Der EuGH hat mit Urteil
vom 12.10.2017, Az. C-289/16 die lange umstrittene Frage, ob der
Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne entsprechende Zertifizierung
wettbewerbswidrig ist, nach dem Vorlagebeschluss des BGH
vom 24. März 2016 Az. I ZR 243/14 nun abschließend beantwortet.
vom 12.10.2017, Az. C-289/16 die lange umstrittene Frage, ob der
Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne entsprechende Zertifizierung
wettbewerbswidrig ist, nach dem Vorlagebeschluss des BGH
vom 24. März 2016 Az. I ZR 243/14 nun abschließend beantwortet.
Nach Meinung der
Richter greift die Ausnahmeregelung nicht, so dass sich Online-Shops entsprechend
zertifizieren müssen. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs. Sie warf dem Internet-Händler Kamin und Gripp Shop GmbH vor, dass
dieser „Biogewürze“ vertreibe, ohne
einer ökologischen Kontrolle zu unterliegen. Es könne nicht sein, dass
ein Onlinehändler Bioprodukte anbiete ohne seine Produkte kontrollieren zu
lassen.
Richter greift die Ausnahmeregelung nicht, so dass sich Online-Shops entsprechend
zertifizieren müssen. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs. Sie warf dem Internet-Händler Kamin und Gripp Shop GmbH vor, dass
dieser „Biogewürze“ vertreibe, ohne
einer ökologischen Kontrolle zu unterliegen. Es könne nicht sein, dass
ein Onlinehändler Bioprodukte anbiete ohne seine Produkte kontrollieren zu
lassen.
Die Beklagte verkaufte online Bio-Produkte, ohne über eine
entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen.
entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen.
Grundsätzlich kontrolliert werden in der EU alle Hersteller von Bio-
Lebensmitteln sowie Verarbeiter und Händler. Unter bestimmten Umständen darf
jedoch bei Einzelhändlern ausnahmsweise von diesen Kontrollen abgesehen werden.
Diese nicht ganz unwichtige Ausnahme ist in § 3 Abs.2 ÖLG geregelt
Lebensmitteln sowie Verarbeiter und Händler. Unter bestimmten Umständen darf
jedoch bei Einzelhändlern ausnahmsweise von diesen Kontrollen abgesehen werden.
Diese nicht ganz unwichtige Ausnahme ist in § 3 Abs.2 ÖLG geregelt
Unternehmer, die Erzeugnisse
im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als ökologische/biologische Erzeugnisse
oder Umstellungserzeugnisse direkt an
Endverbraucher oder -nutzer abgeben, sind
von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 freigestellt, soweit
sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten
oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit
der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen
oder einführen lassen.
im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als ökologische/biologische Erzeugnisse
oder Umstellungserzeugnisse direkt an
Endverbraucher oder -nutzer abgeben, sind
von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 freigestellt, soweit
sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten
oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit
der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen
oder einführen lassen.
Seit längerem ist umstritten, ob diese Ausnahmevorschrift auch für den
Online-Verkauf gilt. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil
vom 30.09.2014, Az.: 14 U 201/13 die
Anwendung abgelehnt und somit eine Zertifzierungspflicht bejaht.
Online-Verkauf gilt. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil
vom 30.09.2014, Az.: 14 U 201/13 die
Anwendung abgelehnt und somit eine Zertifzierungspflicht bejaht.
Die Ausnahme sei im Onlinehandel jedoch nicht möglich, urteilte der
Europäische Gerichtshof nun. „Direkt“ im Sinne von § 3
Abs.2 ÖLG sei nur der Verkauf, wenn Verkäufer und Käufer bei gleichzeitiger
Anwesenheit vor Ort den Vertrag schließen würden.
Europäische Gerichtshof nun. „Direkt“ im Sinne von § 3
Abs.2 ÖLG sei nur der Verkauf, wenn Verkäufer und Käufer bei gleichzeitiger
Anwesenheit vor Ort den Vertrag schließen würden.
Im Fernabsatzrecht sei genau dies aber eben nicht der Fall, so dass die
Ausnahmeregelung des § 3 Abs.2 ÖLG nicht zur Anwendung kommen könne und
Online-Shops, die Bio-Produkte verkaufen, sich grundsätzlich zertifizieren
lassen müssen.
Ausnahmeregelung des § 3 Abs.2 ÖLG nicht zur Anwendung kommen könne und
Online-Shops, die Bio-Produkte verkaufen, sich grundsätzlich zertifizieren
lassen müssen.
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass beim
Online-Handel eine erheblich größere Gefahr bestehe, dass die Vertreiber von
Bio–Produkten diese vertauschen oder umetikettieren könnten. Dem könne nur
dadurch entgegen gewirkt werden, dass diese Produkte eingehend kontrolliert
würden, um so den Verbraucher zu schützen.
Online-Handel eine erheblich größere Gefahr bestehe, dass die Vertreiber von
Bio–Produkten diese vertauschen oder umetikettieren könnten. Dem könne nur
dadurch entgegen gewirkt werden, dass diese Produkte eingehend kontrolliert
würden, um so den Verbraucher zu schützen.