Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem
Urteil vom 23. November 2017 (III ZR 60/16) die Überwachungs- und
Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in
Schwimmbädern betraut sind. Weiterhin hat er klargestellt, dass bei grob
fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der
Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der
Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trägt.
Urteil vom 23. November 2017 (III ZR 60/16) die Überwachungs- und
Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in
Schwimmbädern betraut sind. Weiterhin hat er klargestellt, dass bei grob
fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der
Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der
Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trägt.
Der Sachverhalt
Die seinerzeit zwölfjährige Klägerin macht gegen die
beklagte Gemeinde Schadensersatz wegen eines Badeunfalls in einem kommunalen
Freibad geltend. Sie verfing sich unter Wasser mit einem Arm in dem
Befestigungsseil einer Boje, die Teil der Markierung des Übergangs zwischen
zwei Schwimmbereichen war. Nachdem die Badeaufsicht bemerkt hatte, dass die
Boje abgesenkt war, befragte sie zunächst zwei Kinder, ob sie das
Befestigungsseil verknotet hatten, was diese verneinten. Daraufhin bat die
Aufsichtsperson einen 13 oder 14 Jahre alten Jungen, zu der Boje zu schwimmen
und nach der Ursache der Absenkung schauen. Als dieser nur „etwas Glitschiges“
feststellen konnte – das Wasser war trübe, weil es sich um ein naturnahes Bad
handelte – holte einer der beiden Bademeister zunächst seine Schwimmbrille im
Gerätehaus, begab sich sodann ebenfalls in das Wasser, überprüfte die Boje und
fand die leblose Klägerin unter Wasser vor. Er befreite sie aus dem
Befestigungsseil und verbrachte sie an Land, wo sie reanimiert wurde. Aufgrund
des Sauerstoffentzugs erlitt die Klägerin massive, irreparable
Hirnschädigungen. Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird zeitlebens
pflegebedürftig bleiben.
beklagte Gemeinde Schadensersatz wegen eines Badeunfalls in einem kommunalen
Freibad geltend. Sie verfing sich unter Wasser mit einem Arm in dem
Befestigungsseil einer Boje, die Teil der Markierung des Übergangs zwischen
zwei Schwimmbereichen war. Nachdem die Badeaufsicht bemerkt hatte, dass die
Boje abgesenkt war, befragte sie zunächst zwei Kinder, ob sie das
Befestigungsseil verknotet hatten, was diese verneinten. Daraufhin bat die
Aufsichtsperson einen 13 oder 14 Jahre alten Jungen, zu der Boje zu schwimmen
und nach der Ursache der Absenkung schauen. Als dieser nur „etwas Glitschiges“
feststellen konnte – das Wasser war trübe, weil es sich um ein naturnahes Bad
handelte – holte einer der beiden Bademeister zunächst seine Schwimmbrille im
Gerätehaus, begab sich sodann ebenfalls in das Wasser, überprüfte die Boje und
fand die leblose Klägerin unter Wasser vor. Er befreite sie aus dem
Befestigungsseil und verbrachte sie an Land, wo sie reanimiert wurde. Aufgrund
des Sauerstoffentzugs erlitt die Klägerin massive, irreparable
Hirnschädigungen. Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird zeitlebens
pflegebedürftig bleiben.
Die durch ihre Eltern vertretene Klägerin hat behauptet,
bei pflichtgemäßem Handeln der Badeaufsicht hätte dieser nach ein bis zwei
Minuten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt war. Eine sofort eingeleitete
Rettung hätte innerhalb von einer Minute erfolgen können. Bei entsprechendem
Verhalten der Bademeister wären die eingetretenen Schäden vermieden worden.
Ihre Rettung sei jedoch um mindestens drei Minuten verzögert worden.
bei pflichtgemäßem Handeln der Badeaufsicht hätte dieser nach ein bis zwei
Minuten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt war. Eine sofort eingeleitete
Rettung hätte innerhalb von einer Minute erfolgen können. Bei entsprechendem
Verhalten der Bademeister wären die eingetretenen Schäden vermieden worden.
Ihre Rettung sei jedoch um mindestens drei Minuten verzögert worden.
Der Prozessverlauf
Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung durch das
Landgericht bestätigt. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre
Gesundheitsschäden bei einer um drei Minuten schnelleren Bergung nicht
eingetreten wären.
Landgericht bestätigt. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre
Gesundheitsschäden bei einer um drei Minuten schnelleren Bergung nicht
eingetreten wären.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Die Vorinstanz hat fehlerhaft allein auf die von der Klägerin
behauptete Verzögerung ihrer Rettung abgestellt. Richtig ist jedoch zu prüfen,
wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte, die Klägerin zu
retten, und ob bei Einhaltung dieser Zeit die Gesundheitsschäden vermieden
worden wären. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der
Badeaufsicht wie folgt konkretisiert:
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Die Vorinstanz hat fehlerhaft allein auf die von der Klägerin
behauptete Verzögerung ihrer Rettung abgestellt. Richtig ist jedoch zu prüfen,
wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte, die Klägerin zu
retten, und ob bei Einhaltung dieser Zeit die Gesundheitsschäden vermieden
worden wären. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der
Badeaufsicht wie folgt konkretisiert:
Zwar besteht keine Verpflichtung zur lückenlosen
Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht ist jedoch
verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser
fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu
überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der
Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich
überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert.
Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in
Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht ist jedoch
verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser
fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu
überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der
Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich
überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert.
Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in
Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
Das Berufungsgericht muss nunmehr prüfen, wie lange es
unter Beachtung dieser Kriterien gedauert hätte, die Notlage der Klägerin zu
erkennen und sie zu retten.
unter Beachtung dieser Kriterien gedauert hätte, die Notlage der Klägerin zu
erkennen und sie zu retten.
Weiterhin ist festzustellen, ob die eingetretenen
Hirnschäden der Klägerin vermieden worden wären, wenn ihre Rettung innerhalb
dieser Zeit erfolgt wäre. Für den Fall, dass sich dies nicht beweisen lässt,
geht das nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zum Nachteil der Beklagten,
sofern das Berufungsgericht das Verhalten der Badeaufsicht als grob fahrlässig
bewertet (Beweislastumkehr). Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht mit der im
Arzthaftungsrecht vergleichbar. Hier wie dort handelt es sich um Pflichten die
spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind. Die
Verletzung der Schutzpflichten der Schwimmaufsicht ist, wenn ein Badegast einen
Gesundheitsschaden erleidet – nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen
– dazu geeignet, aufgrund der komplexen, im Nachhinein nicht mehr exakt
rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche
Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen, so dass es der
Billigkeit entspricht, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem
Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten.
Hirnschäden der Klägerin vermieden worden wären, wenn ihre Rettung innerhalb
dieser Zeit erfolgt wäre. Für den Fall, dass sich dies nicht beweisen lässt,
geht das nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zum Nachteil der Beklagten,
sofern das Berufungsgericht das Verhalten der Badeaufsicht als grob fahrlässig
bewertet (Beweislastumkehr). Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht mit der im
Arzthaftungsrecht vergleichbar. Hier wie dort handelt es sich um Pflichten die
spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind. Die
Verletzung der Schutzpflichten der Schwimmaufsicht ist, wenn ein Badegast einen
Gesundheitsschaden erleidet – nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen
– dazu geeignet, aufgrund der komplexen, im Nachhinein nicht mehr exakt
rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche
Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen, so dass es der
Billigkeit entspricht, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem
Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 28. November 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501