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AG Frankenthal – OK-Vermerk des Fax kein Anscheinsbeweis für Zugang

Leitsatz:
Ok-Vermerk des Sendeberichtes eines Telefaxes begründet keinen
Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrages.
Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet.     
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 215 Abs. 1 Satz 2 VVG
örtlich ausschließlich und sachlich gem. § 23 Nr. 1 GVG zuständig.    
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von
Versicherungsprämien in Höhe von jeweils € 171,72 für die bei der Klägerin bis
zum 30.09.2016 bestehende Privatkrankenversicherung des Beklagten für die
Monate Juli, August und September 2016, § 1 S. 2 VVG. Das
Versicherungsvertragsverhältnis ist gem. § 205 Abs. 2 S. 4 VVG mit Ablauf des
30.09.2016 beendet, nachdem der Beklagte mit Email vom 22.08.2016 die
Meldebescheinigung zur Sozialversicherung der Klägerin übersandte und daneben
mit Schreiben vom 01.09.2016, bei der Klägerin eingegangen am 19.09.2016, die
Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses erklärte. 
Soweit der Beklagte eine Kündigung über seinen Versicherungsmakler mit
Schreiben vom 27.06.2016 behauptet, ist er für den Zugang dieser
Kündigungserklärung, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB beweisfällig geblieben. Ein OK
Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis
dafür, dass ein Telefax angekommen ist (BAG Urteil vom 14.08.2002 – 5 AZR
169/01; OLG Brandenburg Urteil vom 05.03.2008 – 4 U 132/07). Nach dem von der
Beklagten vorgelegten Faxjournal vom 20.06.2016 ist dort ein Fax des
Versicherungsmaklers des Beklagten vom 27.06.2016 nicht eingegangen.   
Unabhängig davon verpflichtet § 205 Abs. 2 S. 2 VVG den
Versicherungsnehmer den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht
innerhalb von 2 Monaten nachzuweisen, nachdem der Versicherer ihn hierzu in
Textform aufgefordert hat, ansonsten eine Kündigung unwirksam wird. Eine solche
rückwirkende Kündigung gem. § 205 Abs. 2 S. 1 VVG ist vorliegend nicht eröffnet
mangels Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen durch den Beklagten.
Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsverhältnisses
durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Monats, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist, vorliegend der 30.09.2016.
Die Zinspflicht folgt aus § 193 Abs. 6 VVG. 
Die Klägerin hat daneben gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 4,
280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 91,39 (0,8 Geschäftsgebühr aus einem
Gegenstandswert von € 515,16, §§ 2, 12, 13 RVG, VV 2300, 64,00 € zzgl.
Auslagenpauschale 12,80 € VV 7001, 7002 sowie 19 % MwSt. 14,59 €).        
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.      

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
.  

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