf den Online-​Marktplatz ohnehin wieder lösen. Denn es wäre abseitig, ihn für
verpflichtet zu halten, zusätzlich zu einem Link auf seiner Website Links auf
den Angebotsseiten der auf dem Marktplatz anbietenden Onlineshops einstellen zu
müssen.

2. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher
Anteil der Online-​Kaufverträge und Online-​Dienstleistungsverträge über
Online-​Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen.
Online-​Marktplätze sind Online-​Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen,
den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-​Marktplätze
sind nach Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung „daher gleichermaßen“
wie die Onlineshop-​Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-​Plattform
bereitzustellen.

Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und
derselben Website. Vielmehr haben sowohl der Betreiber des Online-​Marktplatzes
als auch der Betreiber des Onlineshops gleichermaßen auf der jeweils eigenen
Website einen Link bereitzustellen. Von dieser ihm eigenen Verpflichtung wird
der Onlineshop-​Betreiber nicht freigestellt – auch dann nicht, wenn sein
Angebot nur oder auch auf dem Marktplatz zu finden ist. Seine Pflicht zur
Verlinkung auf der eigenen Website entfällt nicht und die Pflicht des Online-​Marktplatzbetreibers
tritt nicht an ihre Stelle; vielmehr bestehen die Pflichten nebeneinander (vgl.
OLG Koblenz, GRUR-​RR 2017, 147; LG Aachen, Urteil vom 22.2.2017, Az. 42 O
121/16). Dieses Nebeneinander gilt aber nicht für dieselbe Stelle der
Verlinkung, d.h. dieselbe Website. Dem Onlineshop-​Betreiber wird nicht die
Verpflichtung auferlegt, in seinem Angebot auf der für ihn fremden Website des
Online-​Marktplatzes zusätzlich zum dort vom Online-​Marktplatzbetreiber
einzustellenden Link auch noch einen eigenen Link zur OS-​Plattform
einzustellen. Andernfalls wäre eine Unterscheidung zwischen „Website“ und „Angebot“,
die die ODR-​Verordnung kennt und in Art. 14 Abs. 2 S. 2 umsetzt, hinfällig;
der Normgeber hätte sogleich auf das Angebot abstellen können.

3. Wäre (jeder) der auf einem Online-​Marktplatz anbietenden Onlineshop-​Betreiber
verpflichtet, auf der für ihn fremden Website des Online-​Marktplatzes
seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-​Plattform bereitzustellen, hätte es
angesichts einer solchen Häufung von Links nicht auch noch eines Links durch
den Betreiber des Online-​Marktplatzes bedurft. Eben weil der Normgeber einen
Bedarf für einen solchen Link auf dem Online-​Marktplatz ausgemacht und
ausdrücklich dem Online-​Marktplatzbetreiber die Verlinkung aufgegeben hat,
geht er davon aus, dass nicht auch der jeweilige Onlineshop-​Betreiber auf der
für ihn fremden Website des Marktplatzes einen Link bereitzustellen hat. So
weist die angegriffene Verletzungshandlung unter „andere Verkäufer auf
…“ drei andere Verkäufer in einem Kasten auf, der weitaus schmaler und
kleiner als das Angebot des Verkäufers D… GmbH ist. Im Streitfall würden sich
bei dem Angebot eines Produkts von jedem der anbietenden Onlineshop-​Betreiber
ein Link auf der jeweils für ihn fremden Website, d.h. vier Links, finden. Dem
Normgeber schien es demnach sachgerechter, hierfür denjenigen in die Pflicht zu
nehmen, dem für einen dort anzubringenden Link die Website zuzuordnen ist: den
Online-​Marktplatzbetreiber.

4. Zweck der Regelung ist es, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem
Bestehen der OS-​Plattform erlangen, um die Online-​Streitbeilegung zu fördern
(Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung). Deshalb hat die Informationspflicht
nicht nur einen Hinweis, sondern die Bereitstellung eines Links auf die OS-​Plattform
zum Gegenstand. Damit dient sie dem Interesse der Verbraucher als
Markteilnehmer und stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. OLG München K&R
2016,848
; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325b).

Dieser Zweck erfordert es indessen nicht, dass auf ein und derselben Website
des Online-​Marktplatzes sowohl dessen Betreiber als auch der jeweilige
Onlineshop-​Betreiber einen Link setzen müssten. Da je nach Angebotslage sogar
eine Vielzahl von Onlineshop-​Betreibern ihre Angebote auf dem Online-​Marktplatz
unterbreiten, insbesondere sich dort an andere Angebote anhängen, würde sich an
derselben Stelle eine Vielzahl von Links häufen. Diese Informationsüberflutung
führt zur Unübersichtlichkeit und trägt zur Entwertung des Links bei. So würden
sich im Streitfall bei dem Angebot eines einzelnen Produkts fünf Links auf
derselben Website finden (jeder der vier Onlineshop-​Betreiber und zusätzlich
der Marktplatzbetreiber). Es wäre kontraproduktiv, wenn ein Online-​Marktplatz
nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer solchen
Vielzahl weiterer – gleichlautender und stets leicht zugänglicher – Links der
dort anbietenden Onlineshop-​Betreiber überhäuft würde. Dies gilt erst recht,
wenn man mit dem Kläger sogar noch eine sprachliche Kurzerläuterung verlangt.

5. Aus den vom Kläger herangezogenen Literatur- und Rechtsprechungszitaten
ergibt sich nichts anderes, wie im Hinweisbeschluss dargelegt. Die nunmehr
angeführte Entscheidung des LG Bamberg (Urteil vom 22.2.2017, Az.: 2 HK
O 31/16
) spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers, indem
sie – im Sinne des Senats – darauf abstellt, dass der Link auf der Webseite des
dortigen Beklagten und damit nicht des Marktplatzbetreibers anzubringen ist.
Der Kläger versucht, die zitierten Entscheidungen auf das hier allein
angegriffene Angebot unter dem Hinweis „andere Verkäufer auf …“ zu
beziehen. Dies ist indessen nicht vergleichbar und verkennt die Stelle, an der
ein Online-​Shop-​Betreiber als Normadressat den Link einzubinden hat – nicht
auf der Website des Marktplatz-​Betreibers, sondern seiner eigenen. Deshalb
bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Die vom Kläger zur Vorlage angeregte
Frage ist demnach nicht streitentscheidend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine
Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze
auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht
vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht die
Frage, ob, sondern wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.

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