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OLG München – Link zur OS-Schlichtungs-Plattform muss anklickbar sein

Das OLG München hat mit Urteil
vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16
entschieden, dass der Hinweis auf die
Onlineschlichtungsplattform der EU nicht nur in Textform (ausgeschriebener
Link), sondern auch als anklickbarer Link vorgehalten werden muss. Seit Januar
2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung
Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″)
 verpflichtet, einen Hinweis auf die
europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.
Dieser Verstoß sei lauterkeitsrechtlich keinesfalls
unerheblich, weil es im Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine
Streitbeilegungsstellen gegeben habe.
Von daher sollten Onlinehändler auf ihrer Webseite oder auch
bei ihrem Angebot auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon auf die
Online-Streitbeilegungsplattform der EU verweisen. 
Dies sollte am besten in
folgender Form geschehen: „Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung):
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/
eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.  
Darüber hinaus sollten Onlinehändler auch an
das Setzen von einem Link denken. Dieser sollte an leicht zugänglicher Stelle befinden. Da
 § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.

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