Das AG München hat mit Urteil
vom 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17 entschieden, dass der Finder eines iPhones
keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Freischaltung des iPhones hat.
Aufgrund des Fundes erwirbt er Eigentum nach § 973 Abs. 1 S. 1 BGB in dem
Zustand, den das iPhone im Zeitpunkt des Fundes hatte. War das iPhone zu diesem
Zeitpunkt gesperrt, erwirbt er nur ein gesperrtes iPhone mit der Folge, dass
ein Anspruch auf Freischaltung bereits ungeachtet der datenschutzrechtlichen
Problematik ausscheidet.
vom 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17 entschieden, dass der Finder eines iPhones
keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Freischaltung des iPhones hat.
Aufgrund des Fundes erwirbt er Eigentum nach § 973 Abs. 1 S. 1 BGB in dem
Zustand, den das iPhone im Zeitpunkt des Fundes hatte. War das iPhone zu diesem
Zeitpunkt gesperrt, erwirbt er nur ein gesperrtes iPhone mit der Folge, dass
ein Anspruch auf Freischaltung bereits ungeachtet der datenschutzrechtlichen
Problematik ausscheidet.