Urteile vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16 und I ZB
106/16
106/16
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des
Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken
für Tafelschokolade angeordnet worden ist.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des
Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken
für Tafelschokolade angeordnet worden ist.
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken
als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“
registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen
Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten
Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden
Verschlusslasche.
als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“
registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen
Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten
Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden
Verschlusslasche.
Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.
und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat
die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten
Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter
Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das
Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.
Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat
die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten
Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter
Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das
Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der
Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an
das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an
das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Zeichen
Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die
Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt
solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art
der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das
Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden
zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche
Gebrauchseigenschaft von Schokolade.
Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die
Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt
solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art
der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das
Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden
zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche
Gebrauchseigenschaft von Schokolade.
Vorinstanzen:
I ZB 105/16
und
I ZB 106/16
BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 (W) pat
79/14, BeckRS 2016, 19545
79/14, BeckRS 2016, 19545
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die
ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst
bedingt ist.
ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst
bedingt ist.
**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […]
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware […], die
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware […], die
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Karlsruhe, den 18. Oktober 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501