Liebe Leser, Mandanten und Kollegen,
Monat: Dezember 2017
Frohe Weihnachten!


Fröhliche Weihnachten
* Bon Nadal * Glædelig Jul *Vrolijk Kerstfeest * Merry Christmas * Gajan
Kristnaskon * Joyeux Noel * Feliz Natal * Feliz Navidad * God
Jul * Sretan Bozic * Hyvaa joulua * Kung His Hsin Nien bing Chu
Shen Tan * QISmaS botIvjaj ‘ej DIS chu’ botIvjaj * Nedeleg
laouen * Geseënde Kersfees * Merry Keshmish *

Stoffpuppe „Annabelle“ aus den 1970er Jahren inspiriert, die von den
Spukforschern Ed und Lorraine Warren untersucht wurde. Bei Conjuring – Die
Heimsuchung hat die Puppe einen kurzen Cameoauftritt[4], in Annabelle dreht
sich die Handlung um eine Puppe mit übernatürlichen Fähigkeiten.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Annabeller“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend. Das war bei den Abmahnungen im Jahr 2015 noch günstiger.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Annabelle “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Films „Annabelle“ die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
:05202 / 7 31 32
unter 0800 88 7 31 32 ,
7 38 09 oder
an dem Film „Power Rangers“ ab.
dem Jahr 2017. Regie führte Dean Israelite, das Drehbuch stammt von John
Gatins. In Deutschland erschien der Film am 23. März 2017 in den Kinos. Der
Film versteht sich als Reboot der gleichnamigen Fernsehserie und basiert lose
auf deren erster Staffel Mighty Morphin Power Rangers. (Quelle: Wikipedia)
wundert es wenig, dass Power Rangers relativ schnell
illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen dazu Download- oder
Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Power Rangers“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Power Rangers “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Films „Power Rangers “ die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
:05202 / 7 31 32
unter 0800 88 7 31 32 ,
7 38 09 oder
Göktekin aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag desGeschäftsführers
der AKberlin Sales UG
(haftungsbeschränkt), Wilhelmshöher Str. 23, 12161 Berlin, Herrn Burak Kurtulan wegen fehlender
Belehrung über das Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay. Gegenstand
der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb).
Verkaufsplattform eBay, da AKberlin Sales UG (haftungsbeschränkt) sowohl
stationär als auch über Internetplattformen Amazon und eBay Kfz-Zubehör,
insbesondere Kfz-Schlüsselgehäuse und Autoschlüssel veräußern würde und daher mit dem Abgemahnten im Wettbewerb stehe.
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
gegen § 5 TMG;
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße, nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung nach sog, Hamburger Brauch.
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem
Streitwert von 15.000,00 € in Höhe von 865,00 €.
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 15.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes
Levent Göktekin auf magere 124,00 €.
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz.
von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzte Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
beraten lassen.
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht.
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall
vorgegangen werden kann.
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
an dem Film „ Casino Undercover “ ab.
Originaltitel: The House) ist ein
US-amerikanischer ein Film von Andrew Jay Cohen mit Will Ferrell, Amy Poehler.
(Will Ferrell) und Kate Johansen (Amy Poehler) verlieren das Geld, das sie für
das College-Studium ihrer Tochter Alex (Ryan Simpkins) gespart hatten – dabei
wurde diese gerade an der teuren Buckley University angenommen. Auf Vorschlag
ihres ebenfalls abgebrannten Nachbarn Frank (Jason Mantzoukas) eröffnen sie ein
illegales Casino im Keller ihres Hauses. So erhoffen sie sich, das Geld für das
Studium ihrer Tochter zurückzugewinnen. Zunächst scheint alles gut zu laufen
und die Menschen aus der Nachbarschaft finden sich in Scharen bei den Johansens
ein, um sich am Spieltisch, auf der Massagebank, im Stripclub oder im Fight
Club zu vergnügen und auszutoben. Doch schon bald haben die
Möchtegern-Casinobetreiber Probleme am Hals: Nicht nur droht ihnen Alex auf die
Schliche zu kommen, es gilt auch Ärger mit Falschspielern, einem neugierigen
Stadtrat und echten Gangstern zu bewältigen…
filmstarts.de)
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Casino
Undercover“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Casino Undercover “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Films „Casino Undercover“ die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
:05202 / 7 31 32
unter 0800 88 7 31 32 ,
7 38 09 oder
an dem Film „Justice League “ ab.
Gerechtigkeitsliga) ist ein
US-amerikanischer Actionfilm über die Gerechtigkeitsliga, die im Original und
in Deutschland auch unter Justice League bekannt ist. Der Film ist der fünfte
Teil im DC Extended Universe, einer Filmreihe über die Comic-Helden des
Verlags. Die Regie führte Zack Snyder, der bereits vorher für Man of Steel und
Batman v Superman: Dawn of Justice verantwortlich war. Der Film ist die erste
Kinoverfilmung über das Superheldenteam des Verlags DC Comics und lief am 16.
November 2017 in den deutschsprachigen Kinos an. Die geplante Fortsetzung,
Justice League 2, sollte ursprünglich 2019 veröffentlicht werden, ist nun aber
auf unbestimmte Zeit verschoben worden. (Quelle: Wikipedia)
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „Justice
League“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Justice League “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Films „Justice League“ die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
:05202 / 7 31 32
unter 0800 88 7 31 32 ,
7 38 09 oder
Die NIMROD RECHTSANWÄLTE fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
- Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
- Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
- Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich bzw. jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft werden.
- Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
- Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
- Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
- Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
- Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
- Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
- Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
- Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
- Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
- Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Bodyguard) “ ab.
Bodyguard) ist
eine US-amerikanische Actionkomödie des Regisseurs Patrick Hughes aus dem Jahr
2017. Produziert für Netflix spielen Ryan Reynolds und Samuel L. Jackson die
Hauptrollen.
Bryce (Ryan Reynolds) ist der weltbeste Sicherheitsagent und Personenschützer
und wird als solcher ausgerechnet dafür engagiert, den berühmt-berüchtigten Auftragskiller
Darius Kincaid (Samuel L. Jackson) zu beschützen. Kincaid soll im Austausch für
die Freilassung seiner Frau Sonia (Salma Hayek) vor dem internationalen
Strafgerichtshof in Den Haag gegen den verbrecherischen weißrussischen Diktator
Vladislav Dukhovich (Gary Oldman) aussagen, doch dazu muss er rechtzeitig und
unversehrt dort eintreffen, was Dukhovich natürlich mit allen Mitteln
verhindern möchte. Bryce und Kincaid waren zwar jahrelang Feinde und haben
unzählige Male versucht, sich gegenseitig zu töten, aber jetzt müssen sie wohl
oder übel zusammenarbeiten, um innerhalb von 24 Stunden zu der
Gerichtsverhandlung zu kommen. Der Beginn eines haarsträubenden Abenteuers…
Media, die Firma von David Ellison, das Drehbuch für den von Tom O’Connor
geschriebenen Actionfilm Killer’s Bodyguard. Es war eines der bestbewerteten
unproduzierten Drehbücher bei der 2011er Black-List-Umfrage. Ursprünglich als
Actiondrama geschrieben, erfuhr das Skript nur wenige Wochen vor Drehbeginn
innerhalb einer „wilden“ zweiwöchigen Umarbeitung einen Wandel zu einer
Komödie.
waren London, Amsterdam, Den Haag und Sofia. In Sofia wurden die Szenen in der
U-Bahn und die Verfolgungsjagd im Kanalbett gedreht, die im Film in den
Niederlanden spielen. Für die Außenaufnahmen des internationalen Gerichtshofes
in Den Haag diente das Gebäude der Nationalbank in Sofia. Weitere Aufnahmen
entstanden in den bulgarischen Nu Boyana-Filmstudios, darunter der Überfall auf
den Gefangenentransport in den Straßen von Coventry.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ The Hitman´s Bodyguard (Killer´s
Bodyguard)“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Anschlussinhaber sollen den Film „ The Hitman´s Bodyguard (Killer´s
Bodyguard) “ innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Films „The Hitman´s Bodyguard (Killer´s Bodyguard)“ die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
:05202 / 7 31 32
unter 0800 88 7 31 32 ,
7 38 09 oder
Jahre wieder beantragen die für Filesharing-Abmahnungen bekannten
Kanzleien, rechtzeitig vor den Feiertagen im großen Stil gerichtliche Mahnbescheide gegen
Abgemahnte.
Kanzlei .rka Rechtsanwälte (dahinter stecken die Namensgeber Dr. Reichelt,
Klute sowie die Rechtsanwälte Rader, Kant und Nourbakhsch) hat wieder reichlich
Mahnbescheide bei dem Amtsgericht Wedding beantragt, welche jetzt verschickt
werden an wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber.
abgemahnte Anschlussinhaber vor allem aus dem Jahr 2014.
Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH unerlaubtes Filesharing von
Spielen wie „Dead Island“,
„Saints Row IV“
oder „Risen 3: Titan
Lords“ abgemahnt.
zwar eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung
geleistet.
12.5.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch zwar vor kurzem
festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren.
nicht für die ebenfalls geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche der
Rechtsanwälte .rka, d.h. die auftraggebende Koch Media GmbH musste die Kanzlei
.rka Rechtsanwälte für deren Tätigwerden bezahlen und auch dieses Geld soll nun
den Abgemahnten gezahlt werden.
Verjährungsfrist von 3 Jahren – Kosten aus Abmahnungen des Jahres 2013
verjährten am 31.12.2016.
beantragte die Kanzlei .rka Rechtsanwälte deshalb vor dem 31.12.2016
gerichtliche Mahnbescheide beim für die Koch Media GmbH zuständigen Amtsgericht
Wedding.
Anschlussinhaber derzeit nahezu täglich, je nach Postlaufzeit.
Bevor Sie also voreilig den geforderten Betrag überweisen oder dem Mahnbescheid
ungeprüft widersprechen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, über die eigenen Chancen
und Risiken und einen möglichen Vergleich beraten lassen.
sollte die Sache und der Mahnbescheid mit seinen Folgen fachanwaltlich und
von jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft
werden.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
Mahnbescheids senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, den Mahnbescheid bereits
vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
haben, können Sie sich gerne mit mir
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Tagen nach Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der
Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die
Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar
kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart
sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid
widerspricht.
Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte – wird über den
Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im
„normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt.
die Kanzlei .rka Rechtsanwälte klagen nahezu jeden vermeintlichen Anspruch ein.
hat, darf nicht davon ausgehen, dass nach einem Widerspruch dagegen alles sein
Bewenden haben wird, sondern muss sich dann auf das folgende Klageverfahren
einstellen. Wenn man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher ist, das
folgende Klageverfahren zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg. Völlige
Sicherheit gibt es aber vor Gericht nicht.
Klageverfahren scheut und vermeiden möchte, hat weitere zwei Möglichkeiten:
Mahnbescheid ein und zahlt die geforderte Summe. Oder er legt Widerspruch ein
und versucht parallel einen Vergleich mit den Anwälten der Kanzlei .rka
auszuhandeln. Denn eine außergerichtliche Einigung ist selbstverständlich auch
mit der Kanzlei .rka Rechtsanwälte möglich; zumindest wenn es für beide Seiten
gute Gründe dafür gibt.