Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google, dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten.
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google, dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten.
Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13 können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13 können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
mit Urteil
01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16 entschieden, dass sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16 entschieden, dass sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13 die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
345/13 die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch, der seine Grundlage in §§ 823, 1004 BGB analog
findet.
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch, der seine Grundlage in §§ 823, 1004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu.
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung.
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall: Handeln
Sie nicht überstürzt!
in jedem Fall: Handeln
Sie nicht überstürzt!
Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz.
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Eine Antwort auf „Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen“
Ich kann Jan wärmstens empfehlen!