Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15) bekräftigt,
dass bloße Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter den
Anschlussinhaber in Filesharing Streitigkeiten nicht entlasten.
dass bloße Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter den
Anschlussinhaber in Filesharing Streitigkeiten nicht entlasten.
Auch wenn diese Einzelfallentscheidung des Gerichts, bei
der das Vorbringen der Anschlussinhaberin zu den Gesamtumständen der Nutzung
des Internetanschlusses durch im Haus lebende Söhne aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens nicht
wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen
Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich war, nicht für das große Rad
taugt, so ist den Anschlussinhaber zu raten, zumindest das Erinnerungsvermögen
noch soweit zurückreicht, genaustes zu klären, wer wann wie den
Internetanschluss genutzt haben könnte oder dies regelmäßig auf bestimmte Art
und Weise macht.
der das Vorbringen der Anschlussinhaberin zu den Gesamtumständen der Nutzung
des Internetanschlusses durch im Haus lebende Söhne aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens nicht
wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen
Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich war, nicht für das große Rad
taugt, so ist den Anschlussinhaber zu raten, zumindest das Erinnerungsvermögen
noch soweit zurückreicht, genaustes zu klären, wer wann wie den
Internetanschluss genutzt haben könnte oder dies regelmäßig auf bestimmte Art
und Weise macht.
Denn auch wenn der BGH seine ständige Rechtsprechung
unbeständig wirken lässt und die einzige Beständigkeit in der Unbeständigkeit
liegt, gelingt es den Abmahnanwälten immer mal wieder Gerichte davon zu
überzeugen, dass Anschlussinhaber auch
nach Jahren noch wissen müssen und Wissen können sollen, wer wann wie den PC
für was angeschlossen hat und auf welchen Seiten da gesurft worden ist.
unbeständig wirken lässt und die einzige Beständigkeit in der Unbeständigkeit
liegt, gelingt es den Abmahnanwälten immer mal wieder Gerichte davon zu
überzeugen, dass Anschlussinhaber auch
nach Jahren noch wissen müssen und Wissen können sollen, wer wann wie den PC
für was angeschlossen hat und auf welchen Seiten da gesurft worden ist.
So auch hier beim LG Köln bei der ansonsten lebensnahen
14. Kammer.
14. Kammer.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten
Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerspiel „R“ gegen
die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerspiel „R“ gegen
die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Das streitgegenständliche Computerspiel wurde von der
Firma H GmbH produziert und von der Firma L GmbH erstmals am 04.05.2012
veröffentlicht. In der Folge wurde das Computerspiel ohne Zustimmung der
Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen,
anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.
Firma H GmbH produziert und von der Firma L GmbH erstmals am 04.05.2012
veröffentlicht. In der Folge wurde das Computerspiel ohne Zustimmung der
Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen,
anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.
Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster
Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma M der Klägerin mit,
dass streitgegenständliche Computerspiel zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den
angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen
Nutzern zum Download angeboten worden war:
Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma M der Klägerin mit,
dass streitgegenständliche Computerspiel zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den
angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen
Nutzern zum Download angeboten worden war:
18.05.2012 19:48:52 Uhr IP-Adresse ###
18.05.2012 21: 36:49 Uhr IP-Adresse ###
19.05.2012 11:06:26 Uhr IP-Adresse ###
19.05.2012 18:39:16 Uhr IP- Adresse ###
Die Beklagte lebte im Jahr 2012 mit ihren zum damaligen
Zeitpunkt bereits erwachsenen Söhnen, den Zeugen S2 und S, unter der im Rubrum
angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte war Inhaberin
eines von der E AG zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit LAN- und
WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.
Zeitpunkt bereits erwachsenen Söhnen, den Zeugen S2 und S, unter der im Rubrum
angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte war Inhaberin
eines von der E AG zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit LAN- und
WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.
Die E AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser
bei dem Landgericht Köln zu Az.: 230 O 74/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erwirkten
Gestattungsbeschlusses vom 06.06.2012 (Bl. 66 ff GA) am 10.07.2012 die Auskunft
(Bl. 70 f GA), dass obenstehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten
jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren.
bei dem Landgericht Köln zu Az.: 230 O 74/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erwirkten
Gestattungsbeschlusses vom 06.06.2012 (Bl. 66 ff GA) am 10.07.2012 die Auskunft
(Bl. 70 f GA), dass obenstehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten
jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer
jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2012 abmahnen und zur Zahlung von
Lizenzschadensersatz auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung
von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 368,00 € (Anspruchsbegründung
vom 07.06.2013, Bl. 19 GA). Mit Schreiben vom 02.04.2012, der Klägerin
zugegangen am 04.10.2012, gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und
lehnte Zahlungen an die Klägerin ab.
jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2012 abmahnen und zur Zahlung von
Lizenzschadensersatz auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung
von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 368,00 € (Anspruchsbegründung
vom 07.06.2013, Bl. 19 GA). Mit Schreiben vom 02.04.2012, der Klägerin
zugegangen am 04.10.2012, gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und
lehnte Zahlungen an die Klägerin ab.
Im Oktober 2013 wurde von dem Anschluss der Beklagten zu
der im Rubrum angegebenen Adresse das Computerspiel „T“ im Rahmen eines
Filesharing-Netzwerkes zum Download angeboten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die
Beklagte nicht mehr mit ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die
Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2014 ab. Diese
Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
der im Rubrum angegebenen Adresse das Computerspiel „T“ im Rahmen eines
Filesharing-Netzwerkes zum Download angeboten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die
Beklagte nicht mehr mit ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die
Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2014 ab. Diese
Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
Die Klägerin hat behauptet, die Firma L Media GmbH habe
die Firma H GmbH gegründet und sich von dieser sämtliche Nutzung- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel „R“
einräumen lassen, wie aus Anl. K1, Bl. 21 GA und K4, Bl. 58 GA ersichtlich. Mit
Vertrag vom 05./08.03.2012 („Terms Summary“ und „General Distribution
Terms and Conditions“, Anlage K 2, Bl. 22-25 GA) habe die Klägerin u.a.
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Firma L Media GmbH
sämtliche physischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software sowie das
Recht zum Vertrieb über Internetdienste erworben.
die Firma H GmbH gegründet und sich von dieser sämtliche Nutzung- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel „R“
einräumen lassen, wie aus Anl. K1, Bl. 21 GA und K4, Bl. 58 GA ersichtlich. Mit
Vertrag vom 05./08.03.2012 („Terms Summary“ und „General Distribution
Terms and Conditions“, Anlage K 2, Bl. 22-25 GA) habe die Klägerin u.a.
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Firma L Media GmbH
sämtliche physischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software sowie das
Recht zum Vertrieb über Internetdienste erworben.
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe zu
den oben genannten Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 unter den
aufgeführten IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien
zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Indiz für die Täterschaft der
Beklagten seien auch die nachfolgenden Rechtsverletzungen aus Oktober 2013, die
nur von der Beklagten begangen worden sein könnten.
den oben genannten Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 unter den
aufgeführten IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien
zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Indiz für die Täterschaft der
Beklagten seien auch die nachfolgenden Rechtsverletzungen aus Oktober 2013, die
nur von der Beklagten begangen worden sein könnten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe wegen
der Rechtsverletzungen im Zeitraum 18.05. – 19.05.2012 ein Anspruch auf Zahlung
von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher wegen der Aktualität
des streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen
sowie der kostenaufwändigen Herstellung mit weit über 500,00 EUR zu bemessen
sei. Hiervon hat die Klägerin einen Teil-Lizenzschadensersatz von 500,00 EUR
geltend gemacht.
der Rechtsverletzungen im Zeitraum 18.05. – 19.05.2012 ein Anspruch auf Zahlung
von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher wegen der Aktualität
des streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen
sowie der kostenaufwändigen Herstellung mit weit über 500,00 EUR zu bemessen
sei. Hiervon hat die Klägerin einen Teil-Lizenzschadensersatz von 500,00 EUR
geltend gemacht.
Die Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung
begangen zu haben und behauptet, weder habe sie Filesharing-Software auf einem
Computer installiert noch genutzt. Sie habe das streitgegenständliche
Computerspiel weder heruntergeladen und damit Dritten angeboten, noch dieses
Dritten ermöglicht. Sie nutzte ihren Computer nicht für PC-Spiele und habe dies
auch in der Vergangenheit nicht getan.
begangen zu haben und behauptet, weder habe sie Filesharing-Software auf einem
Computer installiert noch genutzt. Sie habe das streitgegenständliche
Computerspiel weder heruntergeladen und damit Dritten angeboten, noch dieses
Dritten ermöglicht. Sie nutzte ihren Computer nicht für PC-Spiele und habe dies
auch in der Vergangenheit nicht getan.
Sie sei am 16.05.2012 zu einem Urlaub in Schweden
aufgebrochen und erst am 20.05.2012 zurückgekehrt. Ihre Söhne hätten sich
derweil unter der im Rubrum genannten Wohnanschrift befunden. Diese hätten
jeweils mit eigenen Computern den Internetanschluss nutzen können. Auf
Nachfrage hätten ihre Söhne bestritten, Filesharing-Software zu nutzen oder das
streitgegenständliche Werk heruntergeladen zu haben.
aufgebrochen und erst am 20.05.2012 zurückgekehrt. Ihre Söhne hätten sich
derweil unter der im Rubrum genannten Wohnanschrift befunden. Diese hätten
jeweils mit eigenen Computern den Internetanschluss nutzen können. Auf
Nachfrage hätten ihre Söhne bestritten, Filesharing-Software zu nutzen oder das
streitgegenständliche Werk heruntergeladen zu haben.
Sie habe ein Notebook genutzt. Der Router sei jeweils nur
für die Zeit der Internetnutzung dieses Computers in Betrieb genommen und
anschließend abgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013). Sie habe vor
ihrem Urlaub alle ihr zur Verfügung stehenden Computer ausgestellt. Ihre Söhne
hätten den Internetanschluss weiter genutzt. Nach Rückkehr sei der von ihr
genutzte Computer ausgestellt gewesen (Schriftsatz vom 21.10.2014).
für die Zeit der Internetnutzung dieses Computers in Betrieb genommen und
anschließend abgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013). Sie habe vor
ihrem Urlaub alle ihr zur Verfügung stehenden Computer ausgestellt. Ihre Söhne
hätten den Internetanschluss weiter genutzt. Nach Rückkehr sei der von ihr
genutzte Computer ausgestellt gewesen (Schriftsatz vom 21.10.2014).
Nach Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012 habe sie ihren
Sohn S2 (Schriftsatz I vom 02.08.2013) / ihre Söhne (Schriftsatz II vom
21.10.2014) / gebeten, alle im Haushalt vorhandenen (Schriftsatz I) / deren
Computer (Schriftsatz II) zu untersuchen. Der Zeuge S2 habe weder
Filesharing-Software noch den streitgegenständlichen Titel vorfinden können
(Schriftsatz I) / die Söhne versicherten, die ihnen zur Verfügung zu stehenden
Computer zu untersuchen (Schriftsatz II).
Sohn S2 (Schriftsatz I vom 02.08.2013) / ihre Söhne (Schriftsatz II vom
21.10.2014) / gebeten, alle im Haushalt vorhandenen (Schriftsatz I) / deren
Computer (Schriftsatz II) zu untersuchen. Der Zeuge S2 habe weder
Filesharing-Software noch den streitgegenständlichen Titel vorfinden können
(Schriftsatz I) / die Söhne versicherten, die ihnen zur Verfügung zu stehenden
Computer zu untersuchen (Schriftsatz II).
Sie sei Anfang Oktober 2013 nach Dannewerk verzogen.
Zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten
wird auf die Schriftsätze vom 02.08.2013 und 21.10.2014 (Bl. 39 ff, 176 ff GA)
Bezug genommen.
wird auf die Schriftsätze vom 02.08.2013 und 21.10.2014 (Bl. 39 ff, 176 ff GA)
Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht die Klage
auf die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig
abgewiesen. Dieses Urteil hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 26.06.2014,
Az.: 14 S 9/14, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
auf die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig
abgewiesen. Dieses Urteil hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 26.06.2014,
Az.: 14 S 9/14, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Die Klägerin hat die Zeugen S2 und S zum Beweis dafür
benannt, dass diese zum Tatzeitraum den Internetanschluss der Beklagten nicht
selbständig nutzen konnten und die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Im
Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 189-191
GA) angeordneten Beweiserhebung haben sich die Zeugen jeweils auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
benannt, dass diese zum Tatzeitraum den Internetanschluss der Beklagten nicht
selbständig nutzen konnten und die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Im
Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 189-191
GA) angeordneten Beweiserhebung haben sich die Zeugen jeweils auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2015 (Bl.
247 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
der Klägerin stünden gegen die Beklagte bereits deshalb keine Zahlungsansprüche
zu, da die Beklagte, Aktivlegitimation und Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses als wahr unterstellt, jedenfalls der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Der
Vortrag der Beklagten sei ausreichend, um von der ernsthaften Möglichkeit der
Alleintäterschaft eines Dritten auszugehen, weshalb eine gegen die Beklagte als
Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Täterschaft jedenfalls erschüttert
sei. Der Vortrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten sowie zu dem
ihrer Söhne erfülle die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast. Es
dürfe dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von
dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Aus diesem Grunde dürften keine
hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet-Nutzungsverhalten der Personen,
die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzungen Betracht kommen, gestellt werden. Es liege auf der Hand,
dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit
selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben könne,
sondern dazu nur vage Angaben machen könne. Die Beklagte sei auch ihrer
Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Sie habe ihre
Söhne zu der Rechtsverletzung befragt und deren Antwort mitgeteilt, zudem ihre
Söhne aufgefordert, nach Filesharing-Software und dem Computerspiel auf ihren
Computer nachzuforschen. Zu mehr sei die Beklagte nicht verpflichtet,
insbesondere nicht gehalten, selbst die Computer volljähriger
Familienangehöriger zu durchsuchen. Die Klägerin habe den von ihr als
Anspruchstellerin zu führenden Beweis der Täterschaft der Beklagte nicht zu
führen vermocht.
247 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
der Klägerin stünden gegen die Beklagte bereits deshalb keine Zahlungsansprüche
zu, da die Beklagte, Aktivlegitimation und Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses als wahr unterstellt, jedenfalls der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Der
Vortrag der Beklagten sei ausreichend, um von der ernsthaften Möglichkeit der
Alleintäterschaft eines Dritten auszugehen, weshalb eine gegen die Beklagte als
Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Täterschaft jedenfalls erschüttert
sei. Der Vortrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten sowie zu dem
ihrer Söhne erfülle die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast. Es
dürfe dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von
dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Aus diesem Grunde dürften keine
hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet-Nutzungsverhalten der Personen,
die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzungen Betracht kommen, gestellt werden. Es liege auf der Hand,
dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit
selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben könne,
sondern dazu nur vage Angaben machen könne. Die Beklagte sei auch ihrer
Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Sie habe ihre
Söhne zu der Rechtsverletzung befragt und deren Antwort mitgeteilt, zudem ihre
Söhne aufgefordert, nach Filesharing-Software und dem Computerspiel auf ihren
Computer nachzuforschen. Zu mehr sei die Beklagte nicht verpflichtet,
insbesondere nicht gehalten, selbst die Computer volljähriger
Familienangehöriger zu durchsuchen. Die Klägerin habe den von ihr als
Anspruchstellerin zu führenden Beweis der Täterschaft der Beklagte nicht zu
führen vermocht.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin wegen der
Überlassung ihres Internetanschlusses an ihre Söhne auf Ersatz der
Abmahnkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte
nicht zu einer Belehrung oder ansatzlosen Kontrolle des Nutzungsverhaltens
ihrer zur Tatzeit volljährigen Söhne verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass bereits vor dem 18.05.2012 die Beklagte Kenntnis von möglichen
Urheberrechtsverletzungen ihrer Söhne im Rahmen der Internetnutzung hätte haben
können, seien nicht ersichtlich.
Überlassung ihres Internetanschlusses an ihre Söhne auf Ersatz der
Abmahnkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte
nicht zu einer Belehrung oder ansatzlosen Kontrolle des Nutzungsverhaltens
ihrer zur Tatzeit volljährigen Söhne verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass bereits vor dem 18.05.2012 die Beklagte Kenntnis von möglichen
Urheberrechtsverletzungen ihrer Söhne im Rahmen der Internetnutzung hätte haben
können, seien nicht ersichtlich.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Gegen das ihr am 27.10.2015 zugestellte Urteil hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben
Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit am 28.01.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.
Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben
Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit am 28.01.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe
verkannt, dass die Beklagte der Gegenbeweis für das Vorliegen solcher Umstände
obliege, auf die sich die Annahme der Möglichkeit der Alleintäterschaft eines
Dritten stützen könne. Zumindest sei nach diesen Grundsätzen die Beklagte für
den sie begünstigenden Sachvortrag, dass ihre Söhne ihren Internetanschluss
überhaupt hätten nutzen können, beweispflichtig. Das aus der
Zeugnisverweigerung der Söhne der Beklagten resultierende non liquet habe aus
diesem Grunde zulasten der Beklagten berücksichtigt und der Klage stattgegeben
werden müssen.
erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe
verkannt, dass die Beklagte der Gegenbeweis für das Vorliegen solcher Umstände
obliege, auf die sich die Annahme der Möglichkeit der Alleintäterschaft eines
Dritten stützen könne. Zumindest sei nach diesen Grundsätzen die Beklagte für
den sie begünstigenden Sachvortrag, dass ihre Söhne ihren Internetanschluss
überhaupt hätten nutzen können, beweispflichtig. Das aus der
Zeugnisverweigerung der Söhne der Beklagten resultierende non liquet habe aus
diesem Grunde zulasten der Beklagten berücksichtigt und der Klage stattgegeben
werden müssen.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Amtsgericht habe
die Anforderungen an die der Beklagte als Anschlussinhaberin obliegenden
sekundären Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu
aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die
theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der
Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei die Beklagte ihre
Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Diese beinhalte, dass die Beklagte
das (ganze) Ergebnis der Nachforschungen mitteilen müsse und sich nicht darauf
beschränken dürfe, lediglich ihr vorteilhafte Sachverhaltsdetails zu erklären.
So habe die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie ihre Söhne aufgefordert habe,
deren Computer auf der Filesharing-Programme hin zu untersuchen, sich aber
nicht dazu erklärt, ob ihre Söhne dieser angeblichen Aufforderung nachgekommen
seien und, falls ja, zu welchem Ergebnis diese Untersuchung geführt habe.
die Anforderungen an die der Beklagte als Anschlussinhaberin obliegenden
sekundären Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu
aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die
theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der
Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei die Beklagte ihre
Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Diese beinhalte, dass die Beklagte
das (ganze) Ergebnis der Nachforschungen mitteilen müsse und sich nicht darauf
beschränken dürfe, lediglich ihr vorteilhafte Sachverhaltsdetails zu erklären.
So habe die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie ihre Söhne aufgefordert habe,
deren Computer auf der Filesharing-Programme hin zu untersuchen, sich aber
nicht dazu erklärt, ob ihre Söhne dieser angeblichen Aufforderung nachgekommen
seien und, falls ja, zu welchem Ergebnis diese Untersuchung geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137
C 263/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
C 263/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie
ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend
nachgekommen und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte
trägt vor, sie sei davon überzeugt, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren
Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016, Seite 5, Bl. 308
GA). Ihre Söhne hätten ihr gegenüber eingeräumt, in ihrer Abwesenheit den
Internetanschluss genutzt zu haben. Sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne
zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt den Anschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 321 GA).
ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend
nachgekommen und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte
trägt vor, sie sei davon überzeugt, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren
Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016, Seite 5, Bl. 308
GA). Ihre Söhne hätten ihr gegenüber eingeräumt, in ihrer Abwesenheit den
Internetanschluss genutzt zu haben. Sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne
zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt den Anschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 321 GA).
Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie habe das
Ergebnis der Untersuchungen der im Haushalt befindlichen Computer nicht
mitgeteilt. Hierzu behauptet die Beklagte (Schriftsatz vom 30.05.2016 Seite 6,
Bl. 309 GA), bereits 2013 habe sie ihren Sohn S gebeten, die im Haushalt
vorhandenen Computer zu untersuchen. Ihr Sohn habe ihr mitgeteilt, dass weder
der streitgegenständliche Titel noch Filesharing-Software vorgefunden wurde. Abs. 37
Ergebnis der Untersuchungen der im Haushalt befindlichen Computer nicht
mitgeteilt. Hierzu behauptet die Beklagte (Schriftsatz vom 30.05.2016 Seite 6,
Bl. 309 GA), bereits 2013 habe sie ihren Sohn S gebeten, die im Haushalt
vorhandenen Computer zu untersuchen. Ihr Sohn habe ihr mitgeteilt, dass weder
der streitgegenständliche Titel noch Filesharing-Software vorgefunden wurde. Abs. 37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und
Schriftstücke Bezug genommen.
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und
Schriftstücke Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung
von Teil-Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG
i.V.m. §§ 69 a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69 c Nr. 4, 69 b Abs. 1, 31 UrhG sowie auf
Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 358,00 EUR gemäß § 97 a
Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..
von Teil-Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG
i.V.m. §§ 69 a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69 c Nr. 4, 69 b Abs. 1, 31 UrhG sowie auf
Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 358,00 EUR gemäß § 97 a
Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..
a.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat
ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 05./08.03.2012 (Terms
Summary, Anlage K 2, Bl. 22 – 25 GA) von der Firma L GmbH u.a. das
ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69 c Nr. 4 UrhG)
des streitgegenständlichen Computerspiels für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erworben. Der Vertrag ist von den Geschäftsführern der Klägerin L2
und H2 unterzeichnet unter Angabe ihrer Funktion als Geschäftsführer. Als
solche vertreten diese gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die in Österreich ansässige
Klägerin und nicht etwa eine GmbH gleichen Namens mit Sitz in Deutschland, für
die, auch nach Beklagtenvortrag die Herren Dres. L2 und H2 nicht
geschäftsführungsbefugt sind.
ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 05./08.03.2012 (Terms
Summary, Anlage K 2, Bl. 22 – 25 GA) von der Firma L GmbH u.a. das
ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69 c Nr. 4 UrhG)
des streitgegenständlichen Computerspiels für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erworben. Der Vertrag ist von den Geschäftsführern der Klägerin L2
und H2 unterzeichnet unter Angabe ihrer Funktion als Geschäftsführer. Als
solche vertreten diese gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die in Österreich ansässige
Klägerin und nicht etwa eine GmbH gleichen Namens mit Sitz in Deutschland, für
die, auch nach Beklagtenvortrag die Herren Dres. L2 und H2 nicht
geschäftsführungsbefugt sind.
Die Firma L Media GmbH war auch in der Lage, der Klägerin
das ausschließliche Recht zur Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma H GmbH, unstreitig die Produzentin
des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69 b Abs. 1 UrhG),
der Firma L GmbH zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel eingeräumt
hatte (§§ 69 a Abs. 4, 31 UrhG). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag
der Kläger nicht mehr entgegengetreten, nachdem die Klägerin einen Auszug aus
dem Internetauftritt der Firma H Studios GmbH vorgelegt hat, aus welchem
hervorgeht, dass die Firma H GmbH von der Firma L Media GmbH gegründet wurde
und letztere spezialisiert auf die Veröffentlichung von Computerspielen ist.
das ausschließliche Recht zur Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma H GmbH, unstreitig die Produzentin
des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69 b Abs. 1 UrhG),
der Firma L GmbH zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel eingeräumt
hatte (§§ 69 a Abs. 4, 31 UrhG). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag
der Kläger nicht mehr entgegengetreten, nachdem die Klägerin einen Auszug aus
dem Internetauftritt der Firma H Studios GmbH vorgelegt hat, aus welchem
hervorgeht, dass die Firma H GmbH von der Firma L Media GmbH gegründet wurde
und letztere spezialisiert auf die Veröffentlichung von Computerspielen ist.
b) Das streitgegenständliche Computerspiel ist als
Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen,
das ausweislich der Beschreibung in Anlage K 1 (Bl. 21 GA) über eine aufwändige
Grafik verfügt und eine Spieldauer von mehreren Stunden ermöglicht, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (Dreier in: Dreier/Schulze,
UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.
Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen,
das ausweislich der Beschreibung in Anlage K 1 (Bl. 21 GA) über eine aufwändige
Grafik verfügt und eine Spieldauer von mehreren Stunden ermöglicht, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (Dreier in: Dreier/Schulze,
UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.
c) Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil über ihren
Internetanschluss in der Zeit vom 18.05.2012 bis 19.05.2012 zu den obenstehend
genannten vier Tatzeitpunkten das Computerspiel „R“, unter drei
verschiedenen IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Download angeboten
wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69 c Nr. 4
UrhG dar.
Internetanschluss in der Zeit vom 18.05.2012 bis 19.05.2012 zu den obenstehend
genannten vier Tatzeitpunkten das Computerspiel „R“, unter drei
verschiedenen IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Download angeboten
wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69 c Nr. 4
UrhG dar.
Erheblichen Vortrag, wonach die Ermittlungen fehlerhaft
gewesen sein könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie hat lediglich
bestritten, dass der Klägerin die in der Anspruchsbegründung vorgetragenen
Auskünfte erteilt wurden und nach Vorlage der Auskunft der E AG
(Anlagenkonvolut K 5, Bl. 59 – 71 GA) hierzu nicht mehr vorgetragen.
gewesen sein könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie hat lediglich
bestritten, dass der Klägerin die in der Anspruchsbegründung vorgetragenen
Auskünfte erteilt wurden und nach Vorlage der Auskunft der E AG
(Anlagenkonvolut K 5, Bl. 59 – 71 GA) hierzu nicht mehr vorgetragen.
Im Hinblick auf die vierfachen Erfassungen des
Internetanschlusses der Beklagten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen zu
Downloadangeboten desselben Computerspiel innerhalb von zwei Tagen ist von der
Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses
auszugehen. Denn dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der
Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an
der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG
Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4).
Internetanschlusses der Beklagten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen zu
Downloadangeboten desselben Computerspiel innerhalb von zwei Tagen ist von der
Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses
auszugehen. Denn dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der
Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an
der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG
Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4).
d) Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür
verantwortlich, dass das streitgegen-ständlichen Computerspiel zu den hier
fraglichen Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 öffentlich zugänglich
gemacht worden ist.
verantwortlich, dass das streitgegen-ständlichen Computerspiel zu den hier
fraglichen Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 öffentlich zugänglich
gemacht worden ist.
Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen
als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz
sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich
ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr
behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil
vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus;
Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil
vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 140/15 Afterlife).
als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz
sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich
ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr
behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil
vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus;
Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil
vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 140/15 Afterlife).
Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die
tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist
anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht
hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine
sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast
noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138
Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I
75/14 – Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime
we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – Afterlife, juris
Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß
theoretischen Möglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden
Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, a.a.O., Tauschbörse
III, juris Rn. 37, 42; Everytime we touch, juris Rn. 50; Afterlife, Rn. 15).
Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die
tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist
anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht
hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine
sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast
noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138
Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I
75/14 – Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime
we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – Afterlife, juris
Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß
theoretischen Möglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden
Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, a.a.O., Tauschbörse
III, juris Rn. 37, 42; Everytime we touch, juris Rn. 50; Afterlife, Rn. 15).
Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der
Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die
tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn
der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den
Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur
Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen
Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U
2593/15 – Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –
Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch;
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – Afterlife, juris Rn. 15).
Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die
tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn
der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den
Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur
Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen
Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U
2593/15 – Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –
Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch;
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – Afterlife, juris Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der
Beklagten auszugehen.
Beklagten auszugehen.
Zugunsten der Klägerin greift die tatsächliche Vermutung
der Täterschaft der Beklagten, da der Internetanschluss der Beklagten zu den
Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss
zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt
hat (bb).
der Täterschaft der Beklagten, da der Internetanschluss der Beklagten zu den
Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss
zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt
hat (bb).
aa) Es ist nicht davon auszugehen, dass die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten
begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer
WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt
hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – 6 U
210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, juris
Rn. 18), erscheint ein „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend (OLG Köln,
Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 210/12). Hiervon geht auch die Beklagte aus.
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten
begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer
WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt
hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – 6 U
210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, juris
Rn. 18), erscheint ein „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend (OLG Köln,
Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 210/12). Hiervon geht auch die Beklagte aus.
bb) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren
Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen
Personen, ihren beiden Söhnen, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und
damit vorgetragen, allein die Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen
können.
Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen
Personen, ihren beiden Söhnen, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und
damit vorgetragen, allein die Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen
können.
Aus diesen Gründen ist die Beklagte nach obigen
Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses
vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur
Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Die Beklagte hat der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der
Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.
Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses
vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur
Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Die Beklagte hat der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der
Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich
darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf
ihre damals bereits volljährigen Söhne verweist, die beide mittels eigener
Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit auf das
Internet gehabt hätten, ohne konkret zum Nutzungsverhalten der Söhne und deren
Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss zu den vier
Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch hat die Beklagte die aus ihren
Nachforschungen gewonnen Erkenntnisse nur unvollständig mitgeteilt.
darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf
ihre damals bereits volljährigen Söhne verweist, die beide mittels eigener
Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit auf das
Internet gehabt hätten, ohne konkret zum Nutzungsverhalten der Söhne und deren
Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss zu den vier
Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch hat die Beklagte die aus ihren
Nachforschungen gewonnen Erkenntnisse nur unvollständig mitgeteilt.
So hat die Beklagte ausgeführt, sie wisse von ihren
Söhnen, dass diese das Internet „wohl intensiver als sie“ nutzten, um
„insbesondere über soziale Medien zu kommunizieren“ (Schriftsatz vom
21.10.2014, Bl. 176 f GA). Welches Nutzungsverhalten die Söhne der Beklagten im
Übrigen – neben „insbesondere“ – mitgeteilt haben, erklärt die
Beklagte nicht. Relevant für die Beurteilung, ob die Söhne der Beklagten als
mögliche Täter in Frage kommen, ist dies aber insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Begriff „soziale Medien“ das Spielen von Computerspielen umfassen
kann, wenn diese in der Version „Multiplayer“ genutzt werden, nicht aber
zwangsläufig umfassen muss. Der von der Beklagten gewählte Begriff bleibt damit
bewusst vage.
Söhnen, dass diese das Internet „wohl intensiver als sie“ nutzten, um
„insbesondere über soziale Medien zu kommunizieren“ (Schriftsatz vom
21.10.2014, Bl. 176 f GA). Welches Nutzungsverhalten die Söhne der Beklagten im
Übrigen – neben „insbesondere“ – mitgeteilt haben, erklärt die
Beklagte nicht. Relevant für die Beurteilung, ob die Söhne der Beklagten als
mögliche Täter in Frage kommen, ist dies aber insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Begriff „soziale Medien“ das Spielen von Computerspielen umfassen
kann, wenn diese in der Version „Multiplayer“ genutzt werden, nicht aber
zwangsläufig umfassen muss. Der von der Beklagten gewählte Begriff bleibt damit
bewusst vage.
Gleiches gilt bezüglich des Vortrags der Beklagten zur
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne.
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne.
Zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof
in der Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR
48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:
in der Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR
48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:
Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen
der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in
Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss –
regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter
eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf
die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die
Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Rn. 39 – Tauschbörse
III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären
Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nach vollziehbar
vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche
Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in
Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss –
regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter
eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf
die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die
Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Rn. 39 – Tauschbörse
III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären
Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nach vollziehbar
vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche
Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in der
Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn.
26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt:
Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn.
26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen Computer Zugang zu seinem
Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht
erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau
hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art
der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in
Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar….auch unter Berücksichtigung
des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG (steht) der zugunsten des
Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7
EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender
Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen…
Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen Computer Zugang zu seinem
Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht
erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau
hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art
der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in
Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar….auch unter Berücksichtigung
des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG (steht) der zugunsten des
Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7
EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender
Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen…
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof
damit von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des
Anschlussinhabers abrücken wollte, wie von dem Landgericht München
(EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – 21 O 24454/14, juris) angenommen. Dies erscheint
der Kammer allerdings zweifelhaft im Hinblick auf die Pressemitteilung zu dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Pressemitteilung Nr. 46/2017 vom
30.03.2017 zu Az.: I ZR 19/16 – Loud, juris), wonach der Anschlussinhaber zur
Vermeidung eigener Haftung gehalten sei, das ihm als Täter bekannte
Familienmitglied zu benennen.
damit von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des
Anschlussinhabers abrücken wollte, wie von dem Landgericht München
(EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – 21 O 24454/14, juris) angenommen. Dies erscheint
der Kammer allerdings zweifelhaft im Hinblick auf die Pressemitteilung zu dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Pressemitteilung Nr. 46/2017 vom
30.03.2017 zu Az.: I ZR 19/16 – Loud, juris), wonach der Anschlussinhaber zur
Vermeidung eigener Haftung gehalten sei, das ihm als Täter bekannte
Familienmitglied zu benennen.
Denn vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten nicht
einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des
Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris
Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der
Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen
Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den
Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den
Umständen seiner eignen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur
Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer
Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).
einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des
Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris
Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der
Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen
Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den
Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den
Umständen seiner eignen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur
Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer
Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).
Hierzu hat die Beklagte nur unvollständig und
widersprüchlich vorgetragen. Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten,
sie sei nicht Täterin der Rechtsverletzungen, spricht bereits ihr
Prozessverhalten.
widersprüchlich vorgetragen. Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten,
sie sei nicht Täterin der Rechtsverletzungen, spricht bereits ihr
Prozessverhalten.
So hat die Beklagte zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom
02.08.2013, Bl. 39 ff GA), der Router sei jeweils nur für die Dauer der Nutzung
ihres Notebooks in Betrieb genommen, anschließend abgeschaltet worden. Nach
Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 habe ihr Sohn S die im Haus
befindlichen Computer auf Filesharing Software untersucht und solche nicht
vorgefunden, ebenso wenig wie den streitgegenständlichen Titel (Schriftsatz vom
02.08.2013, Seite 8, Bl. 46 GA).
02.08.2013, Bl. 39 ff GA), der Router sei jeweils nur für die Dauer der Nutzung
ihres Notebooks in Betrieb genommen, anschließend abgeschaltet worden. Nach
Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 habe ihr Sohn S die im Haus
befindlichen Computer auf Filesharing Software untersucht und solche nicht
vorgefunden, ebenso wenig wie den streitgegenständlichen Titel (Schriftsatz vom
02.08.2013, Seite 8, Bl. 46 GA).
Nach diesem Vorbringen war denklogisch ausgeschlossen,
dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen
hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten
eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus befindlichen Computer
Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer
Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei
der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so
dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt,
hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang der Abmahnung der
Klägerin vom 20.09.2012 vorsorglich zu deinstallieren. Auf Grundlage dieses
Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da
die Beklagte eine Täterschaft ihre Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine
andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.
dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen
hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten
eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus befindlichen Computer
Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer
Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei
der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so
dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt,
hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang der Abmahnung der
Klägerin vom 20.09.2012 vorsorglich zu deinstallieren. Auf Grundlage dieses
Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da
die Beklagte eine Täterschaft ihre Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine
andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.
Mit Verfügung vom 01.08.2014 (Bl. 161 GA) hat das
Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es von der Richtigkeit
des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses ausgehe und der Vortrag der Beklagten
nicht geeignet sei, „die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen
Anschlussverantwortlichkeit zu erschüttern“, insbesondere wenn die
Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen
vortrage.
Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es von der Richtigkeit
des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses ausgehe und der Vortrag der Beklagten
nicht geeignet sei, „die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen
Anschlussverantwortlichkeit zu erschüttern“, insbesondere wenn die
Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen
vortrage.
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014
(Bl. 176 f) ihren Vortrag, der Router sei nach Beendigung der Nutzung ihres
Notebooks ausgeschaltet worden, geändert und stattdessen vorgetragen, sie habe
vor Reiseantritt am 16.05.2012 „alle ihr zur Verfügung stehenden Computer“
ausgeschaltet, ihre Söhne hätten den Internetanschluss weitergenutzt. Welche
Computer der Beklagten „zur Verfügung“ standen, die die Beklagte
ausschalten konnte, ohne ihre Söhne an einer Weiternutzung des Internets zu
hindern, hat die Beklagte nicht angegeben. Weiter hat die Beklagte ausgeführt,
„der von ihr genutzte Computer“ sei bei ihrer Rückkehr ausgeschaltet
gewesen.
(Bl. 176 f) ihren Vortrag, der Router sei nach Beendigung der Nutzung ihres
Notebooks ausgeschaltet worden, geändert und stattdessen vorgetragen, sie habe
vor Reiseantritt am 16.05.2012 „alle ihr zur Verfügung stehenden Computer“
ausgeschaltet, ihre Söhne hätten den Internetanschluss weitergenutzt. Welche
Computer der Beklagten „zur Verfügung“ standen, die die Beklagte
ausschalten konnte, ohne ihre Söhne an einer Weiternutzung des Internets zu
hindern, hat die Beklagte nicht angegeben. Weiter hat die Beklagte ausgeführt,
„der von ihr genutzte Computer“ sei bei ihrer Rückkehr ausgeschaltet
gewesen.
Der Vortrag der Beklagten zur eigenen Nutzung von im
Haushalt vorhandenen internetfähigen Geräten ist damit bereits aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit unbeachtlich.
Haushalt vorhandenen internetfähigen Geräten ist damit bereits aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit unbeachtlich.
Gleiches gilt für die Überprüfung der im Haus
befindlichen Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software sowie im
Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Beklagte nennt hierzu für die
erstmalige Überprüfung der Computer durch den Zeugen S zwei Zeitpunkte („nach
der Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012″ / „bereits im Jahr 2013″),
die nicht zugleich zutreffen können.
befindlichen Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software sowie im
Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Beklagte nennt hierzu für die
erstmalige Überprüfung der Computer durch den Zeugen S zwei Zeitpunkte („nach
der Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012″ / „bereits im Jahr 2013″),
die nicht zugleich zutreffen können.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 hatte die Beklagte
vorgetragen, der Zeuge S habe keine Filesharing-Software auf den im Haus
befindlichen Computern vorfinden können. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 lässt
die Beklagte offen, ob dieses Untersuchungsergebnis zutreffend sei, zu welchem
Ergebnis ihr Sohn S2 bei der Untersuchung seines Computers gekommen sei, teilt
die Beklagte nicht mit. Gründe für den Wechsel im Parteivorbringen, die nicht
dem Hinweis des Amtsgerichts geschuldet sind, trägt die Beklagte nicht vor.
vorgetragen, der Zeuge S habe keine Filesharing-Software auf den im Haus
befindlichen Computern vorfinden können. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 lässt
die Beklagte offen, ob dieses Untersuchungsergebnis zutreffend sei, zu welchem
Ergebnis ihr Sohn S2 bei der Untersuchung seines Computers gekommen sei, teilt
die Beklagte nicht mit. Gründe für den Wechsel im Parteivorbringen, die nicht
dem Hinweis des Amtsgerichts geschuldet sind, trägt die Beklagte nicht vor.
Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (erstmals)
erklärt hat, sie könne nicht beurteilen, ob auf einem Computer
Filesharing-Software installiert sei, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht
ausgeschlossen, dass auch auf dem/den von ihr (mit) genutzten Computern
Filesharing-Software installiert war. Gleichermaßen ist das Vorbringen der
Beklagten, sie habe zu keinem Verletzungszeitpunkt das streitgegenständliche
Computerspiel heruntergeladen und damit Dritten zum Download angeboten, nicht
zur Entlastung der Beklagten geeignet. Denn damit hat die Beklagte nicht die
Möglichkeit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zu den
streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten bereits auf einem von ihr
genutzten Computer installiert war und nicht heruntergeladen, sondern (nur) zum
Download angeboten wurde.
erklärt hat, sie könne nicht beurteilen, ob auf einem Computer
Filesharing-Software installiert sei, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht
ausgeschlossen, dass auch auf dem/den von ihr (mit) genutzten Computern
Filesharing-Software installiert war. Gleichermaßen ist das Vorbringen der
Beklagten, sie habe zu keinem Verletzungszeitpunkt das streitgegenständliche
Computerspiel heruntergeladen und damit Dritten zum Download angeboten, nicht
zur Entlastung der Beklagten geeignet. Denn damit hat die Beklagte nicht die
Möglichkeit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zu den
streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten bereits auf einem von ihr
genutzten Computer installiert war und nicht heruntergeladen, sondern (nur) zum
Download angeboten wurde.
Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zur
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne wechselnd und widersprüchlich:
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne wechselnd und widersprüchlich:
Hierzu trägt die Beklagte vor: Der Router sei von ihr
ausgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013), ihre Söhne hätten den
Internetanschluss weiterhin genutzt (Schriftsatz vom 21.10.2014), ihre Söhne
hätten dies eingeräumt (Schriftsatz vom 25.08.2016), sie sei überzeugt davon,
dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 30.05.2016), sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016).
ausgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013), ihre Söhne hätten den
Internetanschluss weiterhin genutzt (Schriftsatz vom 21.10.2014), ihre Söhne
hätten dies eingeräumt (Schriftsatz vom 25.08.2016), sie sei überzeugt davon,
dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 30.05.2016), sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016).
Da streitgegenständlich vier Tatzeitpunkte sind und mit
den Söhnen der Beklagten zwei potentielle Täter von der Beklagten genannt
werden, bleibt der Vortrag der Beklagten damit im Ungenauen, obgleich nach dem
Vorbringen der Beklagten diese zumindest hinsichtlich einer Tatzeit Kenntnis
von dem Zugriff eines oder beider Söhne auf ihren Internetanschluss hatte.
den Söhnen der Beklagten zwei potentielle Täter von der Beklagten genannt
werden, bleibt der Vortrag der Beklagten damit im Ungenauen, obgleich nach dem
Vorbringen der Beklagten diese zumindest hinsichtlich einer Tatzeit Kenntnis
von dem Zugriff eines oder beider Söhne auf ihren Internetanschluss hatte.
Die Widersprüche in ihrem Vorbringen hat die Beklagte
nicht nachvollziehbar erläutert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten
dadurch gekennzeichnet, dass diese Sachvortrag zur Nutzung des
Internetanschlusses nur bruchstückhaft, soweit für die Beklagte vorteilhaft,
erklärt und dabei ihr Parteivorbringen der jeweiligen Prozesssituation anpasst.
Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, sie könne nicht
kontrollieren, ob Filesharingsoftware auf einem Computer installiert sei, vor
dem Hintergrund des eigenen Nutzungsverhaltens der Beklagten unglaubhaft. Auch
zu Zwecken der „Internetrecherche“, des Onlinebankings oder des
E-Mail-Versands, welche die Beklagte nach eigenem Vorbringen mit ihrem Notebook
vornahm, ist es zunächst erforderlich, entsprechende Programme zu installieren.
Wenn die Beklagte ihr Notebook bedienen konnte, ist aus diesem Grund nicht
nachzuvollziehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sein will, das
Programmverzeichnis des Notebooks oder eines anderen Computers aufzurufen. Dies
gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von dem
Anschluss der Beklagten erneut ein Computerspiel zum Download angeboten wurde,
als die Söhne der Beklagten nicht mehr mit dieser in häuslicher Gemeinschaft
lebten. Der – einzige – diesbezügliche Einwand der Beklagten, sie sei vor
Erfassung ihres Internetanschlusses bereits nach Dannewerk verzogen, verfängt
nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter
der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist,
der Internetanbieter, hier die E AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der
Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des
Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil der erkennenden Kammer
vom 06.04.2017 – 14 S 104/15).
nicht nachvollziehbar erläutert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten
dadurch gekennzeichnet, dass diese Sachvortrag zur Nutzung des
Internetanschlusses nur bruchstückhaft, soweit für die Beklagte vorteilhaft,
erklärt und dabei ihr Parteivorbringen der jeweiligen Prozesssituation anpasst.
Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, sie könne nicht
kontrollieren, ob Filesharingsoftware auf einem Computer installiert sei, vor
dem Hintergrund des eigenen Nutzungsverhaltens der Beklagten unglaubhaft. Auch
zu Zwecken der „Internetrecherche“, des Onlinebankings oder des
E-Mail-Versands, welche die Beklagte nach eigenem Vorbringen mit ihrem Notebook
vornahm, ist es zunächst erforderlich, entsprechende Programme zu installieren.
Wenn die Beklagte ihr Notebook bedienen konnte, ist aus diesem Grund nicht
nachzuvollziehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sein will, das
Programmverzeichnis des Notebooks oder eines anderen Computers aufzurufen. Dies
gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von dem
Anschluss der Beklagten erneut ein Computerspiel zum Download angeboten wurde,
als die Söhne der Beklagten nicht mehr mit dieser in häuslicher Gemeinschaft
lebten. Der – einzige – diesbezügliche Einwand der Beklagten, sie sei vor
Erfassung ihres Internetanschlusses bereits nach Dannewerk verzogen, verfängt
nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter
der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist,
der Internetanbieter, hier die E AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der
Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des
Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil der erkennenden Kammer
vom 06.04.2017 – 14 S 104/15).
Zweifel an der Richtigkeit des geänderten Vortrags der
Beklagten bestehen insbesondere, da die Beklagte mit ihrer Einlassung zunächst
ihre Söhne als Täter ausgeschlossen hatte und ihren Vortrag zur Handhabung des
Routers, ihren mangelnden Computerkenntnissen sowie möglichen Zweifeln an dem
Ergebnis der Computeruntersuchung ihres Sohnes S nicht, obgleich naheliegend,
mit der Klageerwiderung, sondern erst auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die
fehlende Erfolgsaussicht der ursprünglichen Rechtsverteidigung vorgetragen hat.
Beklagten bestehen insbesondere, da die Beklagte mit ihrer Einlassung zunächst
ihre Söhne als Täter ausgeschlossen hatte und ihren Vortrag zur Handhabung des
Routers, ihren mangelnden Computerkenntnissen sowie möglichen Zweifeln an dem
Ergebnis der Computeruntersuchung ihres Sohnes S nicht, obgleich naheliegend,
mit der Klageerwiderung, sondern erst auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die
fehlende Erfolgsaussicht der ursprünglichen Rechtsverteidigung vorgetragen hat.
Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht
auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen
Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil
vom 14.03.2014 – 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines
Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom
11.05.2016 – I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des
Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach
geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt,
sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit
unbeachtlich.
auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen
Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil
vom 14.03.2014 – 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines
Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom
11.05.2016 – I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des
Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach
geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt,
sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit
unbeachtlich.
Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.102.106 – I
ZR 154/15, juris). Selbst wenn aus dieser Entscheidung abzuleiten wäre, dass in
Bezug auf Familienangehörige als mögliche Täter aus Gründen der Zumutbarkeit
unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie(Art. 6 GG) auf die
Mitteilung näherer Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung
allgemein und nicht nur in dem konkret von dem Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall zu verzichten wäre, entbindet dies eine Partei nicht von der Verpflichtung
zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag, den eine Partei in
den Prozess einführt, hat gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen,
auch soweit die Partei nicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu Details
überhaupt zu erklären. Es besteht im Rahmen des Zivilprozesses für eine
beklagte Partei nicht das Recht zur Lüge, auch nicht im Interesse von
Familienangehörigen. Deshalb ist auch vorliegend wie geschehen das Vorbringen
der Beklagten insgesamt zu würdigen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.102.106 – I
ZR 154/15, juris). Selbst wenn aus dieser Entscheidung abzuleiten wäre, dass in
Bezug auf Familienangehörige als mögliche Täter aus Gründen der Zumutbarkeit
unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie(Art. 6 GG) auf die
Mitteilung näherer Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung
allgemein und nicht nur in dem konkret von dem Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall zu verzichten wäre, entbindet dies eine Partei nicht von der Verpflichtung
zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag, den eine Partei in
den Prozess einführt, hat gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen,
auch soweit die Partei nicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu Details
überhaupt zu erklären. Es besteht im Rahmen des Zivilprozesses für eine
beklagte Partei nicht das Recht zur Lüge, auch nicht im Interesse von
Familienangehörigen. Deshalb ist auch vorliegend wie geschehen das Vorbringen
der Beklagten insgesamt zu würdigen.
dd) Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum
Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten
der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechende
Vermutung, dass diese die streitgegen-ständlichen Rechtsverletzungen begangen
habe.
Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten
der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechende
Vermutung, dass diese die streitgegen-ständlichen Rechtsverletzungen begangen
habe.
Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht durch
Führung des Gegenbeweises erschüttert. Zwar behauptet die Beklagte, ihre Söhne
hätten „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt“, damit zumindest zum
Zeitpunkt einer der Verletzungshandlungen, Zugriff auf den Internetanschluss
der Beklagten gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten
Söhne der Beklagten auf das ihnen jeweils gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
Führung des Gegenbeweises erschüttert. Zwar behauptet die Beklagte, ihre Söhne
hätten „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt“, damit zumindest zum
Zeitpunkt einer der Verletzungshandlungen, Zugriff auf den Internetanschluss
der Beklagten gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten
Söhne der Beklagten auf das ihnen jeweils gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
Ist – wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme, in welcher die Söhne der Beklagte das Zeugnis verweigert haben
– nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem
Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich
für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung,
dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem
solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein
Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft
begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 50/14 – Tauschbörse III,
juris Rn. 48).
Beweisaufnahme, in welcher die Söhne der Beklagte das Zeugnis verweigert haben
– nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem
Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich
für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung,
dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem
solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein
Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft
begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 50/14 – Tauschbörse III,
juris Rn. 48).
Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten,
dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht
nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend
unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung
stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum
Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im
Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter
Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 –
29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch
nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des
Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender
Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung
der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines
persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen
Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing
auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte –
zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –
Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43;
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).
dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht
nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend
unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung
stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum
Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im
Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter
Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 –
29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch
nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des
Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender
Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung
der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines
persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen
Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing
auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte –
zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –
Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43;
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).
Auch den Aufenthalt der Beklagten in Schweden als
zutreffend unterstellt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die
Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger –
Tatherrschaft begangen haben. In einem solchen Fall verbleibt es bei der gegen
den Anschlussinhaber sprechenden Vermutung der Täterschaft (vergleiche BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, juris Rn. 52; auch
Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 Afterlife).
zutreffend unterstellt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die
Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger –
Tatherrschaft begangen haben. In einem solchen Fall verbleibt es bei der gegen
den Anschlussinhaber sprechenden Vermutung der Täterschaft (vergleiche BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, juris Rn. 52; auch
Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 Afterlife).
d) Die öffentliche Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da es ohne
Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.
streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da es ohne
Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.
e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der
Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die
tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Dabei spielt
keine Rolle, dass möglicherweise davon auszugehen sein könnte, dass die
Beklagte keine vertiefte Kenntnis über die Funktionsweise von
Filesharing-Tauschbörsen hatte. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr
jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen
Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt;
insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus.
Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die
tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Dabei spielt
keine Rolle, dass möglicherweise davon auszugehen sein könnte, dass die
Beklagte keine vertiefte Kenntnis über die Funktionsweise von
Filesharing-Tauschbörsen hatte. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr
jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen
Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt;
insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus.
f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden
Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten
öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in
Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69 c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte
Anspruch auf Teil-Schadensersatz von 500,00 EUR ist auch der Höhe nach
begründet.
Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten
öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in
Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69 c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte
Anspruch auf Teil-Schadensersatz von 500,00 EUR ist auch der Höhe nach
begründet.
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter
gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR
68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine
Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt
selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als
schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) oder
ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen
eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der
angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und
ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des
Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das
streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für
eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.
gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR
68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine
Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt
selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als
schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) oder
ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen
eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der
angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und
ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des
Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das
streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für
eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.
Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter
Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für
die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für
vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe
von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich
beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im
vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die
Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über
Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro
Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der
obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG
Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom
15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U 27/14) und auch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I
ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15
– Everytime we touch).
Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für
die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für
vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe
von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich
beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im
vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die
Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über
Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro
Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der
obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG
Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom
15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U 27/14) und auch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I
ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15
– Everytime we touch).
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger
Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR
für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines
Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für
angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von
500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom
11.02.2016 – 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von
510,00 EUR auch den Rechtstreit vor der Kammer 14 O 277/13, bestätigt durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 – 6 W 7/14). Im Hinblick
darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach
Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße
geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen
Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00
EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin
geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 € ist deshalb jedenfalls
begründet.
Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR
für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines
Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für
angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von
500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom
11.02.2016 – 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von
510,00 EUR auch den Rechtstreit vor der Kammer 14 O 277/13, bestätigt durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 – 6 W 7/14). Im Hinblick
darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach
Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße
geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen
Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00
EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin
geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 € ist deshalb jedenfalls
begründet.
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom
20.09.2012 ist gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe
von 368,00 EUR begründet.
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom
20.09.2012 ist gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe
von 368,00 EUR begründet.
Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97 a UrhG a.F. in
der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn.
19; m.w.N.).
der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn.
19; m.w.N.).
Die Abmahnung der Beklagten vom 20.09.2012 war
berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 c Nr. 4 UrhG wegen der
unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung
indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der
Beklagten vom 02.10.2012 beseitigt worden.
berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 c Nr. 4 UrhG wegen der
unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung
indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der
Beklagten vom 02.10.2012 beseitigt worden.
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht
gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der
Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden
Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht
um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis 08.10.2013
geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG
Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich bestätigt
durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen
Gegenstandswert der Abmahnung.
gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der
Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden
Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht
um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis 08.10.2013
geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG
Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich bestätigt
durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen
Gegenstandswert der Abmahnung.
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen,
durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer
Filesharing-Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 EUR auszugehen (BGH, Urteil vom
12.05.2016 – I ZR 43/15, juris Rn. 48).
durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer
Filesharing-Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 EUR auszugehen (BGH, Urteil vom
12.05.2016 – I ZR 43/15, juris Rn. 48).
Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach
grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem
Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale
nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die von der Klägerin geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten von 368,00 EUR liegen unter einer 1,0
Geschäftsgebühr, welche nach Anl. 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG bereits 566,00 €
betrug.
grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem
Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale
nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die von der Klägerin geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten von 368,00 EUR liegen unter einer 1,0
Geschäftsgebühr, welche nach Anl. 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG bereits 566,00 €
betrug.
5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286
Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. 291, 288 Abs. 1 BGB. Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Zugang des jegliche Zahlung
verweigernden Schreibens der Beklagten vom 02.10.2012 geltend machen, da für
einen für eine frühere, verzugsbegründende Mahnung nichts dargetan ist. Die
Zinspflicht beginnt mit dem auf den Zugang des Schreibens (04.10.2012)
folgenden Tag (§ 187 BGB), mithin ab 05.10.2012.
Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. 291, 288 Abs. 1 BGB. Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Zugang des jegliche Zahlung
verweigernden Schreibens der Beklagten vom 02.10.2012 geltend machen, da für
einen für eine frühere, verzugsbegründende Mahnung nichts dargetan ist. Die
Zinspflicht beginnt mit dem auf den Zugang des Schreibens (04.10.2012)
folgenden Tag (§ 187 BGB), mithin ab 05.10.2012.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war aus
diesem Grund die Klage abzuweisen und war die weitergehende Berufung
zurückzuweisen.
diesem Grund die Klage abzuweisen und war die weitergehende Berufung
zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.
1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt
aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der
geltend gemachten Zinsforderung betraf und keine besonderen Kosten verursacht
hat.
1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt
aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der
geltend gemachten Zinsforderung betraf und keine besonderen Kosten verursacht
hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind
nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die
Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).
nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die
Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen
Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des
Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter
Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.
Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des
Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter
Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.
V.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom
10.05.2017 und der Beklagten vom 17.05.2017 haben vorgelegen, geben jedoch
keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
10.05.2017 und der Beklagten vom 17.05.2017 haben vorgelegen, geben jedoch
keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 868,00 EUR
festgesetzt.
festgesetzt.