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Waldorf Frommer, die Telepool GmbH und der bulgarische B-Movie Undisputed IV – Boyka is Back

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Telepool GmbH   angebliche
widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem Film „Undisputed
IV – Boyka is Back“
ab.
„Undisputed IV – Boyka is Back“ i ist ein
bulgarischer B-Action- sowie Martial-Arts-Film und die Fortsetzung des 2010
erschienenen Films Undisputed 3: Redemption.
Der
Film feierte am 22. September 2016 auf dem Fantastic Fest in Austin (Texas)
Premiere und erschien in Deutschland am 1. August 2017 auf DVD und Blu-ray.
Ursprünglich
sollte der vierte Teil ab dem 22. September 2016 in Deutschland käuflich zu
erwerben sein, wobei später der 12. Januar 2017 als neues Release-Datum bekannt
gegeben wurde. Später hieß es, der vierte Teil würde endgültig ab dem 31. Mai
2017 im deutschen Handel erhältlich sein, doch mittlerweile wurde der Release
erneut verschoben – diesmal auf den 1. August 2017.
(Quelle:
Wikipedia)


Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Undisputed IV – Boyka is Back“    in Filesharing-Netzwerken.


Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Undisputed IV – Boyka is Back “
 
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Telepool GmbH   des
Films „Undisputed IV – Boyka is Back “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte und die Telepool GmbH verbringen „Sleepless – Eine tödliche Nacht“

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Telepool GmbH   angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film
„Sleepless – Eine tödliche Nacht“
ab.
„Sleepless – Eine tödliche Nacht“ ist ein US-amerikanischer Drogen-Thriller des
Regisseurs Baran bo Odar aus dem Jahr 2017. Es ist eine Neuverfilmung des
französischen Thrillers Sleepless Night – Nacht der Vergeltung (2011). Der Film
wurde in den Vereinigten Staaten am 13. Januar 2017 veröffentlicht. In
Deutschland war der Kinostart am 9. März 2017. (Quelle: Wikipedia)


Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Sleepless – Eine tödliche Nacht“  in Filesharing-Netzwerken.


Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Sleepless – Eine tödliche Nacht “
 
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Telepool GmbH   des
Films „Sleepless – Eine tödliche Nacht “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
     
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Rechtsanwälte Sievers & Kollegen mahnen für Jeannette Habeck / nettibeck.de ab

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Sievers & Kollegen mahnt für Frau Jeannette Habeck,  Alte Lindenstr. 14, 15898 Neuzelle,  angebliche Wettbewerbsverstöße von
eBay-Händlern in der Bekleidungsbranche ab. Frau Jeannette Habeck betreibt
selbst über die Internetseite www.nettibeck.de
den Verkauf von Kindermode.

Welche
Verstöße mahnt die Kanzlei Sievers & Kollegen ab?
Die Abmahnungen beziehen sich in der Regel auf
Wettbewerbsverstöße im Online-Handel. Die Abmahnschreiben werden an
eBay-Verkäufer gerichtet, die als privater Verkäufer aufgetreten sind. Moniert
wird insoweit, dass der Verkäufer über die Gewerblichkeit seiner Angebote
täuscht und den Verbraucher pflichtwidrig nicht über seine Rechte informiert. 



Konkret geht es in diesem Zusammenhang um fehlende Informationen zum
Widerrufsrecht für Verbraucher, fehlende Informationen zum Impressum oder
fehlender Verweis auf die OS-Plattform



Aber auch gewerbliche eBay Verkäufer
werden abgemahnt. Dabei werden in der Regel folgende Verstöße abgemahnt:
  • Veraltete Widerrufsbelehrung
  • Fehlendes Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Belehrung zu den zum Verkauf führenden Schritten
  • Fehlende Belehrung zur Vertragstextspeicherung
  • Fehlende Belehrung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht
  • Fehlende Informationen zur Textilkennzeichnungsverordnung
    (EU-VO 1007/2011)


Was
fordert die Kanzlei Sievers & Kollegen?
Die Kanzlei Sievers
& Kollegen
fordert von den Betroffenen zunächst die Abgabe einer
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die dem Schreiben beigefügte
vorformulierte Erklärung sieht eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen
Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € vor.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat zur Folge,
dass bei erneuten Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine
Vertragsstrafe vom abgemahnten eBay-Händler zu zahlen wäre. Dies kann selbst
bei Unachtsamkeit sehr schnell zum Bumerang werden.
Aus diesem Grund ist davon abzuraten vorschnell und ohne
Prüfung durch einen Fachanwalt die bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
beigefügten Entwürfe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu
unterzeichnen.
Die Kanzlei Sievers
& Kollegen
fordert weiterhin Rechtsanwaltsgebühren auf 
der Basis eines
Gegenstandswertes in Höhe von 7.500,00 €. Aufgrund dessen ergibt sich dann eine
Forderung in Höhe 883,93 €, die der
Abgemahnte zahlen soll. Zudem werden wie üblich die Kosten des Testkaufs
eingefordert.

Wie
reagiert ein abgemahnter eBay-Verkäufer richtig nach Erhalt einer Abmahnung?

Da die rechtliche Beurteilung und die Folgen
entsprechender Abmahnungen nicht unerheblich sind, empfiehlt es sich auf jeden
Fall, bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die  Hilfe eines
 Fachanwalts für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst
oder eines Fachanwalts für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.
Sofern Sie als privater Verkäufer bei eBay eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, dürfen Sie diese nicht einfach
ignorieren. Eine gewerbliche Tätigkeit im rechtlichen Sinne nehmen Gerichte
bereits dann an, wenn in der Vergangenheit wiederholt gleichartige Artikel
angeboten bzw. verkauft worden sind. Nehmen Sie die Abmahnung daher auch dann
ernst, wenn sich Ihre Verkäufe auf Artikel bezogen, die aus Ihrem privaten
Besitz stammen und die Sie ggf. sogar mit Verlust verkauft haben.
Nach meiner Erfahrung müssen Sie damit rechnen, dass Sie
gerichtlich in Anspruch genommen werden und eine einstweilige Verfügung gegen
Sie beantragt wird, wenn Sie auf die Abmahnung nicht rechtzeitig und angemessen
reagieren.

Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte mit fachanwaltlicher Hilfe genau geprüft werden, ob eine gewerbliche
Verkaufstätigkeit durch die Kanzlei Sievers
& Kollegen
nachgewiesen werden kann oder nicht. Sofern nach
sorgfältiger Prüfung davon auszugehen ist, dass eine gewerbliche
Verkaufstätigkeit in Betracht kommen könnte, so kann eine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben werden. Keinesfalls sollte die von der Kanzlei
Sievers & Kollegen
vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden.

Wie
hilft Ihnen die IT-Kanzlei Gerth?
Die IT-Kanzlei Gerth steht eBay-Händlern bundesweit
zur Verfügung und Rechtsanwalt Jan H. Gerth ist Ihr zuverlässiger und
kompetenter Partner bei allen Fragen zum Gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere
im Wettbewerbsrecht.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Rechtsanwalt Yussof Sarwari und die VPS Film-Entertainment GmbH verfolgen was mit jungen Obst oder auch Teeny Früchtchen

Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari,  Feldstr. 60, 20357 Hamburg, firmierend
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die VPS Film-Entertainment GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab. Rechtsanwalt Yussof Sarwari verschickt gleichlautende Abmahnungen auch für die

G&G Media Foto-Film GmbH und die Oktano GmbH .
Gegenstand der
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung

Teeny Früchtchen: Gerade reif für einen geilen Fick“
Die aktuellen
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari
unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die VPS Film-Entertainment GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 852,77 € gefordert.
Der
Schadensersatz setzt sich nach Rechtsanwalt
Yussof Sarwari
wie folgt zusammen:

  • Lizenzschadensersatz
    600,00 €
  • Gerichts- und
    Auskunftskosten 37,77 €
  • Rechtsanwaltskosten
    205,00 €

Aber wie bisher gelten auch für
die neuen Abmahnungen
des Rechtsanwalts
Yussof Sarwari
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit dem
    Rechtsanwalt Yussof Sarwari
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten 852,77
    €  
    verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von dem Rechtsanwalt Yussof Sarwari geltend gemachten Ansprüchen
    lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
    insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 650,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
Besser und unkomplizierter wäre
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email,  per
Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Mit „Max Steel“ wird auch ein schlecht bewerteter Film von Filesharern und Waldorf Frommer geschätzt

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem Film
Max Steel “ ab.
Max Steel ist ein Science-Fiction-Film von Stewart
Hendler, der am 14. Oktober 2016 in die US-amerikanischen Kinos kam. Der Film
basiert auf der gleichnamigen Animations-Serie, die zwischen 2000 und 2001
produziert wurde.
Der
Film basiert auf der gleichnamigen Animations-Serie, die zwischen 2000 und 2001
produziert wurde. Bereits am 12. Juli 2009 wurde bekannt, dass Paramount
Pictures von Mattel die Filmrechte an der Figur Max Steel erworben hatte und
Joe Roth den Film produzieren soll.
 Letztlich wurde der Film von Bill O’Dowd und
Julia Pistor, die für Mattel arbeitet, produziert, und Dolphin Films und Mattel
Playground Productions fungierten als Ko-Produzenten.
Im August 2016 erschien ein erster Trailer zum
Film.
Der
Film kam am 14. Oktober 2016 in die US-amerikanischen Kinos. Dort konnte er bei
10 Millionen US-Dollar Produktionskosten gerade einmal 3,8 Millionen
einspielen, weswegen der Film als Flop gilt und in Deutschland direkt auf DVD
erschien
 (Quelle: Wikipedia)
Auch das
Filesharing des Films
Batman v Superman: Dawn of
Justice
wurde von der
Kanzlei Waldorf Frommer
verfolgt.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Max Steel“         in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Max Steel “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH  des Films „Max Steel “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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Auch im Oktober findet der Film „Die versunkene Stadt Z“ Fans bei Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die STUDIOCANAL GmbH. angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film  Die versunkene Stadt Z “ ab.
Die versunkene Stadt Z  (Originaltitel The Lost City of Z) ist ein Abenteuerfilm von James Gray, der am 15. Oktober 2016 als Abschlussfilm beim New York Film Festival seine Premiere feierte. Die versunkene Stadt Z erzählt die Geschichte des Entdeckers Percy Fawcett.. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten  Die versunkene Stadt Z        in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film  Die versunkene Stadt Z “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin STUDIOCANAL GmbH des Films  Die versunkene Stadt Z  “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
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BVerwG – Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der
Internetseite „epetitionen“ des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestags kann nicht aus dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG hergeleitet
werden, weil die Internetseite nicht dazu bestimmt ist, Petenten die Werbung
für ihr Anliegen zu ermöglichen, sondern der nicht justiziablen Behandlung von
Petitionen durch den Petitionsausschuss dient. Daher kommt auch das Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als
Anspruchsgrundlage in Betracht. Schließlich ergeben sich auch aus dem
Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG keine anspruchsbegründenden
Kriterien für die Veröffentlichung.

Tatbestand:
Die Klägerin will erreichen, dass der Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestags ihre Petitionen auf seiner Internetseite
„epetitionen“ veröffentlicht. Der Petitionsausschuss betreibt diese
Seite auf der Grundlage der von ihm erlassenen Richtlinie für die Behandlung
von öffentlichen Petitionen (BT-Drs.18/8370 S. 138 f.). Diese Richtlinie legt
im Wesentlichen Folgendes fest: Petitionen können unter Verwendung des dafür
vorgesehenen Formblatts elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung für die
Veröffentlichung einer solchen Petition auf der Internetseite für regelmäßig
vier Wochen, d.h. für die Behandlung als öffentliche Petition, ist, dass sie
ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und für eine
öffentliche Diskussion geeignet ist. Darüber hinaus führt die Richtlinie
Gesichtspunkte auf, aus denen eine Veröffentlichung unterbleiben kann oder
muss. Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung besteht nicht. Die
Entscheidung über die Veröffentlichung soll dem Petenten, im Falle der Ablehnung
unter Angabe der Gründe, mitgeteilt werden. Solange die öffentliche Petition
auf der Internetseite steht, können Dritte sie elektronisch mitzeichnen oder
einen Diskussionsbeitrag leisten. Danach nimmt das allgemeine
Petitionsverfahren nach den das Petitionswesen betreffenden Regelungen der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags und den Behandlungsgrundsätzen des
Petitionsausschusses seinen Lauf. Dies gilt auch für Petitionen, deren
Veröffentlichung der Petitionsausschuss abgelehnt hat.       
Die Klägerin reichte 2011 und 2012 elektronisch zwei
Petitionen zur Veröffentlichung auf der Internetseite „epetitionen“
ein. Zum einen regte sie an, der Bundestag solle Maßnahmen ergreifen, um
Arbeitsplätze denjenigen Personen vorzubehalten, die das dafür vorgesehene
Studium absolviert hätten. Zum anderen machte sie geltend, der Bundestag solle
die Forschung auf dem Gebiet der Herstellung künstlicher menschlicher Organe
fördern. Der Petitionsausschuss lehnte die Veröffentlichungen jeweils ab und
teilte dies der Klägerin mit. In der Folgezeit beschloss der Bundestag auf die
Empfehlungen des Petitionsausschusses, die Petitionen abzuschließen, d.h.
nichts zu veranlassen. In den Empfehlungen, die der Mitteilung an die Klägerin
beigefügt waren, heißt es, das erste Anliegen habe keine Erfolgsaussichten,
weil es nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar sei, das zweite Anliegen sei
wegen des kürzlich erlassenen Transplantationsgesetzes nicht
erfolgversprechend.    
Die Klage, mit der die Klägerin Ansprüche auf Veröffentlichung
ihrer Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses geltend macht,
hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat das
Oberverwaltungsgericht ausgeführt, derartige Ansprüche folgten weder aus dem
Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG noch aus dem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder dem allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Petition der Klägerin genüge dem
Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG, weil die Urheberin und deren
Postanschrift ersichtlich seien und die Klägerin das im Internet zur Verfügung
gestellte Formular verwendet habe. Die Ablehnung der Veröffentlichung greife
nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG ein, weil sie die dadurch
gewährleisteten Ansprüche auf ungehinderte Vorbereitung und Einreichung der
Petition sowie auf deren inhaltliche Prüfung unberührt lasse. Der
Gleichheitssatz sei gewahrt, weil der Petitionsausschuss seine
Veröffentlichungskriterien sachgerecht auf die Petitionen der Klägerin angewandt
habe. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Behandlung der zur
Veröffentlichung auf der Internetseite eingereichten Petitionen dem
Gesetzesvorbehalt unterliegen. In diesem Fall schieden Veröffentlichungen aus,
weil der Petitionsausschuss die Internetseite rechtswidrig betreiben würde.          
Mit der Revision trägt die Klägerin vor, es sei aus Gründen
des effektiven Grundrechtsschutzes geboten, den Zugang zu der Internetseite des
Petitionsausschusses als Teil des durch Art. 17 GG geschützten Petitionierens
zu behandeln. Es liege auf der Hand, dass die Veröffentlichung einer Petition
auf dieser Seite deren Erfolgsaussichten erheblich steigern könne. Aufgrund der
vorbehaltlosen Gewährleistung des Petitionsgrundrechts könne der Zugang zu der
Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage verweigert werden; das Gesetz
dürfe nur die Knappheit der für den Betrieb bereitstehenden Ressourcen als
Ablehnungsgrund vorsehen. Dies folge auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art.
3 Abs. 1 GG: Der Petitionsausschuss habe die Internetseite als öffentliche
Einrichtung in Form eines Meinungsforums ausgestaltet. Daher sei für den Zugang
das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Zugangskriterien, die eine Bewertung
des Inhalts des Petitionsanliegens oder seiner Erfolgsaussichten vorsähen,
seien unvereinbar mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung.     
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin ist bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Revision prozessordnungsgemäß
vertreten gewesen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Während der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin seinen Antrag, seine Beiordnung aufzuheben, vor der Verhandlung
zurückgenommen hat, hat der Senat den unmittelbar vor der Verhandlung
eingegangenen Aufhebungsantrag der Klägerin durch Beschluss in der mündlichen
Verhandlung abgelehnt. Im Falle der Aufhebung der Beiordnung wäre die Revision
unzulässig geworden, weil die Klägerin nicht hätte verlangen können, dass ihr
ein neuer Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Denn die Aufhebung hätte
ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden
Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik
an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November
2010 – 6 B 59.10 – Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).               
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das
angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§
137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen,
dass es an einer bundesrechtlichen Grundlage für die geltend gemachten
Ansprüche auf Veröffentlichung der Petitionen auf der Internetseite des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags fehlt. Diese Ansprüche können
nicht aus dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG hergeleitet werden, weil die
Internetseite nicht dazu bestimmt ist, Petenten die Werbung für ihr Anliegen zu
ermöglichen, sondern der nicht justiziablen Behandlung von Petitionen durch den
Petitionsausschuss dient (1. und 2.). Daher kommt auch das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als Anspruchsgrundlage in
Betracht (3.). Schließlich ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot nach
Art. 3 Abs. 1 GG keine anspruchsbegründenden Kriterien für die Veröffentlichung
(4.). Die Frage nach der Geltung des Gesetzesvorbehalts für den Betrieb der
Internetseite muss nicht abschließend beantwortet werden, weil sie nicht
entscheidungserheblich ist (5.).               
1. a) Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit mehreren schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Unter Bitten sind
Forderungen und Vorschläge zu verstehen, die auf ein Handeln oder Unterlassen
von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche
Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur
Gesetzgebung. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder
Unterlassen dieser Stellen wenden. Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG ist
inhaltlich nicht begrenzt; Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in
eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein (vgl. auch Nr. 2.1
der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und
Beschwerden – Grundsätze – BT-Drs. 18/8370 S. 128 ff.). Es steht jedermann
frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer
einzusetzen.     
b) Art. 17 GG vermittelt Petenten einen Anspruch darauf, dass
die angerufene Stelle die Petition entgegennimmt. Der dadurch gewährleistete
vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf
nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51
– BVerfGE 2, 225 <230>; Urteil vom 11. Juli 1961 – 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59
– BVerfGE 13, 55 <90>; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 –
NJW 1992, 3033). Darüber hinaus genießen die Vorbereitung einer Petition und
die Werbung für sie vor und nach der Einreichung den Schutz des Art. 17 GG
(Petitionieren). Im Rahmen der allgemeinen Gesetze darf ein Petent alle Mittel
einsetzen, die er für geeignet hält, um die Attraktivität und Durchschlagskraft
seines Anliegens zu stärken. Es ist allein seine Sache, ob und auf welche Weise
er dafür wirbt, das Anliegen etwa in der Öffentlichkeit bekannt zu machen
versucht. Der Petent darf sich nach seinen Vorstellungen darum bemühen, dass
andere Personen sich der Petition anschließen und seine Aktivitäten zur
Förderung des Anliegens durch tatkräftige Hilfe oder finanziell unterstützen.
Dementsprechend bietet Art. 17 GG Petenten Schutz davor, dass Vorbereitungs-
und Werbemaßnahmen für Petitionen, die sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze
halten, behindert werden (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Art.
17 Rn. 113; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 17
Rn. 49).  
c) Weiterhin folgt aus Art. 17 GG die Pflicht der
angerufenen Stelle, den Inhalt der Petition zur Kenntnis zu nehmen und im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu prüfen. Die Zuständigkeit der Volksvertretungen
besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der
Länder fallen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 – NJW
1992, 3033). Nach Art. 45c Abs. 1 GG obliegt es dem Petitionsausschuss des
Bundestags, die dort eingereichten Petitionen zu prüfen und zu erledigen. Ihm
ist die Behandlungskompetenz übertragen; er muss entscheiden, wie mit einer
Petition umgegangen werden soll (Nr. 7.12 bis Nr. 8.4 der Grundsätze). Der
Petitionsausschuss schließt die Bearbeitung der Petition mit einer Empfehlung
ab, auf deren Grundlage der Bundestag entscheidet, auf welche Weise die
Petition zu erledigen ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags – GO BT – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980, BGBl. I S. 1237, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24.
November 2011, BGBl. I S. 2454).          
Zu der nach Art. 17 GG erforderlichen Prüfung einer Petition
gehört, dass die angerufene Volksvertretung bzw. der nach Art. 45c Abs. 1 GG
zuständige Petitionsausschuss Inhalt und Zielrichtung der Petition ermitteln,
und sich nachvollziehbar und diskriminierungsfrei, d.h. unter Beachtung der
Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG, mit dem Anliegen befassen. Sie müssen sich
darüber klar werden, ob und welche Schritte sie in Bezug auf das Anliegen
unternehmen, und die Petition nach Abschluss der Prüfung auf nachvollziehbare
Weise erledigen (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, Art. 17 Rn. 88; Brenner,
in: von Mangoldt/Klein, Grundgesetz, Band I, 6. Auflage 2010, Art. 17 Rn. 41).
Darüber hinaus lassen sich aus Art. 17 GG keine inhaltlichen Vorgaben
herleiten, an denen sich die Behandlung von Petitionen zu orientieren hat.
Vielmehr sind die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss gerade in Bezug
auf eine Petition mit allgemeinem Anliegen nach der Feststellung des Inhalts
und der Zielrichtung berechtigt, autonom nach Gesichtspunkten der politischen
Zweckmäßigkeit zu entscheiden, ob und inwieweit sie die Petition näher
untersuchen oder fördern wollen. Sie können weitere Informationen über das
Anliegen sammeln, etwa Sachaufklärung betreiben oder sachverständige Stellen um
eine Bewertung ersuchen, und das Interesse der Öffentlichkeit erkunden. Davon können
sie aber auch absehen. Über die nachvollziehbare und diskriminierungsfreie
Prüfung und Erledigung hinaus ist die Behandlung einer Petition nicht
justiziabel.            
Dementsprechend entscheidet die Volksvertretung bzw. der
Petitionsausschuss autonom darüber, welchen Gebrauch sie von ihrem in Art. 17
GG verankerten Petitionsinformationsrecht gegenüber staatlichen Stellen machen,
das für die Wahrnehmung der Behandlungskompetenz unerlässlich ist (BayVerfGH,
Entscheidung vom 12. November 1999 – Vf. 35-VI-99 – NVwZ 2000, 548; Stettner,
in: Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 17 Rn. 82 f.; Vitzthum/März, JZ 1985,
809 <814 f.>). Diese Befugnis umfasst Auskunfts-, Akteneinsichts- und
Befragungsrechte sowie Amtshilfeersuchen (vgl. Gesetz über die Befugnisse des
Petitionsausschusses vom 19. Juli 1975 i.d.F. des Gesetzes vom 5. Mai 2004,
BGBl. I S. 718).             
Der grundrechtliche Anspruch des Petenten ist auf die
Erfüllung der Prüfungs- und Erledigungspflicht gerichtet. Er erfasst die
Wahrnehmung der Behandlungskompetenz nur insoweit, als sie justiziabel ist.
Mehr als die Feststellung des Inhalts und der Zielrichtung der Petition und
einen nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Umgang mit ihr kann der
Petent nach Art. 17 GG nicht verlangen. Das Petitionsgrundrecht gewährt kein
durchsetzbares Mitspracherecht des Petenten in Bezug auf die Art und Weise der
Behandlung und Erledigung seiner Petition. Er hat keine rechtliche Handhabe, um
darauf hinzuwirken, dass die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss sein
Anliegen näher untersuchen oder fördern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai
1992 – 1 BvR 1553/90 – NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Band III, Art. 17 Rn. 88). Demzufolge ist der Petent darauf beschränkt, die
Bedeutung seines Anliegens und die Gründe, die seinen Erfolg aus seiner Sicht
erforderlich oder wünschenswert machen, darzulegen und Anregungen für eine
bestimmte Behandlung zu geben. Auch kann er versuchen, auf Volksvertretung bzw.
Petitionsausschuss dadurch einzuwirken, dass er seinem Anliegen breite
Unterstützung und öffentliche Aufmerksamkeit verschafft sowie eine große Anzahl
von Mitpetenten gewinnt. Letztlich kann er jedoch nur Anstöße geben und darauf
hoffen, dass sie von der Volksvertretung bzw. dem Petitionsausschuss aufgegriffen
werden. Ungeachtet aller Bemühungen um den Erfolg der Petition erfüllt die
Volksvertretung den durch Art. 17 GG gewährleisteten Prüfungsanspruch des
Petenten auch dann, wenn sie es nach Abschluss der Prüfung des Anliegens
schlicht ablehnt, etwas zu tun (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR
162/51 – BVerfGE 2, 225 <231>).
d) Dem entspricht, dass der Petent nach Art. 17 GG die
Mitteilung verlangen kann, auf welche Weise seine Petition erledigt worden ist.
Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte
Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht
kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR
162/51 – BVerfGE 2, 225 <230>; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR
1553/90 – NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 – 7 B 85.90 –
Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band I,
3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.). Im Übrigen statuiert § 112 Abs. 3 Satz 2 GO
BT die Verpflichtung, dem Petenten im Regelfall die Gründe für die Art der
Erledigung mitzuteilen.      
2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die elektronische
Einreichung von Petitionen, die der Petitionsausschuss nach Nr. 1 Satz 1 seiner
Richtlinie für die Behandlung öffentlicher Petitionen – RL – (BT-Drs. 18/8370
S. 138 f.) als Voraussetzung für die Veröffentlichung auf seiner Internetseite
vorschreibt, dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügt (vgl.
Guckelberger, Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1.
Aufl. 2011, S. 35 ff.). Denn aus Art. 17 GG folgt kein Anspruch auf eine solche
Veröffentlichung, weil die Internetseite keine zusätzlichen Möglichkeiten für
das grundrechtlich geschützte Petitionieren eröffnet. Sie stellt kein Angebot
für Petenten dar, um Werbung für ihr Anliegen zu betreiben. Wäre die
Internetseite hierfür bestimmt, könnte jeder Petent wegen des aus Art. 17 GG
folgenden Behinderungsverbots für das Petitionieren verlangen, dass seine
Petition nach Maßgabe der technischen Kapazitäten ohne inhaltliche Prüfung des
Anliegens veröffentlicht wird (vgl. unter 1.b)).    
Einen derartigen Zugang hat der Petitionsausschuss den
Petenten nicht eingeräumt. Vielmehr hat er sich die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis
für Veröffentlichungen auf der Internetseite vorbehalten. Daraus ist zu
schließen, dass diese Entscheidungen Bestandteil der dem Petitionsausschuss
obliegenden Prüfung von Petitionen sind. Veröffentlichungen sollen dem
Petitionsausschuss Informationen über das mit der Petition verfolgte Anliegen
verschaffen. Sie kommen dem Petenten tatsächlich zugute, weil sie die
Aufmerksamkeit auf sein Anliegen lenken und dessen Erfolgsaussichten verbessern
können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Petition aufgrund der
Veröffentlichung das für eine Anhörung in öffentlicher Ausschusssitzung
erforderliche Quorum von 50 000 mitzeichnenden Unterstützern findet (Nr. 8.4
Abs. 4 der Grundsätze; vgl. Bauer, in: Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat
, S. 1211 <1225 ff.>). Dabei handelt es sich jedoch um tatsächliche
Auswirkungen, die außerhalb der durch Art. 17 GG geschützten Rechtsstellung des
Petenten liegen. Ablehnende Entscheidungen über die Veröffentlichung dürfen den
Petenten nicht diskriminieren und müssen nachvollziehbar sein. Darüber hinaus
entziehen sie sich einer inhaltlichen Nachprüfung und Bewertung anhand
rechtlicher Maßstäbe. Sie sind ebenso wenig justiziabel wie andere
Entscheidungen des Petitionsausschusses, die die Art und Weise der Behandlung
einer Petition betreffen (vgl. unter 1.c)).             
Die Zweckbestimmung der Internetseite als Mittel der
Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses ergibt sich aus dessen Richtlinie
für die Behandlung von öffentlichen Petitionen, deren unstreitigen Inhalt der
Senat selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 – 3 C
42.79 – Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31 S. 96 f. und vom 17. April 2002 – 9 CN
1.01 – BVerwGE 116, 188 <195>). Aus den Bestimmungen der Richtlinie über
die Voraussetzungen und die Durchführung einer Veröffentlichung sowie über die
weitere Behandlung der veröffentlichten Petition ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Petitionsausschuss die Internetseite Petenten als
Werbeplattform überlassen oder in einen Meinungsaustausch eintreten will.       
Dies wird bereits in den einleitenden Bemerkungen der
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen deutlich. Nach Satz 3
bietet die Seite dem Petitionsausschuss als öffentliches Forum die Möglichkeit,
das Anliegen einer Petition aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen
und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Ausschlaggebende Bedeutung für
die Zweckbestimmung der Internetseite kommt dem Umstand zu, dass der
Petitionsausschuss über die Veröffentlichung ausschließlich nach seinen
Vorstellungen ohne Mitwirkung des Petenten entscheidet: Zum einen hat er einen
Rechtsanspruch auf Behandlung als öffentliche Petition, d.h. auf
Veröffentlichung, ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Satz 3 RL). Zum anderen sind
die Voraussetzungen für die Veröffentlichung, nämlich das allgemeine Interesse
an dem Petitionsanliegen und dessen Eignung für eine sachliche öffentliche
Diskussion, zu unbestimmt gehalten, um die Veröffentlichungspraxis nach
fallübergreifenden Kriterien steuern zu können (Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 3 Buchst. a
RL). Die Voraussetzungen sind ersichtlich darauf zugeschnitten, dass der
Petitionsausschuss nach seiner Einschätzung der einzelnen Petition autonom
entscheiden kann, ob er eine Veröffentlichung für zweckmäßig hält. Dem
entspricht, dass der Petent nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen wird.
Er ist darauf verwiesen abzuwarten, bis ihm die Entscheidung mitgeteilt wird
(Nr. 5 Satz 5 RL).              
Auch im Falle der Veröffentlichung liegt das weitere Vorgehen
allein in der Hand des Petitionsausschusses; dem Petenten sind keine
Mitsprachemöglichkeiten eröffnet. So kann der Petitionsausschuss
gleichgerichtete Petitionen zusammenfassen, ohne die Petenten dazu anzuhören
(Nr. 2.2 Satz 1 RL). Er entscheidet ohne Bindung, ob Mitzeichnungen wirksam
sind, ob Diskussionsbeiträge entfernt werden und ob die Veröffentlichung
vorzeitig beendet wird (Nr. 9.1 Satz 2, Nr. 9.2 und Nr. 9.3 RL). Ein
Meinungsaustausch zwischen Petitionsausschuss, Petenten, Mitzeichnern und Diskussionsteilnehmern
ist nicht vorgesehen. Nach Ende der Veröffentlichung wird die Petition
entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen behandelt (Nr. 10 Satz 2
RL). Demnach führt die Veröffentlichung nicht zu rechtlichen Bindungen, die die
Kompetenz des Petitionsausschusses zur weiteren Behandlung der Petition
einschränken. Er entscheidet nach seinen Vorstellungen, ob er weitere Schritte
unternimmt, etwa öffentlich über die Petition berät oder den Petenten anhört
(Nr. 11 RL), oder den Mitzeichnungen und Diskussionsbeiträgen Bedeutung für
seine Erledigungsempfehlung an den Bundestag beimisst.   
b) Der Petitionsausschuss hat die sich aus Art. 17 GG
ergebenden Anforderungen an die inhaltliche Prüfung der Petitionen der Klägerin
erfüllt. Er hat seine Entscheidungen, die Petitionen nicht zu veröffentlichen,
darauf gestützt, die erste Petition habe wegen durchgreifender
verfassungsrechtlicher Bedenken, die zweite Petition habe wegen eines kürzlich
erlassenen Gesetzes zu ihrem Themenbereich keine Erfolgsaussichten. Diese
Einschätzungen sind ohne weiteres nachvollziehbar; sie sind durch die
Erledigungen der Petitionen durch den Bundestag bestätigt worden.   
3. Die Entscheidung, die Veröffentlichung einer Petition
abzulehnen, stellt auch keinen Eingriff in das Grundrecht des Petenten auf
freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Dieses Grundrecht
vermittelt Petenten in Bezug auf die Behandlung ihrer Petition durch die
Volksvertretung bzw. den Petitionsausschuss jedenfalls keine weitergehende
Rechtsstellung als Art. 17 GG. Staatliche Stellen sind nicht grundgesetzlich
verpflichtet, Privaten bei der Verbreitung ihrer Meinungen behilflich zu sein.
Wie unter 2. dargestellt, verfolgt der Petitionsausschuss mit der Internetseite
auch nicht den Zweck, Petenten ein Forum für das Petitionieren und damit für
die Verbreitung ihrer Petition als Ausdruck einer bestimmten Meinung zu bieten.
Davon zu unterscheiden ist, dass Diskussionsbeiträge Dritter, die aufgrund der
Veröffentlichung eingehen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.
4. Das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
scheidet als Prüfungsmaßstab für Entscheidungen des Petitionsausschusses über
Veröffentlichungen auf seiner Internetseite aus. Über die bereits aus Art. 17
GG folgende Pflicht zu einer nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien
Prüfung der Petition hinaus fehlt es an justiziablen Kriterien für die
Veröffentlichung, deren fallübergreifend gleichmäßige Anwendung sichergestellt
werden könnte.     
5. Nach alledem kommt es für den Erfolg der Klage und damit
der Revision der Klägerin nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Kriterien für die Veröffentlichung von Petitionen auf einer Internetseite
und das sich daran anschließende Verfahren gesetzlich geregelt werden müssen.
Wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich, würde der Petitionsausschuss
seine Internetseite derzeit ohne tragfähige Rechtsgrundlage betreiben.
Veröffentlichungen wären dann ausgeschlossen, weil die Seite bis zu einer
„Wiedereröffnung“ durch den Gesetzgeber geschlossen werden müsste. Im
Übrigen handelt es sich bei der Befugnis der Volksvertretung bzw. des
Petitionsausschusses, die bei ihnen eingehenden Petitionen zu prüfen und zu
erledigen, um eine unmittelbar durch Art. 17 GG, Art. 45c Abs. 1 GG verliehene
Befugnis, deren Wahrnehmung sich generell gültigen Anforderungen entzieht.
Dementsprechend darf der Petitionsausschuss Tätigkeiten entfalten, die sich im
Rahmen seiner Behandlungskompetenz halten. Darüber hinausgehende Tätigkeiten
sind von seinem grundgesetzlichen Auftrag nicht gedeckt; sie können allenfalls
aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt werden. Hierzu gehört die
Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform für Petenten oder als
Forum für die wechselseitige Kommunikation zwischen Petitionsausschuss und der
Öffentlichkeit. Wie unter 2. dargelegt, hat der Petitionsausschuss die
Internetseite bislang nicht für derartige Zwecke gewidmet (vgl. aber Klein, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band IV, Art. 45c Rn. 69 f.; Bauer, in: Der
grundrechtsprägende Verfassungsstaat , S. 1211 <1225 f.> Guckelberger,
Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1. Aufl. 2011, S.
79 ff.).                Abs. 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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BGH – Filesharing – Urteil „Loud“ im Volltext

Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen
Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer
Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber
bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten
Schutzrechts – hier durch den Tonträgerhersteller – die Angabe des Namens ihres
volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung
zugegeben hat.

Tatbestand:
Der Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, stehen die
ausschließlichen Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“
enthaltenen elf Musiktiteln der Sängerin Rihanna zu. Das am 12. November 2010
veröffentlichte Album war acht Wochen lang unter den Top Ten der Charts
gelistet.    
Am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr wurde das Album über einen
Internetanschluss, dessen Inhaber die beklagten Eheleute sind, mittels einer
Filesharing-Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten.          
Die Beklagten haben auf die Abmahnung der Klägerin vom 16.
März 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben.  
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die
Rechtsverletzung begangen. Sie verlangt im vorliegenden Verfahren
Schadensersatz in angemessener Höhe, mindestens 2.500 €, sowie Erstattung der
Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000 € in Höhe von 1.379,80 €.     
Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung
begangen zu haben. Sie haben geltend gemacht, ihre im Tatzeitpunkt bei ihnen
wohnenden volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und
über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum
Internetanschluss gehabt. Sie wüssten, von welchem Kind die Verletzungshandlung
vorgenommen worden sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen.             
Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von
2.500 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im
Übrigen abgewiesen (Landgericht München I, ZUM-RD 2016, 308). Die Berufung der
Beklagten hatte – soweit für die Revision von Bedeutung – keinen Erfolg
(Oberlandesgericht München, WRP 2016, 385). Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen
die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche im vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet
erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:        
Die Beklagten hafteten als Täter für die geltend gemachte
Rechtsverletzung. Die Beklagten seien der Behauptung der Klägerin, die
Beklagten hätten allein auf den Internetanschluss Zugriff gehabt, zwar
entgegengetreten. Sie hätten jedoch der ihnen obliegenden sekundären
Darlegungslast nicht genügt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen mitzuteilen,
welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung
gewonnen hätten, mithin welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen
habe. Indem sich die Beklagten weigerten, diese Angaben zu machen, beriefen sie
sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit
ihrer Kinder auf den Internetanschluss. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG
stehe der Annahme einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen,
weil dem zugunsten der Klägerin wirkenden Schutz des Art. 14 GG im Streitfall
ein überwiegendes Gewicht zukomme. Die Beklagten hätten die gegen sie
sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert, weil sich ihre von ihnen
als Zeugen benannten Kinder auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht
berufen hätten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten
benannten Zeugen, die am Abend des Tattags bei ihnen zu Gast gewesen seien,
habe es nicht bedurft. Die Behauptung, wegen des Besuchs keine Möglichkeit
gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, sei nicht
entscheidungserheblich, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor
Eintreffen der Gäste oder durch kurzzeitige Nutzung eines derjenigen Computer,
die sich außerhalb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden
können. Der Höhe nach sei der Schadensersatz mit 2.500 € angemessen bewertet.
Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF komme
nicht in Betracht, da es sich weder um einen einfach gelagerten Fall noch um
eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handele.      
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche auf Schadensersatz (dazu nachfolgend II 1) und Abmahnkostenerstattung
(dazu nachfolgend II 2) zu Recht zuerkannt.           
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht als nach
§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet angesehen. Nach dieser
Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem
Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder
fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. 
a) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht
angenommen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG an den Musiktiteln des Albums „Loud“
ist und die Klage deshalb auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht gestützt ist. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Hersteller eines
Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. 
b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die
Feststellung des Berufungsgerichts, dass die auf dem genannten Album
enthaltenen Musiktitel am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr über einen den Beklagten
zuzuordnenden Internetanschluss mittels einer Filesharing-Software ohne
Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten worden sind. Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von
Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten
„Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche
Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt, auf dem die
Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, GRUR
2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I
ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; Urteil vom 12.
Mai 2016 – I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 19 = WRP 2017, 79 – Everytime we
touch). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten als Täter der geltend
gemachten Urheberrechtsverletzungen.          
aa) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als
Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt
sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die
Beklagten für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter
verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR
2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14,
GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 – Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn.
32 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für
eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76
Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III). Diese
tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in
Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss –
regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 –
Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 – Everytime we touch).               
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende
Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum
Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen
Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des
Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu
einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht
und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des
Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten
Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß
theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den
Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses
hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf
Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht
Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des
Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären
Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für
eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden
Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, mwN;
BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 – Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f.
– Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, GRUR 2017,
386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 – Afterlife). Mit diesen Grundsätzen steht das
Berufungsurteil im Einklang. 
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten der ihnen obliegenden
sekundären Darlegungslast nicht genügt.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien
der Behauptung der Klägerin, allein die Beklagten hätten Zugriff auf ihren
Internetanschluss gehabt, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, ihre Kinder
hätten ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen können. Dies reiche zur
Erfüllung der den Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht aus,
weil die Beklagten sich zugleich geweigert hätten, ihr Wissen darüber, welches
ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, offenzulegen. Das Grundrecht
aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es keinen
schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange gewähre.
Im Streitfall überwögen die mit Blick auf Art. 14 GG geschützten
Eigentumsinteressen der Klägerin, weil andernfalls Urheberrechtsinhaber bei
Rechtsverletzungen über von Familien genutzten Internetanschlüssen ihre
Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen könnten. Weil die Beklagten ihrer
sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen
Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Anschlussinhaber die
Rechtsverletzung als Täter begangen hätten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand. 
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in
Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären
Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht
genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen
worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber
des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des
Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des
ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht.       
Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei
ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels
dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer
hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden
Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss
einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine
hinreichend große Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 18 ff. – Afterlife).
Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers
handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis
hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre
Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 20 – Afterlife).      
(3) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber
obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass
erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber
dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen
Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht
(vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 – C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP
2014, 540 – UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn.
20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs.
2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
vorzusehen. Art. 47 EU-Grundrechtecharta gewährleistet zudem das Recht auf
Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs.             
Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte
gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche
und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese
Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen,
und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in
familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66,
84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl.,
Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Der Schutzbereich des
Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren
volljährigen Kindern (vgl. BVerfG 80, 81, 90). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1
GG entfaltet Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung und muss auch
bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen kommen (vgl.
BVerfGE 61, 18, 25; Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, Bd. IV/1, S. 493). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung
seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im
Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder
seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen
Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt
(vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 23 – Afterlife).     
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander
widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein
angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH,
Urteil vom 29. Januar 2008 – C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68
– Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 – UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15.
September 2016 – C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 – Sony
Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der
Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener
Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der
fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und
maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich
erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1,
21).               
Auch unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber
sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14
Abs. 1 GG) steht der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche
Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG)
der Annahme von Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen, die den
Inhaber eines privaten Internetanschlusses dazu zwingen, zur Abwendung seiner
täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer
Dokumentation zu unterwerfen. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber
die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz
von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 –
Afterlife).               
(4) Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht
angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt
haben, indem sie nur darauf verwiesen haben, ihre drei volljährigen Kinder
hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im
Rahmen der sekundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen
gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte.      
Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin
betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf einen wirksamen
Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) mit dem zugunsten der Beklagten
wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und
Art. 6 Abs. 1 GG) führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der
Klägerin.    
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens
des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf
die möglichen Folgen – der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen
Inanspruchnahme des Kindes – eine erhebliche Beeinträchtigung des
Familienfriedens nach sich ziehen kann. Die Eltern unterliegen jedoch keinem
Zwang zur Auskunft. Sie haben vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder
ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen
hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Dass sie infolge
eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften,
weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung
ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der
Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um
einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der
jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft.   
Das Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu
einer Partei Angaben zu verweigern, steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und §
384 Nr. 1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. Die
Partei eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1
ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich
selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen
müsste (vgl. MünchKomm.ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in
Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138
Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in
Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14.
Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit,
von (wahrheitsgemäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf
den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen – etwa das Risiko
einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung – in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE
56, 37, 44; MünchKomm.ZPO/Fritsche aaO § 138 Rn. 14; Gerken in
Wieczorek/Schütze aaO § 138 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 3). So verhält
es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die
betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu
tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung
des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar
2014 – I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 – Umweltengel für
Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111
= WRP 2016, 985 – Abschlagspflicht II).            
Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Falle der Weigerung
der Eltern, die Anschlussinhaber sind, Auskunft über den Namen des für das
Filesharing verantwortlichen Kindes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des
Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des
Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des
Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14
Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta
im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die
Eltern durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile
eine – jedenfalls erhebliche – Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Schutz
der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG abwenden
können. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des
Inhabers eines verwandten Schutzrechts – hier des Tonträgerherstellers – in
Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie.        
(5) Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegende
sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen
Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt, greift die tatsächliche
Vermutung, sie hafteten als Anschlussinhaber täterschaftlich für die begangene
Rechtsverletzung.              
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das
Berufungsgericht dem von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zur Frage ihrer
Täterschaft nicht nachgegangen ist. Die Beklagten hatten unter Beweisantritt
durch Zeugenbeweis behauptet, im Tatzeitpunkt sei der im Wohnzimmer befindliche
Computer ausgeschaltet, sie seien mit der Bewirtung der Gäste beschäftigt und
die Kinder seien im Hause gewesen. Dieser Vortrag ist nicht
entscheidungserheblich, weil er eine Rechtsverletzung durch die Beklagten nicht
ausschließt.   
Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Beweisaufnahme
durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des
Tattags zu Gast gewesen seien, habe es nicht bedurft. Auf die Behauptung,
während des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung
zu begehen, komme es nicht an, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor
Eintreffen der Gäste und durch Nutzung eines der Computer, die sich außerhalb
des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Selbst wenn der im Wohnzimmer befindliche Computer der Beklagten im
Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen sein sollte, bestand – wie das Landgericht
und das Berufungsgericht richtig ausgeführt haben – die Möglichkeit, den
beanstandeten Filesharingvorgang von einem der anderen im Haushalt der
Beklagten vorhandenen Computer aus zu starten. Zutreffend ist auch die Annahme
des Berufungsgerichts, die Durchführung der Verletzungshandlung habe keine
dauernde Anwesenheit vor dem Computer erfordert. Eine Beweisaufnahme war danach
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.               
d) Gegen die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes durch
das Berufungsgericht auf 2.500 € erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler
sind auch insoweit nicht ersichtlich.           
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach § 97 Abs. 1
UrhG aF zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von
1.044,40 € zuerkannt.         
a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013
geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9.
Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur
Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3
UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 56 –
Tauschbörse III, mwN). Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den
Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.   
Im Streitfall war die Abmahnung berechtigt, weil die
Beklagten zur Unterlassung verpflichtet waren (siehe Rn. 10 ff. [II 1]). Gegen
die Formalitäten der Abmahnung sowie die Bemessung ihres Gegenstandswerts auf
23.000 € erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht
ersichtlich (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 72 ff. – Tauschbörse II; BGH,
Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR
1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 ff., 33 ff. = WRP 2016, 1525 – Tannöd; BGH, GRUR
2016, 1280 Rn. 61 ff. – Everytime we touch).  
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das
Berufungsgericht den Ersatz von Abmahnkosten nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF
auf 100 € begrenzt hat.        
Nach § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013
geltenden Fassung beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige
Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Das Angebot
eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine
Internettauschbörse stellt allerdings regelmäßig keine nur unerhebliche
Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn.
33 ff. – Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von
dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, hat die Revision nicht aufgezeigt.   
III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im
Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des
Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH,
Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 –
C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn.
43 – AIFA/Doc Generici). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass es Sache der Gerichte der
Mitgliedstaaten ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen widerstreitenden
Grundrechten der Parteien sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 241 Rn. 68 –
Promusicae; GRUR 2014, 468 Rn. 46 – UPC Telekabel; GRUR 2016, 1146 Rn. 83 –
Sony Music/McFadden).
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AG München – Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch des Verkäufers bei unzutreffender und falscher Bewertung eines eBay-Händlers

Das AG München  hat mit Urteil
vom 23.09.17, Az. 142 C 12436/16
einen Kunden dazu verurteilt, eine offensichtliche
unrichtige negative Bewertung  eines eBay-Händlers zu löschen.



Dem Händler steht neben dem Beseitigungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der von ihm als Kläger
in der von der … International AG durchgeführten Transaktion betreffend die
Artikelnummer … abgegebene negative Bewertung über den in der Auktion als
Verkäufer aufgetretenen Kläger unter dem Namen … auf dem von der …
International AG gestellten Formula „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 413,64 EUR
freizustellen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Lösung einer Bewertung in
Internet-Auktionsportal …
Der Kläger bot auf der …-Platform unter dem Verkäufernamen … einen
… Vollausstattung im Best/Neuzustand keine 100 Betriebsstd.“ unter der
Artikelnummer … zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es „Der 808 MK3
wird in der originalen Verpackung geliefert, …“. Am 12.3.2016 kaufte der
Beklagte, der unter dem Benutzernamen … auftrat, den Artikel zum Preis von
7.500,00 EUR. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der
originalen Verpackung für die konkrete Ware aus dessen Beschaffungszeitpunkt
versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende
negative Bewertung ab „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand
mehr als ein Risiko!!!“. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100 %
auf 97,1 % herabgesetzt. Der Kläger persönlich forderte mehrfach, z.T. mit
Fristsetzung erfolglos den Beklagten zur Rücknahme der Bewertung auf. Mit
Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 14.4.2016 forderte der Kläger den
Beklagten zu Löschung der Bewertung unter Fristsetzung bis zum 25.4.2016 sowie
Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auf. Der Beklagte veranlasste keine Löschung
und zahlte keine Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger behauptet, er habe entsprechend der Angebotsbeschreibung die
Ware in der Originalverpachung übersandt. Geschuldet gewesen sei keine aktuelle
Verpackung der … sondern die Originalverpackung des spezifischen Geräts. Der
Kläger macht geltend die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
413,64 EUR berechnet als eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. … VV RVG zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einer Gegenstandsgebühr von 4.000 EUR
Der Kläger beantragt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der von ihm als Kläger in
der von der … International AG durchgeführten Transaktion betreffend die
Artikelnummer … abgegebene negative Bewertung über den in der Auktion als
Verkäufer aufgetretenen Kläger unter dem Namen … auf dem von der …
International AG gestellten Formula „Antrag auf Bewertungslöschung“
zuzustimmen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 413,64 EUR
freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung
Der Beklagte behauptet, der … sei gegen seinen Willen versandt worden,
er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er ihn persönliche abholen oder mit einer
Spedition abholen lassen werde. Darüber habe sich der Kläger mit dem Versand
hinweggesetzt. Die Ware sei nicht im aktuellen Karton von … versandt worden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der
mündlichen Verhandlung, die Schrifsätze der Parteien samt Anlagen sowie den
Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet
I.
Soweit nach Beendigung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze der
Beklagtenseite eingingen, konnte diese nach § 296 a ZPO nicht mehr
berücksichtigt werden, soweit neuer Tatsachenvortrag enthalten war.
II.
Der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung sowie auf
Freistellung über 413,64 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
1. Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über
die Taschenlampe trifft den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße
Bewertung im …-Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben
(vgl. AG Erlangen, MMR 2004, 635). Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer …
-Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform …,
da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und
damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und
zuweilen lediglich als beliebiger …-Mitgliedsname erscheint, vermittelt
werden. Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar.
Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf … an einer
zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2. der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von …, denen sich jedes Mitglied mit Neuanmeldung
unterwirft, wider. Danach besteht eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angaben und
sachlich gehaltenen Bewertungen. Die Abgabe zutreffender Bewertungen stellt
damit eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verstoß eine Schadensersatzpflicht
nach § 280 Abs. 1 BGB auslöst (AG München, 21.11.2014, Az 142 C 20535/14).
2. Gegen diese Nebenpflicht hat der Beklagte durch Bewertung der
Transaktion an sich mit Abgabe des Bewertungskommentars „Keine
Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“
verstoßen.
a) Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte die
streitgegenständliche Bewertung abgegeben hat. Zwar behauptet der Beklagte
zunächst pauschal, er habe den Kläger nicht negativ bewertet. Im Hinblick auf
die Kommunikation der Parteien vor der Bewertung, in der über die Originalität
der Verpackung gestritten wird, in der der Beklagte seine negative Bewertung
ankündigt (Anlage K8) und in der sich der Beklagte nach dem Verweis des Klägers
auf die negative Bewertung für seine „schroffe Behauptung“ entschuldigt (Anlage
K3), ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte die Bewertung abgegeben hat.
Zudem hat der Beklagte auf Vorhalt der Bewertung letztlich eingeräumt, dass er
diese abgegeben habe.
b) Geschuldet war dem geschlossenen Kaufvertrag zufolge die „originale
Verpackung“.
aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten war damit nicht
Vertragsgegenstand eine aktuelle, d.h. neue Verpackung der Firma … hierbei
würde es sich nämlich nicht um die „originale“ Verpackung für die
streitgegenständliche Ware gehandelt haben. Geschuldet war vielmehr diejenige
Verpackung, die der streitgegenständlichen Ware im Zeitpunkt ihrer Anschaffung
entsprach. Da das Gerät über 20 Jahre alt ist, war damit auch eine entsprechend
alte Verpackung geschuldet. Vertragsgegenstand war nicht die Anschaffung einer
neuen Verpackung für einen Burmester.
bb) Diese originale Verpackung hat der Kläger dem Beklagten übersandt.
Dies hat der Beklagte nicht nur ein seiner Nachricht über die
…-Kommunikationsplatzform vom 20.3.2016, 12.49 Uhr gegenüber dem Kläger
eingeräumt (Anlage K3), wo er schreibt: „Es stimmt mit der Verpackung:: DU
konntest überhaub8t keine andere Verpackung aufweisen, weil Du zur damaligen
Zeit keine andere Verpackung vorhanden war!!“; er hat zudem auf Nachfragen des
Gerichts in seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass die Ware in der
damaligen Originalverpackung von 1987/1988 versandt wurde.
cc) Die Bewertung des Beklagten „keine Originalverpackung“ ist damit
unzutreffend und falsch.
c) Der zweite Teil der Bewertung bezieht sich auf den Versand, der
aufgrund der mangelhaften Verpackung ein Risiko gewesen sein soll.
aa) Eine konkrete Schädigung der Ware hat der Beklagte nicht
nachgewiesen noch vorgetragen.
bb) Der Beklagte hat sich mit der vom Kläger gewählten Verpackungsart
einverstanden erklärt (Nachricht vom 16.3.2016, 13:42, Anlage K7).
cc) Darüber hinaus hat der Beklagte mit seiner Nachricht vom 16.3.2016,
13:42 Uhr (Anlage K10), nach Erhalt der Ware erklärt „808 ist unversehrt und
tollverpackt und gesichert gewesen“. Der Beklagte hat bestätigt, dass er diese
Nachricht übersandt hat, und ausgeführt, die Motivation für diese Nachricht sei
gewesen, „damit der Kläger eine Ruhe gibt und endlich aufhört“. Dies ist für
das Gericht nicht nachvollziehbar, da sich aus dem von den Parteien vorgelegten
Kommunikationsverlauf nicht ergibt, dass der Kläger nach Versand des Geräts
sich von sich aus an den Beklagten gewendet habe. Die Behauptung des Beklagten
ist auch insoweit nicht nachvollziehbar und schlüssig, als dass die Nachricht
mit der Bitte um Berücksichtigung bei weiteren Verkäufen endet („solltest Du
wieder einmal Dich von enem HIFI Denkmal trennen wollen – dann denk bitte an
mich!!“). Dieser Schlusssatz ist nicht vereinbar mit der Behauptung des
Beklagten, die Nachricht sei bloß auf Druck des Klägers geschrieben worden,
zumal der Beklagte im Übrigen keine konkreten Mängel des Geräts schildern kann.
Das Gericht ist somit davon überzeugt, dass die Verpackung nicht risikobehaftet
war.
dd) Die Behauptung des Beklagten in der Bewertung über die
risikobehaftete Verpackung ist damit aufgrund seiner eigenen, unbestrittenen Äußerungen
gegenüber dem Kläger widerlegt.
d) Die Bewertung geht auf die Frage der Versandart nicht ein.
aa) Insoweit ist für die Bewertung ohne Belang, ob der Kläger die vom
Beklagten geforderte Versandart wählte ober nicht.
bb) Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme
überzeugt, dass der Kläger und der Beklagte sich nicht auf eine Abholung der
Ware beim Kläger geeinigt haben. Zwar hätte das Angebot des Klägers eine
derartige Abholung an sich zugelassen – hieß es doch bei Bezahlung „“Barzahlung
bei Abholung“. Allerdings ist die Nachricht des Beklagten vom 16.3.2016, 13:42
Uhr (Anlage K7) als eindeutiges Einverständnis des Beklagten in die Versendung
der Ware anzusehen, erklärt er sich darin doch mit der vorgeschlagenen
Verpackung einverstanden und bittet um Mitteilung der Sendungsnummer. Seine
Ankündigung, das Gerät abzuholen oder es per Spedition abholen zu lassen – die
entsprechende Nachricht hat der Beklagte vorgelegt – steht zeitlich vor seiner
Zustimmung zur vom Kläger gewählten Versandart und war damit zeitlich überholt.
3. Der Pflichtverstoß geschah schuldhaft. Der Beklagte hat selbst
eingeräumt, dass die Verpackung zutreffend war. Als Kenner von derartigen
Geräten, als welcher sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegenüber
dem Gericht erwiesen hat, hätte er es jedenfalls wissen müssen, zumal ein
sprechender Schriftwechsel zwischen dem Parteien vorausgegangen war, in dem
über die Originalität der Verpackung gestritten wurde.
4. Aufgrund der Pflichtverletzung hat der Kläger einen Schaden und eine
Beeinträchtigung seiner Rechte erlitten, der in den negativen Auswirkungen der
Bewertung des Beklagten auf das Kaufverhalten anderer …-Nutzer zu sehen ist.
Gerade das Bewertungsprofil eines …-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu
bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als
Kaufpreis gezahlt wird. Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des
…-Bewertungssystems kann diesem Schaden nicht abhelfen, bliebe damit doch die
falsche Bewertung stehen. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung
beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es leuchtet ein, dass
bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil
hat, der mit einer ungerechtfertigten – negativen Beurteilung belastet ist im
Verhältnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten (AG Erlangen, MMR,
2004, 638). Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein
Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten
Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht
(AG München, Az 142 C 20535/14). Die Abgabe der geforderten Erklärung durch den
Beklagten ist auch erforderlich, da … regelmäßig eine Zustimmung des Urhebers
für die Löschung einer Bewertung verlangt.
a) Die Beeinträchtigung ist hier einerseits die negative Bewertung.
Insoweit besteht ein Beseitigungsanspruch in Gestalt des geltend gemachten
Anspruchs auf Zustimmung zu Löschung der Bewertung … gegenüber.
b) Andererseits besteht ein Schadensersatzanspruch auf die angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren, § 249 BGB.
aa)
Den Aufforderungen des Klägers auf Rücknahme der Bewertung mit Fristsetzung war
der Beklagte nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2016 hat der
Prozessvertreter des Klägers den Beklagten abgemahnt.
bb) Aufgrund der ersichtlich falschen Bewertung, in der der Beklagte
bewusst zu Unrecht eine fehlende Originalverpackung rügt und im Widerspruch zu
seiner vorherigen Nachricht über die Qualität der Verpackung, diese
beanstandet, sowie den Umstand dass aufgrund dieser Bewertung unbestritten eine
Herabstufung der Bewertung des Klägers von 100 % auf 97,1 % stattgefunden hat,
erachtet das Gericht einen Gegenstandswert von 4.000,00 EUR für angemessen (§ 287
ZPO. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger bereits 465 weitere Bewertungen,
die allesamt positiv waren, erhalten hat.
cc) Gegen die 1,3 Geschäftsgebühr sprechen keine Bedenken.
III.
Der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der Erklärung sowie
Freistellung ergibt sich überdies aus §§ 1004 i.V.m. § 823 i.V.m. dem Recht auf
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie §§ 1004, 824 BGB. Durch
die inhaltlich falsche Bewertung, die negative Auswirkungen auf die
Verkaufspraxis des Klägers hat, hat der Beklagte den Geschäftsbetrieb des
Klägers geschädigt und seinen Kredit gefährdet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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BSG – Keine Rechtsbehelfseinlegung per einfacher E-Mail

Das
BSG  hat mit Beschluss vom 22.02.2017,
Az.   B 1 KR 19/16 S
entschieden,
dass selbst eine statthafte Rechtsbehelfseinlegung per einfacher E-Mail nicht  wirksam eingelegt werden können. Die per
einfacher E-Mail eingelegte „sofortige Beschwerde“ erfüllt nicht die
Voraussetzungen des § 65a SGG
für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument.
Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür
zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.

Gründe:
I.
Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom
17.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2016 beim BSG „sofortige
Beschwerde“ eingelegt.
        
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe
– woran es hier fehlt – können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam
eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte
„sofortige Beschwerde“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a
SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches
Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer
hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur. 
Rechtsschutzbegehren
sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1
RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das SGG nicht
Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und
2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3 GVG und § 575 Abs 1 S 1 ZPO; § 202 S 1 und 3 SGG iVm
§ 74 S 3 GWB und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt – anstelle der
Schriftform – die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von
Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( idF durch Art 1 Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 16.5.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben (§ 65a Abs 1 S 3 SGG).
Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG
(ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I
2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. § 2 Abs 3 ERVVOBSG
bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die – wie hier die Beschwerde – einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche
qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und
das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer
automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein (vgl
BSG Beschluss vom 30.1.2017 – B 1 KR 14/16 S – für SozR vorgesehen; vgl auch
BSG Beschluss vom 13.9.2016 – B 5 RS 30/16 B – Juris, für SozR 4-1500 § 65a Nr
2 vorgesehen; zu vergleichbaren Anforderungen ab 1.1.2016 beim BFH vgl BFH
Beschluss vom 19.5.2016 – I E 2/16 – BFH/NV 2016, 1303 = Juris RdNr 7 mwN zur
Abgrenzung zur früheren Rechtslage und Rspr).         
Hieran
fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das BSG übermittelten einfachen
E-Mail vom 29.12.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann
vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht
ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden
Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den
Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand
1.9.2016, § 65a RdNr 15 mwN).