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OLG Hamm – Kein Schadensersatz trotz Verstoß gegen GNU License

Das OLG Hamm hat mit
Urteil
vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
entschieden, dass bei einer
Urheberrechtsverletzung durch kostenlose Verbreitung von Open-Source-Software
unter Verstoß gegen die sog. „GNU General Public License“ kein
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie besteht. Der
Rechtsinhaber habe lediglich Anspruch auf Unterlassung und könne die mit einer
hierfür ausgesprochenen rechtsanwaltlichen Abmahnung verbundenen Gebühren (hier:
1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 50.000 EUR) ersetzt
verlangen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Es sei nicht
ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der
Beklagten ein Schaden entstanden sein könne. Nach den für eine
Schadensberechnung zu berücksichtigenden Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu
fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung
während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln sei der
objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG
Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14
). Im vorliegenden Fall sei
entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion
für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben habe und
damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen
Nutzungsrechts vollständig verzichtet habe. Der „objektive Wert“ der Nutzung der
hier in Rede stehenden Programmversion könne vor diesem Hintergrund nur mit
Null angesetzt werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

Vorinstanz:

Tenor:
Auf die Berufung
der Beklagten wird das am 03.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 1.384,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.06.2015 zu
zahlen.
Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu
6%.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige
Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird
für beide Parteien zugelassen.
Gründe:

A.     
Die Klägerin
vertreibt Softwarelösungen, die einen unkomplizierten und sicheren Zugang zu
drahtlosen Netzwerken ermöglichen sollen. Aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung aus dem Jahre 2006 (Anlage K3 = Blatt 27-29 der Gerichtsakte) ist
sie die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der – in verschiedenen
Programmversionen existierenden – Software „T“. Diese Software ermöglicht
es Institutionen aller Art, den Angehörigen der jeweiligen Institution und
externen Dritten einen sicheren Zugang zum institutionseigenen Drahtlos-Netzwerk
unter Verwendung eigener Endgeräte zu gewähren.       
Die Beklagte,
eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts, ist eine Universität im Sinne des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit derzeit mehr als 43.000
Studierenden.
Bis zum Jahre
2009 vertrieb die Klägerin u.a. in Deutschland die Programmversion „1.1.3″
der „T“-Software unter der Bezeichnung „U“. Sie stellte diese
Programmversion in ihrem Internetauftritt zum Herunterladen (Download) zur
Verfügung. Der Vertrieb dieser Programmversion unter der vorstehend
wiedergegebenen Versionsbezeichnung erfolgte – ausschließlich – unentgeltlich
unter der „GNU General Public License (version 2 or any later version)“.
Die Klägerin versah die Programmversion mit einem „Copyright“-Vermerk
(Ausdruck Blatt 104 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:       
„This program is free software; you can redistribute
it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as
published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or
(at your option) any later version.“      
Die „GNU General
Public License (version 2)“ (im Folgenden zur Vereinfachung: „GNU General
Public License“) hat folgenden Wortlaut:     
„GNU GENERAL PUBLIC LICENSE  
Version 2, June 1991     
Copyright © 1989, 1991 G…… 
Everyone is permitted to copy and distribute verbatim
copies of this license document, but changing it is not allowed.   
Preamble    
The licenses for most software are designed to take
away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public
License is intended to guarantee your freedom to share and change free
software–to make sure the software is free for all its users. This General
Public License applies to most of the Free Software Foundation’s software and
to any other program whose authors commit to using it. (Some other Free
Software Foundation software is covered by the GNU Lesser General Public License
instead.) You can apply it to your programs, too.   
When we speak of free software, we are referring to
freedom, not price. Our General Public Licenses are designed to make sure that
you have the freedom to distribute copies of free software (and charge for this
service if you wish), that you receive source code or can get it if you want
it, that you can change the software or use pieces of it in new free programs;
and that you know you can do these things.       
To protect your rights, we need to make restrictions
that forbid anyone to deny you these rights or to ask you to surrender the
rights. These restrictions translate to certain responsibilities for you if you
distribute copies of the software, or if you modify it.       
For example, if you distribute copies of such a
program, whether gratis or for a fee, you must give the recipients all the
rights that you have. You must make sure that they, too, receive or can get the
source code. And you must show them these terms so they know their rights.       
We protect your rights with two steps: (1) copyright
the software, and (2) offer you this license which gives you legal permission
to copy, distribute and/or modify the software.   
Also, for each author’s protection and ours, we want
to make certain that everyone understands that there is no warranty for this
free software. If the software is modified by someone else and passed on, we
want its recipients to know that what they have is not the original, so that
any problems introduced by others will not reflect on the original authors‘
reputations.      
Finally, any free program is threatened constantly by
software patents. We wish to avoid the danger that redistributors of a free
program will individually obtain patent licenses, in effect making the program
proprietary. To prevent this, we have made it clear that any patent must be
licensed for everyone’s free use or not licensed at all.   
The precise terms and conditions for copying,
distribution and modification follow.
GNU GENERAL PUBLIC LICENSE   
TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND
MODIFICATION      
0. This License applies to any program or other work
which contains a notice placed by the copyright holder saying it may be
distributed under the terms of this General Public License. The
„Program“, below, refers to any such program or work, and a
„work based on the Program“ means either the Program or any
derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Program
or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated
into another language. (Hereinafter, translation is included without limitation
in the term „modification“.) Each licensee is addressed as
„you“.
Activities other than copying, distribution and
modification are not covered by this License; they are outside its scope. The
act of running the Program is not restricted, and the output from the Program
is covered only if its contents constitute a work based on the Program
(independent of having been made by running the Program). Whether that is true
depends on what the Program does.
1. You may copy and distribute verbatim copies of the
Program’s source code as you receive it, in any medium, provided that you
conspicuously and appropriately publish on each copy an appropriate copyright
notice and disclaimer of warranty; keep intact all the notices that refer to
this License and to the absence of any warranty; and give any other recipients
of the Program a copy of this License along with the Program. 
You may charge a fee for the physical act of
transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in
exchange for a fee.  
2. You may modify your copy or copies of the Program
or any portion of it, thus forming a work based on the Program, and copy and
distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above,
provided that you also meet all of these conditions:
a) You must cause the modified files to carry
prominent notices stating that you changed the files and the date of any
change.    
b) You must cause any work that you distribute or
publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or
any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties
under the terms of this License.       
c) If the modified program normally reads commands
interactively when run, you must cause it, when started running for such
interactive use in the most ordinary way, to print or display an announcement
including an appropriate copyright notice and a notice that there is no
warranty (or else, saying that you provide a warranty) and that users may
redistribute the program under these conditions, and telling the user how to
view a copy of this License. (Exception: if the Program itself is interactive
but does not normally print such an announcement, your work based on the
Program is not required to print an announcement.)      
These requirements apply to the modified work as a
whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Program,
and can be reasonably considered independent and separate works in themselves,
then this License, and its terms, do not apply to those sections when you
distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as
part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the
whole must be on the terms of this License, whose permissions for other
licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part
regardless of who wrote it.       
Thus, it is not the intent of this section to claim
rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the
intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or
collective works based on the Program.  
In addition, mere aggregation of another work not
based on the Program with the Program (or with a work based on the Program) on
a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work
under the scope of this License. 
3. You may copy and distribute the Program (or a work
based on it, under Section 2) in object code or executable form under the terms
of Sections 1 and 2 above provided that you also do one of the following:    
a) Accompany it with the complete corresponding
machine-readable source code, which must be distributed under the terms of
Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange;
or,    
b) Accompany it with a written offer, valid for at
least three years, to give any third party, for a charge no more than your cost
of physically performing source distribution, a complete machine-readable copy
of the corresponding source code, to be distributed under the terms of Sections
1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange; or, 
c) Accompany it with the information you received as
to the offer to distribute corresponding source code. (This alternative is allowed
only for noncommercial distribution and only if you received the program in
object code or executable form with such an offer, in accord with Subsection b
above.)        
The source code for a work means the preferred form of
the work for making modifications to it. For an executable work, complete
source code means all the source code for all modules it contains, plus any
associated interface definition files, plus the scripts used to control
compilation and installation of the executable. However, as a special
exception, the source code distributed need not include anything that is
normally distributed (in either source or binary form) with the major
components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the
executable runs, unless that component itself accompanies the executable.       
If distribution of executable or object code is made
by offering access to copy from a designated place, then offering equivalent
access to copy the source code from the same place counts as distribution of
the source code, even though third parties are not compelled to copy the source
along with the object code.      
4. You may not copy, modify, sublicense, or distribute
the Program except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise
to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will
automatically terminate your rights under this License. However, parties who
have received copies, or rights, from you under this License will not have
their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.   
5. You are not required to accept this License, since
you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify
or distribute the Program or its derivative works. These actions are prohibited
by law if you do not accept this License. Therefore, by modifying or
distributing the Program (or any work based on the Program), you indicate your
acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for
copying, distributing or modifying the Program or works based on it. 
6. Each time you redistribute the Program (or any work
based on the Program), the recipient automatically receives a license from the
original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these
terms and conditions. You may not impose any further restrictions on the
recipients‘ exercise of the rights granted herein. You are not responsible for
enforcing compliance by third parties to this License.   
7. If, as a consequence of a court judgment or
allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to
patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order,
agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do
not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so
as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other
pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program
at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free
redistribution of the Program by all those who receive copies directly or
indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this
License would be to refrain entirely from distribution of the Program.    
If any portion of this section is held invalid or
unenforceable under any particular circumstance, the balance of the section is
intended to apply and the section as a whole is intended to apply in other
circumstances.     
It is not the purpose of this section to induce you to
infringe any patents or other property right claims or to contest validity of
any such claims; this section has the sole purpose of protecting the integrity
of the free software distribution system, which is implemented by public
license practices. Many people have made generous contributions to the wide
range of software distributed through that system in reliance on consistent
application of that system; it is up to the author/donor to decide if he or she
is willing to distribute software through any other system and a licensee
cannot impose that choice.
This section is intended to make thoroughly clear what
is believed to be a consequence of the rest of this License.         
8. If the distribution and/or use of the Program is
restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces,
the original copyright holder who places the Program under this License may add
an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so
that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In
such case, this License incorporates the limitation as if written in the body
of this License.     
9. The Free Software Foundation may publish revised
and/or new versions of the General Public License from time to time. Such new
versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in
detail to address new problems or concerns.     
Each version is given a distinguishing version number.
If the Program specifies a version number of this License which applies to it
and „any later version“, you have the option of following the terms
and conditions either of that version or of any later version published by the
Free Software Foundation. If the Program does not specify a version number of
this License, you may choose any version ever published by the Free Software
Foundation.
10. If you wish to incorporate parts of the Program
into other free programs whose distribution conditions are different, write to
the author to ask for permission. For software which is copyrighted by the Free
Software Foundation, write to the Free Software Foundation; we sometimes make
exceptions for this. Our decision will be guided by the two goals of preserving
the free status of all derivatives of our free software and of promoting the
sharing and reuse of software generally. 
NO WARRANTY  
11. BECAUSE THE PROGRAM IS LICENSED FREE OF CHARGE,
THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE
LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER
PARTIES PROVIDE THE PROGRAM „AS IS“ WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND,
EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED
WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THE ENTIRE
RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE PROGRAM IS WITH YOU. SHOULD THE
PROGRAM PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR
OR CORRECTION.   
12. IN NO EVENT UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW OR
AGREED TO IN WRITING WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY WHO MAY
MODIFY AND/OR REDISTRIBUTE THE PROGRAM AS PERMITTED ABOVE, BE LIABLE TO YOU FOR
DAMAGES, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES
ARISING OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE PROGRAM (INCLUDING BUT NOT
LIMITED TO LOSS OF DATA OR DATA BEING RENDERED INACCURATE OR LOSSES SUSTAINED
BY YOU OR THIRD PARTIES OR A FAILURE OF THE PROGRAM TO OPERATE WITH ANY OTHER
PROGRAMS), EVEN IF SUCH HOLDER OR OTHER PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE
POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
END OF TERMS AND CONDITIONS“        
In dem
Internetauftritt „www.gnu.de“ ist hierzu die nachfolgend wiedergegebene –
lediglich dem besseren Verständnis dienende, für die Rechtsbeziehungen und
Rechtsstellungen der jeweils Beteiligten indes nicht maßgebliche – Übersetzung
des Lizenztextes in die deutsche Sprache veröffentlicht:      
„GNU General Public License  
Deutsche
Übersetzung der Version 2, Juni 1991   
Copyright © 1989,
1991 G….   
Es ist jedermann
gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu
verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt. 
Vorwort      
Die meisten
Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen,
die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die
GNU General Public License, die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese
Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle
Benutzer frei ist. Diese Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software
Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren
Autoren ihr Werk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese
Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer Teil der
Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Lesser
General Public License, der Kleineren Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz.)      
Die Bezeichnung
„freie“ Software bezieht sich auf Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere
Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren, Kopien freier Software zu
verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), die
Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf
Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software
ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen – und daß
Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu
schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen
diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu
verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten
für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern. 
Beispielsweise
müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie
– kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien eines solchen Programms verbreiten.
Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw.
erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.     
Wir schützen Ihre
Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Software unter ein Urheberrecht
(Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht
gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.      
Um die Autoren
und uns zu schützen, wollen wir darüber hinaus sicherstellen, daß jeder
erfährt, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Wenn die
Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir,
daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit
irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen
Autors schädigen.      
Schließlich und
endlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Wir
möchten die Gefahr ausschließen, daß Distributoren eines freien Programms
individuell Patente lizensieren – mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär
würde. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder
für freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht
lizenziert werden darf.  
Es folgen die
genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung:       
Allgemeine
Öffentliche GNU-Lizenz  
Bedingungen für
die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung    
§ 0. Diese Lizenz
gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender
Vermerk des Copyright-Inhabers darauf hinweist, daß das Werk unter den
Bestimmungen dieser General Public License verbreitet werden darf. Im folgenden
wird jedes derartige Programm oder Werk als „das Programm“ bezeichnet; die
Formulierung „auf dem Programm basierendes Werk“ bezeichnet das Programm
sowie jegliche Bearbeitung des Programms im urheberrechtlichen Sinne, also ein
Werk, welches das Programm, auch auszugsweise, sei es unverändert oder
verändert und/oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im Folgenden
wird die Übersetzung ohne Einschränkung als „Bearbeitung“ eingestuft.)
Jeder Lizenznehmer wird im Folgenden als „Sie“ angesprochen.     
Andere Handlungen
als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht
berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang der
Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des
Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm
basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die
Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen
des Programms ab.
§ 1. Sie dürfen
auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie
sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist,
daß Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen
Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und
das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen
anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser
Lizenz zukommen lassen.       
Sie dürfen für
den physikalischen Vorgang des Zugänglichmachens einer Kopie eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie
für das Programm anbieten.    
§ 2. Sie dürfen
Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf
dem Programm basierendes Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen
unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten,
vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt
werden: 
a) Sie müssen die
veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von
Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.       
b) Sie müssen
dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die
ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber
als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur
Verfügung gestellt wird.  
c) Wenn das
veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Kommandos
einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf dem üblichsten Wege für
solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt,
die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß es
keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß
die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen.
Auch muß der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser
Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet,
aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem Programm
basierendes Werk auch keine solche Meldung ausgeben).       
Diese
Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare
Teile des Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise
als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind,
dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile,
wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte
als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Werk
darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser
Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das
gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil,
unabhängig vom jeweiligen Autor.     
Somit ist es
nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen
oder Ihnen die Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben
wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung
von Werken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen
Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben. 
Ferner bringt
auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht auf dem
Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Werk
auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht
in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.    
§ 3. Sie dürfen
das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Paragraph 2) als
Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1
und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der
folgenden Leistungen erbringen:
a) Liefern Sie
das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren
Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die
Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder:     
b) Liefern Sie
das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen
schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare
Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als denen,
die durch das physikalische Zugänglichmachen des Quelltextes anfallen –, wobei
der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den
Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder:
c) Liefern Sie
das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung
des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur
für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als
Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß
Absatz b erhalten haben.)     
Unter dem
Quelltext eines Werkes wird diejenige Form des Werkes verstanden, die für
Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm
bedeutet „der komplette Quelltext“: Der Quelltext aller im Programm
enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen
Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und
Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch braucht der
verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise (entweder
als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den Hauptkomponenten des
Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm
läuft – es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm. 
Wenn die
Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode dadurch erfolgt,
daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt
die Gewährung eines gleichwertigen Kopierzugriffs auf den Quelltext von
derselben Stelle als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu
gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objectcode zu kopieren.    
§ 4. Sie dürfen
das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder
verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist.
Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung,
Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre
Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen
Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange
diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.       
§ 5. Sie sind
nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet
haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die Erlaubnis, das Programm oder von
ihm abgeleitete Werke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind
gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das
Programm (oder ein darauf basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären
Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen
bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Programms oder
eines darauf basierenden Werks.       
§ 6. Jedesmal,
wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Werk) weitergeben,
erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das
Programm entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu
verbreiten und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der
Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind
nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte
durchzusetzen.      
§ 7. Sollten
Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder
aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch
Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den
Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht
von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das
Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und
Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge
das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die
gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms durch diejenigen erlaubt, die das
Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der
einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin,
ganz auf die Verbreitung des Programms zu verzichten. 
Sollte sich ein
Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht
durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt
werden; im Übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.     
Zweck dieses
Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere
Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu
bestreiten; dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität des
Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis
öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge
zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen
auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am
Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems
verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß.   
Dieser Paragraph
ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus dem Rest
dieser Lizenz betrachtet wird.   
§ 8. Wenn die
Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder
durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen
eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese
Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung
angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind.
In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in
diesem Text niedergeschrieben.        
§ 9. Die Free
Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen
der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom
Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail
abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.    
Jede Version
dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm
angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder
„jeder späteren Version“ („any later version“) unterliegt, so
haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen
oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde.        
§ 10. Wenn Sie
den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien Programmen zu verwenden,
deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor,
um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der
Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation;
wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von
den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von
unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum anderen das
gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im Allgemeinen zu
fördern.      
Keine
Gewährleistung    
§ 11. Da das
Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung
für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig
schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das
Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung,
weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf –
Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte
sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.         
§ 12. In keinem
Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert,
ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie
oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche
Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden,
Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte
Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden
müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm
zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die
Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.       
Ende der
Bedingungen“  
Im Jahre 2009
stellte die Klägerin den Vertrieb der Programmversion „1.1.3″ der
„T“-Software mit der Bezeichnung „U“ ein. Die Programmversion steht
seither nicht mehr im Internetauftritt der Klägerin zum Download zur Verfügung.
Jedenfalls seit 2009 besteht auch keine Möglichkeit (mehr), den Quellcode
dieser Programmversion über den Internetauftritt der Klägerin herunterzuladen.
Neben der
Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software existierten oder existieren
noch weitere Programmversionen dieser Software. Die (weiterentwickelten)
Programmversionen ab Version „2.0.x“ vertreibt die Klägerin ausschließlich
unter „proprietären“ Lizenzen und entgeltlich. Eine Programmversion bzw.
Programmversionen mit der Versionsbezeichnung bzw. den Versionsbezeichnungen „T
Enterprise Client 3.x“ vertreibt die Klägerin ebenfalls unter
„proprietären“ Lizenzen und entgeltlich.
Jedenfalls Ende
April / Anfang Mai 2015 stellte die Beklagte in ihrem Internetauftritt
„www.uni-due.de“ – dort auf einer Internetseite ihres „Zentrums für
Informations- und Mediendienste“ – die Programmversion „1.1.3″ der
„T“-Software unter der Bezeichnung „U“ in ausführbarer Form zum
Download zur Verfügung. Den Quellcode sowie den Text der „GNU General Public
License“ stellte sie dabei nicht zum Download zur Verfügung.       
Mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 22.05.2015 (Blatt 266-273 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin
die Beklagte ab. Die Beklagte habe durch die von ihr geschaffene Möglichkeit
zum Download der Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software ohne
gleichzeitige Zurverfügungstellung des Quellcodes dieser Programmversion sowie
des Textes der „GNU General Public License“ gegen die Bestimmungen dieser
Lizenz verstoßen, durch diesen Lizenzverstoß die Rechte aus der Lizenz verloren
und damit zugleich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Beklagte sei ihr,
der Klägerin, daher zur Unterlassung, zur Auskunft und zur Leistung von Schadensersatz
verpflichtet. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung
bis zum 05.06.2015 zur Erstattung von Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung,
berechnet nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € für den mit der Abmahnung
geltend gemachten Unterlassungsanspruch) in Höhe von insgesamt 2.274,50 € (1,5
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.254,50 € zuzüglich
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €) auf.
Die Beklagte gab
daraufhin gegenüber der Klägerin unter dem 27.05.2015 eine
Unterlassungserklärung (Blatt 274 der Gerichtsakte) ab, in der sie sich – ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich und strafbewehrt
– verpflichtete, es zu unterlassen, „die Software ,T Client‘ öffentlich
zugänglich zu machen, sofern nicht die Lizenzbedingungen der GPL beachtet
werden“.
Die Klägerin nahm
diese Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.2015 (Blatt
275-278 der Gerichtsakte) an und machte in diesem Schriftsatz zugleich weitere
Ausführungen zu den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft,
Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Die Frist für die Erstattung
der Abmahnkosten verlängerte sie bis zum 26.06.2015.        
Die Beklagte nahm
mit Schreiben vom 19.06.2015 (Anlage K8 = Blatt 61-64 der Gerichtsakte)
Stellung. Ein Schadensersatzanspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der
materielle Schaden bei der widerrechtlichen Nutzung einer unentgeltlich unter
der „GNU General Public License“ vertriebenen Software könne nur mit
„Null“ angesetzt werden. Mangels eines Schadensersatzanspruches bestehe
auch kein Auskunftsanspruch. Die von der Klägerin verlangten Abmahnkosten seien
übersetzt; aus ihrer, der Beklagten, Sicht könne die Klägerin lediglich Abmahnkosten
in Höhe von 147,56 € beanspruchen. Diesen Betrag werde sie, die Beklagte, an
die Klägerin überweisen.      
Die von ihr
angekündigte Zahlung in Höhe von 147,56 € leistete die Beklagte in der
Folgezeit an die Klägerin.     
Die Klägerin hat
gegenüber dem Landgericht die Argumentation aus ihrer Abmahnung wiederholt und
vertieft. An der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der „T“-Software
bestehe schon angesichts der Komplexität ihrer Funktionen kein Zweifel. Eine
Softwarelösung, die einen sicheren und zuverlässigen Zugang zu einem
Drahtlos-Netzwerk ermögliche, sei derart komplex, dass eine tatsächliche
Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung spreche.
Die Beklagte habe durch die von ihr geschaffene Möglichkeit zum Download der
Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software ohne gleichzeitige
Zurverfügungstellung des Quellcodes dieser Programmversion sowie des Textes der
„GNU General Public License“ gegen die Bestimmungen dieser Lizenz
verstoßen, durch diesen Lizenzverstoß die Rechte aus der Lizenz verloren und
damit zugleich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Aus Ziffer 4 der „GNU
General Public License“ gehe hervor, dass die Nichteinhaltung der
Lizenzbestimmungen automatisch mit einem Lizenzverlust einhergehe. Die „GNU General
Public License“ sehe damit eine (lediglich) auflösend bedingte
Nutzungsrechtseinräumung vor. Die Lizenzverstöße der Beklagten seien von
erheblicher Bedeutung. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Nutzern der
zum Download bereitgehaltenen Programmversion die diesen durch die „GNU General
Public License“ eingeräumten und für die sogenannte „freie Software“
als essentiell zu betrachtenden Rechte zur freien Veränderung und Anpassung des
Programms vorenthalten. Das gesamte Modell der Entwicklung und Verbreitung
freier Software werde hierdurch in Frage gestellt. 
Sie, die
Klägerin, habe bis zur Einstellung des Vertriebs der Programmversion
„1.1.3″ im Jahre 2009 auch den Quellcode dieser Programmversion in ihrem
Internetauftritt zum Download zur Verfügung gestellt. Der Text der „GNU General
Public License“ sei Bestandteil dieses Quellcodes gewesen. Von der
Urheberrechtsverletzung der Beklagten habe sie, die Klägerin, erst Anfang Mai
2015 Kenntnis erlangt.  
Da aufgrund der
Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu ihren, der Klägerin, Gunsten ein
Unterlassungsanspruch entstanden sei, könne sie, die Klägerin, die Erstattung
der ihr entstandenen Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung) verlangen. Der für
den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert von 100.000,00 € sei
angemessen und bewege sich sogar eher im unteren Bereich der von deutschen
Gerichten in vergleichbaren Fallkonstellationen angesetzten Werte. Der
Gebührensatz von 1,5 für die Geschäftsgebühr sei gerechtfertigt. Es habe sich
um einen umfangreichen und schwierigen Sachverhalt gehandelt. Die Anfertigung
der Abmahnung habe die intensive Befassung mit einer rechtlich komplizierten
Materie erfordert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, im
Ausland ansässig sei und die Korrespondenz mit ihren anwaltlichen Vertretern
nicht in deutscher Sprache habe erfolgen können.  
Zu ihren, der
Klägerin, Gunsten bestehe auch ein Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen dem
Grunde nach bereits jetzt festgestellt werden könne. Der Schaden sei nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Sie, die Klägerin, biete die
„T“-Software sowohl unter der „GNU General Public License“ als auch
unter „proprietären“ Lizenzen an, es liege damit ein Fall des sogenannten
„dual licensing“ vor. Im Falle des Vertriebs der Software unter einer
„proprietären“ Lizenz verlange sie eine Lizenzgebühr, die nach den
Studierendenzahlen bemessen werde. Deutsche Universitäten mit ca. 18.000
Studierenden zahlten z.B. ca. 4.605,00 € pro Jahr, deutsche Universitäten mit
ca. 29.000 Studierenden müssten ca. 4.895,00 € pro Jahr zahlen. Die Klägerin
hat hierzu als Anlage K5 (Blatt 35-36 der Gerichtsakte) Dokumente vorgelegt.  
Um die genaue
Höhe des ihr, der Klägerin, zustehenden Schadensersatzanspruches beziffern zu
können, benötige sie von der Beklagten weitere Informationen. Ihr stehe
insofern nach §§ 259, 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.       
Die Klägerin hat
beantragt,      
1. die Beklagte
zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über   
den Zeitraum, in
dem die Software „U“ über die Website der Beklagten zum Download angeboten
wurde, sowie        
die
Studierendenzahlen für jedes Semester, in dem die Software „U“ über die
Website der Beklagten zum Download angeboten wurde;      
2. die Beklagte
zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die erforderlichen Aufwendungen in Höhe von
2.126,94 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 27.06.2015 zu ersetzen; 
3. festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie, die Klägerin, Schadensersatz in der
nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen
in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.    
Die Beklagte hat
beantragt,     
die Klage
abzuweisen.    
Die Beklagte hat
behauptet, sie habe das Programm, das sie in ihrem Internetauftritt zum
Download bereitgestellt habe, ihrerseits über den Internetauftritt des
„BildungsCentrums der Wirtschaft“ (BCW) durch Herunterladen eines
„zip“-Dateiarchivs beschafft. Dieses Dateiarchiv habe indes weder den
Lizenztext noch den Quellcode des Programms enthalten. Sie, die Beklagte, habe
durch die Zurverfügungstellung des Programms in ihrem Internetauftritt keine
Urheberrechtsverletzung begangen. Als Voraussetzung für eine
Urheberrechtsverletzung sei zu fordern, dass der in Rede stehende Verstoß gegen
die Lizenzbestimmungen von einigem Gewicht sei. Die ihr, der Beklagten, zur
Last fallenden Verstöße gegen die Bestimmungen der „GNU General Public
License“ stellten allenfalls schuldrechtliche Pflichtverletzungen dar und
keine Verletzungen urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte.       
Sollte gleichwohl
eine Urheberrechtsverletzung angenommen werden, treffe sie, die Beklagte, kein
Verschulden. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass in dem von ihr über den
Internetauftritt des BCW bezogenen Dateiarchiv Daten gefehlt hätten. Sie sei
auch nicht verpflichtet gewesen, das Dateiarchiv auf Vollständigkeit zu prüfen.   
Der Klägerin
falle zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Last. Die
Klägerin habe die hier in Rede stehende Programmversion offenbar ohne
Lizenztext und ohne Quellcode in den Verkehr gebracht und könne jetzt nicht
beanstanden, dass sie, die Beklagte, sich in gleicher Weise verhalten habe.
Der Klägerin sei
auch überhaupt kein Schaden entstanden. Es habe sich bei der hier in Rede
stehenden Software um eine kostenlose Software gehandelt. Die (fiktive)
Lizenzgebühr für eine kostenlose Software sei „Null“. Für eine kostenlose
Software könne bei der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie nicht die
Lizenzgebühr einer kommerziellen (entgeltlichen) Software verlangt werden. Es
gebe überhaupt keine Lizenzgebühr für eine kostenlose Software. Es bestünden
auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion). 
Schließlich hat
die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.      
Mit dem
angefochtenen, am 03.03.2016 verkündeten Urteil hat die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bochum der Klage in vollem Umfang stattgegeben.        
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung.   
Die Beklagte
wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Quellcode für die
von ihr, der Beklagten, zum Download bereitgestellte Programmversion sei im
gesamten Internet nicht mehr verfügbar. In Wahrheit gehe es der Klägerin nur um
eine Marktbereinigung. Sie mahne die Anbieter der unter der „GNU General Public
License“ verbreiteten Programmversion ab, um hiernach die
„proprietären“ Programmversionen besser vermarkten zu können.     
Die Beklagte
beantragt sinngemäß,   
das angefochtene
Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.        
Die Klägerin
beantragt,  
die Berufung
zurückzuweisen. 
Die Klägerin
verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Bei der Programmversion „1.1.3″ der
„T“-Software mit der Bezeichnung „U“ handele es sich um die gleiche
Software wie bei der – „proprietär“ vertriebenen – Programmversion „T
Enterprise Client 3.x“. Für die letztgenannte Programmversion seien
lediglich einige Fehlerbehebungen und Verbesserungen vorgenommen worden, die
„Quellcodebasis“ sei aber identisch.    
Soweit in den
Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird
wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.       
B.     
Die Berufung der
Beklagten ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im
Übrigen ist sie unbegründet. Die – zulässige – Klage ist nur mit einem Teil des
geltend gemachten Zahlungsanspruches begründet und im Übrigen unbegründet.   
I. Klageantrag zu
2. (Abmahnkosten) 
Die Klage ist mit
diesem Klageantrag nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
begründet.  
1. Abmahnkosten 
Der Klägerin
steht gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz
von Abmahnkosten in Höhe von 1.384,34 € zu.  
a) Der Klägerin
stand – jedenfalls bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte
– ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der
Klägerin an der Programmversion „1.1.3″ der „T“-Software verletzt.        
aa) Die Beklagte
hat, als sie die vorgenannte Programmversion in ihrem Internetauftritt in
ausführbarer Form zum Download zur Verfügung stellte, in zweifacher Weise gegen
die Bestimmungen der „GNU General Public License“ verstoßen.  
(1) Entgegen dem
in Ziffer 3 Satz 1 (vor lit. a)) der Lizenzbestimmungen enthaltenen Verweis auf
Ziffer 1 der Lizenzbestimmungen stellte die Beklagte keine Kopie des
Lizenztextes zur Verfügung.        
(2) Den Quellcode
der Programmversion stellte sie ebenfalls nicht zur Verfügung, und zwar weder
auf eine der in Ziffer 3 lit. a) bis c) der Lizenzbestimmungen genannten Arten
noch in anderer Weise.        
bb) Diese
Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen führten zugleich zu einer Verletzung der
urheberrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin. Nach wohl einhelliger
Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in
der Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die Verbreitung
einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter
Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle
(Saale), Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015
– 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG
Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; LG Berlin, Beschluss vom
21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl.
(2016), Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. (2017), X.
IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158; Schäfer, K&R 2010, 298 (300)). Dogmatisch
ist dies damit zu begründen, dass die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der
Lizenzbestimmungen eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) darstellt, nach
der die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung mit dem Versuch einer
lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung der Software entfällt (LG Frankfurt,
Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software,
4. Aufl. (2016), Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schäfer, K&R 2010, 298 (300); vgl.
auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 89, zur
entsprechenden Rechtskonstruktion bei der „Creative Commons Attribution Non
Commercial 2.0″-Lizenz für Lichtbilder). Die lizenzbestimmungswidrige
Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führen dabei im Unterlassungsprozess
allerdings nicht zu einem „uneingeschränkten“ Verbreitungsverbot für die
Zukunft, sondern – lediglich – zu der Verurteilung des Verletzers, es zu
unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der – im Einzelnen genau zu
bezeichnenden und zu beschreibenden – Bestimmungen der „GNU General Public
License“ zu verbreiten (vgl. LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015 – 4 O
133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig,
Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006
– 16 O 134/06 – ; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. (2017), X.
IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158). 
cc) Die Klägerin
ist nicht – weder durch § 242 BGB noch in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB – daran gehindert, sich auf die beiden
vorbezeichneten Verstöße der Beklagten gegen die Lizenzbestimmungen der „GNU
General Public License“ zu berufen.  
 (1) Nach den von der Beklagten nicht
angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (siehe Seite 6 der
Urteilsurschrift) hat die Klägerin die hier in Rede stehende Programmversion
„1.1.3″ der „T“-Software nur zusammen mit dem Quellcode vertrieben und
zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Klägerin, den
Quellcode der Programmversion auch noch nach der Einstellung des Vertriebs
dieser Programmversion durch sie, die Klägerin, bereitzustellen, besteht nicht.
Hätten sich all diejenigen, die die Programmversion von der Klägerin bezogen
und sodann weiterverbreitet haben, an die Lizenzbestimmungen der „GNU General
Public License“ gehalten, hätte auch die Beklagte die Programmversion
zusammen mit dem Quellcode erlangen und sodann weiterverbreiten können.       
(2) Nach den von
der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (siehe Seite
6 der Urteilsurschrift) hat die Klägerin die Programmversion auch stets
zusammen mit dem Text der „GNU General Public License“ zur Verfügung
gestellt. Selbst wenn sie dies nicht getan hätte, wäre sie nicht daran
gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit auf den entsprechenden Verstoß der
Beklagten zu berufen. Die „GNU General Public License“ enthält keine
Verpflichtung oder Obliegenheit des Lizenzgebers, die Software nur zusammen mit
dem Lizenztext auszuliefern, sondern lediglich eine entsprechende Vorgabe für
die Lizenznehmer. Der Lizenztext der „GNU General Public License“ ist
überdies im Internet verfügbar. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass es
den Angehörigen des „Zentrums für Informations- und Mediendienste“ der
Beklagten möglich gewesen wäre, den Lizenztext durch eine einfache
Internetrecherche innerhalb weniger Sekunden im Internet aufzufinden.    
dd) Anhaltspunkte
für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin bestehen nicht. Selbst wenn
es der Klägerin hier nur um eine „Marktbereinigung“ gehen sollte, wäre
dies nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse
daran, dass die Software, an der sie das ausschließliche Nutzungsrecht besitzt,
nur in den von ihr urheberrechtlich gesetzten Grenzen auf dem Markt angeboten
und vertrieben wird. 
ee) Der
Unterlassungsanspruch war schließlich nicht verjährt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin
bereits vor Ende April / Anfang Mai 2015 Kenntnis von der
Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte hatte oder hätte haben müssen,
bestehen nicht.         
b) Die von der
Klägerin ausgesprochene Abmahnung genügte den formellen Anforderungen des § 97a
Abs. 2 Satz 1 UrhG.
c) Die Klägerin
kann indes lediglich den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.384,34 €
beanspruchen.     
aa) Der für den
Unterlassungsanspruch zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,00 € ist
übersetzt. Der Unterlassungsanspruch bezog sich auf eine von der Klägerin
unentgeltlich vertriebene Programmversion, die zudem nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin nicht frei von Fehlern war und zum Zeitpunkt der
Abmahnung – angesichts der Existenz weiterentwickelter Programmversionen – auch
bereits „veraltet“ war. Vor diesem Hintergrund ist lediglich ein
Gegenstandswert von 50.000,00 € für den Unterlassungsanspruch anzusetzen.     
bb) Zu hoch ist
ebenfalls der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das
Bestehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches bei Verstößen gegen
die Bestimmungen der „GNU General Public License“ entsprach bereits zum
Zeitpunkt der Abmahnung der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte. Signifikante Schwierigkeiten waren mit der Geltendmachung
dieses Unterlassungsanspruches nicht verbunden. Gerechtfertigt ist damit
lediglich ein Gebührensatz von 1,3.     
cc) Die
ersatzfähigen Abmahnkosten beliefen sich damit auf 1.531,90 € (1,3 Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.511,90 € zuzüglich Auslagenpauschale nach
Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €). Abzüglich der von der Beklagten bereits
vorgerichtlich geleisteten Teilzahlung in Höhe von 147,56 € ist von der
Beklagten noch ein Abmahnkostenbetrag in Höhe von 1.384,34 € zu ersetzen.    
2. Zinsen    
Der Zinsanspruch
beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen
nicht vor; die Abmahnkosten stellen keine „Entgeltforderung“ im Sinne
dieser Vorschrift dar.    Abs. 160
II. Klageantrag
zu 3. (Schadensersatz)        
1. Zulässigkeit      
Der Klageantrag
zu 3. ist zulässig.     
a) Er ist (noch)
hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Umstand, dass es
sich bei diesem Klageantrag nach seinem ausdrücklichen Wortlaut um einen
Feststellungsantrag handeln soll, sowie den Ausführungen im letzten Absatz auf
Seite 2 der Klageschrift (Blatt 2 der Gerichtsakte) ist – trotz der
missverständlichen Verwendung des Begriffes „Stufenklage“ auf Seite 22 der
Klageschrift (Blatt 22 der Gerichtsakte) – mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen, dass die Klägerin keine Stufenklage im technischen Sinne erheben
wollte, sondern lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde
nach als Grundlage für eine gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit
durchzusetzende bezifferte Schadensersatzforderung erreichen wollte. Nach dem
Gesamtzusammenhang ihres Klagevorbringens begehrt die Klägerin hierbei die
Feststellung der Schadensersatzpflicht für die im Einzelnen bereits
beschriebene lizenzbestimmungswidrige Verbreitung der hier in Rede stehenden
Programmversion durch die Beklagte. Dieses Verständnis des Klageantrages liegt
im Übrigen auch dem landgerichtlichen Urteil zugrunde; Einwendungen hiergegen
hat die Klägerin nicht erhoben.   
b) Das
erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht.      
2. Begründetheit   
Der
Feststellungsantrag ist indes unbegründet. Der Klägerin steht der dem Grunde
nach geltend gemachte Ersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt zu. 
a)
Schadensersatzansprüche   
Ein
Schadensersatzanspruch – sei es nach § 97 Abs. 2 UrhG, sei es aufgrund einer
anderen Anspruchsgrundlage – steht der Klägerin nicht zu. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der
Beklagten ein Schaden entstanden sein kann.    
Die Klägerin will
den Schaden nach den – für eine Schadensberechnung hier von vornherein allein
und allenfalls in Betracht kommenden – Grundsätzen der Lizenzanalogie
ermitteln. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was
vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des
Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert
der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 –
m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der
freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung
sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen
(OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.). Zu den Umständen, die
den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören
insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der
Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG
Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.).      
Im vorliegenden
Fall ist entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche
Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich
vertrieben hat und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres
ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet hat. Dieser Verzicht
geht sogar so weit, dass die Klägerin nach Ziffer 4 Satz 3 der „GNU General
Public License“ sogar Personen, die eine Programmkopie aufgrund eines
lizenzbestimmungswidrigen Verbreitungsvorganges erhalten haben, diese Kopien
(unentgeltlich) belässt. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede
stehenden Programmversion kann vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt
werden (zweifelnd an der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie bei kostenlos vertriebener „Open Source“-Software auch
Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. (2017), X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr.
158 a.E.; vgl. zum rechtsähnlichen Fall der lizenzbestimmungswidrigen
Verbreitung eines unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial
2.0″-Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellten Lichtbildes auch OLG Köln,
Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 98). Die Klägerin hat die
streitgegenständliche Programmversion insgesamt kostenlos zur Verfügung
gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine
weitere entgeltliche Lizenzierung daneben noch haben könnte (vgl. zu dieser
Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ). Da die
Nutzung des Programms einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung bereits
kostenlos möglich ist, liefe eine weitere kostenpflichtige Lizenz letztlich nur
darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den – letztlich nur rein formalen –
Bestimmungen der „GNU General Public License“ befreien zu lassen (vgl zu
dieser Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ).
Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen
könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu ermitteln,
existieren nicht. Es bestand oder besteht für die von der Beklagten
weiterverbreitete und hier streitgegenständliche Programmversion auch kein
„dual licensing“-Modell. Diese Programmversion – und nur auf diese
konkrete Programmversion kommt es an – wurde von der Klägerin vielmehr
ausschließlich unentgeltlich unter der „GNU General Public License“
verbreitet. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die
„proprietär“ und entgeltlich vertriebene Programmversion „T Enterprise
Client 3.x“ verweist, ist diese mit der hier streitgegenständlichen
Programmversion nicht identisch: nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
enthält die Version „T Enterprise Client 3.x“ nämlich „Fehlerbehebungen
und Verbesserungen“.   
b) Ansprüche
wegen ungerechtfertigter Bereicherung     
Der
Feststellungsantrag kann eine materiell-rechtliche Grundlage auch nicht in den
Vorschriften der §§ 812 ff BGB finden. Die Beklagte hat durch das von der
Klägerin beanstandete Verhalten nichts „erlangt“. Auf Herausgabe eines
evtl. „Verletzergewinns“ stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht.
Hierzu trägt sie keine Tatsachen vor. 
III. Klageantrag
zu 1. (Auskunft)        
Mangels eines
Schadensersatzanspruches bereits dem Grunde nach besteht auch kein
Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Ersatzanspruches.      
C.     
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.    
Die Zulassung der
Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.      
D.     
Der Streitwert
für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 27.126,94 € festgesetzt. Hiervon
entfallen auf den Klageantrag zu 1. 5.000,00 €, auf den Klageantrag zu 2.
2.126,94 € und auf den Klageantrag zu 3. 20.000,00 €. 

Der Streitwert
für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der landgerichtlichen
Festsetzung – ebenfalls auf 27.126,94 € festgesetzt.

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