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BVerwG – Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der
Internetseite „epetitionen“ des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestags kann nicht aus dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG hergeleitet
werden, weil die Internetseite nicht dazu bestimmt ist, Petenten die Werbung
für ihr Anliegen zu ermöglichen, sondern der nicht justiziablen Behandlung von
Petitionen durch den Petitionsausschuss dient. Daher kommt auch das Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als
Anspruchsgrundlage in Betracht. Schließlich ergeben sich auch aus dem
Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG keine anspruchsbegründenden
Kriterien für die Veröffentlichung.

Tatbestand:
Die Klägerin will erreichen, dass der Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestags ihre Petitionen auf seiner Internetseite
„epetitionen“ veröffentlicht. Der Petitionsausschuss betreibt diese
Seite auf der Grundlage der von ihm erlassenen Richtlinie für die Behandlung
von öffentlichen Petitionen (BT-Drs.18/8370 S. 138 f.). Diese Richtlinie legt
im Wesentlichen Folgendes fest: Petitionen können unter Verwendung des dafür
vorgesehenen Formblatts elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung für die
Veröffentlichung einer solchen Petition auf der Internetseite für regelmäßig
vier Wochen, d.h. für die Behandlung als öffentliche Petition, ist, dass sie
ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und für eine
öffentliche Diskussion geeignet ist. Darüber hinaus führt die Richtlinie
Gesichtspunkte auf, aus denen eine Veröffentlichung unterbleiben kann oder
muss. Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung besteht nicht. Die
Entscheidung über die Veröffentlichung soll dem Petenten, im Falle der Ablehnung
unter Angabe der Gründe, mitgeteilt werden. Solange die öffentliche Petition
auf der Internetseite steht, können Dritte sie elektronisch mitzeichnen oder
einen Diskussionsbeitrag leisten. Danach nimmt das allgemeine
Petitionsverfahren nach den das Petitionswesen betreffenden Regelungen der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags und den Behandlungsgrundsätzen des
Petitionsausschusses seinen Lauf. Dies gilt auch für Petitionen, deren
Veröffentlichung der Petitionsausschuss abgelehnt hat.       
Die Klägerin reichte 2011 und 2012 elektronisch zwei
Petitionen zur Veröffentlichung auf der Internetseite „epetitionen“
ein. Zum einen regte sie an, der Bundestag solle Maßnahmen ergreifen, um
Arbeitsplätze denjenigen Personen vorzubehalten, die das dafür vorgesehene
Studium absolviert hätten. Zum anderen machte sie geltend, der Bundestag solle
die Forschung auf dem Gebiet der Herstellung künstlicher menschlicher Organe
fördern. Der Petitionsausschuss lehnte die Veröffentlichungen jeweils ab und
teilte dies der Klägerin mit. In der Folgezeit beschloss der Bundestag auf die
Empfehlungen des Petitionsausschusses, die Petitionen abzuschließen, d.h.
nichts zu veranlassen. In den Empfehlungen, die der Mitteilung an die Klägerin
beigefügt waren, heißt es, das erste Anliegen habe keine Erfolgsaussichten,
weil es nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar sei, das zweite Anliegen sei
wegen des kürzlich erlassenen Transplantationsgesetzes nicht
erfolgversprechend.    
Die Klage, mit der die Klägerin Ansprüche auf Veröffentlichung
ihrer Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses geltend macht,
hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat das
Oberverwaltungsgericht ausgeführt, derartige Ansprüche folgten weder aus dem
Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG noch aus dem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder dem allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Petition der Klägerin genüge dem
Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG, weil die Urheberin und deren
Postanschrift ersichtlich seien und die Klägerin das im Internet zur Verfügung
gestellte Formular verwendet habe. Die Ablehnung der Veröffentlichung greife
nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG ein, weil sie die dadurch
gewährleisteten Ansprüche auf ungehinderte Vorbereitung und Einreichung der
Petition sowie auf deren inhaltliche Prüfung unberührt lasse. Der
Gleichheitssatz sei gewahrt, weil der Petitionsausschuss seine
Veröffentlichungskriterien sachgerecht auf die Petitionen der Klägerin angewandt
habe. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Behandlung der zur
Veröffentlichung auf der Internetseite eingereichten Petitionen dem
Gesetzesvorbehalt unterliegen. In diesem Fall schieden Veröffentlichungen aus,
weil der Petitionsausschuss die Internetseite rechtswidrig betreiben würde.          
Mit der Revision trägt die Klägerin vor, es sei aus Gründen
des effektiven Grundrechtsschutzes geboten, den Zugang zu der Internetseite des
Petitionsausschusses als Teil des durch Art. 17 GG geschützten Petitionierens
zu behandeln. Es liege auf der Hand, dass die Veröffentlichung einer Petition
auf dieser Seite deren Erfolgsaussichten erheblich steigern könne. Aufgrund der
vorbehaltlosen Gewährleistung des Petitionsgrundrechts könne der Zugang zu der
Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage verweigert werden; das Gesetz
dürfe nur die Knappheit der für den Betrieb bereitstehenden Ressourcen als
Ablehnungsgrund vorsehen. Dies folge auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art.
3 Abs. 1 GG: Der Petitionsausschuss habe die Internetseite als öffentliche
Einrichtung in Form eines Meinungsforums ausgestaltet. Daher sei für den Zugang
das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Zugangskriterien, die eine Bewertung
des Inhalts des Petitionsanliegens oder seiner Erfolgsaussichten vorsähen,
seien unvereinbar mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung.     
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin ist bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Revision prozessordnungsgemäß
vertreten gewesen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Während der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin seinen Antrag, seine Beiordnung aufzuheben, vor der Verhandlung
zurückgenommen hat, hat der Senat den unmittelbar vor der Verhandlung
eingegangenen Aufhebungsantrag der Klägerin durch Beschluss in der mündlichen
Verhandlung abgelehnt. Im Falle der Aufhebung der Beiordnung wäre die Revision
unzulässig geworden, weil die Klägerin nicht hätte verlangen können, dass ihr
ein neuer Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Denn die Aufhebung hätte
ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden
Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik
an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November
2010 – 6 B 59.10 – Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).               
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das
angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§
137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen,
dass es an einer bundesrechtlichen Grundlage für die geltend gemachten
Ansprüche auf Veröffentlichung der Petitionen auf der Internetseite des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags fehlt. Diese Ansprüche können
nicht aus dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG hergeleitet werden, weil die
Internetseite nicht dazu bestimmt ist, Petenten die Werbung für ihr Anliegen zu
ermöglichen, sondern der nicht justiziablen Behandlung von Petitionen durch den
Petitionsausschuss dient (1. und 2.). Daher kommt auch das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als Anspruchsgrundlage in
Betracht (3.). Schließlich ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot nach
Art. 3 Abs. 1 GG keine anspruchsbegründenden Kriterien für die Veröffentlichung
(4.). Die Frage nach der Geltung des Gesetzesvorbehalts für den Betrieb der
Internetseite muss nicht abschließend beantwortet werden, weil sie nicht
entscheidungserheblich ist (5.).               
1. a) Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit mehreren schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Unter Bitten sind
Forderungen und Vorschläge zu verstehen, die auf ein Handeln oder Unterlassen
von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche
Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur
Gesetzgebung. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder
Unterlassen dieser Stellen wenden. Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG ist
inhaltlich nicht begrenzt; Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in
eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein (vgl. auch Nr. 2.1
der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und
Beschwerden – Grundsätze – BT-Drs. 18/8370 S. 128 ff.). Es steht jedermann
frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer
einzusetzen.     
b) Art. 17 GG vermittelt Petenten einen Anspruch darauf, dass
die angerufene Stelle die Petition entgegennimmt. Der dadurch gewährleistete
vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf
nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51
– BVerfGE 2, 225 <230>; Urteil vom 11. Juli 1961 – 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59
– BVerfGE 13, 55 <90>; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 –
NJW 1992, 3033). Darüber hinaus genießen die Vorbereitung einer Petition und
die Werbung für sie vor und nach der Einreichung den Schutz des Art. 17 GG
(Petitionieren). Im Rahmen der allgemeinen Gesetze darf ein Petent alle Mittel
einsetzen, die er für geeignet hält, um die Attraktivität und Durchschlagskraft
seines Anliegens zu stärken. Es ist allein seine Sache, ob und auf welche Weise
er dafür wirbt, das Anliegen etwa in der Öffentlichkeit bekannt zu machen
versucht. Der Petent darf sich nach seinen Vorstellungen darum bemühen, dass
andere Personen sich der Petition anschließen und seine Aktivitäten zur
Förderung des Anliegens durch tatkräftige Hilfe oder finanziell unterstützen.
Dementsprechend bietet Art. 17 GG Petenten Schutz davor, dass Vorbereitungs-
und Werbemaßnahmen für Petitionen, die sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze
halten, behindert werden (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Art.
17 Rn. 113; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 17
Rn. 49).  
c) Weiterhin folgt aus Art. 17 GG die Pflicht der
angerufenen Stelle, den Inhalt der Petition zur Kenntnis zu nehmen und im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu prüfen. Die Zuständigkeit der Volksvertretungen
besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der
Länder fallen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 – NJW
1992, 3033). Nach Art. 45c Abs. 1 GG obliegt es dem Petitionsausschuss des
Bundestags, die dort eingereichten Petitionen zu prüfen und zu erledigen. Ihm
ist die Behandlungskompetenz übertragen; er muss entscheiden, wie mit einer
Petition umgegangen werden soll (Nr. 7.12 bis Nr. 8.4 der Grundsätze). Der
Petitionsausschuss schließt die Bearbeitung der Petition mit einer Empfehlung
ab, auf deren Grundlage der Bundestag entscheidet, auf welche Weise die
Petition zu erledigen ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags – GO BT – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980, BGBl. I S. 1237, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24.
November 2011, BGBl. I S. 2454).          
Zu der nach Art. 17 GG erforderlichen Prüfung einer Petition
gehört, dass die angerufene Volksvertretung bzw. der nach Art. 45c Abs. 1 GG
zuständige Petitionsausschuss Inhalt und Zielrichtung der Petition ermitteln,
und sich nachvollziehbar und diskriminierungsfrei, d.h. unter Beachtung der
Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG, mit dem Anliegen befassen. Sie müssen sich
darüber klar werden, ob und welche Schritte sie in Bezug auf das Anliegen
unternehmen, und die Petition nach Abschluss der Prüfung auf nachvollziehbare
Weise erledigen (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, Art. 17 Rn. 88; Brenner,
in: von Mangoldt/Klein, Grundgesetz, Band I, 6. Auflage 2010, Art. 17 Rn. 41).
Darüber hinaus lassen sich aus Art. 17 GG keine inhaltlichen Vorgaben
herleiten, an denen sich die Behandlung von Petitionen zu orientieren hat.
Vielmehr sind die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss gerade in Bezug
auf eine Petition mit allgemeinem Anliegen nach der Feststellung des Inhalts
und der Zielrichtung berechtigt, autonom nach Gesichtspunkten der politischen
Zweckmäßigkeit zu entscheiden, ob und inwieweit sie die Petition näher
untersuchen oder fördern wollen. Sie können weitere Informationen über das
Anliegen sammeln, etwa Sachaufklärung betreiben oder sachverständige Stellen um
eine Bewertung ersuchen, und das Interesse der Öffentlichkeit erkunden. Davon können
sie aber auch absehen. Über die nachvollziehbare und diskriminierungsfreie
Prüfung und Erledigung hinaus ist die Behandlung einer Petition nicht
justiziabel.            
Dementsprechend entscheidet die Volksvertretung bzw. der
Petitionsausschuss autonom darüber, welchen Gebrauch sie von ihrem in Art. 17
GG verankerten Petitionsinformationsrecht gegenüber staatlichen Stellen machen,
das für die Wahrnehmung der Behandlungskompetenz unerlässlich ist (BayVerfGH,
Entscheidung vom 12. November 1999 – Vf. 35-VI-99 – NVwZ 2000, 548; Stettner,
in: Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 17 Rn. 82 f.; Vitzthum/März, JZ 1985,
809 <814 f.>). Diese Befugnis umfasst Auskunfts-, Akteneinsichts- und
Befragungsrechte sowie Amtshilfeersuchen (vgl. Gesetz über die Befugnisse des
Petitionsausschusses vom 19. Juli 1975 i.d.F. des Gesetzes vom 5. Mai 2004,
BGBl. I S. 718).             
Der grundrechtliche Anspruch des Petenten ist auf die
Erfüllung der Prüfungs- und Erledigungspflicht gerichtet. Er erfasst die
Wahrnehmung der Behandlungskompetenz nur insoweit, als sie justiziabel ist.
Mehr als die Feststellung des Inhalts und der Zielrichtung der Petition und
einen nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Umgang mit ihr kann der
Petent nach Art. 17 GG nicht verlangen. Das Petitionsgrundrecht gewährt kein
durchsetzbares Mitspracherecht des Petenten in Bezug auf die Art und Weise der
Behandlung und Erledigung seiner Petition. Er hat keine rechtliche Handhabe, um
darauf hinzuwirken, dass die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss sein
Anliegen näher untersuchen oder fördern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai
1992 – 1 BvR 1553/90 – NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Band III, Art. 17 Rn. 88). Demzufolge ist der Petent darauf beschränkt, die
Bedeutung seines Anliegens und die Gründe, die seinen Erfolg aus seiner Sicht
erforderlich oder wünschenswert machen, darzulegen und Anregungen für eine
bestimmte Behandlung zu geben. Auch kann er versuchen, auf Volksvertretung bzw.
Petitionsausschuss dadurch einzuwirken, dass er seinem Anliegen breite
Unterstützung und öffentliche Aufmerksamkeit verschafft sowie eine große Anzahl
von Mitpetenten gewinnt. Letztlich kann er jedoch nur Anstöße geben und darauf
hoffen, dass sie von der Volksvertretung bzw. dem Petitionsausschuss aufgegriffen
werden. Ungeachtet aller Bemühungen um den Erfolg der Petition erfüllt die
Volksvertretung den durch Art. 17 GG gewährleisteten Prüfungsanspruch des
Petenten auch dann, wenn sie es nach Abschluss der Prüfung des Anliegens
schlicht ablehnt, etwas zu tun (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR
162/51 – BVerfGE 2, 225 <231>).
d) Dem entspricht, dass der Petent nach Art. 17 GG die
Mitteilung verlangen kann, auf welche Weise seine Petition erledigt worden ist.
Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte
Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht
kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR
162/51 – BVerfGE 2, 225 <230>; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR
1553/90 – NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 – 7 B 85.90 –
Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band I,
3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.). Im Übrigen statuiert § 112 Abs. 3 Satz 2 GO
BT die Verpflichtung, dem Petenten im Regelfall die Gründe für die Art der
Erledigung mitzuteilen.      
2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die elektronische
Einreichung von Petitionen, die der Petitionsausschuss nach Nr. 1 Satz 1 seiner
Richtlinie für die Behandlung öffentlicher Petitionen – RL – (BT-Drs. 18/8370
S. 138 f.) als Voraussetzung für die Veröffentlichung auf seiner Internetseite
vorschreibt, dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügt (vgl.
Guckelberger, Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1.
Aufl. 2011, S. 35 ff.). Denn aus Art. 17 GG folgt kein Anspruch auf eine solche
Veröffentlichung, weil die Internetseite keine zusätzlichen Möglichkeiten für
das grundrechtlich geschützte Petitionieren eröffnet. Sie stellt kein Angebot
für Petenten dar, um Werbung für ihr Anliegen zu betreiben. Wäre die
Internetseite hierfür bestimmt, könnte jeder Petent wegen des aus Art. 17 GG
folgenden Behinderungsverbots für das Petitionieren verlangen, dass seine
Petition nach Maßgabe der technischen Kapazitäten ohne inhaltliche Prüfung des
Anliegens veröffentlicht wird (vgl. unter 1.b)).    
Einen derartigen Zugang hat der Petitionsausschuss den
Petenten nicht eingeräumt. Vielmehr hat er sich die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis
für Veröffentlichungen auf der Internetseite vorbehalten. Daraus ist zu
schließen, dass diese Entscheidungen Bestandteil der dem Petitionsausschuss
obliegenden Prüfung von Petitionen sind. Veröffentlichungen sollen dem
Petitionsausschuss Informationen über das mit der Petition verfolgte Anliegen
verschaffen. Sie kommen dem Petenten tatsächlich zugute, weil sie die
Aufmerksamkeit auf sein Anliegen lenken und dessen Erfolgsaussichten verbessern
können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Petition aufgrund der
Veröffentlichung das für eine Anhörung in öffentlicher Ausschusssitzung
erforderliche Quorum von 50 000 mitzeichnenden Unterstützern findet (Nr. 8.4
Abs. 4 der Grundsätze; vgl. Bauer, in: Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat
, S. 1211 <1225 ff.>). Dabei handelt es sich jedoch um tatsächliche
Auswirkungen, die außerhalb der durch Art. 17 GG geschützten Rechtsstellung des
Petenten liegen. Ablehnende Entscheidungen über die Veröffentlichung dürfen den
Petenten nicht diskriminieren und müssen nachvollziehbar sein. Darüber hinaus
entziehen sie sich einer inhaltlichen Nachprüfung und Bewertung anhand
rechtlicher Maßstäbe. Sie sind ebenso wenig justiziabel wie andere
Entscheidungen des Petitionsausschusses, die die Art und Weise der Behandlung
einer Petition betreffen (vgl. unter 1.c)).             
Die Zweckbestimmung der Internetseite als Mittel der
Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses ergibt sich aus dessen Richtlinie
für die Behandlung von öffentlichen Petitionen, deren unstreitigen Inhalt der
Senat selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 – 3 C
42.79 – Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31 S. 96 f. und vom 17. April 2002 – 9 CN
1.01 – BVerwGE 116, 188 <195>). Aus den Bestimmungen der Richtlinie über
die Voraussetzungen und die Durchführung einer Veröffentlichung sowie über die
weitere Behandlung der veröffentlichten Petition ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Petitionsausschuss die Internetseite Petenten als
Werbeplattform überlassen oder in einen Meinungsaustausch eintreten will.       
Dies wird bereits in den einleitenden Bemerkungen der
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen deutlich. Nach Satz 3
bietet die Seite dem Petitionsausschuss als öffentliches Forum die Möglichkeit,
das Anliegen einer Petition aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen
und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Ausschlaggebende Bedeutung für
die Zweckbestimmung der Internetseite kommt dem Umstand zu, dass der
Petitionsausschuss über die Veröffentlichung ausschließlich nach seinen
Vorstellungen ohne Mitwirkung des Petenten entscheidet: Zum einen hat er einen
Rechtsanspruch auf Behandlung als öffentliche Petition, d.h. auf
Veröffentlichung, ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Satz 3 RL). Zum anderen sind
die Voraussetzungen für die Veröffentlichung, nämlich das allgemeine Interesse
an dem Petitionsanliegen und dessen Eignung für eine sachliche öffentliche
Diskussion, zu unbestimmt gehalten, um die Veröffentlichungspraxis nach
fallübergreifenden Kriterien steuern zu können (Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 3 Buchst. a
RL). Die Voraussetzungen sind ersichtlich darauf zugeschnitten, dass der
Petitionsausschuss nach seiner Einschätzung der einzelnen Petition autonom
entscheiden kann, ob er eine Veröffentlichung für zweckmäßig hält. Dem
entspricht, dass der Petent nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen wird.
Er ist darauf verwiesen abzuwarten, bis ihm die Entscheidung mitgeteilt wird
(Nr. 5 Satz 5 RL).              
Auch im Falle der Veröffentlichung liegt das weitere Vorgehen
allein in der Hand des Petitionsausschusses; dem Petenten sind keine
Mitsprachemöglichkeiten eröffnet. So kann der Petitionsausschuss
gleichgerichtete Petitionen zusammenfassen, ohne die Petenten dazu anzuhören
(Nr. 2.2 Satz 1 RL). Er entscheidet ohne Bindung, ob Mitzeichnungen wirksam
sind, ob Diskussionsbeiträge entfernt werden und ob die Veröffentlichung
vorzeitig beendet wird (Nr. 9.1 Satz 2, Nr. 9.2 und Nr. 9.3 RL). Ein
Meinungsaustausch zwischen Petitionsausschuss, Petenten, Mitzeichnern und Diskussionsteilnehmern
ist nicht vorgesehen. Nach Ende der Veröffentlichung wird die Petition
entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen behandelt (Nr. 10 Satz 2
RL). Demnach führt die Veröffentlichung nicht zu rechtlichen Bindungen, die die
Kompetenz des Petitionsausschusses zur weiteren Behandlung der Petition
einschränken. Er entscheidet nach seinen Vorstellungen, ob er weitere Schritte
unternimmt, etwa öffentlich über die Petition berät oder den Petenten anhört
(Nr. 11 RL), oder den Mitzeichnungen und Diskussionsbeiträgen Bedeutung für
seine Erledigungsempfehlung an den Bundestag beimisst.   
b) Der Petitionsausschuss hat die sich aus Art. 17 GG
ergebenden Anforderungen an die inhaltliche Prüfung der Petitionen der Klägerin
erfüllt. Er hat seine Entscheidungen, die Petitionen nicht zu veröffentlichen,
darauf gestützt, die erste Petition habe wegen durchgreifender
verfassungsrechtlicher Bedenken, die zweite Petition habe wegen eines kürzlich
erlassenen Gesetzes zu ihrem Themenbereich keine Erfolgsaussichten. Diese
Einschätzungen sind ohne weiteres nachvollziehbar; sie sind durch die
Erledigungen der Petitionen durch den Bundestag bestätigt worden.   
3. Die Entscheidung, die Veröffentlichung einer Petition
abzulehnen, stellt auch keinen Eingriff in das Grundrecht des Petenten auf
freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Dieses Grundrecht
vermittelt Petenten in Bezug auf die Behandlung ihrer Petition durch die
Volksvertretung bzw. den Petitionsausschuss jedenfalls keine weitergehende
Rechtsstellung als Art. 17 GG. Staatliche Stellen sind nicht grundgesetzlich
verpflichtet, Privaten bei der Verbreitung ihrer Meinungen behilflich zu sein.
Wie unter 2. dargestellt, verfolgt der Petitionsausschuss mit der Internetseite
auch nicht den Zweck, Petenten ein Forum für das Petitionieren und damit für
die Verbreitung ihrer Petition als Ausdruck einer bestimmten Meinung zu bieten.
Davon zu unterscheiden ist, dass Diskussionsbeiträge Dritter, die aufgrund der
Veröffentlichung eingehen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.
4. Das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
scheidet als Prüfungsmaßstab für Entscheidungen des Petitionsausschusses über
Veröffentlichungen auf seiner Internetseite aus. Über die bereits aus Art. 17
GG folgende Pflicht zu einer nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien
Prüfung der Petition hinaus fehlt es an justiziablen Kriterien für die
Veröffentlichung, deren fallübergreifend gleichmäßige Anwendung sichergestellt
werden könnte.     
5. Nach alledem kommt es für den Erfolg der Klage und damit
der Revision der Klägerin nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Kriterien für die Veröffentlichung von Petitionen auf einer Internetseite
und das sich daran anschließende Verfahren gesetzlich geregelt werden müssen.
Wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich, würde der Petitionsausschuss
seine Internetseite derzeit ohne tragfähige Rechtsgrundlage betreiben.
Veröffentlichungen wären dann ausgeschlossen, weil die Seite bis zu einer
„Wiedereröffnung“ durch den Gesetzgeber geschlossen werden müsste. Im
Übrigen handelt es sich bei der Befugnis der Volksvertretung bzw. des
Petitionsausschusses, die bei ihnen eingehenden Petitionen zu prüfen und zu
erledigen, um eine unmittelbar durch Art. 17 GG, Art. 45c Abs. 1 GG verliehene
Befugnis, deren Wahrnehmung sich generell gültigen Anforderungen entzieht.
Dementsprechend darf der Petitionsausschuss Tätigkeiten entfalten, die sich im
Rahmen seiner Behandlungskompetenz halten. Darüber hinausgehende Tätigkeiten
sind von seinem grundgesetzlichen Auftrag nicht gedeckt; sie können allenfalls
aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt werden. Hierzu gehört die
Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform für Petenten oder als
Forum für die wechselseitige Kommunikation zwischen Petitionsausschuss und der
Öffentlichkeit. Wie unter 2. dargelegt, hat der Petitionsausschuss die
Internetseite bislang nicht für derartige Zwecke gewidmet (vgl. aber Klein, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band IV, Art. 45c Rn. 69 f.; Bauer, in: Der
grundrechtsprägende Verfassungsstaat , S. 1211 <1225 f.> Guckelberger,
Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1. Aufl. 2011, S.
79 ff.).                Abs. 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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