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LG München I: Verbraucherinformation über den Termin der Warenlieferung im Internethandel

Das LG
München I hat mit Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16
entschieden,
dass eine Angebotsgestaltung im Internet, die als Angabe zum Liefertermin
einzig den Hinweis „Der Artikel ist
bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“
enthält, nicht
den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Verbraucher kann dabei den
(spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob
der – bereits verbindlich bestellte – Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten
verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe
„bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr – zu dem auch die Mitglieder
der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von
online angebotener Unterhaltungselektronik gehören – im Sinne von
„innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen
mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

Leitsätze:
1. Die vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d
Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB stellen
Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar.
2. Ein Internetangebot, das zum Liefertermin nur den Hinweis
„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält,
genügt nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1
Nr. 7 EGBGB.

Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, auf der
Internetseite mit der Adresse https://w… auf der Verbraucher die Möglichkeit
haben, Waren zu bestellen, den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern
muss, nicht anzugeben und die mögliche Belieferung ausschließlich wie folgt
mitzuteilen:
und
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus ab dem 12.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,-Euro und in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf UWG und UKlaG
gestützten Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch geltend.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband und als
qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt. Nach Ziffer 2.2
lit. c) seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechte der Verbraucher
wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und
andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind,
erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8 UWG bzw. nach dem
UKlaG einzuleiten.
Die Beklagte vertreibt u.a. Unterhaltungselektronik und
betreibt unter der Internetadresse https://ww… im Internet einen
Telemediendienst. Dort bietet sie Verbrauchern die Möglichkeit, Waren aus dem
angebotenen Sortiment im elektronischen Geschäftsverkehr zu bestellen.
Ein Mitarbeiter des Klägers simulierte auf der Internetseite
der Beklagten die Bestellung eines Smartphones des Herstellers Samsung. Während
des Bestellvorgangs erschien der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar.
Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ wie nachfolgend ersichtlich an mehreren
Stellen (vgl. Screenshots, Anlagenkonvolut K 1):
   
Mit Schreiben vom 05.09.2016 mahnte der Kläger die Beklagte
ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf (vgl Abmahnung, Anlage K 2 und nachfolgende
Korrespondenz, Anlagen K 3 und K 4). Die Abmahnpauschale des Klägers beträgt
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 260,- Euro.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden die geltend
gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG bzw. § 8 UWG zu. Zur
Begründung trägt er – insoweit unwidersprochen – vor, gemäß §§ 1 und 2 UKlaG
i.V.m. § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt zu
sein. Die Beklagte habe gegen die verbraucherschützenden Normen des § 312d BGB
i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verstoßen. Unstreitig seien die Waren
im Rahmen von Fernabsatzgeschäften, bei denen typischerweise keine persönlichen
Kontakte bestünden, angeboten worden und habe der Gesetzgeber in Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie vorgeschrieben, dass der Unternehmer … bestimmte
Informationen zu erteilen habe. Dies habe gemäß Art. 246a § 4 EGBGB vor Abgabe
der Willenserklärung des Verbrauchers, also bevor der Button „Jetzt kaufen
>“ betätigt werde, zu erfolgen. Anzugeben sei der Termin, bis zu dem der
Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen müsse.
Auf die Frage, wann die Beklagte tatsächlich liefere, also
ob im Verlauf von Tagen, Wochen oder Monaten, komme es nicht an. Maßgeblich sei
die Information, die die Beklagte erteile. Der Verbraucher müsse bei seiner
Bestellung wissen, wann spätestens mit der Lieferung gerechnet werden dürfe und
ab wann der Unternehmer in Lieferverzug gesetzt werden könne. Bei der
vorliegenden Gestaltung wisse der Verbraucher nur, dass er mit einer sofortigen
Lieferung nicht rechnen könne. Er wisse aber nicht, ob er damit rechnen müsse,
auf die Lieferung einige Tage zu warten oder Wochen und Monate. Die vom
Gesetzgeber geforderte Information sei für den Verbraucher von wesentlicher
Bedeutung.
Die Konstruktion einer Reduktion des gesetzlichen Gebots
unter Verweis auf § 312j Abs. 1 BGB könne nicht gelingen, das von der Beklagten
erkannte „Spannungsverhältnis“ bestehe nicht. Die Informationspflicht des §
312j Abs. 1 BGB steife auf einen völlig anderen Sachzusammenhang ab, nämlich
auf eventuelle Lieferbeschränkungen wegen begrenzter Warenvorräte. Der
begrenzte Warenvorrat dürfe nicht mit der Gestaltung verwechselt werden, bei
der der Verkäufer überhaupt keine Ware vorrätig halte und noch nicht einmal
wisse, wann dies der Fall sein könne. Es gehe hier also darum, ob der
Verbraucher damit rechnen müsse, dass seine Bestellung nicht angenommen werde,
ein Vertrag also u.U. nicht zustande komme, weil nur ein begrenzter Vorrat zur
Verfügung stehe. Deshalb habe diese Information auch „spätestens bei Beginn des
Bestellvorgangs“ zu erfolgen und nicht erst „vor Abgabe der Vertragserklärung“
des Verbrauchers. Der Verbraucher solle also nach § 312j BGB davor geschützt
werden, dass er sich durch einen komplexen Bestellvorgang arbeite und dabei
personenbezogene Daten transferiere, um dann dadurch enttäuscht zu werden, dass
der Unternehmer den Abschluss des Vertrages ablehnen müsse. Anders die
Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Dort gehe es nicht um die
Wahrscheinlichkeit, mit der mit einer Vertragsannahme zu rechnen sei, sondern
um die Frage, mit welcher Abwicklung des Vertrages der Verbraucher rechnen
dürfe. Im vorliegenden Zusammenhang werde also eine Vertragsannahmeerklärung
erfolgen, der Verbraucher also vertraglich gebunden sein, wohingegen bei
bestehenden Lieferbeschränkungen im Sinne von § 312j BGB ein Vertrag gar nicht
erst zustande kommen werde. Eine teleologische Reduktion des Art. 246a § 1 Nr.
7 EGBGB sei schon deshalb auszuschließen, weil kaum anzunehmen sei, dass der
Gesetzgeber die von der Beklagten geltend gemachte Besonderheit übersehen habe.
Im Übrigen seien die Vorschriften vorrangig richtlinienkonform auszulegen.
Dem Unternehmer werde es auch unter dem Regime des Art. 246a
§ 1 EGBGB nicht verwehrt, Reservierungen anzunehmen, so lange der Verbraucher
hierdurch keine vertragliche Bindung zur Abnahme und Zahlung eingehe. Der
maßgebliche Unterschied bestehe darin, dass die Beklagte einen Kunden fest an
sich binden wolle, obwohl sie vertragswesentliche Informationen nicht erteilen
könne.
Bei § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB handele es sich um
eine verbraucherschützende Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Darüber hinaus
liege ein Verstoß gegen § 3a UWG vor, da die gesetzlichen Informationspflichten
Marktverhaltensregelungen darstellten.
Durch das geschilderte Verhalten habe die Beklagte die
Gefahr weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens, begründet. Die Möglichkeit zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe die Beklagte
unbestritten nicht genutzt.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger gemäß
§ 5 UKlaG i.V.m. 6 12 Abs. 1 UWG zu.
Der Kläger beantragt daher:
I. Unterlassungsanspruch
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu unterlassen, auf der Internetseite mit der Adresse
https://www…, auf der Verbraucher die Möglichkeit haben, Waren zu bestellen,
den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss, nicht anzugeben und
die mögliche Belieferung ausschließlich wie folgt mitzuteilen:
und
II. Zahlungsanspruch
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht begründet.
Bereits der zu weit gefasste Antrag Ziffer I. führe zur Unbegründetheit der
Klage. Dessen Unbegründetheit begründe auch die Unbegründetheit des zu Ziffer
II. geltend gemachten Zahlungsantrages.
Durch die Formulierung „den Termin, bis zu dem die Beklagte
die Ware liefern muss, nicht anzugeben“ beziehe der Antrag auch erlaubte
Handlungen mit ein. Dies sei rechtlich unstatthaft. Ein Unterlassungsantrag sei
zu weit gefasst und damit unbegründet, wenn er auch Handlungen einbeziehe, die
nicht wettbewerbswidrig seien. Ungeachtet der Frage, ob es in dem hier
vorliegenden Fall überhaupt einer Angabe nach Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB
bedarf, sei keinesfalls erforderlich, dass der Termin angegeben werden müsse,
bis zu dem die Ware zu liefern sei. Selbst für den Fall, dass der
Anwendungsbereich von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB eröffnet sein sollte,
würden vielmehr Angaben zur Lieferzeit ausreichend sein: Dies lasse der Kläger
unberücksichtigt. So verlange er die Angabe eines konkreten Liefertermins,
statt der insoweit ausreichenden Angabe der ungefähren Lieferzeit. Der Antrag
umfasse damit auch tatsächlich erlaubte, lauterkeitsrechtlich nicht zu
beanstandende Verhaltensweisen.
Für sich genommen unbegründet sei die Klage aber auch, weil
es der Kläger unterlasse, die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Ausnahmen von
seinem Unterlassungsantrag auszunehmen. Aus den bereits aufgeführten Gründen
führe ein solcher Antrag, der auch erlaubte Handlungen mit erfasse, zur
Unbegründetheit der gesamten Klage.
Außerdem führten die Undeutlichkeit des Antrages und die
Widersprüche in den Ausführungen des Klägers jedenfalls dazu, dass Gegenstand
und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht
erkennbar abgegrenzt seien, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend
verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten sei,
dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe.
Außerdem habe die Beklagte keine unlautere geschäftliche
Handlung vorgenommen. in dem beanstandeten Verhalten liege insbesondere kein
Verstoß gegen § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. Eine Pflicht
zur Angabe eines Liefertermins bzw. eines Lieferzeitraums bestehe vorliegend
nicht:
In der Praxis sei es geradezu üblich, dass in Onlineshops
Produkte bestellt werden könnten, die am Bestelltag nicht vorrätig und deren
Liefertermin ungewiss sei. Selbst wenn Artikel ausverkauft seien und der
Zeitpunkt des Eintreffens der neuen Lieferung beim Händler ungewiss sei, könne
der Verbraucher regelmäßig einen solchen Artikel bestellen (vgl. Screenshots,
Anlagen B 1 und B 4). Würde man der Ansicht des Klägers folgen, dürften
Onlinehändler nicht vorrätige Waren mit Ungewissem Lieferdatum überhaupt nicht
anbieten. Dies sei rechtlich keineswegs geboten. Derartige Zusammenhänge seien
dem Verbraucher auch bekannt. Auch würde die Ansicht des Klägers zur Folge
haben, dass Neuerscheinungen weder von Herstellern noch von Händlern angeboten
werden könnten, wenn das Erscheinungsdatum und/oder das Lieferdatum – sogar von
den Herstellern selbst -nicht genau vorher bestimmt werden könne oder aber
auch, wenn dieses nicht an die Händler kommuniziert werde (vgl. Screenshot,
Anlage B 2). Der Gesetzgeber habe mit der Regelung zur Angabe einer Lieferzeit
nicht bezweckt, dass eine solche immer und uneingeschränkt angegeben werden
müsse. Die Lieferzeitangabe habe überdies für den Besteller auch nicht die
Bedeutung, die der Kläger dieser Angabe beizumessen versuche. Für bestimmte,
z.B. schnell vergriffene, weil besonders begehrte Produkte, etwa aus dem
Bereich der Unterhaltungselektronik oder Telekommunikation (z.B. Smartphones)
habe der in der Regel technikaffine Kunde ein großes Interesse ein Produkt zu
bestellen, ohne das exakte Lieferdatum zu kennen. Das Bestellen nicht
vorrätiger Produkte ohne Kenntnis des exakten Liefertermins sei eine
Möglichkeit, die dem Verbraucher entgegenkomme und damit in besonderem Maße
verbraucherfreundlich sei. So sei der Kunde nach der Bestellung in der komfortablen
Situation, dass ihm die Ware ohne sein weiteres Zutun gesendet werde, sobald
sie verfügbar sei. Würde dies nicht gestattet sein, würde dies dagegen die
äußerst weitreichende Konsequenz haben, dass der Verbraucher ständig in den
jeweiligen Onlineshops die Verfügbarkeit würde prüfen müssen, um das Produkt
letztlich dann zu bestellen, wenn es wieder vorrätig sei. Neben dem hiermit
verbundenen zeitlichen Aufwand berge ein solches Vorgehen aber auch das Risiko,
dass der Verbraucher die Verfügbarkeit erst zu spät entdecke, das gewünschte
Produkt schon wieder ausverkauft sei.
Auch wirke sich die Möglichkeit, Produkte ohne Angabe eines
konkreten Lieferzeitpunktes bestellen zu können, nicht zu Lasten des
Verbraucherschutzes aus. Denn sollte sich der Kunde nach erfolgter Bestellung
vom Vertrag lösen wollen, stehe es ihm jederzeit frei, von seinem
Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 355 BGB Gebrauch zu machen.
Nach Sinn und Zweck von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB seien
Angaben zur Lieferzeit daher nur bei Verfügbarkeit eines Artikels zu machen.
Sei ein Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar, entstehe eine
Informationspflicht dagegen nur insoweit, als dass dem Verbraucher mitzuteilen
sei, dass das Produkt nicht sofort versendet werden könne bzw. derzeit nicht
verfügbar sei. Anders als der Kläger meine, sei der Unternehmer nach § 312j
Abs. 1 BGB sehr wohl verpflichtet, auf derartige Lieferbeschränkungen
hinzuweisen. Auch aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und §
312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits zeige sich nämlich,
dass Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur bei Verfügbarkeit eines Artikels
Anwendung finden könne. Nicht zutreffend sei insoweit die Auffassung des
Klägers, § 312j Abs. 1 BGB umfasse ausschließlich Fälle, in denen der
Verbraucher damit rechnen müsse, dass seine Bestellung nicht angenommen werde,
ein Vertrag also unter Umständen nicht zustande komme. Soweit der vom Kläger
geschilderte Sachverhalt § 312j Abs. 1 BGB unterteile, stelle dies jedoch nur
einen von mehreren denkbaren Anwendungsfällen dar. Die Regelung nach § 312j Abs.
1 BGB habe auch zum Ziel, dass der Verbraucher vorab entscheiden könne, ob der
Vertrag für ihn Sinn ergebe, z.B. weil die Ware nicht kurzfristig verfügbar
sei. Daher seien von § 312j Abs. 1 BGB gerade auch spezielle
Lieferbeschränkungen erfasst, vor allem nämlich solche, die die gegenwärtige
Verfügbarkeit einer Ware bzw. den erschöpften Warenvorrat beträfen. Sinn habe
eine solche Informationspflicht indes nur dann, wenn sich der Verbraucher in
solchen Fällen auch dafür und nicht nur dagegen entscheiden könne, einen
Vertrag abzuschließen. Würde der Gesetzgeber hingegen gewollt haben, dass es in
derartigen Fällen überhaupt nicht zu einem Vertragsschluss kommen solle, hätte
er ohne Weiteres regeln können, dass bei Lieferengpässen eine Bestellung nicht
möglich sein solle. Dass er aber die in § 312j Abs. 1 BGB festgeschriebene
Regelung treffe, spreche vielmehr dafür, dass auch der Gesetzgeber davon
ausgehe, dass der Verbraucher auch im Falle eines nicht näher bestimmbaren
Liefertermins Waren bestellen können solle. Entscheidend sei alleine, dass er
den Umstand der mangelnden Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Bestellung kenne,
damit er sich nicht an einen Vertrag gebunden fühle, den er in dieser Form
nicht abschließen habe wollen. Der Pflicht, auf die fehlende Verfügbarkeit zum
Zeitpunkt der Bestellung hinzuweisen, komme die Beklagte nach, indem sie den
Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar“ unter entsprechenden Produkten
anbringe (vgl. Screenshot, Anlage B 3).
Schließlich sei vom Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei
der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar“ nicht um eine nach Art. 246a § 1 S.
1 Nr. 7 EGBGB hinreichende Angabe handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 12.09.2017 (Bf. 40/43 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der
Unterlassungsantrag gemäß Klageantrag Ziffer I. hinreichend bestimmt.
I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die
Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die
lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu
unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn
entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend
eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch
eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend
deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts
beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten
Verletzungshandlung orientiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2011, 433 –
Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
II. Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger formulierte
Unterlassungsantrag, indem er die konkrete Verletzungsform an den Gesetzestext
lediglich anlehnend abstrahierend umschreibt und darüber hinaus die
beanstandete Angebotsgestaltung konkret in Bezug nimmt. Anders als die Beklagte
meint, ist insbesondere der Begriff des „Termins“ auch nicht mehrdeutig und
deshalb auch nicht auslegungsbedürftig, und betrifft die Frage, ob auch
erlaubtes Verhalten unter das beantragte Verbot fällt, nicht die Bestimmtheit
des Unterlassungsantrags, sondern dessen Begründetheit
B. Die Klage ist begründet.
I. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte mit Klageantrag
Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr.
3 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 EGBGB zu.
1. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG ist
der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert
2. Das in Rede stehende Internetangebot der Beklagten ist
eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. zu diesem
Erfordernis Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.51).
3. Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten
verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.
a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu
informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit.
g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach §
312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der
Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur
Verfügung zu stellen.
b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher
in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte
Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten
Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen
Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und
vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu
zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann
der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen
bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand:
15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB,
43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst,
BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014,
Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).
c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten,
die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald
verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen
gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG
München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den
(spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob
der – bereits verbindlich bestellte – Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten
verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe
„bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr – zu dem auch die Mitglieder der
erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online
angebotener Unterhaltungselektronik gehören – im Sinne von „innerhalb kurzer
Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder
zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.
d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel
anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut
der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem
Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB
nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder
Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich
fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43.
Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7.
Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht,
in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren
Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig
hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man
das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender
Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls
aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit
der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der
Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65)
unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die
streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße
verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird,
ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten
zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch
Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt
allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches
Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei
unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht
erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende
Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware,
ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu
manifestieren.
Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d
Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen
im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, §
3a Rdnr. 1.311 und 1.315).
5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die
Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu
beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum
Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a
Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im
Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an
die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, §
3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat
die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der
Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und
Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine
„effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und
verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren
Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu
können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35.
Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).
6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung streitet eine
tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl.
Köhler/Bornkamm/ßom/camm, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 1.43 f.). Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
7. Der Unterlassungsantrag ist auch nicht zu weit gefasst,
denn dieser ist auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt und es ist
nicht notwendig, in einen Unterlassungstenor sämtliche denkbaren Varianten
eines hiervon nicht erfassten, weil rechtlich zulässigen Verhaltens wie
beispielsweise die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Ausnahmen
aufzunehmen. Rechtlich zulässige Verhaltensweisen sind vom Verbot naturgemäß
nicht erfasst.
Die weiter von der Beklagten geäußerten Bedenken bezüglich
der Formulierung „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss,
nicht anzugeben“ teilt die Kammer ebenfalls nicht, denn der Antrag lautet
gerade „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss“ und nicht
„den Termin, an dem die Beklagte die Ware liefern muss“, d.h. die Angabe eines
Lieferzeitraums, der es dem Verbraucher – wie etwa in dem der Entscheidung des
OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt ermöglicht, den spätesten
Liefertermin zu bestimmen, würde gerade nicht unter das Verbot fallen.
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte schließlich auch ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner berechtigten und begründeten (siehe
hierzu unter B.I.) Abmahnung in Höhe der geltend gemachten Pauschale von 260,-
Euro, die die Beklagte zu Recht nicht beanstandet hat, aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
zu.
III. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen
ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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