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Die obligatorischen letzten Worte im Jahr 2017

Liebe Leser, Mandanten und Kollegen,

ich möchte mich für ein erfolgreiches, spannendes und ereignisreiches Jahr 2017 bedanken! 

Meine Arbeit hat mir auch in diesem Jahr größtenteils viel Spaß bereitet.

Es war zum dritten Mal in Folge das erfolgreichste Jahr seit der Kanzleigründung im Jahr 1999. Auch dafür bin ich dankbar.

Ich hoffe, dass auch die Leser dieses Blogs und die Besucher meiner Facebook-Seitedes twitter-accounts oder der   Webseite  und dem neuen Instagram-Account mit den dort bereitgestellten Informationen etwas anfangen konnten und sei es nur ein paar vergnügliche Minuten.

In diesem Sinne freue ich mich auf ein hoffentlich ebenso ereignisreiches und spannendes Jahr 2018 und wünsche Ihnen allen alles Gute, einen unfallfreien guten Rutsch und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr 2018!
Jan H. Gerth
IT-Kanzlei Gerth
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Frohe Weihnachten!










Fröhliche Weihnachten
 * Bon Nadal * Glædelig Jul *Vrolijk Kerstfeest * Merry Christmas * Gajan
Kristnaskon * Joyeux Noel * Feliz Natal * Feliz Navidad * God
Jul * Sretan Bozic * Hyvaa joulua * Kung His Hsin Nien bing Chu
Shen Tan * QISmaS botIvjaj ‘ej DIS chu’ botIvjaj * Nedeleg
laouen * Geseënde Kersfees * Merry Keshmish *




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Der Horrorfilm „Annabelle“ ist auch nach Jahren noch ein Renner bei Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros Entertainment GmbH angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Horrorfilm aus dem Jahr 2014  „Annabelle  (Film)“. Regie führte John R. Leonetti.
Der Film Annabelle stellt einen Spin-Off zu Conjuring – Die Heimsuchungdar.
Beide Filme sind von dem Fall um die real existierende
Stoffpuppe „Annabelle“ aus den 1970er Jahren inspiriert, die von den
Spukforschern Ed und Lorraine Warren untersucht wurde. Bei Conjuring – Die
Heimsuchung hat die Puppe einen kurzen Cameoauftritt[4], in Annabelle dreht
sich die Handlung um eine Puppe mit übernatürlichen Fähigkeiten.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
 Annabeller“       in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend. Das war bei den Abmahnungen im Jahr 2015 noch günstiger.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
 Annabelle “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „
Annabelle“  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Power Rangers bei Studiocanal und Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Studiocanal GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film „Power Rangers“ ab.
Power Rangers ist ein US-amerikanischer Superhelden-Film aus
dem Jahr 2017. Regie führte Dean Israelite, das Drehbuch stammt von John
Gatins. In Deutschland erschien der Film am 23. März 2017 in den Kinos. Der
Film versteht sich als Reboot der gleichnamigen Fernsehserie und basiert lose
auf deren erster Staffel Mighty Morphin Power Rangers. (Quelle:
Wikipedia)
Dementsprechend
wundert es wenig, dass Power Rangers relativ schnell
illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen dazu Download- oder
Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Power Rangers“         in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Power Rangers “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Studiocanal GmbH   des
Films „Power Rangers “  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für AKberlin Sales UG (haftungsbeschränkt) ab

Rechtsanwalt Levent
Göktekin
 aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag desGeschäftsführers
der AKberlin Sales UG
(haftungsbeschränkt), Wilhelmshöher Str. 23, 12161 Berlin, Herrn Burak Kurtulan wegen fehlender
Belehrung über das Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay. Gegenstand
der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb).
Abgemahnt werden vor allen Nutzer der
Verkaufsplattform eBay, da AKberlin Sales UG (haftungsbeschränkt)
sowohl
stationär als auch über Internetplattformen Amazon und eBay Kfz-Zubehör,
insbesondere Kfz-Schlüsselgehäuse und Autoschlüssel 
veräußern würde und daher mit dem Abgemahnten im Wettbewerb stehe.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·      Informationen
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Verstoß
gegen § 5 TMG;
·      Informationen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      Informationen
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·      Informationen
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
·      Informationen
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Es wird gemäß § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem
Streitwert von 15.000,00 € in Höhe von 865,00 €.
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 15.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes 
Levent Göktekin
 auf magere 124,00 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die
von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzte Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall
vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung
setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
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Mit Kritiken zwischen „Comedy-Blockbuster“ und „schlechter Komödie“ liegt der Film Casino Undercover wohl irgendwo dazwischen – Filesharern ist das gleich

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film
Casino Undercover “ ab.
Casino Undercover (englischer
Originaltitel: The House)
ist ein
US-amerikanischer ein Film von Andrew Jay Cohen mit Will Ferrell, Amy Poehler.
Scott
(Will Ferrell) und Kate Johansen (Amy Poehler) verlieren das Geld, das sie für
das College-Studium ihrer Tochter Alex (Ryan Simpkins) gespart hatten – dabei
wurde diese gerade an der teuren Buckley University angenommen. Auf Vorschlag
ihres ebenfalls abgebrannten Nachbarn Frank (Jason Mantzoukas) eröffnen sie ein
illegales Casino im Keller ihres Hauses. So erhoffen sie sich, das Geld für das
Studium ihrer Tochter zurückzugewinnen. Zunächst scheint alles gut zu laufen
und die Menschen aus der Nachbarschaft finden sich in Scharen bei den Johansens
ein, um sich am Spieltisch, auf der Massagebank, im Stripclub oder im Fight
Club zu vergnügen und auszutoben. Doch schon bald haben die
Möchtegern-Casinobetreiber Probleme am Hals: Nicht nur droht ihnen Alex auf die
Schliche zu kommen, es gilt auch Ärger mit Falschspielern, einem neugierigen
Stadtrat und echten Gangstern zu bewältigen…
(Quelle:
filmstarts.de)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Casino
Undercover
“       in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Casino Undercover “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „Casino Undercover“  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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„Justice League“ vorm Fest der Liebe – gerecht finden das nicht Warner Bros. und Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film „Justice League “ ab.
Justice League (englisch für
Gerechtigkeitsliga)
ist ein
US-amerikanischer Actionfilm über die Gerechtigkeitsliga, die im Original und
in Deutschland auch unter Justice League bekannt ist. Der Film ist der fünfte
Teil im DC Extended Universe, einer Filmreihe über die Comic-Helden des
Verlags. Die Regie führte Zack Snyder, der bereits vorher für Man of Steel und
Batman v Superman: Dawn of Justice verantwortlich war. Der Film ist die erste
Kinoverfilmung über das Superheldenteam des Verlags DC Comics und lief am 16.
November 2017 in den deutschsprachigen Kinos an. Die geplante Fortsetzung,
Justice League 2, sollte ursprünglich 2019 veröffentlicht werden, ist nun aber
auf unbestimmte Zeit verschoben worden. (Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Justice
League
“    in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Justice League “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „Justice League“  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing: NIMROD RECHTSANWÄLTE mahnen für Astragon Entertainment GmbH auch vor Weihnachten das Spiel „Landwirtschaftssimulator 2017“ ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte GbR, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel Landwirtschaftssimulator 2017“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma Astragon Entertainment GmbH aus Mönchengladbach, die unter der gleichen Anschrift firmiert wie die bekannten Hersteller von Computerspielen die Firmen Astragon Sales & Services GmbH und rondomedia Marketing und Vertriebs GmbH  .

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  Landwirtschaftssimulator 2017“, welches erst seit dem 08.11.2016 auf dem Markt ist. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Zu den aktuell abgemahnten Computerspielen neben dem Landwirtschaftssimulator 2017“.  gehören der Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:

Euro Truck Simulator 2,
Worms Clan War,
Spintires Offroad Truck-Simulator,
Rettungswagen-Simulator 2014
Train Fever, Computerspiel,
TransOcean: The Shipping Company,
Landwirtschaftssimulator 2013,
Bausimulator 2015, Computerspiel,
Bus Simulator 2012, Computerspiel,
Landwirtschaftssimulator 2015,
Landwirtschaftssimulator 2017,
Transport Fever

Die NIMROD RECHTSANWÄLTE  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE :
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich bzw. jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Die komische „Bromance“ mit Samuel L. Jackson und Ryan Reynolds „The Hitman´s Bodyguard (Killer´s Bodyguard)“ findet Fans bei Filesharern und Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Telepool GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film „The Hitman´s Bodyguard (Killer´s
Bodyguard) “
ab.
The Hitman´s Bodyguard (Killer´s
Bodyguard)
ist
eine US-amerikanische Actionkomödie des Regisseurs Patrick Hughes aus dem Jahr
2017. Produziert für Netflix spielen Ryan Reynolds und Samuel L. Jackson die
Hauptrollen.
Michael
Bryce (Ryan Reynolds) ist der weltbeste Sicherheitsagent und Personenschützer
und wird als solcher ausgerechnet dafür engagiert, den berühmt-berüchtigten Auftragskiller
Darius Kincaid (Samuel L. Jackson) zu beschützen. Kincaid soll im Austausch für
die Freilassung seiner Frau Sonia (Salma Hayek) vor dem internationalen
Strafgerichtshof in Den Haag gegen den verbrecherischen weißrussischen Diktator
Vladislav Dukhovich (Gary Oldman) aussagen, doch dazu muss er rechtzeitig und
unversehrt dort eintreffen, was Dukhovich natürlich mit allen Mitteln
verhindern möchte. Bryce und Kincaid waren zwar jahrelang Feinde und haben
unzählige Male versucht, sich gegenseitig zu töten, aber jetzt müssen sie wohl
oder übel zusammenarbeiten, um innerhalb von 24 Stunden zu der
Gerichtsverhandlung zu kommen. Der Beginn eines haarsträubenden Abenteuers…
Im Mai 2011 erwarb Skydance
Media, die Firma von David Ellison, das Drehbuch für den von Tom O’Connor
geschriebenen Actionfilm Killer’s Bodyguard. Es war eines der bestbewerteten
unproduzierten Drehbücher bei der 2011er Black-List-Umfrage. Ursprünglich als
Actiondrama geschrieben, erfuhr das Skript nur wenige Wochen vor Drehbeginn
innerhalb einer „wilden“ zweiwöchigen Umarbeitung einen Wandel zu einer
Komödie.
Gedreht wurde in Europa. Drehorte
waren London, Amsterdam, Den Haag und Sofia. In Sofia wurden die Szenen in der
U-Bahn und die Verfolgungsjagd im Kanalbett gedreht, die im Film in den
Niederlanden spielen. Für die Außenaufnahmen des internationalen Gerichtshofes
in Den Haag diente das Gebäude der Nationalbank in Sofia. Weitere Aufnahmen
entstanden in den bulgarischen Nu Boyana-Filmstudios, darunter der Überfall auf
den Gefangenentransport in den Straßen von Coventry.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
The Hitman´s Bodyguard (Killer´s
Bodyguard)“       
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
The Hitman´s Bodyguard (Killer´s
Bodyguard) “  
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Telepool GmbH   des
Films „The Hitman´s Bodyguard (Killer´s Bodyguard)“  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Kurz vor Weihnachten werden wieder viele Mahnbescheide der Koch Media GmbH wegen Filesharing verschickt

Alle
Jahre wieder
 beantragen die für Filesharing-Abmahnungen bekannten
Kanzleien, rechtzeitig vor den Feiertagen im großen Stil gerichtliche 
Mahnbescheide gegen
Abgemahnte.

So auch im Jahr 2017. Die Hamburger
Kanzlei .rka Rechtsanwälte (dahinter stecken die Namensgeber Dr. Reichelt,
Klute sowie die Rechtsanwälte Rader, Kant und Nourbakhsch) hat wieder reichlich
Mahnbescheide bei dem Amtsgericht Wedding beantragt, welche jetzt verschickt
werden an wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber.
Mahnbescheide erhalten in diesen Tagen
abgemahnte Anschlussinhaber vor allem aus dem Jahr 2014.
Damals wurden von der Kanzlei  .rka
Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH unerlaubtes Filesharing von
Spielen wie „Dead Island“,
Saints Row IV
oder „Risen 3: Titan
Lords
“ abgemahnt.
Viele abgemahnte Anschlussinhaber haben 2014
zwar eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung
geleistet.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom
12.5.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch
 zwar vor kurzem
festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren.
Diese lange Verjährungsfrist gilt aber
nicht für die ebenfalls geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche der
Rechtsanwälte .rka, d.h. die auftraggebende Koch Media GmbH musste die Kanzlei
.rka Rechtsanwälte für deren Tätigwerden bezahlen und auch dieses Geld soll nun
den Abgemahnten gezahlt werden.
Für diese Ansprüche gilt aber eine
Verjährungsfrist von 3 Jahren – Kosten aus Abmahnungen des Jahres 2013
verjährten am 31.12.2016.
Um den Lauf der Verjährung zu hemmen,
beantragte die Kanzlei .rka Rechtsanwälte deshalb vor dem 31.12.2016
gerichtliche Mahnbescheide beim für die Koch Media GmbH zuständigen Amtsgericht
Wedding.
Diese erreichen die 2014 abgemahnten
Anschlussinhaber derzeit nahezu täglich, je nach Postlaufzeit.
Wie sollten sich Empfänger der Mahnbescheide nun verhalten:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig den geforderten Betrag überweisen oder dem Mahnbescheid
ungeprüft widersprechen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  über die eigenen Chancen
und Risiken und einen möglichen Vergleich beraten lassen.
Bevor Sie jetzt überstürzt entscheiden
sollte die Sache und der Mahnbescheid mit seinen Folgen  fachanwaltlich und
von jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft
werden.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.


Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
Zu dem Zweck der Überprüfung des
Mahnbescheids senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, den Mahnbescheid bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Einem Mahnbescheid muss innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der
Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die
Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar
kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart
sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid
widerspricht.
Der Antragsteller – hier also die Koch
Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte – wird über den
Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im
„normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt.
Aus meiner Erfahrung lässt sich sagen:
die Kanzlei .rka Rechtsanwälte klagen nahezu jeden vermeintlichen Anspruch ein.
Wer also nun einen Mahnbescheid erhalten
hat, darf nicht davon ausgehen, dass nach einem Widerspruch dagegen alles sein
Bewenden haben wird, sondern muss sich dann auf das folgende Klageverfahren
einstellen. Wenn man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher ist, das
folgende Klageverfahren zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg. Völlige
Sicherheit gibt es aber vor Gericht nicht.
Wer aber ein mitunter langwieriges
Klageverfahren scheut und vermeiden möchte, hat weitere zwei Möglichkeiten:

Er legt keinen Widerspruch gegen den
Mahnbescheid ein und zahlt die geforderte Summe. Oder er legt Widerspruch ein
und versucht parallel einen Vergleich mit den Anwälten der Kanzlei .rka
auszuhandeln. Denn eine außergerichtliche Einigung ist selbstverständlich auch
mit der Kanzlei .rka Rechtsanwälte möglich; zumindest wenn es für beide Seiten
gute Gründe dafür gibt.