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OLG Koblenz – eBay-Händler sind zum Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform verpflichtet

Seit Januar 2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung
Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″)
verpflichtet, einen Hinweis auf die
europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss
vom 25.1.2017, Az.  9 W 426/16
)
entschieden, dass ein eBay-Händler einen Link auf die OS-Plattform bereithalten
muss.
Das Landgericht Koblenz hatte dies in erster Instanz noch
abgelehnt.
„Den Antrag,
keine Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der
Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform
einzustellen, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass
Unternehmer hierzu nur auf „ihren Websites“, nicht aber dann verpflichtet
seien, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz unterhalten, der
selbst zur Einrichtung eines solchen Links verpflichtet sei.“
Dieser Auffassung ist das OLG Koblenz nicht gefolgt.
„Nach der am
09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden:
ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) ist die Einrichtung einer Plattform
für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung
von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen
durch die Europäische Kommission vorgesehen.
Die in Art. 14
Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung zur
Einstellung eines
Links auf die OS-Plattform „auf ihren Websites“ gilt nach dem Wortlaut des
Verordnungstextes für „in der Union niedergelassene Unternehmer … und in der
Union niedergelassene Online-Marktplätze …“.
Weder dem Verordnungstext
noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die
geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre
Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay – unterhalten und
dieser Marktplatz bereits einen Link enthält.
Der
Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch
ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze … gleichermaßen und eben nicht nur
anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein
sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.“

Dieses Verständnis teilt das OLG Koblenz mit dem Urteil
des OLG München vom 22. September 2016, Az. 29 U 2498/16

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