Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 015/2018 vom 19.01.2018
Verhandlungstermin am 23. Januar 2018, 9.00 Uhr, in
Sachen VI ZR 30/17 (Ärztebewertungsportal)
Sachen VI ZR 30/17 (Ärztebewertungsportal)
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme
der klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes
Bewertungsportal.
der klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes
Bewertungsportal.
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Das Portal wird von monatlich
von mindestens fünf Millionen Internetnutzern besucht. Als eigene Informationen
der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes /
einer Ärztin angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt –
akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten
sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind
Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von
Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine
vorherige Registrierung bei der Beklagten, bei der der Bewertende eine
E-Mail-Adresse angeben muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs
verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Kategorie eine
Durchschnittsnote gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen
Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet, die zentral abgebildet wird.
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Das Portal wird von monatlich
von mindestens fünf Millionen Internetnutzern besucht. Als eigene Informationen
der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes /
einer Ärztin angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt –
akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten
sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind
Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von
Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine
vorherige Registrierung bei der Beklagten, bei der der Bewertende eine
E-Mail-Adresse angeben muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs
verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Kategorie eine
Durchschnittsnote gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen
Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet, die zentral abgebildet wird.
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und
Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie gegen ihren Willen mit ihrem
akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift
geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter
der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“
weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung
zahlender Kunden der Beklagten. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen
anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgt
nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die
Klägerin haben. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre
„Serviceleistungen“ damit, dass die individuell ausgestaltbaren
Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig
erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten
Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei
den Nutzern. Ein „Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit
über Google.
Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie gegen ihren Willen mit ihrem
akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift
geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter
der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“
weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung
zahlender Kunden der Beklagten. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen
anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgt
nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die
Klägerin haben. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre
„Serviceleistungen“ damit, dass die individuell ausgestaltbaren
Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig
erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten
Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei
den Nutzern. Ein „Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit
über Google.
Die Klägerin erhielt mehrfach Bewertungen. Im Jahr 2015
beanstandete die Klägerin insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der
Beklagten. Die Beklagte löschte die Bewertungen erst, nachdem die Klägerin ihre
früheren Prozessbevollmächtigten einschaltete. Nach Löschung der beanstandeten
Bewertungen stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
beanstandete die Klägerin insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der
Beklagten. Die Beklagte löschte die Bewertungen erst, nachdem die Klägerin ihre
früheren Prozessbevollmächtigten einschaltete. Nach Löschung der beanstandeten
Bewertungen stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der
Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der
Internetseite www.jameda.de veröffentlichten
Daten, ferner Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils
auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der
vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter.
Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der
Internetseite www.jameda.de veröffentlichten
Daten, ferner Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils
auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der
vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter.
Vorinstanzen:
Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 – 28 O 7/16 –
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 198/15
– AfP 2017, 164
– AfP 2017, 164
Karlsruhe, den 19. Januar 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501