Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.10.2017,
Az. 2-03 O 190/16 entschieden, dass sich
ein Ex-Geschäftsführer einer Firma nicht
auf das sogenannte Recht auf Vergessen berufen kann. Es besteht gegen Google
kein Anspruch, die Verlinkung zu 6 Jahre alten Presseberichte zu löschen.
Az. 2-03 O 190/16 entschieden, dass sich
ein Ex-Geschäftsführer einer Firma nicht
auf das sogenannte Recht auf Vergessen berufen kann. Es besteht gegen Google
kein Anspruch, die Verlinkung zu 6 Jahre alten Presseberichte zu löschen.
Leitsätze:
- Der Betreiber einer
Suchmaschine ist nicht als Access Provider gemäß § 8 TMG anzusehen, da er in
der Regel den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht. - Das Recht auf
Vergessenwerden gebietet nicht die Entfernung eines Suchergebnisses zu 6 Jahre
alten Berichten über die Geschäftsführertätigkeit des Betroffenen, wenn ein
öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht. - Enthält der hinter dem
Suchergebnis stehende Beitrag Gesundheitsdaten des Betroffenen, ist eine
Abwägung im Einzelfall möglich und erforderlich. Hierbei kann es eine Rolle
spielen, ob die Angaben konkret oder lediglich unkonkret und allgemein sind.
Zur Subsidiarität des Anspruchs nach dem Recht auf Vergessenwerden. - § 35 BDSG
ist mit Blick auf das Recht auf Vergessenwerden nicht abschließend.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Entfernung von
Suchergebnissen wegen angeblich rechtsverletzender Inhalte.
Suchergebnissen wegen angeblich rechtsverletzender Inhalte.
Der Kläger war bis April 2012 Geschäftsführer des A, der
über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder hat und bundesweit der
zweitgrößte Regionalverband des A ist. Der A organisiert und finanziert
Bauprojekte, Einrichtungen und Pflegedienste.
über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder hat und bundesweit der
zweitgrößte Regionalverband des A ist. Der A organisiert und finanziert
Bauprojekte, Einrichtungen und Pflegedienste.
Die Beklagte zu 2) betreibt die Suchmaschine Google, die
Beklagte zu 1) ist eine deutsche Zweigniederlassung der Beklagten zu 2). Als
Admin-C der Domain www.google.de ist Frau C eingetragen, für die als
„Organisation“ die Beklagte zu 1) angegeben ist. Frau C ist laut
LinkedIn Mitarbeiterin der Beklagten zu 2).
Beklagte zu 1) ist eine deutsche Zweigniederlassung der Beklagten zu 2). Als
Admin-C der Domain www.google.de ist Frau C eingetragen, für die als
„Organisation“ die Beklagte zu 1) angegeben ist. Frau C ist laut
LinkedIn Mitarbeiterin der Beklagten zu 2).
Im Jahr 2011 wies der A ein finanzielles Defizit von knapp
einer Million Euro auf. Der Kläger meldete sich kurz zuvor aufgrund
gesundheitlicher Probleme krank.
einer Million Euro auf. Der Kläger meldete sich kurz zuvor aufgrund
gesundheitlicher Probleme krank.
Über die finanzielle Schieflage berichtete die Presse
wiederholt, teils unter Nennung des Klägers, auf das Anlagenkonvolut K1, Bl. 10
ff. d.A., wird wegen des Inhalts der Berichterstattung Bezug genommen. In der
Berichterstattung der F vom 10.03.2012 heißt es beispielsweise (Bl. 11 d.A.):
wiederholt, teils unter Nennung des Klägers, auf das Anlagenkonvolut K1, Bl. 10
ff. d.A., wird wegen des Inhalts der Berichterstattung Bezug genommen. In der
Berichterstattung der F vom 10.03.2012 heißt es beispielsweise (Bl. 11 d.A.):
…
Der Kläger verwendete am 17.05.2015 ein Formular der
Suchmaschine und verlangte die Entfernung von Links (Anlage K3, Bl. 24 d.A.).
Er habe ein Recht auf Anonymität. Mit E-Mail vom 01.09.2015 verlangte der
vorgerichtlich Bevollmächtigte des Klägers erneut Löschung. Die Beklagte zu 2)
kam dem Ansinnen teilweise nach, nicht aber in Bezug auf die hier
streitgegenständlichen Links.
Suchmaschine und verlangte die Entfernung von Links (Anlage K3, Bl. 24 d.A.).
Er habe ein Recht auf Anonymität. Mit E-Mail vom 01.09.2015 verlangte der
vorgerichtlich Bevollmächtigte des Klägers erneut Löschung. Die Beklagte zu 2)
kam dem Ansinnen teilweise nach, nicht aber in Bezug auf die hier
streitgegenständlichen Links.
Der Kläger trägt vor, dass bei Eingabe seines Vor- und
Zunamens in die Suchmaschine Google die im Klageantrag genannten URLs
aufgezeigt werden.
Zunamens in die Suchmaschine Google die im Klageantrag genannten URLs
aufgezeigt werden.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei ebenfalls
Betreiberin der Suchmaschine Google.
Betreiberin der Suchmaschine Google.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Entfernung der
streitgegenständlichen Suchergebnisse auf Grundlage des vom EuGH postulierten
„Rechts auf Vergessenwerden“ verlangen könne. Die Anzeige der Links
beeinträchtige ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die zugrundeliegenden
Vorfälle seien mittlerweile sechs Jahre her, der letzte Artikel immerhin vier
Jahre. Die streitgegenständlichen Artikel enthielten Angaben zur Gesundheit des
Klägers. Er könne seinen Anspruch auch auf §§ 35 i.V.m. 28, 29 BDSG stützen.
streitgegenständlichen Suchergebnisse auf Grundlage des vom EuGH postulierten
„Rechts auf Vergessenwerden“ verlangen könne. Die Anzeige der Links
beeinträchtige ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die zugrundeliegenden
Vorfälle seien mittlerweile sechs Jahre her, der letzte Artikel immerhin vier
Jahre. Die streitgegenständlichen Artikel enthielten Angaben zur Gesundheit des
Klägers. Er könne seinen Anspruch auch auf §§ 35 i.V.m. 28, 29 BDSG stützen.
Die Beklagte zu 1) sei jedenfalls Störerin. Die Beklagten
seien personell miteinander verflochten, so dass auch die Beklagte zu 1) in
Anspruch genommen werden könne.
seien personell miteinander verflochten, so dass auch die Beklagte zu 1) in
Anspruch genommen werden könne.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Umstellung seines
Antrages,
Antrages,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung von
Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
folgende URLs bei den Suchergebnissen Ihrer Suchmaschine in Deutschland bei
einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in
Verbindung mit den geographischen Angaben Frankfurt und/oder Wetterau und/oder
Offenbach und/oder Karben und/oder Marburg, anzuzeigen:
Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
folgende URLs bei den Suchergebnissen Ihrer Suchmaschine in Deutschland bei
einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in
Verbindung mit den geographischen Angaben Frankfurt und/oder Wetterau und/oder
Offenbach und/oder Karben und/oder Marburg, anzuzeigen:
…
wenn dies geschieht wie in den Suchanfragen in Anlage K1.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht in der
Lage, die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse zu unterlassen. Die
Entscheidung über die Sperre von Links liege allein bei der Beklagten zu 2).
Lage, die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse zu unterlassen. Die
Entscheidung über die Sperre von Links liege allein bei der Beklagten zu 2).
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig,
da der Klageantrag unverständlich und unvollständig sei.
da der Klageantrag unverständlich und unvollständig sei.
Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine
„isolierte“ Suche nach seinem Namen zu den streitgegenständlichen
Suchergebnissen führe. Es werde bestritten, dass der Kläger die
streitgegenständlichen Links bei einer isolierten Suche nach seinem Namen
aufgefunden habe. Die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da sie keine
Suchmaschine betreibe.
„isolierte“ Suche nach seinem Namen zu den streitgegenständlichen
Suchergebnissen führe. Es werde bestritten, dass der Kläger die
streitgegenständlichen Links bei einer isolierten Suche nach seinem Namen
aufgefunden habe. Die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da sie keine
Suchmaschine betreibe.
Der Kläger könne nicht verlangen, dass Suchergebnisse bei
Suche nach seinem Namen in Verbindung mit geographischen Angaben entfernt
würden, sondern ausschließlich bei Suche nach seinem Namen.
Suche nach seinem Namen in Verbindung mit geographischen Angaben entfernt
würden, sondern ausschließlich bei Suche nach seinem Namen.
Der Anspruch auf Löschung nach § 35 BDSG sei abschließend.
Die Entscheidung des EuGH „Google Spain“ könne auf Presseartikel
nicht übertragen werden. Der Kläger habe nicht hinreichend konkret auf eine
Rechtsverletzung hingewiesen. Es fehle an einer offensichtlichen
Rechtsverletzung.
Die Entscheidung des EuGH „Google Spain“ könne auf Presseartikel
nicht übertragen werden. Der Kläger habe nicht hinreichend konkret auf eine
Rechtsverletzung hingewiesen. Es fehle an einer offensichtlichen
Rechtsverletzung.
Eine Abwägung falle hier zu Gunsten der Beklagten aus. Die
vom Kläger monierten Äußerungen gäben wahre Tatsachen wieder. Sie beträfen den
Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre. Über den konkreten gesundheitlichen
Zustand des Klägers werde nichts offenbart, sensible Gesundheitsdaten im Sinne
von § 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG lägen nicht vor. Es bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die Vorfälle lägen noch nicht
lange zurück. Der Kläger müsse zunächst die Betreiber der angegriffenen
Webseiten in Anspruch nehmen. Die Beklagte sei nach §§ 8 oder 9 TMG von der
Haftung freigestellt.
vom Kläger monierten Äußerungen gäben wahre Tatsachen wieder. Sie beträfen den
Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre. Über den konkreten gesundheitlichen
Zustand des Klägers werde nichts offenbart, sensible Gesundheitsdaten im Sinne
von § 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG lägen nicht vor. Es bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die Vorfälle lägen noch nicht
lange zurück. Der Kläger müsse zunächst die Betreiber der angegriffenen
Webseiten in Anspruch nehmen. Die Beklagte sei nach §§ 8 oder 9 TMG von der
Haftung freigestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht
aus dem Grunde wegen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig,
dass der Klageantrag unvollständig und unverständlich sei, u.a., weil nicht
klar sei, was mit den „und/oder“-Verknüpfungen gemeint sei. Der
Antrag ist jedenfalls in der in der mit Schriftsatz vom 20.10.2016 gestellten
Fassung hinreichend bestimmt und verständlich. Insoweit ist zur Auslegung auch
die Klagebegründung zu beachten. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass
das Begehren des Klägers darin besteht, dass einerseits bei einer Suche nach
seinem Vor- und Zunamen und andererseits bei einer Suche nach einer Kombination
seines Vor- und Zunamens jeweils mit einem der im Antrag genannten Orten die
streitgegenständlichen Links im Suchergebnis nicht angezeigt werden sollen.
aus dem Grunde wegen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig,
dass der Klageantrag unvollständig und unverständlich sei, u.a., weil nicht
klar sei, was mit den „und/oder“-Verknüpfungen gemeint sei. Der
Antrag ist jedenfalls in der in der mit Schriftsatz vom 20.10.2016 gestellten
Fassung hinreichend bestimmt und verständlich. Insoweit ist zur Auslegung auch
die Klagebegründung zu beachten. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass
das Begehren des Klägers darin besteht, dass einerseits bei einer Suche nach
seinem Vor- und Zunamen und andererseits bei einer Suche nach einer Kombination
seines Vor- und Zunamens jeweils mit einem der im Antrag genannten Orten die
streitgegenständlichen Links im Suchergebnis nicht angezeigt werden sollen.
Soweit die Beklagten rügen, dass der Kläger nicht dargelegt
habe, welche Äußerungen er im Einzelnen für rechtswidrig halte und der
Klageantrag deshalb über das Ziel hinausschieße, betrifft dies eine Frage der
Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.
habe, welche Äußerungen er im Einzelnen für rechtswidrig halte und der
Klageantrag deshalb über das Ziel hinausschieße, betrifft dies eine Frage der
Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.
Wenn die Beklagten ferner rügen, dass der Kläger gar nicht
dargelegt habe, dass bei einer „isolierten“ Suche nach seinem Vor-
und Zunamen die streitgegenständlichen Links angezeigt werden, betrifft auch
dies allein die Begründetheit. Im Übrigen hat der Kläger dies vorgetragen und
die Beklagten haben dies nicht bestritten, sondern lediglich fehlenden Vortrag
gerügt.
dargelegt habe, dass bei einer „isolierten“ Suche nach seinem Vor-
und Zunamen die streitgegenständlichen Links angezeigt werden, betrifft auch
dies allein die Begründetheit. Im Übrigen hat der Kläger dies vorgetragen und
die Beklagten haben dies nicht bestritten, sondern lediglich fehlenden Vortrag
gerügt.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat aus keinem
rechtlichen Grund einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der
Anzeige der streitgegenständlichen Links.
rechtlichen Grund einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der
Anzeige der streitgegenständlichen Links.
1. Die Beklagte zu 1) ist insoweit bereits nicht
passivlegitimiert. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass die Beklagte zu 1)
die Suchmaschine Google betreibe (S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.), sich
sodann aber darauf bezogen, dass die Beklagte zu 1) eine Zweigniederlassung der
Beklagten zu 2) sei, die die Suchmaschine betreibe. Deshalb sei die Beklagte zu
1) Störerin (S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat
vorgetragen, dass sie die Suchmaschine Google nicht betreibe und die
Entscheidung, welche Suchergebnisse angezeigt werden, allein der Beklagten zu
2) obliege.
passivlegitimiert. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass die Beklagte zu 1)
die Suchmaschine Google betreibe (S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.), sich
sodann aber darauf bezogen, dass die Beklagte zu 1) eine Zweigniederlassung der
Beklagten zu 2) sei, die die Suchmaschine betreibe. Deshalb sei die Beklagte zu
1) Störerin (S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat
vorgetragen, dass sie die Suchmaschine Google nicht betreibe und die
Entscheidung, welche Suchergebnisse angezeigt werden, allein der Beklagten zu
2) obliege.
Der Kläger hat sich sodann darauf berufen, dass zwischen den
Beklagten eine personelle Verflechtung bestehe und insbesondere, dass als
Admin-C Frau C eingetragen sei, für die bei der DeNIC als
„Organisation“ die Beklagte zu 1) genannt sei. Allerdings hat der
Kläger auch vorgetragen, dass Frau C nach seinen Erkenntnissen bei der
Beklagten zu 2) tätig ist. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer
Eigenschaft als Admin-C als Störerin.
Beklagten eine personelle Verflechtung bestehe und insbesondere, dass als
Admin-C Frau C eingetragen sei, für die bei der DeNIC als
„Organisation“ die Beklagte zu 1) genannt sei. Allerdings hat der
Kläger auch vorgetragen, dass Frau C nach seinen Erkenntnissen bei der
Beklagten zu 2) tätig ist. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer
Eigenschaft als Admin-C als Störerin.
Mit seinem Vortrag hat der Kläger, der insoweit darlegungs-
und beweisbelastet ist, während der Beklagten zu 1) diesbezüglich eine
sekundäre Darlegungslast obliegen kann, die hier erfüllt wäre, nicht
hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1), die der Kläger selbst als
Zweigniederlassung bezeichnet, Entscheidungsgewalt über die in der Suchmaschine
angezeigten Ergebnisse hat. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), die – wie der Kammer u.a. aus der
„Google Spain“-Entscheidung des EuGH (EuGH GRUR 2014, 895 – Google
Spain) bekannt ist – nur eines von mehreren Tochterunternehmen der Beklagten zu
2) bzw. der Alphabet-Gruppe ist, Einfluss auf Suchergebnisse nehmen kann.
Dementsprechend kann die Beklagte zu 1) auch nicht als Störerin für die
vorgetragenen Rechtsverletzungen der Beklagten zu 2) haften (vgl. insoweit auch
OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 – 15 U 173/15, Rn. 134 ff. – juris; LG Wiesbaden,
Urt. v. 09.08.2016 – 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.; LG Berlin CR
2015, 124 [LG Berlin 21.08.2014 – 27 O 293/14]; LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2016
– 324 O 456/14 Rn. 38 f. – juris).
und beweisbelastet ist, während der Beklagten zu 1) diesbezüglich eine
sekundäre Darlegungslast obliegen kann, die hier erfüllt wäre, nicht
hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1), die der Kläger selbst als
Zweigniederlassung bezeichnet, Entscheidungsgewalt über die in der Suchmaschine
angezeigten Ergebnisse hat. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), die – wie der Kammer u.a. aus der
„Google Spain“-Entscheidung des EuGH (EuGH GRUR 2014, 895 – Google
Spain) bekannt ist – nur eines von mehreren Tochterunternehmen der Beklagten zu
2) bzw. der Alphabet-Gruppe ist, Einfluss auf Suchergebnisse nehmen kann.
Dementsprechend kann die Beklagte zu 1) auch nicht als Störerin für die
vorgetragenen Rechtsverletzungen der Beklagten zu 2) haften (vgl. insoweit auch
OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 – 15 U 173/15, Rn. 134 ff. – juris; LG Wiesbaden,
Urt. v. 09.08.2016 – 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.; LG Berlin CR
2015, 124 [LG Berlin 21.08.2014 – 27 O 293/14]; LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2016
– 324 O 456/14 Rn. 38 f. – juris).
Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus dem Grunde als
Störerin, dass sie als Admin-C für die Domain www.google.de eingetragen ist.
Zum einen ist schon nach dem Vortrag des Klägers als Admin-C nicht die Beklagte
zu 1) eingetragen, sondern Frau C, die für die Beklagte zu 2) tätig sein soll.
Zum anderen ist allein die Stellung als Admin-C nicht ausreichend für eine
Haftung als Störer.
Störerin, dass sie als Admin-C für die Domain www.google.de eingetragen ist.
Zum einen ist schon nach dem Vortrag des Klägers als Admin-C nicht die Beklagte
zu 1) eingetragen, sondern Frau C, die für die Beklagte zu 2) tätig sein soll.
Zum anderen ist allein die Stellung als Admin-C nicht ausreichend für eine
Haftung als Störer.
2. Der Kläger kann auch von der Beklagten zu 2) nicht aus
den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die begehrte
Unterlassung der weiteren Anzeige der streitgegenständlichen Links verlangen.
Denn die Rechte des Klägers auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung
als Ausprägungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden durch die
Beklagte zu 2) bei Abwägung der vorliegenden widerstreitenden Interessen nicht
rechtswidrig verletzt.
den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die begehrte
Unterlassung der weiteren Anzeige der streitgegenständlichen Links verlangen.
Denn die Rechte des Klägers auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung
als Ausprägungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden durch die
Beklagte zu 2) bei Abwägung der vorliegenden widerstreitenden Interessen nicht
rechtswidrig verletzt.
a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist
vorliegend durch die von der Beklagten zu 2) erstellte Ergebnisliste mit den
streitgegenständlichen Treffern beeinträchtigt. Denn das allgemeine
Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter
Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit
dargestellt zu sehen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert
und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und
Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH GRUR 2014,
200 [BGH 05.11.2013 – VI ZR 304/12] Rn. 11 – Mascha S.).
vorliegend durch die von der Beklagten zu 2) erstellte Ergebnisliste mit den
streitgegenständlichen Treffern beeinträchtigt. Denn das allgemeine
Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter
Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit
dargestellt zu sehen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert
und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und
Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH GRUR 2014,
200 [BGH 05.11.2013 – VI ZR 304/12] Rn. 11 – Mascha S.).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Betreiber einer
Suchmaschine aus dem Grund auf Entfernung von Suchergebnissen haften, dass er
eine zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Anzeige der Daten
verursacht, weil der Suchmaschinenbetreiber in der Masse der im Internet
vorhandenen Informationen dem Nutzer überhaupt erst die strukturierte Auffindbarkeit
personenbezogener Daten ermöglicht (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 35 – Google Spain).
Dabei kann die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten
Informationen bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person
durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der
Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden
Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein
mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (EuGH GRUR
2014, 895 Rn. 37 – Google Spain). Die Anzeige solcher Informationen in einem
Suchergebnis kann daher auf der Grundlage des „Rechts auf
Vergessenwerden“ eine zu unterlassende Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen.
Suchmaschine aus dem Grund auf Entfernung von Suchergebnissen haften, dass er
eine zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Anzeige der Daten
verursacht, weil der Suchmaschinenbetreiber in der Masse der im Internet
vorhandenen Informationen dem Nutzer überhaupt erst die strukturierte Auffindbarkeit
personenbezogener Daten ermöglicht (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 35 – Google Spain).
Dabei kann die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten
Informationen bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person
durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der
Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden
Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein
mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (EuGH GRUR
2014, 895 Rn. 37 – Google Spain). Die Anzeige solcher Informationen in einem
Suchergebnis kann daher auf der Grundlage des „Rechts auf
Vergessenwerden“ eine zu unterlassende Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen.
b. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist
auch nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass sich die Beklagte zu 2)
vorliegend auf die Privilegierung der §§ 8, 9 TMG berufen könnte und ihre
Haftung bereits aus diesem Grunde ausscheidet (im Ergebnis offen gelassen OLG
Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.).
auch nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass sich die Beklagte zu 2)
vorliegend auf die Privilegierung der §§ 8, 9 TMG berufen könnte und ihre
Haftung bereits aus diesem Grunde ausscheidet (im Ergebnis offen gelassen OLG
Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.).
Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger
Rechtsprechung die §§ 8 ff. TMG nicht auf Unterlassungsansprüche Anwendung
finden (BGH GRUR 2007, 724 – Meinungsforum; BGH GRUR 2009, 1093 – Focus Online;
BGH GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag). Der EuGH hat diese Auffassung im Hinblick
auf die auch §§ 8-10 TMG zu Grunde liegenden Art. 12-15 der
E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich bestätigt (EuGH EuZW 2016, 821 –
McFadden; näher dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD
2017, 391).
Rechtsprechung die §§ 8 ff. TMG nicht auf Unterlassungsansprüche Anwendung
finden (BGH GRUR 2007, 724 – Meinungsforum; BGH GRUR 2009, 1093 – Focus Online;
BGH GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag). Der EuGH hat diese Auffassung im Hinblick
auf die auch §§ 8-10 TMG zu Grunde liegenden Art. 12-15 der
E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich bestätigt (EuGH EuZW 2016, 821 –
McFadden; näher dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD
2017, 391).
Insoweit kann sich die Beklagte zu 2) auch nicht darauf
berufen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des 3. TMG-ÄndG die
Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche ausweiten
wollte (BT-Drs. 18/12202; BT-Drs. 18/12496). Dieses Gesetz war zwar
beschlossen, aber bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit nicht in Kraft
getreten. Das Gesetz gilt erst ab dem 13.10.2017. Dieser Umstand ist im Termin
zur mündlichen Verhandlung erörtert worden.
berufen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des 3. TMG-ÄndG die
Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche ausweiten
wollte (BT-Drs. 18/12202; BT-Drs. 18/12496). Dieses Gesetz war zwar
beschlossen, aber bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit nicht in Kraft
getreten. Das Gesetz gilt erst ab dem 13.10.2017. Dieser Umstand ist im Termin
zur mündlichen Verhandlung erörtert worden.
Unabhängig davon, ob § 8 Abs. 1 TMG in der Fassung des 3.
TMG-ÄndG in Kraft ist, kann sich die Beklagte zu 2) im Rahmen des hiesigen
Klagebegehrens nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen.
Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem
Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die
Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider
sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle
befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916
Rn. 109; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391;
zum Kriterium der Neutralität von Intermediären im Rahmen der Art. 12-15
E-Commerce-Richtlinie Ohly, ZUM 2015, 308).
TMG-ÄndG in Kraft ist, kann sich die Beklagte zu 2) im Rahmen des hiesigen
Klagebegehrens nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen.
Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem
Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die
Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider
sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle
befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916
Rn. 109; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391;
zum Kriterium der Neutralität von Intermediären im Rahmen der Art. 12-15
E-Commerce-Richtlinie Ohly, ZUM 2015, 308).
Es fehlt hier bereits am Merkmal der „Übermittlung
fremder Informationen in einem Kommunikationsnetz“. Im Streit steht
vorliegend nämlich nicht der Vorgang der Übermittlung fremder Informationen,
worunter man möglicherweise noch den Vorgang der reinen Verlinkung ansehen
könnte, wenn der Nutzer auf einen konkreten Link klickt, sondern die Anzeige
bestimmter Links in einer Ergebnisliste. Diese Ergebnisliste besteht – wie aus
der Akte ersichtlich und der Kammer bekannt ist – aus Links und kurzen
„Snippets“ aus dem Inhalt der hinter den Links liegenden Seiten.
Diese Inhalte übermittelt die Beklagte zu 2) – wie der Kammer bekannt ist –
nicht vom Server des Dritten, der die verlinkte Webseite ins Internet gestellt
hat, sondern von ihren eigenen Servern, da sie die entsprechenden Informationen
auf ihren eigenen Servern gespeichert und indexiert hat (vgl. auch
Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem
Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 14). Wenn überhaupt, könnte sich die
Beklagte daher allenfalls auf die Privilegierung des § 9 TMG berufen, der die
Zwischenspeicherung von Daten Dritter umfasst (ebenso Sieber/Liesching, Die
Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz,
MMR-Beil. 2007, 1, 15 ff., 29), aber Unterlassungsansprüche nicht erfasst
(s.o.).
fremder Informationen in einem Kommunikationsnetz“. Im Streit steht
vorliegend nämlich nicht der Vorgang der Übermittlung fremder Informationen,
worunter man möglicherweise noch den Vorgang der reinen Verlinkung ansehen
könnte, wenn der Nutzer auf einen konkreten Link klickt, sondern die Anzeige
bestimmter Links in einer Ergebnisliste. Diese Ergebnisliste besteht – wie aus
der Akte ersichtlich und der Kammer bekannt ist – aus Links und kurzen
„Snippets“ aus dem Inhalt der hinter den Links liegenden Seiten.
Diese Inhalte übermittelt die Beklagte zu 2) – wie der Kammer bekannt ist –
nicht vom Server des Dritten, der die verlinkte Webseite ins Internet gestellt
hat, sondern von ihren eigenen Servern, da sie die entsprechenden Informationen
auf ihren eigenen Servern gespeichert und indexiert hat (vgl. auch
Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem
Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 14). Wenn überhaupt, könnte sich die
Beklagte daher allenfalls auf die Privilegierung des § 9 TMG berufen, der die
Zwischenspeicherung von Daten Dritter umfasst (ebenso Sieber/Liesching, Die
Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz,
MMR-Beil. 2007, 1, 15 ff., 29), aber Unterlassungsansprüche nicht erfasst
(s.o.).
Es fehlt darüber hinaus – in Auslegung von § 8 Abs. 1 TMG
nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck – in Bezug auf die Anzeige der Ergebnisliste
daran, dass die Beklagte zu 2) Informationen „nicht auswählt“. Anders
als derjenige, der den Zugang zum Internet anbietet, vermittelt die Beklagte zu
2) nicht nur in rein neutraler Funktion den Zugang und wäre deshalb als
„neutral“ anzusehen, weil ein Zugriff auf die Masse an Informationen
im Internet ohne Suchmaschinen kaum möglich ist. Die Beklagte zu 2) speichert
und wählt die Informationen in der Ergebnisliste vielmehr – in gewissem Rahmen
– selbst aus. Nach ihren eigenen Bekundungen, die der Kammer bekannt sind,
zeigt die Beklagte zu 2) ihren Nutzern auf deren Interessen abgestimmte
Informationen an, so dass sich das Suchergebnis je nach Person des Suchenden
unterscheiden kann. Nicht jeder Nutzer bekommt bei der Suche nach einem
Suchbegriff eine identische Ergebnisliste. Vielmehr werden bestimmte –
möglicherweise für andere Personen relevantere – Informationen weggelassen oder
erst später in den Ergebnislisten aufgeführt und andere dafür angezeigt. Auch
ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte zu 2) ihren Suchalgorithmus z.B.
anpasst, um trotz der Anstrengungen von Anbietern, die für Kunden Webseiten
derart gestalten, dass sie möglichst weit oben in den Ergebnislisten stehen
(„Search Engine Optimization“, SEO), den Suchenden möglichst
„relevante“ Ergebnisse zu präsentieren. Auch die EU-Kommission wirft
der Beklagten zu 2) vor, dass sie in 13 Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums ihre marktbeherrschende Stellung als Suchmaschine missbraucht
habe, indem sie den eigenen Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen
bevorzugt habe (EU-Kommission, MEMO/17/1785,
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-1785_de.htm) und hat hierfür eine
Geldbuße verhängt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beklagte zu 2)
Einfluss auf die Suchergebnisse hat.
nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck – in Bezug auf die Anzeige der Ergebnisliste
daran, dass die Beklagte zu 2) Informationen „nicht auswählt“. Anders
als derjenige, der den Zugang zum Internet anbietet, vermittelt die Beklagte zu
2) nicht nur in rein neutraler Funktion den Zugang und wäre deshalb als
„neutral“ anzusehen, weil ein Zugriff auf die Masse an Informationen
im Internet ohne Suchmaschinen kaum möglich ist. Die Beklagte zu 2) speichert
und wählt die Informationen in der Ergebnisliste vielmehr – in gewissem Rahmen
– selbst aus. Nach ihren eigenen Bekundungen, die der Kammer bekannt sind,
zeigt die Beklagte zu 2) ihren Nutzern auf deren Interessen abgestimmte
Informationen an, so dass sich das Suchergebnis je nach Person des Suchenden
unterscheiden kann. Nicht jeder Nutzer bekommt bei der Suche nach einem
Suchbegriff eine identische Ergebnisliste. Vielmehr werden bestimmte –
möglicherweise für andere Personen relevantere – Informationen weggelassen oder
erst später in den Ergebnislisten aufgeführt und andere dafür angezeigt. Auch
ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte zu 2) ihren Suchalgorithmus z.B.
anpasst, um trotz der Anstrengungen von Anbietern, die für Kunden Webseiten
derart gestalten, dass sie möglichst weit oben in den Ergebnislisten stehen
(„Search Engine Optimization“, SEO), den Suchenden möglichst
„relevante“ Ergebnisse zu präsentieren. Auch die EU-Kommission wirft
der Beklagten zu 2) vor, dass sie in 13 Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums ihre marktbeherrschende Stellung als Suchmaschine missbraucht
habe, indem sie den eigenen Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen
bevorzugt habe (EU-Kommission, MEMO/17/1785,
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-1785_de.htm) und hat hierfür eine
Geldbuße verhängt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beklagte zu 2)
Einfluss auf die Suchergebnisse hat.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 13.09.2017 auch
vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) Einfluss auf die Suchergebnisse nimmt. Die
Beklagte zu 2) hat hierauf nicht mehr erwidert. In Anbetracht der oben
dargestellten Umstände ist daher festzustellen, dass die Beklagte zu 2) den
Informationen, die sie in ihren Suchergebnissen darstellt, nicht rein neutral
gegenübersteht, sondern selbst Einfluss auf die Auswahl der übermittelten Daten
nimmt (vgl. auch näher LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD
2017, 391; zur – hier fehlenden – Neutralität von Suchmaschinen vgl. auch
Trentmann, CR 2017, 26, 28 m.w.N.).
vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) Einfluss auf die Suchergebnisse nimmt. Die
Beklagte zu 2) hat hierauf nicht mehr erwidert. In Anbetracht der oben
dargestellten Umstände ist daher festzustellen, dass die Beklagte zu 2) den
Informationen, die sie in ihren Suchergebnissen darstellt, nicht rein neutral
gegenübersteht, sondern selbst Einfluss auf die Auswahl der übermittelten Daten
nimmt (vgl. auch näher LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD
2017, 391; zur – hier fehlenden – Neutralität von Suchmaschinen vgl. auch
Trentmann, CR 2017, 26, 28 m.w.N.).
Im Übrigen wird dieses Ergebnis auch durch eine historische
Auslegung gestützt. Die Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber sich auf § 8 Abs.
1 TMG berufen kann, ist bereits seit längerer Zeit umstritten (vgl. nur
Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem
Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat sich im Jahr
2016 entschieden, in § 8 Abs. 3 TMG klarzustellen, dass Betreiber von
öffentlichen Funknetzwerken (WLAN) in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 TMG
fallen sollen (BT-Drs. 18/6745). Hätte der Gesetzgeber das Anzeigen von
Suchergebnissen durch Suchmaschinen in den (streitigen) Anwendungsbereich des §
8 Abs. 1 TMG einschließen wollen, hätte er dies zu diesem Zeitpunkt tun können.
Ferner hat der Gesetzgeber erst kürzlich entschieden, den Anwendungsbereich von
§ 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche zu erweitern. In diesem Zusammenhang
war ausschließlich von der Haftung des Betreibers von WLANs nach § 8 Abs. 3 TMG
sowie von „klassischen“ Access Providern die Rede, nicht aber von
Suchmaschinen (vgl. BT-Drs. 18/12202; BT-Drs. 18/12496). Die Ausweitung der
Privilegierung auch für Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber war
offensichtlich nicht beabsichtigt.
Auslegung gestützt. Die Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber sich auf § 8 Abs.
1 TMG berufen kann, ist bereits seit längerer Zeit umstritten (vgl. nur
Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem
Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat sich im Jahr
2016 entschieden, in § 8 Abs. 3 TMG klarzustellen, dass Betreiber von
öffentlichen Funknetzwerken (WLAN) in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 TMG
fallen sollen (BT-Drs. 18/6745). Hätte der Gesetzgeber das Anzeigen von
Suchergebnissen durch Suchmaschinen in den (streitigen) Anwendungsbereich des §
8 Abs. 1 TMG einschließen wollen, hätte er dies zu diesem Zeitpunkt tun können.
Ferner hat der Gesetzgeber erst kürzlich entschieden, den Anwendungsbereich von
§ 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche zu erweitern. In diesem Zusammenhang
war ausschließlich von der Haftung des Betreibers von WLANs nach § 8 Abs. 3 TMG
sowie von „klassischen“ Access Providern die Rede, nicht aber von
Suchmaschinen (vgl. BT-Drs. 18/12202; BT-Drs. 18/12496). Die Ausweitung der
Privilegierung auch für Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber war
offensichtlich nicht beabsichtigt.
Im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs ist die
Beklagte zu 2) daher nicht entsprechend § 8 Abs. 1 TMG privilegiert (vgl.
ebenso OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 – 13 U 178/16]; OLG Köln,
Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.; LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391;
Spindler/Schuster-Mann/Smid, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015,
Kap. PresseR Rn. 79 m.w.N.; Spindler/Schuster-Hoffmann, a.a.O., § 8 TMG Rn. 24;
Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem
Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 29; die von der Beklagten zu 2) in Bezug
genommene Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, Anlage
B10, Bl. 265 d.A., hat eine Nähe zum Access Provider zwar in der Abwägung
berücksichtigt, die Frage aber letztlich ebenfalls offen gelassen).
Beklagte zu 2) daher nicht entsprechend § 8 Abs. 1 TMG privilegiert (vgl.
ebenso OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 – 13 U 178/16]; OLG Köln,
Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.; LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391;
Spindler/Schuster-Mann/Smid, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015,
Kap. PresseR Rn. 79 m.w.N.; Spindler/Schuster-Hoffmann, a.a.O., § 8 TMG Rn. 24;
Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem
Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 29; die von der Beklagten zu 2) in Bezug
genommene Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, Anlage
B10, Bl. 265 d.A., hat eine Nähe zum Access Provider zwar in der Abwägung
berücksichtigt, die Frage aber letztlich ebenfalls offen gelassen).
Es ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH
den auf das „Recht auf Vergessenwerden“ gestützten Anspruch aus der
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG abgeleitet hat, fraglich, ob sich die Beklagte
zu 2) für diesen Anspruch auf die erweiterte Privilegierung des § 8 Abs. 1 TMG
berufen könnte. Nach Art. 1 Abs. 5 lit. b) der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
findet die E-Commerce-Richtlinie nämlich keine Anwendung auf Fragen betreffend
die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und
97/66/EG erfasst werden. Gemäß dem dies erläuternden ErwGr 40 der
E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG ist der Schutz natuÌrlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Gegenstand der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Wenn man
also davon ausgeht, dass es sich beim Anspruch aus dem „Recht auf
Vergessenwerden“, auch wenn er vorliegend über §§ 823, 1004 BGB i.V.m. dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert wird, um einen originär
datenschutzrechtlichen Anspruch handelt, wofür auch die Neuregelung in Art. 17
Abs. 1 DS-GVO spricht (dazu Trentmann, CR 2017, 26; Sydow/Peuker, DS-GVO, Art.
17 Rn. 11 ff.) könnte es für die Beklagte zu 2) ausgeschlossen sein, sich auf
Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, der § 8 Abs. 1 TMG zu Grunde
liegt, zu berufen (vgl. auch Sartor, IDPL 2013, Vol. 3, No. 1, 3, der für einen
vermittelnden Ansatz plädiert). Hierfür könnte auch sprechen, dass der EuGH
weder in der Sache „Google Spain“ (EuGH GRUR 2014, 895 – Google
Spain) noch in der Sache „Manni“ (EuGH CR 2017, 395 – Manni) die
Privilegierungen in Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG erwähnt
hat, obwohl dort jeweils die Beklagte zu 2) als Intermediärin Partei war.
den auf das „Recht auf Vergessenwerden“ gestützten Anspruch aus der
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG abgeleitet hat, fraglich, ob sich die Beklagte
zu 2) für diesen Anspruch auf die erweiterte Privilegierung des § 8 Abs. 1 TMG
berufen könnte. Nach Art. 1 Abs. 5 lit. b) der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
findet die E-Commerce-Richtlinie nämlich keine Anwendung auf Fragen betreffend
die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und
97/66/EG erfasst werden. Gemäß dem dies erläuternden ErwGr 40 der
E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG ist der Schutz natuÌrlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Gegenstand der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Wenn man
also davon ausgeht, dass es sich beim Anspruch aus dem „Recht auf
Vergessenwerden“, auch wenn er vorliegend über §§ 823, 1004 BGB i.V.m. dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert wird, um einen originär
datenschutzrechtlichen Anspruch handelt, wofür auch die Neuregelung in Art. 17
Abs. 1 DS-GVO spricht (dazu Trentmann, CR 2017, 26; Sydow/Peuker, DS-GVO, Art.
17 Rn. 11 ff.) könnte es für die Beklagte zu 2) ausgeschlossen sein, sich auf
Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, der § 8 Abs. 1 TMG zu Grunde
liegt, zu berufen (vgl. auch Sartor, IDPL 2013, Vol. 3, No. 1, 3, der für einen
vermittelnden Ansatz plädiert). Hierfür könnte auch sprechen, dass der EuGH
weder in der Sache „Google Spain“ (EuGH GRUR 2014, 895 – Google
Spain) noch in der Sache „Manni“ (EuGH CR 2017, 395 – Manni) die
Privilegierungen in Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG erwähnt
hat, obwohl dort jeweils die Beklagte zu 2) als Intermediärin Partei war.
c. Der Kläger kann von der Beklagten dennoch nicht die
begehrte Unterlassung verlangen, da die Beklagte zu 2) nicht als Störerin
anzusehen ist. Mittelbarer Störer ist, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des
Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen,
sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit
zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 104 [BGH 28.07.2015 – VI
ZR 340/14]). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst
vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten,
insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob
und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH
GRUR 2016, 855 – Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Dies gilt auch für den Betreiber
einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ
2016, 1814 Rn. 51).
begehrte Unterlassung verlangen, da die Beklagte zu 2) nicht als Störerin
anzusehen ist. Mittelbarer Störer ist, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des
Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen,
sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit
zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 104 [BGH 28.07.2015 – VI
ZR 340/14]). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst
vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten,
insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob
und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH
GRUR 2016, 855 – Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Dies gilt auch für den Betreiber
einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ
2016, 1814 Rn. 51).
aa. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers greift deshalb
erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung
hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete
Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist (LG
Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391). Das
Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den
Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in
tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die
nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf
Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf
beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch
die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70). Ausreichend
kann insoweit im Klageverfahren auch die Inkenntnissetzung durch die
Klagebegründung sein (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, S. 16, Anlage
B10, Bl. 265 d.A.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, nachdem der Kläger
die streitgegenständlichen Links und die dahinter liegenden Inhalte moniert und
sich insoweit auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und
einen Anspruch auf Grundlage des „Rechts auf Vergessenwerden“ berufen
hat.
erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung
hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete
Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist (LG
Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391). Das
Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den
Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in
tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die
nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf
Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf
beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch
die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70). Ausreichend
kann insoweit im Klageverfahren auch die Inkenntnissetzung durch die
Klagebegründung sein (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, S. 16, Anlage
B10, Bl. 265 d.A.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, nachdem der Kläger
die streitgegenständlichen Links und die dahinter liegenden Inhalte moniert und
sich insoweit auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und
einen Anspruch auf Grundlage des „Rechts auf Vergessenwerden“ berufen
hat.
bb. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als
Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch
eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt
werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen
Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist daher grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH GRUR 2016, 855 – Ärztebewertungsportal III m.w.N.).
seines Persönlichkeitsrechts. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als
Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch
eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt
werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen
Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist daher grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH GRUR 2016, 855 – Ärztebewertungsportal III m.w.N.).
Auf Seiten des Betreibers einer Suchmaschine ist das eigene
wirtschaftliche Interesse am Betrieb der Suchmaschine zu berücksichtigen, das
für sich allein die grundrechtlich geschützte Position des Klägers nicht
überwiegen kann. Darüber hinaus kann sich die Beklagte zu 2) zwar nicht selbst
auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Denn anders als beim Betrieb
eines Bewertungsportals, welches aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien
entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen, besteht die Arbeit einer
Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5
Abs. 1 GG jedenfalls fraglich sein dürfte (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U
197/15, Rn. 62 m.w.N.). Allerdings sind auf Seiten der Beklagten zu 2) die
durch den Betreiber einer Suchmaschine gewährleisteten Rechte der Autoren und
Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den
Anspruch beinhaltet, mit ihrer Meinung gehört bzw. gefunden zu werden, bei
Medienorganen ferner das Recht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Weiter
sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer
Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen (LG Frankfurt a.M., Urt.
v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391).
wirtschaftliche Interesse am Betrieb der Suchmaschine zu berücksichtigen, das
für sich allein die grundrechtlich geschützte Position des Klägers nicht
überwiegen kann. Darüber hinaus kann sich die Beklagte zu 2) zwar nicht selbst
auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Denn anders als beim Betrieb
eines Bewertungsportals, welches aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien
entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen, besteht die Arbeit einer
Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5
Abs. 1 GG jedenfalls fraglich sein dürfte (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U
197/15, Rn. 62 m.w.N.). Allerdings sind auf Seiten der Beklagten zu 2) die
durch den Betreiber einer Suchmaschine gewährleisteten Rechte der Autoren und
Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den
Anspruch beinhaltet, mit ihrer Meinung gehört bzw. gefunden zu werden, bei
Medienorganen ferner das Recht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Weiter
sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer
Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen (LG Frankfurt a.M., Urt.
v. 09.02.2017 – 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391).
cc. Die hiernach gebotene Abwägung fällt vorliegend zu
Lasten des Klägers aus.
Lasten des Klägers aus.
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass bei
Suche nach seinem Namen durch die Beklagte zu 2) offenbart wird, dass er im
Jahr 2011, als der A in finanzielle Schwierigkeiten geriet, deren
Geschäftsführer war, ferner, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar
war, wobei die Erkrankung länger dauerte und eine Rehabilitationsmaßnahme
erforderlich machte. Diese über ihn getätigten Angaben sind sämtlich wahr.
Suche nach seinem Namen durch die Beklagte zu 2) offenbart wird, dass er im
Jahr 2011, als der A in finanzielle Schwierigkeiten geriet, deren
Geschäftsführer war, ferner, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar
war, wobei die Erkrankung länger dauerte und eine Rehabilitationsmaßnahme
erforderlich machte. Diese über ihn getätigten Angaben sind sämtlich wahr.
Durch die betroffenen Angaben und die Anzeige der
streitgegenständlichen Links in den Suchergebnissen ist der Kläger in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Beeinträchtigung ist aber in
der Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht als rechtswidrig
anzusehen.
streitgegenständlichen Links in den Suchergebnissen ist der Kläger in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Beeinträchtigung ist aber in
der Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht als rechtswidrig
anzusehen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der
Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt (zum
Anspruch der ehemaligen Geschäftsführerin einer Gesellschaft, über die kritisch
berichtet wurde OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 – 13 U 85/16]
Rn. 16; ähnlich bei OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15, Rn. 59 – juris;
LG Berlin NJOZ 2016, 534; vgl. zum Recht auf Vergessenwerden bei Daten aus der
Sozialsphäre auch OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16; OLG Köln NJOZ
2016, 1814; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 – 13 U 178/16 Rn. 21 – juris).
Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt (zum
Anspruch der ehemaligen Geschäftsführerin einer Gesellschaft, über die kritisch
berichtet wurde OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 – 13 U 85/16]
Rn. 16; ähnlich bei OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15, Rn. 59 – juris;
LG Berlin NJOZ 2016, 534; vgl. zum Recht auf Vergessenwerden bei Daten aus der
Sozialsphäre auch OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16; OLG Köln NJOZ
2016, 1814; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 – 13 U 178/16 Rn. 21 – juris).
Weiter ist einzustellen, dass – wie auch die umfassende
Berichterstattung gezeigt hat – ein erhebliches öffentliches Interesse daran
besteht, wenn und vor welchem Hintergrund über eine finanzielle Schieflage des
A berichtet wird. Denn der A als Ganzes ist in der Öffentlichkeit überaus
bekannt und für vielfältige soziale Tätigkeiten von Bedeutung. Dass also ein
großer Regionalverband des A finanzielle Schwierigkeiten hat, kann eine
Vielzahl von Personen unmittelbar betreffen, die von diesen Dienstleistungen
abhängig sind.
Berichterstattung gezeigt hat – ein erhebliches öffentliches Interesse daran
besteht, wenn und vor welchem Hintergrund über eine finanzielle Schieflage des
A berichtet wird. Denn der A als Ganzes ist in der Öffentlichkeit überaus
bekannt und für vielfältige soziale Tätigkeiten von Bedeutung. Dass also ein
großer Regionalverband des A finanzielle Schwierigkeiten hat, kann eine
Vielzahl von Personen unmittelbar betreffen, die von diesen Dienstleistungen
abhängig sind.
Zu Gunsten des Klägers war aber zu berücksichtigen, dass es
sich bei der Angabe, dass der Kläger – längerfristig – erkrankt war, um besondere
Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG, nämlich Gesundheitsdaten, handelt. Die
Veröffentlichung von besonderen Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG ist nämlich
geeignet, den Betroffenen in besonderem Maße zu beeinträchtigen (vgl. ErwGr 33
der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG). Dies ist auch im Rahmen des „Rechts
auf Vergessenwerden“ einzubeziehen (Art. 29-Gruppe, WP 225, S. 5 f., 17).
sich bei der Angabe, dass der Kläger – längerfristig – erkrankt war, um besondere
Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG, nämlich Gesundheitsdaten, handelt. Die
Veröffentlichung von besonderen Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG ist nämlich
geeignet, den Betroffenen in besonderem Maße zu beeinträchtigen (vgl. ErwGr 33
der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG). Dies ist auch im Rahmen des „Rechts
auf Vergessenwerden“ einzubeziehen (Art. 29-Gruppe, WP 225, S. 5 f., 17).
Zu den Gesundheitsdaten gehören nicht nur einzelne
Krankheiten sowie Ablauf und Inhalt einer medizinischen Behandlung, sondern
auch die Angabe, ob eine bestimmte Person (inzwischen) genesen oder überhaupt
völlig gesund ist (Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 260 m.w.N.).
„Sensitiv“ sind in diesem Zusammenhang alle Angaben, die direkt oder
indirekt Informationen zur Gesundheit vermitteln (Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 263
m.w.N.). Die Betroffenheit von Gesundheitsdaten an sich führt jedoch nicht
dazu, dass die Verwendung der Daten per se unzulässig ist (ebenso Hof Den Haag,
Urt. v. 23.05.2017, ECLI:NL:GHDHA:2017:1360; wohl auch Art. 29-Gruppe, WP 225,
S. 5 f., 17; zur Problematik eingehend Kulk/Borgesius, Privacy, Freedom of
Expression, and the Right to Be Forgotten in Europe, in:
Polonetsky/Tene/Selinger, Cambridge Handbook of Consumer Privacy, abrufbar
unter https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2923722 m.w.N.).
Vielmehr ist auch insoweit eine Abwägung im Einzelfall geboten (vgl. BGH GRUR
2017, 304 Rn. 9 ff., 15 ff., 26 ff. – Michael Schumacher). So hat der BGH
beispielsweise darauf abgestellt, ob durch eine Berichterstattung über den
gesundheitlichen Zustand eines ehemaligen Rennfahrers dem Leser konkrete
Informationen über die (vermeintlichen) Auswirkungen eines erlittenen
Schädel-Hirn-Traumas auf den Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermittelt wird (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 11
– Michael Schumacher). Solch konkrete Angaben hätten in der Öffentlichkeit
nichts zu suchen (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 – Michael Schumacher). Zu
berücksichtigen kann insoweit auch sein, ob der Betroffene selbst Angaben zu
seinem Gesundheitszustand veröffentlicht und diese damit selbst der
Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 13 – Michael
Schumacher). Eine solche Selbstöffnung soll in Bezug auf die dem Leser konkret
vermittelten Informationen aber nicht bereits dann vorliegen, wenn der
Betroffene nur allgemeine Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat (BGH
a.a.O.). Weiter kann in die Abwägung das öffentliche Interesse an den Angaben
auch zum Gesundheitszustand einzustellen sein (BGH GRUR 2017, 304 [BGH
29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 27 – Michael Schumacher).
Krankheiten sowie Ablauf und Inhalt einer medizinischen Behandlung, sondern
auch die Angabe, ob eine bestimmte Person (inzwischen) genesen oder überhaupt
völlig gesund ist (Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 260 m.w.N.).
„Sensitiv“ sind in diesem Zusammenhang alle Angaben, die direkt oder
indirekt Informationen zur Gesundheit vermitteln (Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 263
m.w.N.). Die Betroffenheit von Gesundheitsdaten an sich führt jedoch nicht
dazu, dass die Verwendung der Daten per se unzulässig ist (ebenso Hof Den Haag,
Urt. v. 23.05.2017, ECLI:NL:GHDHA:2017:1360; wohl auch Art. 29-Gruppe, WP 225,
S. 5 f., 17; zur Problematik eingehend Kulk/Borgesius, Privacy, Freedom of
Expression, and the Right to Be Forgotten in Europe, in:
Polonetsky/Tene/Selinger, Cambridge Handbook of Consumer Privacy, abrufbar
unter https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2923722 m.w.N.).
Vielmehr ist auch insoweit eine Abwägung im Einzelfall geboten (vgl. BGH GRUR
2017, 304 Rn. 9 ff., 15 ff., 26 ff. – Michael Schumacher). So hat der BGH
beispielsweise darauf abgestellt, ob durch eine Berichterstattung über den
gesundheitlichen Zustand eines ehemaligen Rennfahrers dem Leser konkrete
Informationen über die (vermeintlichen) Auswirkungen eines erlittenen
Schädel-Hirn-Traumas auf den Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermittelt wird (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 11
– Michael Schumacher). Solch konkrete Angaben hätten in der Öffentlichkeit
nichts zu suchen (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 – Michael Schumacher). Zu
berücksichtigen kann insoweit auch sein, ob der Betroffene selbst Angaben zu
seinem Gesundheitszustand veröffentlicht und diese damit selbst der
Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 13 – Michael
Schumacher). Eine solche Selbstöffnung soll in Bezug auf die dem Leser konkret
vermittelten Informationen aber nicht bereits dann vorliegen, wenn der
Betroffene nur allgemeine Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat (BGH
a.a.O.). Weiter kann in die Abwägung das öffentliche Interesse an den Angaben
auch zum Gesundheitszustand einzustellen sein (BGH GRUR 2017, 304 [BGH
29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 27 – Michael Schumacher).
Die Angaben zur Erkrankung des Klägers sind vorliegend wenig
konkret. Offenbart wird lediglich, dass der Kläger länger erkrankt ist und
„Reha-Maßnahmen“ durchführt. Zwar handelt es sich um
Gesundheitsdaten, jedoch gerade nicht um Angaben, die das genaue Ausmaß der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers offenbaren. Das hohe
öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die finanzielle Schieflage
des A umfasst hier – auch aufgrund der Art und Weise der Berichterstattung –
auch die gesundheitsbezogenen Angaben. In der Berichterstattung wird
insbesondere darauf Bezug genommen, dass der Kläger in der aktuellen Schieflage
nicht zur Verfügung stehe. Der Landesgeschäftsführer des A wird mit den
Aussagen wiedergegeben, dass aufgrund der Erkrankung lediglich schriftlicher
Kontakt bestehe, ein persönliches Gespräch aber vorteilhaft gewesen wäre. Es
fehle jemand, der Auskunft geben kann. An diesen Angaben und dem zu Grunde
liegenden Sachverhalt, nämlich der Erkrankung des Klägers, besteht ebenfalls
ein hohes öffentliches Interesse, da das Fehlen des Geschäftsführers des A in
einer Krisensituation und seine Verfügbarkeit als Auskunftsperson über die Hintergründe
der finanziellen Schieflage auch die Frage betreffen, ob und wie schnell der A
die finanzielle Schieflage überwinden und seinen Aufgaben weiter nachgehen
kann.
konkret. Offenbart wird lediglich, dass der Kläger länger erkrankt ist und
„Reha-Maßnahmen“ durchführt. Zwar handelt es sich um
Gesundheitsdaten, jedoch gerade nicht um Angaben, die das genaue Ausmaß der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers offenbaren. Das hohe
öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die finanzielle Schieflage
des A umfasst hier – auch aufgrund der Art und Weise der Berichterstattung –
auch die gesundheitsbezogenen Angaben. In der Berichterstattung wird
insbesondere darauf Bezug genommen, dass der Kläger in der aktuellen Schieflage
nicht zur Verfügung stehe. Der Landesgeschäftsführer des A wird mit den
Aussagen wiedergegeben, dass aufgrund der Erkrankung lediglich schriftlicher
Kontakt bestehe, ein persönliches Gespräch aber vorteilhaft gewesen wäre. Es
fehle jemand, der Auskunft geben kann. An diesen Angaben und dem zu Grunde
liegenden Sachverhalt, nämlich der Erkrankung des Klägers, besteht ebenfalls
ein hohes öffentliches Interesse, da das Fehlen des Geschäftsführers des A in
einer Krisensituation und seine Verfügbarkeit als Auskunftsperson über die Hintergründe
der finanziellen Schieflage auch die Frage betreffen, ob und wie schnell der A
die finanzielle Schieflage überwinden und seinen Aufgaben weiter nachgehen
kann.
Nach alledem muss der Kläger vorliegend die Anzeige der
streitgegenständlichen Suchergebnisse durch die Beklagte zu 2) hinnehmen.
streitgegenständlichen Suchergebnisse durch die Beklagte zu 2) hinnehmen.
dd. Auch unter Berücksichtigung des „Rechts auf
Vergessenwerden“ und der Rechtsprechung des EuGH fällt die Abwägung nicht
zu Gunsten des Klägers aus. Denn auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse
an der Auffindbarkeit der betroffenen Artikel das Interesse des Klägers an
deren Nichtauffindbarkeit. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich einzustellen,
dass der Vorfall hier sechs Jahre zurück liegt, die letzte Berichterstattung
sogar lediglich ca. vier Jahre. Der Fall „Google Spain“ des EuGH
betraf hingegen Angaben zum dortigen Kläger, die immerhin 16 Jahre zurück lagen
und deren Informationszweck bereits erfüllt war. In der Rechtsprechung sind
bisher Löschungsbegehren erörtert worden, bei denen der betroffene Vorfall –
bei jeweils bestehendem öffentlichen Interesse – jeweils lediglich vier (LG
Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 – 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.),
sechs (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15), sieben (OLG Celle NJW-RR 2017,
362 [OLG Celle 29.12.2016 – 13 U 85/16]) oder acht Jahre (OLG Köln, Urt. v.
10.08.2017 – 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.) zurück lag. Diese wurden
jeweils aufgrund des fehlenden hinreichenden Zeitablaufs nicht nach dem
„Recht auf Vergessenwerden“ als begründet angesehen. So war dies aus
den oben genannten Gründen auch hier zu berurteilen.
Vergessenwerden“ und der Rechtsprechung des EuGH fällt die Abwägung nicht
zu Gunsten des Klägers aus. Denn auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse
an der Auffindbarkeit der betroffenen Artikel das Interesse des Klägers an
deren Nichtauffindbarkeit. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich einzustellen,
dass der Vorfall hier sechs Jahre zurück liegt, die letzte Berichterstattung
sogar lediglich ca. vier Jahre. Der Fall „Google Spain“ des EuGH
betraf hingegen Angaben zum dortigen Kläger, die immerhin 16 Jahre zurück lagen
und deren Informationszweck bereits erfüllt war. In der Rechtsprechung sind
bisher Löschungsbegehren erörtert worden, bei denen der betroffene Vorfall –
bei jeweils bestehendem öffentlichen Interesse – jeweils lediglich vier (LG
Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 – 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.),
sechs (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15), sieben (OLG Celle NJW-RR 2017,
362 [OLG Celle 29.12.2016 – 13 U 85/16]) oder acht Jahre (OLG Köln, Urt. v.
10.08.2017 – 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.) zurück lag. Diese wurden
jeweils aufgrund des fehlenden hinreichenden Zeitablaufs nicht nach dem
„Recht auf Vergessenwerden“ als begründet angesehen. So war dies aus
den oben genannten Gründen auch hier zu berurteilen.
3. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) auch nicht aus
den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG die Unterlassung der Anzeige der
beanstandeten Suchergebnisse verlangen.
den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG die Unterlassung der Anzeige der
beanstandeten Suchergebnisse verlangen.
Zwar hat die Beklagte zu 2) personenbezogene Daten des
Klägers erhoben, verarbeitet und übermittelt. Die geschäftsmäßige Erhebung der
Daten zum Zwecke der Übermittlung ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
zulässig, deren Übermittlung durch die Beklagte an die Nutzer in Form einer
Ergebnisliste nach § 29 Abs. 2 BDSG.
Klägers erhoben, verarbeitet und übermittelt. Die geschäftsmäßige Erhebung der
Daten zum Zwecke der Übermittlung ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
zulässig, deren Übermittlung durch die Beklagte an die Nutzer in Form einer
Ergebnisliste nach § 29 Abs. 2 BDSG.
a. Vorliegend ist auf die Nutzung der Daten durch die
Beklagte zu 2) § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG anwendbar (vgl. insoweit OLG Köln,
Urt. v. 31.05.2016 -15 U 197/15 Rn. 88 ff. m.w.N.).
Beklagte zu 2) § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG anwendbar (vgl. insoweit OLG Köln,
Urt. v. 31.05.2016 -15 U 197/15 Rn. 88 ff. m.w.N.).
b. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige
Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke
der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt. Dies war hier der Fall, nachdem die Angaben über den
Kläger in im Internet abrufbaren Veröffentlichungen zugänglich gemacht wurden.
Das Interesse des Klägers als Betroffenem überwiegt insoweit nicht. Auf die
obigen Ausführungen wird verwiesen.
Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke
der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt. Dies war hier der Fall, nachdem die Angaben über den
Kläger in im Internet abrufbaren Veröffentlichungen zugänglich gemacht wurden.
Das Interesse des Klägers als Betroffenem überwiegt insoweit nicht. Auf die
obigen Ausführungen wird verwiesen.
c. Auch die Datenübermittlung durch die Beklagte zu 2) an
die Nutzer war zulässig. Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung im Rahmen
der Zwecke nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft
dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
die Nutzer war zulässig. Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung im Rahmen
der Zwecke nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft
dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Insoweit ist nach der Rechtsprechung in verfassungskonformer
Auslegung von § 29 Abs. 2 BDSG in Abweichung vom Wortlaut der Regelung nicht
erforderlich, dass die Nutzer einer Suchmaschine an den übermittelten
Informationen ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können, da § 29
Abs.1 S. 2 BDSG bei Suchmaschinen – ebenso wie bei Bewertungsportalen –
dahingehend auszulegen ist, dass es auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Suchmaschinennutzer und dem
Interesse des Suchmaschinenbetreibers an einer Übermittlung der Daten führt
(OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15 Rn. 95 ff. unter Bezug auf BGH NJW
2009, 2888 – spickmich.de).
Auslegung von § 29 Abs. 2 BDSG in Abweichung vom Wortlaut der Regelung nicht
erforderlich, dass die Nutzer einer Suchmaschine an den übermittelten
Informationen ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können, da § 29
Abs.1 S. 2 BDSG bei Suchmaschinen – ebenso wie bei Bewertungsportalen –
dahingehend auszulegen ist, dass es auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Suchmaschinennutzer und dem
Interesse des Suchmaschinenbetreibers an einer Übermittlung der Daten führt
(OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15 Rn. 95 ff. unter Bezug auf BGH NJW
2009, 2888 – spickmich.de).
Der Übermittlung der Daten durch die Beklagte zu 2) an die
anfragenden Nutzer stehen schutzwürdige Interessen des Klägers nicht entgegen.
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die bei der im Rahmen von § 29 Abs. 2
Nr. 2 BDSG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind, können in der
Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von
wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu
besorgen sind. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete
Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Übermittlung der in Frage
stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des
Betroffenen beeinträchtigt, ist die Übermittlung zulässig.
anfragenden Nutzer stehen schutzwürdige Interessen des Klägers nicht entgegen.
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die bei der im Rahmen von § 29 Abs. 2
Nr. 2 BDSG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind, können in der
Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von
wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu
besorgen sind. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete
Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Übermittlung der in Frage
stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des
Betroffenen beeinträchtigt, ist die Übermittlung zulässig.
Es ist daher auch hier eine Abwägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers, des wirtschaftlichen Interesses der
Beklagten zu 2) sowie der von ihrer Tätigkeit ermöglichten bzw. unterstützten
Rechte auf Presse-, Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer nach
Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen. Diese Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten des
Klägers aus, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dies gilt auch
mit Blick auf die EuGH-Entscheidung „Google Spain“.
Persönlichkeitsrechts des Klägers, des wirtschaftlichen Interesses der
Beklagten zu 2) sowie der von ihrer Tätigkeit ermöglichten bzw. unterstützten
Rechte auf Presse-, Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer nach
Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen. Diese Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten des
Klägers aus, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dies gilt auch
mit Blick auf die EuGH-Entscheidung „Google Spain“.
4. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht gestützt auf
§ 35 Abs. 1 BDSG die Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Links
verlangen.
§ 35 Abs. 1 BDSG die Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Links
verlangen.
Der in § 35 Abs. 1 BDSG normierte Anspruch auf Löschung
personenbezogener Daten, entspricht nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. Er
macht keine Verpflichtung der Beklagten geltend, eine eventuell vorhandene
statische Ergebnisliste in ihrem Speicher zu löschen, sondern will unter
Berufung auf das „Recht auf Vergessenwerden“ erreichen, dass die
Beklagte zu 2) bei Eingabe der beanstandeten Suchbegriffe im Rahmen einer
Internetsuche den Nutzern bestimmte Ergebnisse nicht mehr anzeigt. Insofern
kann ein Löschungsanspruch der Klägerin, der sich lediglich auf die auf den
Servern der Beklagten vorgehaltenen Informationen beziehen kann, dieses Ziel nicht
erreichen. Denn da die Tätigkeit der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine
einen dynamischen Prozess darstellt, bei dem das Internet wiederholt durchsucht
und indexiert und hiervon ausgehend jeweils eine (neue) Ergebnisliste erstellt
wird, würde die Beklagte zu 2) nach Löschung der beanstandeten Treffer von
ihren Servern nach dem nächsten Indexierungsvorgang und bei einer erneuten
Suche diesen Treffer wieder an die Nutzer übermitteln können. Ein solches
Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da
die Beklagte zu 2) dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der
entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der
Ergebnisliste erscheint (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15, Rn.
105).
personenbezogener Daten, entspricht nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. Er
macht keine Verpflichtung der Beklagten geltend, eine eventuell vorhandene
statische Ergebnisliste in ihrem Speicher zu löschen, sondern will unter
Berufung auf das „Recht auf Vergessenwerden“ erreichen, dass die
Beklagte zu 2) bei Eingabe der beanstandeten Suchbegriffe im Rahmen einer
Internetsuche den Nutzern bestimmte Ergebnisse nicht mehr anzeigt. Insofern
kann ein Löschungsanspruch der Klägerin, der sich lediglich auf die auf den
Servern der Beklagten vorgehaltenen Informationen beziehen kann, dieses Ziel nicht
erreichen. Denn da die Tätigkeit der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine
einen dynamischen Prozess darstellt, bei dem das Internet wiederholt durchsucht
und indexiert und hiervon ausgehend jeweils eine (neue) Ergebnisliste erstellt
wird, würde die Beklagte zu 2) nach Löschung der beanstandeten Treffer von
ihren Servern nach dem nächsten Indexierungsvorgang und bei einer erneuten
Suche diesen Treffer wieder an die Nutzer übermitteln können. Ein solches
Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da
die Beklagte zu 2) dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der
entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der
Ergebnisliste erscheint (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15, Rn.
105).
Schon vor diesem Hintergrund war auch dem Argument der
Beklagten zu 2), dass § 35 BDSG abschließend sei und andere Ansprüche ohnehin
schon ausschieden, nicht zu folgen.
Beklagten zu 2), dass § 35 BDSG abschließend sei und andere Ansprüche ohnehin
schon ausschieden, nicht zu folgen.
5. Es kam im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, ob der
Anspruch gegen die Beklagte zu 2) lediglich subsidiär geltend gemacht werden
kann (in diesem Sinne OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, das von einer
Ähnlichkeit von Suchmaschinen zu Access Providern ausgeht, dazu BGH GRUR 2016,
268 – Störerhaftung des Access Providers; gegen eine Subsidiarität OLG Celle CR
2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 – 13 U 178/16] Rn. 15). Allerdings hat der EuGH
in seiner Entscheidung „Google Spain“ deutlich gemacht, dass durch
die Anzeige der Suchergebnisse in Suchmaschinen ein eigener, sogar intensiverer
Eingriff besteht als bei der Ursprungsveröffentlichung (EuGH GRUR 2014, 895 Rn.
37 f. – Google Spain). Dies begründet er insbesondere durch die Möglichkeit,
dass der Nutzer durch die aggregierte und konzentrierte Information bei Suchmaschinen
zu einer Person die Gefahr einer Profilbildung bestehe (EuGH GRUR 2014, 895 Rn.
37 f. – Google Spain). Wenn jedoch dem Suchmaschinenbetreiber eine eigene,
sogar intensivere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
vorzuwerfen ist, kann der Betroffene nicht ohne Weiteres darauf verwiesen
werden, zunächst einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wird auf die
obigen Ausführungen verwiesen.
Anspruch gegen die Beklagte zu 2) lediglich subsidiär geltend gemacht werden
kann (in diesem Sinne OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, das von einer
Ähnlichkeit von Suchmaschinen zu Access Providern ausgeht, dazu BGH GRUR 2016,
268 – Störerhaftung des Access Providers; gegen eine Subsidiarität OLG Celle CR
2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 – 13 U 178/16] Rn. 15). Allerdings hat der EuGH
in seiner Entscheidung „Google Spain“ deutlich gemacht, dass durch
die Anzeige der Suchergebnisse in Suchmaschinen ein eigener, sogar intensiverer
Eingriff besteht als bei der Ursprungsveröffentlichung (EuGH GRUR 2014, 895 Rn.
37 f. – Google Spain). Dies begründet er insbesondere durch die Möglichkeit,
dass der Nutzer durch die aggregierte und konzentrierte Information bei Suchmaschinen
zu einer Person die Gefahr einer Profilbildung bestehe (EuGH GRUR 2014, 895 Rn.
37 f. – Google Spain). Wenn jedoch dem Suchmaschinenbetreiber eine eigene,
sogar intensivere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
vorzuwerfen ist, kann der Betroffene nicht ohne Weiteres darauf verwiesen
werden, zunächst einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wird auf die
obigen Ausführungen verwiesen.
6. Weiter kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger das
„Recht auf Vergessenwerden“ allein auf die „isolierte“
Suche nach seinem Namen stützen oder auch Ergebnisse bei der Suche mit weiteren
Angaben (hier Ortsangaben) verbieten lassen kann (ablehnend OLG Köln, Urt. v.
10.08.2017 – 15 U 188/16).
„Recht auf Vergessenwerden“ allein auf die „isolierte“
Suche nach seinem Namen stützen oder auch Ergebnisse bei der Suche mit weiteren
Angaben (hier Ortsangaben) verbieten lassen kann (ablehnend OLG Köln, Urt. v.
10.08.2017 – 15 U 188/16).
7. Auch kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen
Antrag lediglich auf die Domain „google.de“ beschränken musste,
worauf die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewirkt haben
(dagegen OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 – 15 U 173/15, Rn. 101 ff.).
Antrag lediglich auf die Domain „google.de“ beschränken musste,
worauf die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewirkt haben
(dagegen OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 – 15 U 173/15, Rn. 101 ff.).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger
voll unterlegen ist.
voll unterlegen ist.
9. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 ZPO.
sich aus § 709 ZPO.