Im Streit um eine Nachricht auf Facebook zwischen einer Frau aus Sulzbach
(Klägerin) und dem Schauspieler Til Schweiger (Beklagter) hat die 4.
Zivilkammer des Landgerichts heute Morgen den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Bundestagswahl in einer privaten
Nachricht gefragt, ob er nun Deutschland verlassen werde, nachdem er vor der
Bundestagswahl angekündigt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD in den
Bundestag Deutschland verlassen wolle. Der Beklagte hatte diese Nachricht über
seine Facebook-Seite veröffentlicht. Die Klägerin hatte deshalb Unterlassung
begehrt, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Dem ist das
Landgericht Saarbrücken nicht gefolgt. Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer
Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater
Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an
die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sieht den Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das
Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin habe sich mit
ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten
gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte
teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern
Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten
gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb
ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten
Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der
Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür
sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten
unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei,
nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht
zulässig.
Quelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. November 2017 – 4 O 328/17