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Die Komödie „Fist Fight“ kann ohne großes Kino zu sein bei Filesharern punkten

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an der amerikanischen Komödie
Fist Fight “ ab.
Der
Titel sagt alles – jetzt gibt‘s Fratzengeballer! Im Kinodebüt des TV-Regisseurs
Richie Keen („It’s Always Sunny in Philadelphia“) fordert ein von Ice Cube
gespielter Highschool-Lehrer seinen Kollegen Charlie Day zur Klopperei nach
Schulschluss. Wie Gary Cooper im Westernklassiker „12 Uhr mittags“ zählt der
vermeintlich haushoch unterlegene Day die Stunden bis zum Showdown runter und
versucht erfolglos, Hilfe zu organisieren. Der Weg bis zum Faustkampf ist
gesäumt von Slapstick-Einlagen und allerlei grobem (Gag)-Geplänkel, während ein
dünner roter Faden die Story notdürftig zusammenhält. 


Dass die Komödie „Fist
Fight“ dramaturgisches Stückwerk bleibt, fällt unterdessen weniger stark ins
Gewicht als ein anderes Versäumnis: Das komödiantische Potential des
Hauptdarstellerduos wird nicht annähernd ausgeschöpft.

Kein
Lehrer an der Highschool greift härter durch als Ron Strickland (Ice Cube) –
und darauf ist das Raubein stolz. Am letzten Tag vor den Ferien treiben ihn die
traditionellen Schülerstreiche dermaßen zur Weißglut, dass der Geschichtslehrer
den Tisch eines Schutzbefohlenen mit einer Feueraxt zerschmettert. Erst deckt
der sanfte Englischlehrer Andy Campbell (Charlie Day) seinen Kollegen bei der
Standpauke des Direktoren Tyler (Dean Norris). Als aber sein eigener Stuhl
wackelt, verpetzt er Strickland, was diesen den Job kostet. Althergebracht
männlich fordert der Geschasste Genugtuung in Form eines zünftigen Faustkampfs:
Um 15 Uhr am Nachmittag sollen auf dem Schulhof die Fetzen fliegen. Campbell
würde sich am liebsten drücken und setzt dafür alle Hebel in Bewegung, doch
bald fiebert die komplette Highschool dem Event entgegen.

Im
Zwist der Comedians Charlie Day („The Lego Movie“, „Kill The Boss“) und Ice
Cube („Straight Outta Compton“, „Barbershop: The Next Cut“) steht lange Zeit
der vermeintliche Schwächling im Rampenlicht. Während der dominante Strickland
nach seiner Kampfansage finster aus dem Hintergrund droht und von der
verdorbenen Französischlehrerin Ms. Monet (Christina Hendricks, „Mad Men“)
angestachelt wird, setzt der gebeutelte Hasenfuß Campbell wirklich alles daran,
der Schlägerei zu entgehen: Vom Vieraugengespräch über eine Mediation mit der
Kollegin Holly (Jillian Bell, „Brautalarm“) bis hin zum Versuch, dem
Kontrahenten Drogenkonsum anzuhängen, lässt er kaum etwas aus, um den Kopf noch
aus der Schlinge zu ziehen. Die Ironie daran: Gerade als der Rüpel auf den
Fight verzichten will, bringt ihn Campbells wilder Aktionismus erneut auf die
Palme.
Thematisch
hat „Fist Fight“ wenig Fleisch auf den Rippen und auch die Figuren geben nicht
viel her. Da geht es ein bisschen um strauchelnde (Pseudo-)Männlichkeit, ein
bisschen um Gewalt an der Schule und um fatale Budgetkürzungen im
Bildungssektor. Eigentlich steht aber der Spaß am puren Unsinn im Mittelpunkt,
wenn etwa plötzlich ein Pferd durch die Schulgänge galoppiert (mit Campbell im
Schlepptau). Im absurden Slapstick-Chaos, in dem allerdings auch nur etwa jede
dritte Pointe zündet, können die Darsteller ihr spezielles Charisma kaum
entfalten. Mehr als böse starren muss Ice Cube selten, und Charlie Day zappelt
wie ein hektisches Kaninchen durch den Plot. Akzente setzt letztlich vor allem
Jillian Bell, die als frivole Lehrerin vom Sex mit einem Schüler phantasiert…
Immerhin:
Wenn es endlich zum titelgebenden Faustkampf kommt, langt Regisseur Richie Keen
ordentlich zu und sorgt für schlagkräftige Unterhaltung. Charlie Day und Ice
Cube dreschen gnadenlos aufeinander ein und fügen sich unter anderem mit einem
Feuerlöscher herbe Verletzungen zu. Die größte denkbare Blamage in diesem Film
ist es, ein „Feigling“ zu sein, aber irgendwann lässt sich auch Campbell nicht
mehr alles bieten – was unter anderem zu einem typisch unflätigen Diss-Rapp
ausgerechnet bei einem Schulkonzert der kleinen Tochter führt: Auch die
verbalen Lektionen fallen in diesem rabiaten Film ziemlich derbe aus.

Fazit:
„Fist Fight“ ist eine grobgezimmerte Komödie mit einigen schlagkräftigen
Pointen und viel ungenutztem Potenzial.
(Quelle:
Filmstarts)

Dementsprechend
wundert es wenig, dass
die Komödie Fist Fight relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Fist Fight“         in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Fist Fight „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „Fist Fight „  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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AG Charlottenburg – Kein Nachteil für Anschlussinhaber wenn befragte Familienangehörige Filesharing bestreiten – Sekundäre Darlegungslast durch Befragen erfüllt

Das AG Charlottenburg
hat mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 entschieden, dass dem wegen
Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil daraus erwachsen darf,
dass die Familienangehörigen des Anschlussinhabers die Begehung von illegalem
Filesharing abstreiten. Denn der Anschlussinhaber  ist durch seine Befragung der ihm obliegenden
sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen
nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass
der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach
Filesharing Software durchsucht.

Tenor:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche
öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den
Internetanschluss der Beklagten.
Aufgrund eines
Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die
IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.
Unter dem 19.04.2013
mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin
behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „Lesbian Hitchhiker 6“
ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7,
Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.
Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem
streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.
Die Klägerin begehrt
den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500
EUR.
Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin des
Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Lesbian Hitchhiker 6“.
Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die
Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten
die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe
ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
die Rechtsverletzung
nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb.
2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum
Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann
nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon
für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn
nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele
hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige
Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software
belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss
gehabt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche
Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig,
aber unbegründet.
Die Klage ist
unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung
von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs.
2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).
Die Beklagte ist weder
als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten
Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten
der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß
auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.
Die Beklagte haftet
nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.
Wird ein geschütztes
Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende
Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der
Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.
Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris;
BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der
Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es
grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu
beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im
Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen
Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15,
juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni
2015 – I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der
täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn
der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich
der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle
Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen
worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber
des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18).
Im vorliegenden Fall
hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt.
Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr
Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und
diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben.
Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese
Angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können,
rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese
Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung
ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht
zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art.
7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und
familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06.
Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die
Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem
Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung
seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im
gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls
unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des
Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software
abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 26).
Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der
Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung
überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR
154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris). Denn die
sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der
Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 15).
An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber.
Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in
Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten
Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den
Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die
Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts
willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht
wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss
hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn
der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst
nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der
Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris).
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf
Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von
§ 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer
kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen
Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine
permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten.
Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder
Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete
Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich
nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die
rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12.
Mai 2016 – I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte
vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2
ZPO.

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LG Köln – Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Software-Update

Dat LG
Köln hat mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 2 O 137/17
entschieden, dass für
einen Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor eine Nachbesserung durch
Software-Update unzumutbar ist. Dies folgt unter anderem daraus, dass die
Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte
Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur
Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin
entwickelte Software-Update angewiesen ist. Eine Feststellungsklage gegen die
Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht
wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder körperlicher Schäden
des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit von Vermögensschäden
und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.
Leitsätze:
Für den Käufer eines
Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar.
Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig
gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt
auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung
auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.
Eine Feststellungsklage
gegen die Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder
körperlicher Schäden des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit
von Vermögensschäden und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.

 

Tenor:
1. Die Beklagte zu 1
wird verurteilt, an den Kläger 25.852,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug
gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### zu zahlen.
2. Es wird
festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Tenor zu 1
genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten
und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/7 und die
Beklagte zu 1 zu 6/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt
der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
5. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von
der Beklagten zu 1, einer Audi-Vertragshändlerin,  die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der
durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 23. Juni 2015 zustande kam.
Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1 einen gebrauchten
PKW Audi A6 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012 zugelassen worden war, mit einer
Laufleistung von 62.925 km zum Preis von 30.000 €.
Die Laufleistung betrug
im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 88.787 km.
Der Motor des Fahrzeugs
hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software verfügt über
zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert wird, ist der
Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der Norm Euro 5.
Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im Straßenverkehr,
automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger stark reduziert.
Am 10. August 2016 gab
das Kraftfahrtbundesamt eine vom Volkswagen-Konzern entwickelte Software frei,
mit welcher der Motor von PKW des streitgegenständlichen Typs so gesteuert
werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der
Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger
als einer Stunde aufgespielt werden.
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 27. Dezember 2016 (K 2, Bl. 79) an die Beklagte zu 1 ließ der
Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und ließ
„hilfsweise“ den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Zugleich setzte der Kläger
der Beklagten zu 1 eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 10.
Januar 2017.
Die Beklagte zu 1
verweigerte mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (K 3, Bl. 83) die Rücknahme des
Fahrzeugs und verwies auf den Umstand, dass ein Software-Update zur Verfügung
stehe.
Mit der Klageschrift
wiederholt der Kläger die Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen.
Mit dem Klageantrag zu
2 nimmt der Kläger die Beklagte zu 2 als Konzernmutter der Audi AG, die das
Fahrzeug herstellte, auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in
Anspruch. Hierzu behauptet der Kläger, durch die ursprüngliche Motorsoftware drohten
ihm Steuernachforderungen, Stilllegungsschäden und Körperschäden, deren Höhe
noch nicht bezifferbar sei.
Der Kläger beantragt
sinngemäß,
1. die Beklagte zu 1 zu
verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und
Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### und Zug um Zug gegen Zahlung
einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die
Nutzung des PKW zu zahlen;
2. festzustellen, dass
die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz zu leisten für Schäden,
die aus der Manipulation des im Klageantrag zu 1 genannten PKW durch die
Beklagte zu 2 resultieren;
3. festzustellen, dass
sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten PKW
im Annahmeverzug befindet;
4. die Beklagten zu
verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner
Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
freizustellen.
Die Beklagten
beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die
Beklagte zu 1 ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die
Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 €
abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 4.147,32 €, mithin 25.852,68
€, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tenor bezeichneten
Fahrzeugs (§§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).
Die Klage gegen die
Beklagte zu 2 ist unzulässig.
Im Einzelnen:
1. Die Anfechtung des
Klägers wegen arglistiger Täuschung hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt,
dass die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Kaufvertrags (Juni 2015) wusste, dass
eine Abschalt-Software verbaut war.
Jedoch ist der Kläger
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittserklärung, die
„hilfsweise“ erfolgte, ist als vorsorgliche auszulegen. Auch bei
Anwaltsschreiben darf die Auslegung nicht am Wortlaut haften.
2. Das Fahrzeug wies im
Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die
Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte.
Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit
entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den technischen
Daten der Prospekte angegeben sind.
Dass das Fahrzeug die
Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die
Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer
für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der
Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden.
Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der
Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße
– die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.
Die Ansicht der
Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist
abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit
denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil
vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
3. Die
Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist nicht unerheblich. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates
in Relation zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung
der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei
dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie in den Urteilen des
Landgerichts Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) und vom 18. Mai 2017 (2 O
422/16) dargelegt worden sind:
a) Die Erheblichkeit
wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen
Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die
Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche
Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im
Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und
anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.
b) Arglist des
Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Volkswagen-Konzern,
nicht die Beklagte zu 1. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in
dieser Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann der Kläger nicht von
der Beklagten zu 1 beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die
Beklagte zu 1 oder eine andere Vertragswerkstatt). Der Kläger hat wenig Anlass,
der Herstellerin in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl
die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt
hat.
c) Die Motorsteuerung
ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die
Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software
eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der Hersteller
beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt, hat
vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das 
Software-Update könne bislang unbekannte Folgen für seinen Motor haben,
die erst nach längerem Betrieb zu Tage treten.
d) Ebenso wenig kann
ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software
mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht
nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw
mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz
Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind,
anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat,
sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot
ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang
ihrer Prozesse abwarten.
Entgegen der Ansicht
der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher
späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich
(nur) um „Spekulation“ handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob ein
Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr als
nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen
Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber
jedenfalls nicht fernliegen.
Die genannten Umstände
wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise
geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
4. Eine Fristsetzung
zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus
tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein
Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht
zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer
3 b – d) genannten Gründen.
Nach Auffassung des
Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten zu 1
erforderlich, sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat.
§ 440 S. 1 Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung
der beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber
hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien
erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus
dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der
Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die
Nachbesserung zwar von der Beklagten zu 1 vorgenommen werden kann, aber nur
unter Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.
5. Die
Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der
grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann
berechtigt erwartet werden. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer
Laufleistung von 62.925 km, so dass er noch 187.075 km mit dem Pkw hätte zurücklegen
können. Tatsächlich ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 25.862 km
mit dem Wagen gefahren (88.787 km ./. 62.925 km). Die Gebrauchsvorteile
errechnen sich demnach wie folgt: 25.862 km ÷ 187.075 km × 30.000 € = 4.147,32
€.
6. Der gegen die
Beklagte zu 2 gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Soweit er sich auf
Vermögensschäden bezieht, ist nicht dargelegt, dass diese wahrscheinlich sind
(Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl, § 256, Rn 9). Hinsichtlich möglicher
körperlicher Schäden des Klägers fehlt jede Darlegung, dass solche (welche
genau?) gerade durch das streitgegenständliche Fahrzeug möglich sind. Die
Tatsache, dass Stickoxide generell gesundheitsschädlich sind, genügt insoweit
nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug zudem erst Mitte des Jahres 2015 erworben
und konnte es bereits ab Sommer 2016 nachrüsten lassen.
7. Seit dem Ablauf der
Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (10.1.2017) befindet sich die Beklagte zu 1
in Annahmeverzug.
8. Vorgerichtliche
Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind
mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit
vor Eintritt des Verzugs der Beklagten zu 1 mit der Nacherfüllung.
Ein vertraglicher
Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte zu 1 trifft an dem Mangel kein Verschulden.
In Bezug auf die
Beklagte zu 2 fehlt es schon an einer Hauptforderung, so dass erst recht nicht
Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt werden kann.
9. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 35.000 €
Darin sind 5.000 € für
den Antrag zu 2 enthalten. Die Anträge zu 3 und 4 erhöhen den Streitwert nicht.

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LG Aachen – Kopie reicht aus – Kein Anspruch auf Rechnung im Original

Das LG Aachen hat mit  Urteil
vom 09.01.2018, Az. 41 O 44/1
7 entschieden, dass der Rechnungsempfänger  keinen Anspruch darauf hat, dass ihm als
Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original übergeben wird.
Die Vorlage einer Kopie reicht aus.
Leitsätze:
  1.  Der Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch
    darauf, dass im als Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im
    Original übergeben wird.
  2. Die Vorlage einer Kopie reicht aus.

Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Klägerin 6.466,93€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,00
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 25.11.2016 sowie in Höhe
von 5 % p.a. für den Zeitraum vom 27.10.2016 bis 24.11.2016 nebst 18,75 € an
vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits
als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in
Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b
e s t a n d
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1),
deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen
Vertrag über Reparaturarbeiten an einem Lkw. Darüber hinaus sollten Inspektionsarbeiten,
Service und Dekraabnahme vorgenommen werden.
Die Klägerin führte die Arbeiten aus und ließ auch
die Dekraabnahme durchführen.
Bei Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte
wurde vereinbart, dass die Rechnung über 6.466,93 €, die Dekra-Bescheinigung
sowie ein Zulassungspapier der Beklagten zu 1) zugeschickt werden sollte.
Die Klägerin behauptet, die genannten Unterlagen
an die Beklagte zu 1) verschickt zu haben.
Sie beantragt:
                            Die Beklagten
werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 6.466,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von
9,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 29.04.2017 sowie
bereits ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 28.04.2017 in
Höhe von 320,90 € nebst 18,75 € an vorgerichtlichen Mahnkosten und 546,50 € an
angefallenen Inkassokosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
                            die Klage
abzuweisen.
Sie tragen vor, die Dekrabescheinigung und
Zulassungsbescheinigung nicht erhalten zu haben. Das gleiche gelte hinsichtlich
der Originalrechnung. Die mit der Klageschrift vorgelegte Rechnung sei eine
Archivkopie, welche sie nicht für Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen könne.
Insoweit übe sie ihr Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt einer
Originalrechnung aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst den
von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls der Kammer vom 14.11.2017.
E n t s
c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegenden
Erfolg.
Der Klägerin steht aus § 631 BGB wegen der
durchgeführten Arbeiten am Fahrzeug der Beklagten zu 1) gegen diese ein Betrag
in Höhe von unstreitig 6.466,93 € zu. Hierfür haftet die Beklagte zu 2) als
persönlich haftende Gesellschafterin.
Das Zurückbehaltungsrecht, auf das sich die
Beklagte stützt, besteht nicht.
Wie sich aus dem Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.06.2017 ergibt, übt sie ihr
Zurückbehaltungsrecht lediglich im Hinblick auf den Nichterhalt der
Originalrechnung aus. Hinsichtlich der Dekrabescheinigung sowie der
Zulassungsbescheinigung wird ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt, da die
Beklagten ansonsten sich nicht bereit gefunden hätten, alleine gegen Erteilung
einer ordnungsgemäßen Originalrechnung den Rechnungsbetrag zu bezahlen (vgl.
Bl. 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
26.06.2017).
Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten greift
jedoch nicht, da die Klägerin spätestens im Prozess Kopie der
streitgegenständlichen Rechnung vorgelegt hat. Dies reicht entgegen der
Auffassung der Beklagten aus. Im hier maßgeblichen Jahr 2016 war die
Umsatzsteuervoranmeldung mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch
Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung
authentifiziert zu übermitteln (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1
Satz 2 UStDV sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.10.2015
zu Dokument 2015/0875211). Bei solchen fernübermittelten Unterlagen macht es
aber im Vorsteuervergütungsverfahren keinen Unterschied, ob ein vom
Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des
Originaldokumentes ausgewiesen ist, oder eine vom Antragsteller selbst
erstellte Kopie des Originaldokumentes elektronisch übermittelt wird, da weder
die Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV noch die vorherige Fassung die
Auffassung zulassen, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original
der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein
darf (so: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.05.2016, Aktenzeichen 2 K
2123/13, Juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30.8.2017, XIR 25/16).
Zwar waren in der Vergangenheit mit dem in
Papierform bei der Umsatzsteuervergütung zu stellenden Antrag die maßgeblichen
Rechnungen als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte das
Finanzamt auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine
wiederholte mißbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken
verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der
Originaldokumente war. Weiterhin konnte geprüft werden, ob an dem Original
Manipulationen vorgenommen worden sind.
Mit Umstellung des Verfahrens auf die digitale
Übermittlung sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln
in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). In den übrigen
Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die
Originalrechnung hinsichtlich ihrer Authenzität zu überprüfen und im Hinblick
auf eine künftige Verwendung zu markieren. Aus diesen Gründen hat das
Finanzgericht Köln in der oben genannten Entscheidung bei einem Fall mit
Auslandsbezug die Vorlage einer Originalrechnung grundsätzlich nicht mehr für
erforderlich erachtet. Denn eine Kopie stellt ein Abbild eines
Originaldokumentes dar, so dass es keinen Unterschied macht, ob das
Originaldokument zur elektronischen Übersendung vermittelt worden ist oder eine
Kopie des Originaldokumentes. In beiden Fällen kann das Finanzamt weder das
Originaldokument im Hinblick auf seine Authenzität prüfen noch hieran
Markierungen anbringen. Damit kann es aber auch eine mißbräuchliche Verwendung
einer Originalrechnung in einem anderen Verfahren zu
Vorsteuererstattungszwecken nicht wirksam verhindern, so dass die Übersendung
einer Kopie ausreicht.
Die Kammer sieht keinen Anlass, vor diesen
Grundsätzen, wenn sie schon für Fälle mit Auslandsbezug gelten, in einem Fall
wie hier mit reinem Inlandsbezug abzuweichen. Aus diesem Grunde kann die
Beklagte wegen des von ihr behaupteten Nichterhalts der Originalrechnung kein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen. Denn sie hat unstreitig Kopien der Originalrechnung erhalten,
nach dem eigenen Vortrag mit E-Mail vom 27.10.2016, spätestens jedoch aber im
Verfahren.
Dass die Beklagte zu 1) sich vor dem 27.10.2016
auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen hatte, welches unter Umständen den
Eintritt des Verzuges verhindert hätte, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis
darauf, dass man, wie im Schriftsatz vom 26.06.2017 vorgetragen, seine
Verwunderung darüber erklärt habe, eine Mahnung zu erhalten, ohne je eine
Rechnung bekommen zu haben, stellt nach Ansicht der Kammer kein eindeutiges
Berufen auf ein Zurückbehaltungsrecht dar.
Der geltend gemachte Zinssatz ist nur teilweise
gerechtfertigt. Da die Klägerin den Zugang der Rechnung vor dem 27.10.2016
nicht nachweisen kann, sind vor diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis des zu
zahlenden Betrags auf Beklagtenseite keine Fälligkeit und auch kein Verzug
eingetreten, so dass die Beklagte ab dem 27.10.2016 zunächst nur den
Fälligkeitszins der §§ 352, 353 HGB schuldete.
Verzug trat nach § 286 III BGB erst 30 Tage später
am 25.11.2016 ein, so dass erst von da an der höhere Verzugszins zu zahlen ist.
Somit befand sich aber die Beklagte, als das
Inkassobüro beauftragt wurde (spätestens 31.10.2016, Anlage K 2), nicht in
Verzug, so dass die Beauftragung des Inkassobüros nicht als Verzugsschaden
geltend gemacht werden kann; dies auch deshalb nicht, weil die Klägerin
aufgrund des Gesamtverhaltens der Beklagten zu 1. nicht davon ausgehen konnte,
durch die Einschaltung eines Inkassobüros zu ihrem Geld zu kommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre
Grundlage in den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 7.000,00 €

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LG Hamburg: Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet behindern den Unterlassungsanspruch nicht

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 08.12.2017, Az. 324 O72/17 entschieden, dass die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im
Internet  einem auf das Recht am eigenen
Bild gestützten Unterlassungsanspruch nicht zwingend entgegen steht.

Tenor
I. Die Beklagten werden
verurteilt,
es unter Androhung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft
insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an der Geschäftsführung), zu
unterlassen
a) auf Antrag der
Klägerin zu 2) die in der Anlage zum Urteil in den Minuten 00:00 bis 00:10
sowie in den Minuten 01:32 bis 01:38 wiedergegebenen Bewegtbilder der Klägerin
zu 2), auszugsweise wiedergegeben im nachfolgenden Screenshot
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Screenshot abgesehen wird. >
zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen bzw. selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen;
b) auf Antrag des
Klägers zu 1) die in der Anlage zum Urteil in den Minuten 00:16 bis 00:21 sowie
in den Minuten 01:39 bis 01:40 wiedergegebenen Bewegtbilder des Klägers zu 1),
auszugsweise wiedergegeben im nachfolgenden Screenshot
< Hinweis der Dokumentationsstelle
des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des
oben erwähnten Screenshot abgesehen wird. >
zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen bzw. selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu
machen;
c) auf Antrag des
Klägers zu 4) die in der Anlage zum Urteil in den Minuten 00:11 bis 00:14 sowie
in den Minuten 00:44 bis 00:48 wiedergegebene Bewegtbilder des Klägers zu 4),
auszugsweise wiedergegeben im nachfolgenden Screenshot
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Screenshot abgesehen wird. >
zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen bzw. selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu
machen;
jeweils wie geschehen in
dem Videobeitrag unter www. v….de unter der Überschrift „H. K.: Erstmals
präsentiert sie ihre Kinder bei einem öffentlichen Event“ sowie in der Sendung
„R. e.-D. S.“ am 30.10.2016 um 17:45 Uhr auf dem Fernsehsender R.;
II. Die Beklagte zu 1)
wird verurteilt,
es unter Androhung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft
insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an der Geschäftsführung), zu
unterlassen
a) auf Antrag des
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen:
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
b) auf Antrag des
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen:
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
c) auf Antrag des
Klägers zu 4) das nachfolgend wiedergegebene Bild des Klägers zu 4) zu
verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
d) auf Antrag der
Klägerin zu 2) das nachfolgend wiedergegebene Bild der Klägerin zu 2) zu
verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
e) auf Antrag des
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen:
< Hinweis der
Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von
der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
jeweils wie geschehen
am 25.11.2016 in dem Beitrag „BH vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip
mit Ex-Mann S. und den Kids“ unter der URL www. v….de sowie der URL www.
v1.de.
III. Die Beklagten
werden jeweils verurteilt, an den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und den
Kläger zu 4) jeweils EUR 168,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen.
IV. Die Beklagte zu 1)
wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 395,58 EUR,
sowie an die Klägerin zu 3) und den Kläger zu 4) jeweils 131,86 EUR, jeweils
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 06.04.2017 zu zahlen.
V. Von den
Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) 7/13 und die Beklagten zu 2) und 3)
jeweils 3/13 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und
2) haben jeweils die Beklagte zu 1) 5/9 und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils
2/9 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4) haben die
Beklagte zu 1) 3/7 und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 2/7 zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VI. Das Urteil ist
hinsichtlich Ziff. I. und II. jeweils für den jeweiligen Kläger gegen die
jeweilige Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar
hinsichtlich Ziff. I. a), b) und c ) in Höhe von jeweils 20.000 EUR und
hinsichtlich Ziff. II. a), b) c), d) und e) in Höhe von jeweils 10.000 EUR. Im
Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf
260.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung
verschiedener Fotos und Videoaufnahmen durch die Beklagten, auf denen die
Kläger abgebildet sind. Die Kläger begehren von den Beklagten Unterlassung
sowie die Erstattung von Abmahnkosten.             
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von H. K. und S.
S., die dem Gericht bekannt sind. Der Kläger zu 1) ist mit 13 Jahren der
Älteste der Kläger. 
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Inhalte der
unter www. v….de und www.v1.de abrufbaren Webseiten, die Beklagte zu 2) für
die auf dem Fernsehsender R. ausgestrahlten Inhalte. Die Beklagte zu 3)
produziert für die Beklagten zu 1) und zu 2) Magazin- und Nachrichtensendungen,
unter anderem das Format „R. e.-D. S.“.   
So produzierte die Beklagte zu 3) den mit dem Klageantrag zu
Ziff. 1 angegriffenen Videobeitrag aus Anlage K2, gegen den sich die Kläger zu
1), 2) und 4) wenden. Dieser wurde am 30.10.2016 in der Sendung „R. e.“
ausgestrahlt und von der Beklagten zu 1) unter www.v….de veröffentlicht. Auf
der Website heißt es neben dem Video: „Diese Bilder von H. K. läuten eine neue
Ära ein! Sie zeigt ihre Kids bei einem öffentlichen Event.“ In dem
Sprechertext des Videos heißt es unter anderem, dass H. K. ihre Kinder „ganz
bewusst ins Rampenlicht“ mitgebracht habe. Das Video zeigt unverpixelte
Bewegtbilder der Kläger zu 1), 2) und 4), die am Rande einer Charity-Gala der
„E. G.-Stiftung“ (E. G. P. A. F.) in Los Angeles entstanden sind,
namentlich im Backstage-Bereich der Veranstaltung, in dem zeitgleich ein
Kinderfest stattfand. H. K. hatte an der Veranstaltung teilgenommen und war von
ihren Kindern begleitet worden. Die Kläger hielten sich jedoch ausschließlich
in dem Backstage-Bereich auf. In dem Videobeitrag werden auch die Namen und das
jeweilige Alter der Kläger zu 1), 2) und 4) genannt. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5)
mahnten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten in Bezug auf die
streitgegenständliche Videoberichterstattung ab und forderten sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die
Beklagten unter dem 03.11.2016 ab (vgl. Anlage K6), woraufhin die Kläger zu 1),
2) und 4) am 21.11.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K7)
erwirkten, mit welcher den Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen
Aufnahmen untersagt wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K8) forderten
die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung
auf und machten gleichzeitig Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben
geltend, deren Erstattung sie auch vorliegend begehren, wobei die bis zum
10.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Die Abmahnkosten in Höhe von EUR
1.515,11 berechnen die Kläger nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert
von EUR 180.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.             
Die Beklagte zu 1) veröffentlichte des Weiteren den mit dem
Klageantrag zu Ziff. 2 angegriffenen Online-Artikel mit dem Titel „BH
vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“
vom 25.11.2016 auf www.v1.de und www.v….de. Dieser ist mit einem begleitenden
Video versehen, in dem die inkriminierten fünf Fotos, die die Kläger in
wechselnder Beteiligung mit ihren Eltern in einem Ladengeschäft zeigen,
enthalten sind. Gegenstand der Wortberichterstattung des Beitrags ist ebenfalls
der abgebildete „Shopping-Trip“. Hierin wird unter anderem hervorgehoben,
dass H. K. mit den Klägern und ihrem Vater, und nicht etwa mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, einkaufen gewesen sei. Ferner wird betont, dass H. K. bei dem
Shopping-Trip keinen BH getragen habe, sodass sich unter ihrem weißen Top ihre
Brüste abzeichneten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird
auf Anlage K10 verwiesen.
Aufgrund der inkriminierten Fotos mahnten die Kläger die
Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K11) ab und
forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 07.12.2016
eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K12), mit welcher der Beklagten
zu 1) die Verbreitung der inkriminierten Fotos untersagt wurde. Insoweit machen
die Kläger nunmehr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
insgesamt EUR 1.054,88 geltend (errechnet nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf
einen Wert von EUR 80.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). 
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.04.2017
zugestellt.            
Die Kläger sind der Auffassung, die Verbreitung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos verletze, soweit sie betroffen sind,
jeweils ihr Recht am eigenen Bild. Jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie selbst keine
Personen des öffentlichen Lebens seien. Zu ihren Gunsten streite ferner der
besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz Minderjähriger. Insoweit wirke es
sich zu ihren Gunsten aus, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in Deutschland
bisher unbekannt gewesen sei – auch die Beklagten erwähnten in der
Berichterstattung aus Anlage K2, dass sie, die Kläger, von ihren Eltern zuvor
stets gewissenhaft von der medialen Öffentlichkeit ferngehalten worden seien.
Auch wenn H. K. in der Vergangenheit Bilder von ihnen auf ihrem
Instagram-Account gepostet habe, habe sie stets darauf geachtet, dass ihre
Gesichter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen seien. Auch in der
Veröffentlichung des „Selfies“ durch H. K., auf welches sich die Beklagten
beriefen und in dem auf ihrer Handyhülle ein Bild von ihnen, den Klägern, zu
sehen sei, liege keine relevante Selbstöffnung. Es habe sich insoweit offensichtlich
um ein Versehen von H. K. gehandelt, die das Foto anschließend unverzüglich von
ihrem Instagram-Account gelöscht habe. Das von ihrem Vater veröffentlichte
Werbevideo (vgl. Anlage BK7), auf das sich die Beklagten ebenfalls beriefen und
in dem sie, die Kläger, zu sehen seien, könne nicht als Beleg dafür herhalten,
dass ihre Eltern sie der Öffentlichkeit präsentiert hätten, da H. K., was
unstreitig ist, hierin nicht eingewilligt, sondern umgehend rechtliche Schritte
eingeleitet habe, um das Video schnellstmöglich aus den Medien entfernen zu
lassen. Überdies habe dieser Vorgang im Zeitpunkt der streitgegenständlichen
Berichterstattung schon lange zurückgelegen. Die von den Beklagten als Anlagen
BK1-BK4 beigebrachten Verbreitungen von Baby-Fotos durch ihre Eltern seien
unbeachtlich. Aufgrund der schnellen Veränderung des Erscheinungsbildes seien
Fotos in dieser ersten Lebensphase nur äußerst kurzzeitig aktuell. Ferner seien
die Fotos bereits 7-13 Jahre alt. Auch der Verweis der Beklagten auf ihre, der
Kläger, Teilnahme an den „Kids‘ Choice Awards“ am 11.03.2017 sei
vorliegend ohne Bedeutung, da H. K., was unstreitig ist, auch bei jener
Veranstaltung nur ohne sie vor die Kameras getreten sei. Ferner führten auch
die von den Beklagten beigebrachten ausländischen Presseveröffentlichungen über
sie, die Kläger (Anlage BK17), nicht zu einer Zulässigkeit der
streitgegenständlichen Berichterstattungen. Es sei aufgrund unterschiedlicher
Bildnisschutzstandards in den verschiedenen Rechtsordnungen nicht ersichtlich,
ob ein Vorgehen gegen die ausländischen Berichterstattungen überhaupt Aussicht
auf Erfolg hätte.
Mit Blick auf den Videobeitrag aus Anlage K2 tragen die
Kläger zu 1), 2) und 4) vor, H. K. habe sie im Rahmen der Charity-Gala nicht
„präsentiert“, zumal sie, was unstreitig ist, bewusst nur mit anderen
Kindern – nicht jedoch mit ihnen, den Klägern – vor den Kameras posiert habe
und auch bewusst ohne sie, die Kläger, über den roten Teppich gelaufen sei.
Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt worden seien. Die Kläger zu
1), 2) und 4) sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Videoaufnahmen
verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Es fehle an der erforderlichen
Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG, die weder ausdrücklich – dies ist unstreitig
– noch konkludent erteilt worden sei. Eine konkludente Einwilligung scheitere
bereits daran, dass S. S. auf der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei, da
die Einwilligung im Grundsatz nur durch beide zur elterlichen Sorge
berechtigten Elternteile erklärt werden könne. Ferner sei auch dem Verhalten H.
K.s keine konkludente Einwilligung zu entnehmen gewesen. Jedenfalls wäre die
konkrete Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung nicht gedeckt,
da sich eine solche allenfalls auf Veröffentlichungen der Aufnahmen im Rahmen
von Berichterstattungen über das Charity-Event als solches beschränken würde;
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Veranstaltung finde vorliegend
indes nicht statt. Die erforderliche Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen, da die in Rede stehenden Aufnahmen kein
zeitgeschichtliches Ereignis wiedergäben. Sie wiesen schon keinen ausreichenden
Bezug zu der Charity-Gala auf. Im Rahmen einer etwaigen Abwägung würden ihre,
der Kläger, geschützten Interessen überwiegen, insbesondere würden sie, die
Kläger, ausschließlich im Rahmen privater Momente gezeigt. 
Zu den inkriminierten Fotos aus Anlage K10 tragen die Kläger
vor, diese seien heimlich von Paparazzi-Fotografen angefertigt oder von einer
in dem Ladengeschäft angebrachten versteckten Kamera geschossen worden,
jedenfalls sei ihnen, den Klägern, nicht bewusst gewesen, fotografiert zu
werden. Die nicht erteilte Einwilligung in die inkriminierte Verbreitung der
Bilder sei nicht entbehrlich gewesen, insbesondere liege kein
zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das abgebildete Einkaufen mit ihren Eltern
stelle einen rein privaten Vorgang dar. Der Gegenstand der zugehörigen
Wortberichterstattung beziehe sich ebenfalls nicht auf ein zeitgeschichtlich
relevantes Ereignis. Die Berichterstattung darüber, dass H. K. beim Einkaufen
keinen BH getragen habe, was – unstreitig – schon häufiger der Fall gewesen
sei, aber mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern einkaufen gehe, diene allein
der Befriedigung der Neugier der Leser an ihrem, der Kläger, Privatleben.
Jedenfalls wäre es insoweit nicht erforderlich gewesen, sie, die Kläger,
abzubilden.  
Die Kläger beantragen,
1. wie zu Ziff. I. erkannt;             
2. wie zu Ziff. II. erkannt;            
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Kläger zu 1), 2) und 4) EUR 1.515,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen;      
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger EUR
1.054,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,        
die Klage abzuweisen. 
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass H. K. und S. gemeinsam
das Sorgerecht für die Kläger ausüben. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen,
dass sich die Kläger auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen stets im
Hintergrund gehalten hätten. Beispielsweise habe H. K. die Kläger zu 2) und 4)
im März 2017 mit zu den „Kids‘ Choice Awards“ genommen und mit ihnen
gemeinsam im Publikum gesessen. Den Berichterstattungen hierüber (Anlage BK13)
sei zu entnehmen, dass beispielsweise die Klägerin zu 2) immer wieder in die
Kameras gewunken habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die
inkriminierten Berichterstattungen das jeweilige Recht der Kläger am eigenen
Bild nicht verletzt werde, da das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung
der streitgegenständlichen Bilder und Videos überwiege. Maßgeblich sei insoweit
zu berücksichtigen, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt von ihren
Eltern der Öffentlichkeit gezeigt worden seien. Ihre Eltern hätten schon die
Geburt der Kläger jeweils unter Veröffentlichung entsprechender Fotos auf ihren
Homepages bekannt gegeben oder im Rahmen von Exklusivverträgen Baby-Fotos der
Kläger in Boulevardmagazinen veröffentlichen lassen (vgl. Anlagen BK1-BK4).
Auch nach der Trennung ihrer Eltern hätten diese weiterhin regelmäßig Fotos der
Kläger auf Twitter und Instagram veröffentlicht (vgl. Anlagen BK5 und BK6).
2012 habe S. S. zudem einen Werbespot in seinem Haus gedreht, in dem
unverpixelte Großaufnahmen aller Kläger gezeigt würden (vgl. Anlage BK7). Den
streitgegenständlichen Berichterstattungen sei ferner, dies ist unstreitig, ein
Instagram-Posting von H. K. mit einem „Selfie“ vorausgegangen, bei dem auf
der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger zu erkennen gewesen seien. Auch
nachdem H. K. auf einer Gala am 27.10.2016 insoweit auf die Erkennbarkeit der Kläger
angesprochen worden sei, sei keine „unverzügliche Löschung“ erfolgt, denn
das Selfie sei noch am 30.10.2016 abrufbar gewesen, wobei H. K. in der
Zwischenzeit noch weitere Postings bei Instagram veröffentlicht habe (vgl.
Anlage BK10). Schon bei früheren Selfies H. K.s (vgl. Bl. 41 f. d.A.) seien die
Kläger auf ihrer Handyhülle erkennbar gewesen. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten
streite ferner, dass eine Google-Bildersuche mit den Begriffen „H. K.
Kinder“ hunderte Fotos zeige, auf denen die Gesichter der Kläger ohne jede
Einschränkung sichtbar seien (vgl. Anlage BK11). Dass diese Fotos ihren
Ursprung im Ausland hätten, sei insoweit unschädlich, da auch dort ein Schutz
Minderjähriger weitestgehend durchgesetzt werden könne. Zudem hätten die Eltern
der Kläger ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit die Kläger
bewusst einer erhöhten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt.   
Hinsichtlich des inkriminierten Videobeitrags aus Anlage K2
tragen die Beklagten vor, dass H. K. mit Blick auf die Charity-Gala davon hätte
ausgehen müssen, dass Journalisten anwesend sein würden, die nicht nur am roten
Teppich sondern auch backstage Fotos der anwesenden Personen hätten machen
dürfen. Diesem Umfeld habe sie die Kläger bewusst ausgesetzt. Indem H. K. an
der Veranstaltung in Kenntnis dieses Umstands teilgenommen habe, habe sie
konkludent in die Anfertigung und Ausstrahlung solcher Aufnahmen eingewilligt,
die ihre Kinder bei der Teilnahme zeigten. Sie, die Beklagten, hätten primär
über die Teilnahme der Kläger an dem Event berichtet und im Zusammenhang mit
dem in engem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Selfie (s.o.) die Frage
aufgeworfen, ob H. K. ihre Kinder nunmehr allmählich an die Öffentlichkeit
heranführe. Die Berichterstattung halte sich daher im Rahmen dessen, was die
Kläger beziehungsweise ihre Eltern billigerweise hätten erwarten können.
Jedenfalls handele es sich vorliegend um Aufnahmen aus dem Bereich der
Zeitgeschichte, sodass eine Einwilligung entbehrlich sei. Die
Charity-Veranstaltung habe unter großer medialer Beobachtung gestanden und
stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Überdies habe H. K. die
Veranstaltung zuvor selbst beworben, ihre Teilnahme sei zudem beruflicher Natur
gewesen. Das zeitgeschichtliche Ereignis beschränke sich nicht auf die bloße
Teilnahme der Kläger an der Veranstaltung, sondern erstrecke sich auch auf die
Frage, ob H. K. sie nunmehr an die Öffentlichkeit heranführe. Anlass hierfür
sei unter anderem eine Vielzahl von Bildern der Kläger gewesen, die H. K. in
den Monaten zuvor selbst veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK15). Die Kläger
könnten sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmen in „privaten, familiären
Momenten“ entstanden seien. Auf einer derart in der Öffentlichkeit
stattfindenden Veranstaltung könne per se keine Privatheitserwartung der
betroffenen Personen bestehen. Auch hätten sich die Kläger bei den Aufnahmen
nicht an einem besonders geschützten Ort befunden, sondern im Gartenbereich
eines öffentlich zugänglichen Grundstücks.       
Hinsichtlich des Beitrags vom 25.11.2016 (Anlage K10)
bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass die inkriminierten Fotos
von „Paparazzi“ geschossen worden seien und dass den Klägern weder bewusst
noch bekannt gewesen sei, dass sie fotografiert würden. Schließlich seien von der
Begebenheit weitere Fotos aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden, wie sich
aus weiteren Berichterstattungen hierüber (vgl. Anlage BK16) ergebe. Die
Verbreitung der Fotos sei zulässig, da es sich auch insoweit um Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Primär werde thematisiert, dass H. K.
auf öffentlicher Straße ohne BH unterwegs sei und sich unter dem T-Shirt die
Rundungen ihrer Brüste abzeichneten – in dieser „Aufmachung“ sei sie unter
anderem mit ihrem Ex-Ehemann und nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten
unterwegs gewesen. Hierbei handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis.
H. K. habe die Kläger bewusst in die abgebildete Situation gebracht, in der sie
von einer öffentlichen Aufmerksamkeit habe ausgehen müssen. Zudem seien die
Kläger auf den Bildern umfassend verpixelt oder lediglich von hinten
abgebildet. Die Eingriffsintensität werde ferner dadurch verringert, dass eine
Vielzahl von Fotos eben dieses Shopping-Trips im Internet auffindbar sei, die
die Kläger zum Teil sogar unverpixelt zeigten (vgl. Anlage BK16).               
Die Beklagten sind der Auffassung, dass mangels Verletzung
des Rechts der Kläger am eigenen Bild neben dem Unterlassungsanspruch auch der
von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten schon dem Grunde nach entfalle. Zudem sei der in Ansatz
gebrachte Gegenstandswert für die Abmahnung überhöht.               
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen.         
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) zu.   
I.            
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch
ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23
KUG begründet, denn die Verbreitung der angegriffenen Fotos und Videos verletzt
bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild der Kläger im
tenorierten Umfang.              
1.           
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22
S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet
grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte
Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der
Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG
positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein
Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den
Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK
andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 – Grönemeyer, BGH GRUR
2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die Frage, ob es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff
des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden
werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er
nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein
das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem
Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern
der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb
der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach
ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse
beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine
Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende
Beiträge davon nicht ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch
nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH,
GRUR 2017, 302, 303 – Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden
Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien
sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz
des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz
des Kernbereichs der Privatsphäre. Bei der Gewichtung des
Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden
Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche
Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall
eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen
erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung
der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem
zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer
nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der
Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das
Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung
der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die
Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme
entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst
und wie er dargestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 302, 303 f. – Wowereit). Nach
diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen
Videoaufnahmen (2.) und Fotos (3.) unzulässig war.
2.           
Die Verbreitung des mit Ziff. 1 des Klageantrags
angegriffenen Videomaterials durch die Beklagten verletzt, soweit diese im
tenorierten Umfang untersagt wurde, das jeweilige Recht der Kläger zu 1), 2)
und 4) am eigenen Bild.        
a)           
Die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen
ist nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger wäre gem. § 1629 S. 1 BGB insoweit
eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, H. K. und S. S., erforderlich
gewesen.
Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in
die Verbreitung des inkriminierten Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG
hinsichtlich H. K. oder S. S. vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche
anderweitige Anhaltspunkte.    
Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor.
Es kann insoweit dahinstehen, ob H. K. und S. S. das Sorgerecht für die Kläger
gemeinsam ausüben, was die Beklagten bestritten haben. Auch kommt es vorliegend
nicht darauf an, ob in diesem Falle, wie die Beklagten meinen, von einer
konkludenten pauschalen Einwilligung S. S.s schon deshalb ausgegangen werden
kann, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten mit der Anwesenheit der Kläger
bei der in Rede stehenden Veranstaltung einverstanden war. Jedenfalls fehlt es
an einer konkludenten Einwilligung H. K.s, die vorliegend mindestens
erforderlich gewesen wäre, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist.
Unstreitig haben sich die Kläger während des Charity-Events ausschließlich im
Backstage-Bereich aufgehalten, während H. K. im eigentlichen Bereich der
Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit
anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest
stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede
stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala
in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung
gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nach dem Willen
von H. K. bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten haben, um sie gerade
nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch
für einen objektiven Betrachter erkennen, dass H. K. gerade darum bemüht war,
die Kläger aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch
nicht von einer konkludenten Einwilligung H. K.s in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videomaterials von den Klägern ausgegangen werden kann.
Anders als die Beklagten meinen, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht
daraus geschlossen werden, dass H. K. auch in dem Backstage-Bereich mit der
Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen
müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete
vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine
hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Vortrag der Beklagten insoweit
unsubstantiiert ist. Zwar ist in dem Video aus Anlage K2 beispielsweise ab
Minute 00:16 sowie ab Minute 01:38 jeweils ein Mann zu sehen, der eine Kamera
bei sich führt und zu Beginn des Videos offenbar im Begriff ist, ein Foto zu
schießen. Nicht ausschließbar handelte es sich bei diesem jedoch um die
Begleitperson eines der anwesenden Kinder, jedenfalls wäre dieser als
Medienvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich einer
tatsächlichen und vor allem auch für H. K. erkennbaren Anwesenheit von
Medienvertretern auf dem Kinderfest bestehen indes auch nach dem Vorbringen der
Beklagten keine hinreichenden Erkenntnisse. Soweit dies aus dem
streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest
hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend. Gegen die
gestattete Anwesenheit von Medienvertretern spricht schließlich die ab Minute
00:02 und Minute 01:40 jeweils erkennbare Anwesenheit eines Polizisten
beziehungsweise Sicherheitsmannes, was jedenfalls gegen eine allgemeine
Zugangserlaubnis mit Blick auf das in Rede stehende Gelände spricht.
b)          
Die Einwilligung war vorliegend auch nicht entbehrlich,
insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Videoaufnahmen nicht um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es
fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, zu dem die
streitgegenständlichen Aufnahmen in Bezug stehen. Ein solches ergibt sich
vorliegend weder aus dem streitgegenständlichen Videomaterial selbst noch aus
dem begleitenden Sprechertext.   
aa)        
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein
zeitgeschichtliches Ereignis insbesondere nicht darin gesehen werden, dass H.
K. im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltung, wie es im Sprechertext heißt,
die Kläger zum ersten Mal „ganz bewusst ins Rampenlicht“ mitbringe. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen (unter a)) kann gerade nicht von einem
bewussten Präsentieren ihrer Kinder ausgegangen werden. Vielmehr ist prozessual
davon auszugehen, dass H. K. die Kläger zu 1), 2) und 4) zwar zu dem
Charity-Event mitgenommen hat, diese jedoch lediglich an dem dortigen
Kinderfest teilnehmen sollten, damit sie gerade nicht der
(Medien-)Öffentlichkeit auf der eigentlichen Veranstaltung, der Gala,
ausgesetzt waren. Dass H. K. auf dem Kinderfest mit der Anwesenheit von
Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen, kann
prozessual ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden (s.o.).           
bb)        
Zwar stellt das Charity-Event als solches, namentlich der
offizielle Teil, an dem auch H. K. teilgenommen hat, nach dem oben dargelegten
Maßstab unzweifelhaft ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Anders als ihre
Mutter haben die Kläger zu 1), 2) und 4) an diesem jedoch nicht teilgenommen,
sodass insoweit kein ausreichender Bezug besteht, um die streitgegenständlichen
Videoaufnahmen der Kläger dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das
Kinderfest im Backstage-Bereich war zum einen räumlich von dem offiziellen Teil
des Charity-Events getrennt. Zum anderen unterscheidet sich das Kinderfest von
dem eigentlichen Charity-Event thematisch dadurch, dass die Gala naheliegender
Weise dazu diente, die E. G.-Stiftung darzustellen und der Medienöffentlichkeit
zu präsentieren und die Stiftungszwecke zu bewerben und zu fördern. Auf dem
Kinderfest hingegen war, wovon prozessual auszugehen ist, eine vergleichbare Medienöffentlichkeit
nicht gegeben, geschweige denn beabsichtigt.  
cc)         
Selbst wenn man mit dem Kinderfest einen hinreichenden Bezug
zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bejahen würde, wäre die Ausnahme vom
grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegend nicht
einschlägig. Denn jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen – den geschützten Interessen der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG einerseits und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten andererseits – fällt vorliegend zugunsten der
Kläger aus.
(1)         
Zwar streitet zugunsten der Beklagten, dass an den Klägern
als Kinder zweier äußerst bekannter Personen im Grundsatz ein großes
öffentliches Interesse besteht, welches sich von der Bekanntheit ihrer Eltern
ableitet. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass
die Eltern der Kläger, insbesondere H. K., über ihren Instagram-Account, in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Fotos veröffentlicht haben, auf denen die
Kläger – wenngleich im Grundsatz niemals vollständig erkennbar – abgebildet
sind, was das öffentliche Interesse an ihnen weiter gesteigert haben dürfte.
Die insoweit abgebildeten Begebenheiten stellen zudem in weiten Teilen private
Situationen dar, in denen sich die Kläger im familiären Umfeld und
beispielsweise auf Familienausflügen, im Urlaub oder zu Hause befinden, in
einem Fall sogar im Bett. Insoweit hat die Mutter der Kläger ihre jeweilige
Privatsphäre in nicht unerheblichem Maße geöffnet. 
Indes ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. es
grundsätzlich bewusst vermieden hat, die Kläger vollständig erkennbar
abzubilden. So sind auch auf keinem der als Anlagenkonvolut BK5 beigebrachten
und von H. K. verbreiteten Fotos die Kläger vollständig zu erkennen, sondern
stets mit dem Gesicht abgewandt, Teile ihres Gesichts verdeckt – beispielsweise
durch eine Bettdecke oder durch Skibekleidung – oder überhaupt nur einzelne
Körperteile (Hände, Füße) abgebildet. Lediglich auf dem aus Anlagenkonvolut BK8
ersichtlichen Selfie H. K.s sind auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der
Kläger vollständig erkennbar. Zwar ist diesbezüglich unstreitig, dass dies H.
K. bei Veröffentlichung des in Rede stehenden Selfies im Rahmen eines
Instagram-Postings nicht bewusst war, es sich also insoweit um ein Versehen
ihrerseits handelte. Jedoch hat sie das betreffende Foto auch nach Erlangung
der Kenntnis hiervon – anders als die Kläger meinen – keineswegs
„unverzüglich“ von ihrem Instagram-Account gelöscht. Vielmehr hat sie
trotz der Möglichkeit einer schnelleren Löschung des betreffenden Postings, die
sich aus dem Umstand ergibt, dass sie in der Zwischenzeit weitere Postings
veröffentlicht hat, jedenfalls drei Tage hiermit zugewartet. Diese einmal
vorgekommene Nachlässigkeit der Mutter der Kläger – hiervon ist prozessual
auszugehen – führt indes nicht dazu, dass die Kläger die umstrittenen
Aufnahmen, die sie bei privaten Beschäftigungen zeigen, hinnehmen müssten. Auf
den von den Beklagten beigebrachten früheren „Selfies“ H. K.s sind die
Kläger auf der Handyhülle aufgrund der gegebenen Auflösung und der
offensichtlich größeren Entfernung zum Spiegel hingegen nicht in vergleichbarer
Weise erkennbar. Die von S. S. im Jahre 2012 veranlasste Veröffentlichung eines
Werbevideos (vgl. Anlage BK7), auf dem die Kläger ebenfalls vollständig zu
sehen waren, ist hingegen ohne die Einwilligung H. K.s geschehen, was sich auch
aus dem Artikel der „B.-Zeitung“ aus Anlage BK7 ergibt. Überdies ist H. K.
umgehend rechtlich hiergegen vorgegangen, um eine Löschung zu erwirken. Dies
geht auch aus der Berichterstattung aus Anlage K14 hervor. Schließlich wirkt
sich auch die Verbreitung der Baby-Fotos der Kläger durch ihre Eltern nicht
entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Zwar sind die Kläger auf diesen
bisweilen vollständig zu erkennen, insbesondere sind ihre Gesichter nicht
verpixelt oder verdeckt. Jedoch waren die Kläger hierauf jeweils im
Säuglingsalter kurz nach ihrer Geburt abgebildet. In diesem frühen Stadium sind
insbesondere spätere Gesichtszüge und andere äußere Merkmale noch nicht
ausgeprägt beziehungsweise erkennbar. Gerade in der Phase unmittelbar nach der
Geburt unterliegt das Äußere eines Säuglings erfahrungsgemäß einer schnellen
Veränderung, sodass die Fotos bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung nicht
mehr „aktuell“ gewesen sein dürften. Überdies liegt deren Anfertigung, wie
auch ihre Veröffentlichung, mittlerweile vergleichsweise lange, etwa 7-13
Jahre, zurück.    
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Klägern auch
nicht entgegengehalten werden, dass im Internet – speziell über eine Suche mit
der Suchmaschine „Google“ – eine Vielzahl von Fotos der Kläger zu finden
ist, welche diese unverpixelt und unter anderem unter vollständiger Abbildung
ihrer unverdeckten Gesichter zeigen. Denn unstreitig werden diese sämtlich aus
anderen Staaten heraus verbreitet. Dass die Kläger hiergegen bislang nicht,
oder jedenfalls nicht mit Erfolg, vorgegangen sind, ist vorliegend nicht zu
ihren Lasten zu berücksichtigen, da zum einen unterschiedliche Schutzniveaus
bestehen können und die Durchsetzung bildnisrechtlicher Ansprüche im Ausland
jedenfalls faktisch nicht ausschließbar mit erheblichen Schwierigkeit verbunden
sein kann. Ebenso wenig kann den Klägern die Verlegung ihres
Lebensmittelpunktes – durch ihre Eltern – in die USA entgegengehalten werden.
Allein der Umstand, dass dort, wie die Beklagten meinen, eine größere Medienöffentlichkeit
bestehe, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen
und hierzulande erfolgten Verbreitungshandlungen des inkriminierten
Videomaterials. Ohnehin kann die Kammer nicht feststellen, dass der
Lebensmittelpunkt der Kläger in die USA „verlagert“ worden wäre, da diese
dort geboren sind und in den USA aufwachsen.    
(2)         
Vorliegend überwiegen die geschützten Interessen der Kläger
zu 1), 2) und 4). Zu ihren Gunsten streitet im Rahmen der Abwägung, dass sie in
dem inkriminierten Videomaterial unverpixelt und in weiten Teilen erkennbar zu
sehen sind. Hingegen waren ihre Eltern in der Vergangenheit stets darum bemüht,
das vollständige äußere Erscheinungsbild der Kläger nicht öffentlich
preiszugeben, insbesondere nicht im Rahmen eigener Postings auf Instagram oder
in anderen sozialen Netzwerken. Bis auf die o.g. Ausnahmen ist so das äußere
Erscheinungsbild der Kläger in der Vergangenheit konsequent geschützt worden.
Auch ansonsten sind die Kläger von ihren Eltern in der Vergangenheit
grundsätzlich aus der Öffentlichkeit herausgehalten worden. Insbesondere haben
ihre Eltern die Kläger soweit ersichtlich – abgesehen von den oben erwähnten
Ausnahmen – nicht bewusst der Medienöffentlichkeit identifizierbar präsentiert.
Dem steht auch, anders als die Beklagten meinen, nicht entgegen, dass die
Kläger ihre Mutter im März 2017 zu den „Kids‘ Choice Awards“ begleitet
haben. Aus der Berichterstattung aus Anlage BK13 auf www.b…de geht hervor,
dass H. K. bei jener Veranstaltung ohne die Kläger vor die Kameras getreten
ist. Die Kläger haben während der Veranstaltung lediglich im Publikum gesessen.
Es ist auch nicht festzustellen, dass sie besonders prominente Plätze gehabt
hätten, beispielsweise in der ersten Reihe gesessen hätten. Hierin kann daher
ein bewusstes Zuwenden zur Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Selbst wenn
jedoch die Kläger bei der Veranstaltung „Kids` Choice Awards“ prominenter
aufgetreten wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sie die Veröffentlichung
ihrer Bildnisse, die anlässlich einer anderen Veranstaltung entstanden sind,
hinnehmen müssen, obwohl diese beiden Begebenheiten in keinerlei Zusammenhang
stehen und – wie oben ausgeführt – die Kläger in privaten Situationen gezeigt
werden (vgl. i.ü. auch OLG Köln, NJW 2017, 1114).
Zugunsten der Kläger ist zudem insbesondere der Umstand in
Ansatz zu bringen, dass sie minderjährig sind; als Ältester von ihnen war der
Kläger zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich 13
Jahre alt. Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen,
weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und
dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem
Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen,
deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als
diejenige von Erwachsenen (BGH NJW 2013, 2890; Kröner in: Hamburger Kommentar,
Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 32.57). Der Bereich, in dem Kinder sich
frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen
umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101,
361, 385; BVerfGE 119, 1, 24; BVerfGE 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch
die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 und Abs. 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des
Kindes zu sichern, die für sein Aufwachsen erforderlich sind und zu denen
insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf
Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört
es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das
Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies
gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101,
361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; BGHZ 160, 298, 304 f.). Neben der
Minderjährigkeit der Kläger als solcher wirkt sich nach den dargelegten
Grundsätzen zu Gunsten der Kläger zu 2) und 4) ferner aus, dass sie in dem
inkriminierten Videomaterial jeweils auch in Interaktion mit ihrer Mutter
abgebildet sind. Die Kläger zu 2) und 4) sind zu sehen, wie sie mit ihrer
Mutter sprechen. Die Klägerin zu 2) wird augenscheinlich sogar von ihrer Mutter
getröstet (ab Minute 00:02). Gegen Ende des Beitrags ist schließlich zu sehen,
wie H. K. sich mit den Klägern zu 2) und 4) zu ihrem PKW begibt, wobei die
Klägerin zu 2) von ihrer Mutter auf dem Arm getragen wird. Insoweit ist die
besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, da in den genannten
Situationen jeweils die elterliche Zuwendung ihrer Mutter zu sehen ist. Dass
dies jeweils im Umfeld des Kinderfestes, mithin in Gegenwart anderer Personen
geschah, ist vorliegend unschädlich. Der diesbezügliche besondere Schutz greift
grundsätzlich auch dann ein, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit
bewegen, und entfällt regelmäßig erst dann, wenn sich Eltern mit ihren Kindern
bewusst der Öffentlichkeit zuwenden (BVerfGE 101, 361, 386; Kröner, a.a.O.).
Letzteres kann vorliegend gerade nicht angenommen werden (s.o.).      
3.           
Auch die Verbreitung der mit Ziff. 2 des Klageantrags
angegriffenen Fotos durch die Beklagte zu 1) verletzt, soweit sie abgebildet
sind, das Recht der Kläger am eigenen Bild.               
a)           
Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG in die
Verbreitung der in Rede stehenden Fotos ist auch insoweit unstreitig weder
durch den Vater, S. S., noch die Mutter der Kläger, H. K., erteilt worden.       
Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst, da aus diesen bereits nicht hervorgeht,
dass den Eltern der Kläger bewusst gewesen wäre, dass die Kläger wie geschehen
fotografiert wurden. Dies ist zudem zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag
der – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zu 1) dahingehend,
dass die Fotos erkennbar aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden seien, ist
unsubstantiiert. Bereits der Begriff der „unmittelbare(n) Nähe“ ist
wertungsgeprägt. Ferner ist eine gewisse Distanz der Kläger zur Kamera schon
aus den Bildern heraus erkennbar. Des Weiteren kann ein heimliches und von den
Eltern der Kläger unbemerktes Anfertigen der streitgegenständlichen Aufnahmen
unabhängig von der konkreten Entfernung der Kamera nicht ausgeschlossen werden.
Schließlich hätte sich eine eventuelle Einwilligung auf die konkrete Art der
Berichterstattung erstrecken müssen, was vorliegend ebenfalls fraglich wäre.    
b)          
Die Einwilligung war auch nicht entbehrlich, insbesondere
handelt es sich bei den inkriminierten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem
zeitgeschichtlichen Ereignis.               
(1)         
Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst noch aus der begleitenden
Wortberichterstattung. Die Fotos selbst bilden ausschließlich den auch in der
Wortberichterstattung geschilderten „Shopping-Trip“, den die Kläger
gemeinsam mit ihren Eltern unternommen haben, ab. Hierbei wurden ausweislich
des streitgegenständlichen Beitrags „Winterklamotten“ eingekauft. Das
Einkaufen stellt für sich genommen eine alltägliche Aktivität dar, der die
Kläger und ihre Eltern vorliegend nachgegangen sind. Zwar ist, wenngleich auf
den streitgegenständlichen Fotos keine anderen Personen zu sehen sind,
prozessual davon auszugehen, dass das Einkaufen in einem allgemein zugänglichen
Ladengeschäft stattfand. Das auf den Fotos abgebildete Geschehen unterfällt
jedoch jeweils der geschützten Privatsphäre der Kläger. Sie bewegen sich
vorliegend in einem familiären Umfeld und soweit erkennbar ausschließlich in
Gegenwart ihrer Eltern. Insoweit ist zudem die von der Rechtsprechung besonders
geschützte Eltern-Kind-Beziehung (hierzu s.o.) betroffen. Dies gilt
insbesondere für die Fotos zu Ziff. 2.a), c), d) und e) des Klageantrags, auf
denen H. K. die Kläger zu 1) und 2) an die Hand nimmt (Ziff. 2.a) und e)), ihre
Hand auf die Schulter des Klägers zu 4) legt (Ziff. 2.c)) beziehungsweise sich
von der Klägerin zu 2) augenscheinlich füttern lässt (Ziff. 2.d)). Hierbei
manifestiert sich erkennbar eine Zuwendung H. K.s zu den Klägern.    
(2)         
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) vermag auch der
in dem Beitrag erwähnte und aus den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags
erkennbare Umstand, dass H. K. im Rahmen des abgebildeten Shopping-Trips keinen
BH trug, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Zwar nimmt H. K.
in Mode-Fragen gerade als bekanntes Model und Moderatorin der Show „G. n.
T.“ eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Jedoch begründet nicht jedes
irgendwie geartete Outfit H. K.s im Rahmen alltäglicher Aktivitäten ein
zeitgeschichtliches Ereignis. Bei dem Nicht-Tragen eines BHs handelte es sich
zudem unstreitig nicht um ein singuläres Ereignis. Die hierin nach der
vorliegenden Wortberichterstattung vermeintlich liegende besondere
„Freizügigkeit“ H. K.s bleibt zudem deutlich hinter derjenigen zurück, die
H. K. schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gezeigt hat, nicht
zuletzt im Rahmen ihrer von der Beklagten zu 1) beigebrachten
Instagram-Postings, auf denen sie im Bikini, in Unterwäsche oder gar „oben
ohne“ zu sehen ist, sodass auch vor diesem Hintergrund ein
zeitgeschichtliches Ereignis insoweit nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das
Fehlen eines BHs bei H. K. nur auf den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des
Klageantrags zu erkennen, nicht jedoch auf den Fotos zu Ziff. 2.b)-d). Selbst
wenn man insoweit ein zeitgeschichtliches Ereignis bejahen wollte, wären die
Kläger durch ihre bloße Anwesenheit allenfalls peripher von diesem betroffen.
Eine Abbildung der Kläger wäre des Weiteren nicht erforderlich gewesen, um das
Ereignis darzustellen. Auch auf den in Rede stehenden Fotos aus Ziff. 2.a) und
e) des Klageantrags wäre eine Dokumentation des Fehlens eines BHs bei H. K.
auch ohne identifizierbare Abbildung der Kläger möglich gewesen.   
Schließlich kann abweichend von der Auffassung der Beklagten
zu 1) ein zeitgeschichtliches Ereignis auch nicht aus dem Umstand gefolgert
werden, dass die Eltern der Kläger, S. S. und H. K., gemeinsam mit ihnen
einkauften. Trotz der Trennung der Eltern der Kläger ist es alles andere als
ungewöhnlich, dass diese gemeinsamen Aktivitäten mit ihnen nachgehen, zumal
solch alltägliche Aktivitäten wie einzukaufen. Es ist insbesondere weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass H. K. und S. S. ansonsten
grundsätzlich zerstritten wären oder kein gutes Verhältnis zueinander pflegten.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass H. K. im Zeitpunkt der Aufnahmen
anderweitig liiert war und sie vorliegend nicht mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, sondern mit ihrem Ex-Ehemann unterwegs war, ein
zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Insbesondere da beide vier
gemeinsame Kinder – die Kläger – haben, ist es alles andere als ungewöhnlich,
dass sie auch nach ihrer Trennung und trotz neuer Partnerschaften weiterhin
Kontakt halten und insbesondere mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen
machen. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen H. K. und
S. S. ergeben sich hieraus nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.         
 (3)         Die streitgegenständliche
Berichterstattung dient nach allem in erster Linie der Befriedigung der Neugier
der Leser nach privaten Angelegenheiten der Kläger.      
Zwar besteht ein Informationsinteresse, aber im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung namentlich unter entsprechender Berücksichtigung der
oben (unter Ziff. 2. b) cc)) genannten Erwägungen überwiegen die geschützten
Interessen. Auch der Umstand, dass die Gesichter der Kläger auf den in Rede
stehenden Fotos teilweise verpixelt (indes unstreitig erkennbar) sind, was
freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert,
rechtfertigt aufgrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis.
Insbesondere ist auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Fotos die
besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, zumal die Kläger
vorliegend im Rahmen einer Tätigkeit mit beiden Elternteilen abgebildet werden.     
4.           
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung
indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben, die einstweiligen Verfügungen der Kammer wurden nicht als endgültige
Regelungen anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine
Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.            
II.           
Auch der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Ersatz
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist begründet. Dieser steht den Klägern dem
Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die oben (unter I.) dargelegten
Verletzungen des Rechts der Kläger am eigenen Bild erfolgten durch die
Beklagten jeweils auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten können
die Kläger vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung und mithin auch die
Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur
Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen.         
1.           
Der Höhe nach stehen den Klägern zu 1), 2) und 4) für das
Abmahnschreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) insgesamt die insoweit geltend
gemachten Kosten zu. Bei Behandlung der Abmahnung aller Beklagter als eine
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) begegnet der
zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt EUR 180.000 keinen Bedenken.
Dieser entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die
Berichterstattungen drei der Kläger betroffen waren und insoweit alle drei
Beklagten abgemahnt wurden, dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit
Pressesachen befassten Gerichte und ist von der Kammer auch schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt worden (vgl.
Anlage K7). Auch der Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr sowie der
Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken.   
2.           
Hinsichtlich des Abmahnschreibens vom 29.11.2016 (Anlage
K11) können die Kläger ebenfalls die mit Klageantrag zu Ziff. 4 geltend
gemachten Kosten von der Beklagten zu 1) insgesamt erstattet verlangen. Auch
der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 80.000 begegnet bei
Behandlung der Abmahnung durch alle Kläger als eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne keinen Bedenken. Diesen hat die Kammer schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt (vgl. Anlage K12).
Maßgeblich ist insoweit, dass bezüglich der fünf streitgegenständlichen Fotos
bei unterschiedlicher Betroffenheit der Kläger insgesamt acht verschiedene
Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Auch die Zugrundelegung
einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist nicht
zu beanstanden.  3.           
Die Kammer legt die Klageanträge zu Ziff. 3 und 4.
dahingehend aus, dass die Kläger von den Beklagten die aus dem Tenor
ersichtliche anteilige Erstattung der insgesamt entstandenen Abmahnkosten
begehren. Dass bezüglich Ziff. 3 tatsächlich eine gesamtschuldnerische
Verurteilung der Beklagten begehrt wird, ist weder der Klagebegründung noch dem
Schreiben aus Anlage K8, mit dem die Abmahnkosten vorgerichtlich geltend
gemacht wurden, zu entnehmen. Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten
gem. § 426 BGB würde es vorliegend an einer Grundlage fehlen. Die Kläger können
abhängig von ihren geltend gemachten Unterlassungsbegehren jeweils lediglich
die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der Abmahnkosten verlangen.      
4.           
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors aus
§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich Ziff. 4 des Tenors aus
§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.       
III.         
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1
sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.            
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.         
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
12.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.         

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BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen oder gar Ihre Daten komplett entfernen lassen? Gerne unterstütze ich Sie schnell und kompetent bei der Löschung der Jameda Bewertung.
Der wichtigste Rat aber ist in jedem Fall: Handeln Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei Jameda können sich betroffene Ärzte unter
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oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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Datenschutz im Sport – Datenschutz im Verein

Langsam wird das Thema Datenschutz im Sport, Datenschutz im Verein und Datenschutz im Verband relevant, denn ab dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Es ist in der Datenschutz-Grundverordnung enthalten und auch wenn ihre inhaltlichen Anforderungen vielfach dem deutschen Recht ähneln, so bringt die DSGVO eine ganze Reihe neuer Anforderungen, welche auch im Sport von Bedeutung sein werden.
Besonders ist vor allem, dass diese Anforderungen quasi „über Nacht“ ab dem 25. Mai 2018 zu beachten sind. Es gibt keinerlei Übergangsfristen.

Vor allem neu ist, dass der europäische Gesetzgeber die Datenschutzaufsichtsbehörden ermächtigt, für Verstöße gegen diese Verordnung Geldbußen in einer Höhe von bis zu 20 Millionen Euro festzusetzen.

Allein dies sollte Grund genug sein, dass sich Vereine, Verbände und vor allem selbstverständlich Unternehmen und auch Freiberufler zeitnah mit den Anforderungen nicht nur vertraut machen, sondern auch zu beginnen diese umzusetzen.

Bei Fragen fragen!

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Filesharing – „Shape of Water – Das Flüstern des Wassers“ – die Abmahnungen von Waldorf Frommer werden nicht geflüstert

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
GmbH  
angebliche widerrechtliche
Uploads, sog. Filesharing, an dem Film
Shape of Water – Das Flüstern des
Wassers“
ab.
Shape of Water – Das Flüstern des
Wassers (Originaltitel: The Shape of Water, dt.: etwa „Die Form des Wassers“)
ist ein Spielfilm von Guillermo del Toro aus dem
Jahr 2017. Der Fantasystreifen spielt zu Beginn der 1960er-Jahre und handelt
von einer stummen Reinigungskraft in einem US-amerikanischen Geheimlabor
(dargestellt von Sally Hawkins), die sich in eine dort gefangengehaltene,
amphibische Kreatur (Doug Jones) verliebt.


Der
Film wurde am 31. August 2017 im Rahmen der Filmfestspiele in Venedig
uraufgeführt und gewann dort mit dem Goldenen Löwen den Hauptpreis des
Festivals. Zahlreiche weitere Auszeichnungen in der amerikanischen
Filmpreissaison 2017/18 folgten, darunter zwei Golden Globe Awards, vier
Critics’ Choice Movie Awards sowie im Rahmen der bevorstehenden Oscarverleihung
2018 insgesamt 13 Nominierungen.


Am 8.
Dezember 2017 startete der Film in ausgewählte US-amerikanische Kinos. Ein
Kinostart in Deutschland ist für den 15. Februar 2018 geplant.


Es ist
ein Märchen in Türkisblau und es handelt von einer stummen Putzfrau, die sich
in ein schillerndes Wasserwesen verliebt. Der Film „The Shape of
Water“ wird als heißer Oscar-Kanditat gehandelt. Er ist ungewöhnlich,
zärtlich und absolut brillant.


Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das der Abenteuerfilm Shape of Water – Das Flüstern des Wassers relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.


Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Shape of Water – Das Flüstern des Wassers “ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Shape of Water – Das Flüstern des Wassers“  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
GmbH   
des Films „Shape of Water – Das
Flüstern des Wassers“ 
die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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AG Brandenburg – Früherer Arbeitgeber kann keine Änderung des Facebook-Accounts des ehemaligen Arbeitnehmers verlangen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil
vom 31.01.2018, Az. 31 C 212/17
entschieden, dass der frühere Arbeitgeber
vom ehemaligen Arbeitnehmer keine Änderungen des von ihm ehemals angelegten
Firmen-Facebook-Accounts verlangen kann.

Leitsätze des Gerichts

1. Für Streitigkeiten zwischen einem (vormaligen)
Arbeitgeber wegen eines von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer während dessen
Beschäftigung angelegten Facebook – Accounts sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG).
2. Zu der Frage, ob dem (vormaligen) Arbeitgeber gegenüber
dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderungen sowie auf Untersagung
von Änderungen des von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer angelegten Facebook –
Accounts zur Seite steht (§ 667, § 823, § 862, § 858 BGB).

Tenor
1. Der Beschluss vom 01.09.2017 in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren wird hiermit aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung im Kostenpunkt
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Datum vom 30.08.2017 – welcher am
31.08.2017 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging – hat das
Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne
vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten
Antrages der Verfügungsklägerseite am 01.09.2017 mit Beschluss eine
einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen und dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung:
1. unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten –
Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
Änderungen an der Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
unter der Adresse:
https://www.facebook.com/I…
vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß der folgenden Ziffer 2.
erfolgen soll
und
2. dem Verfügungsbeklagten zudem aufgegeben, den auf der
Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
https://www.facebook.com/I…
unter dem Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ als
Homepage des Inhabers
dieser Facebook-Seite ausgewiesenen Eintrag:
www.i….com
zu ändern in:
www.i…-….com.
Der Verfügungsbeklagte begehrt nunmehr die Aufhebung dieser
einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.
Das ehemals zwischen den Prozessparteien bestehende
Arbeitsrechtsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2017 beendet. Unter
§ 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 wurde zwischen den Prozessparteien
u.a. vereinbart:

„Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt
oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.

Die Verfügungsklägerin behauptet nunmehr, dass sie die
Inhaberin der Facebook-Seite „https://www.facebook.com/I…“ sei. In rechtlicher
Hinsicht sei sie deshalb sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin dieser Facebook-Präsenz.
Insofern habe es lediglich u.a. zu den Aufgaben des
Verfügungsbeklagten bei ihrer Firma als deren Angestellter gehört, dass dieser
sowohl diese Facebook-Seite als auch die Internet-Seite der klägerischen Firma
(„www.i…-….com“) betreut. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich vom 04. Mai 2009
bis zum 31. Januar 2017 bei ihr als Angestellter beschäftigt gewesen. In dieser
Zeit habe der Verfügungsbeklagte diese Facebook-Seite auch eingerichtet und bis
zu seinem Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zum 31. Januar 2017 auch
betreut.
Auf dieser Facebook-Seite hätte sich unter anderem im linken
Teil auch ein „Link“ mit der Bezeichnung „Info“ befunden. Sei man diesem „Link“
gefolgt, habe sich eine Seite, die unter anderem ein Impressum aufgewiesen
habe, geöffnet. Dort habe sich dann der Eintrag: „https://i….com/impressum“
befunden. Sei man wiederum diesem Link gefolgt, sei man auf ihre – der
Verfügungsklägerin – Webseite gelangt.
Soweit der Verfügungsbeklagte nunmehr hier vorträgt, dass er
die streitbefangene Facebook-Seite nur für sich privat angelegt habe, würde sie
– die Verfügungsklägerin – diesen Vortrag ausdrücklich bestreiten. Diese
Behauptung sei bereits unglaubwürdig.
Auch die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die
streitgegenständliche Facebook-Seite hätte nur der Information von
Sportbegeisterten über Wettkämpfe gedient, sei offensichtlich falsch und würde
von ihr – der Verfügungsklägerin – bestritten werden. Vielmehr habe der
Verfügungsbeklagte selbst entsprechende Informationen über das klägerische
Unternehmen, die Produkte der Verfügungsklägerin und ihre Tätigkeitsfelder beim
Anlegen des Facebook-Auftritts auf dieser Facebook-Seite vermerkt.
Darüber hinaus müsse sich der Verfügungsbeklagte auch
entgegenhalten lassen, dass er selbst bei der Anlage dieser
Facebook-Präsentation ursprünglich die Unternehmens- und Impressum-Daten der
Verfügungsklägerin eingetragen habe.
Der Verfügungsbeklagte würde jedoch allein über die
Möglichkeit verfügen, diese Facebook-Seite zu administrieren und Änderungen an
den dort hinterlegten Daten zum Betreiber dieser Facebook-Seite vorzunehmen.
Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass dem
Verfügungsbeklagten die Markenrechte an der Unionsmarke „I…“ zustehen würde,
sei er doch nicht berechtigt, unter Nutzung der ihm noch aus dem
Arbeitsverhältnis bekannten Zugangsdaten Änderung an dem Facebook-Auftritt der
Verfügungsklägerin vorzunehmen. Im Übrigen habe sie bereits mit Schreiben vom
04. September 2017 die Löschung der für den Verfügungsbeklagten registrierten
Unionsmarke „I…“ beantragt.
Am 07. März 2017 habe der Verfügungsbeklagte dann eine
Domain/Website mit der Bezeichnung: „www.i….com“ auf seinen Namen registrieren
lassen. Diese neue Domain/Website des Verfügungsbeklagten würde sich von der
seit Jahren von ihr – der Verfügungsklägerin – betriebenen Domain/Website
„www.i…-….com“ somit nur durch die Weglassung des Bindestriches unterscheiden.
Würde man aber die von dem Verfügungsbeklagten nunmehr
registrierte Domain/Website: „www.i….com“ aufrufen, würde man zu der am 19.
Januar 2017 von dem Verfügungsbeklagten und seinem Vater gegründeten und am 01.
März 2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B… GmbH gelangen.
Seit dem 21. August 2017 um 02:39 Uhr habe sich auf der hier
streitbefangenen Facebook-Seite „…https://www.facebook.com/I…“ jedoch statt der
auf sie – der Verfügungsklägerin – registrierte Website/Domain: „www.i…-….com“
dann die Website/Domain der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B. GmbH):
„www.i….com“ gezeigt. Sei man diesem Klick der Eintragung gefolgt, habe sich
somit ein Browser mit der Anzeige der nunmehrigen Firma des Verfügungsbeklagten
(der Firma B… GmbH) geöffnet und nicht mehr der Browser der klägerischen Firma.
Die am 21. August 2017 durch den Verfügungsbeklagten auf der
streitbefangenen Facebook-Seiten vorgenommene Änderung des Eintrags des Links
zu der Website/Domain von „www.i…-….com“ auf nunmehr: „www.i….com“ würde einen
vorsätzlich betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Verfügungsklägerin darstellen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten sei es
hier auch nicht ausreichend, den streitbefangenen Facebook-Auftritt lediglich
seit September 2017 inaktiv zu stellen, zumal der Verfügungsbeklagte diese
Inaktivstellung jederzeit wieder ändern können.
Darüber hinaus würde sie – die Verfügungsklägerin – ihren
Facebook-Auftritt auch zur Außendarstellung ihres Unternehmens nutzen. Davon
auszugehen, dass eine Inaktivstellung ihres Facebook-Auftritts sie schützen
würde, wenn ein wesentliches Instrument zur Außendarstellung über Monate
abgeschaltet wird, sei somit geradezu absurd.
Der § 823 Abs. 1 BGB würde insofern
bezwecken, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen
Angriffen zu schützen. Hier sei aber ein derartiger Angriff des
Verfügungsbeklagten gegeben, der darauf gerichtet sei, Interessenten für die
Dienstleistungen und Produkte der Verfügungsklägerin über eine falsche
Website/Domain zu den Angeboten der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) umzuleiten.
Die Änderung des „Links“ auf der streitbefangenen
Facebook-Seite zu der Website der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) würde darüber hinaus bei einem Nutzer auch den Eindruck erwecken, dass
sie – die Verfügungsklägerin – nicht mehr existent sei und nunmehr ein
Nachfolger in Gestalt der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH)
existieren würden.
Ein solcher Eingriff sei rechtswidrig. Die
Verletzungshandlung durch die Änderung der Web-Adresse zu einem
Konkurrenzunternehmen würde somit eine gezielte Irreführung und Beeinflussung
von Kunden der Verfügungsklägerin darstellen und sich gegen den Betrieb der
Verfügungsklägerin richten.
Da jedoch der Zugang zu dieser Facebook-Seite jedoch nur
über eine personalisierte Anmeldung des Administrators möglich sei und der
Verfügungsbeklagte allein über die entsprechenden Zugangsdaten der
Facebook-Seite verfügen würde, um die Angaben zur Website/Domain auf der
streitbefangenen Facebook-Seite zu ändern, können sie dies nicht selbst
ausführen, sondern müsse der Verfügungsbeklagte diese Änderungen auf dieser
Facebook-Seite nunmehr selbst vornehmen.
Der Verfügungsgrund wurde sich hier im Übrigen aus § 826 BGB unter
dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben.

Unbeschadet davon würde das Vorgehen des Verfügungsbeklagten hier auch einen
wettbewerbsrechtlichen Verstoß als unlautere geschäftliche Handlung nach
§ 3 und
§ 3a UWG darstellen. Das Handeln des
Verfügungsbeklagten würde nämlich auf eine Täuschung von Marktteilnehmern zu
Gunsten seines eigenen Unternehmens und zulasten des Betriebes der
Verfügungsklägerin darstellen. Ein Verfügungsgrund sei deshalb auch nach
§ 12 Abs.
2 UWG hier entbehrlich.

Der Antrag zu 1. würde somit darauf abzielen, weitere geschäftsschädigende
Eingriffe in den Bestand dieser Facebook-Präsentation zu verändern. Der Antrag
zu 2. würde im Übrigen die schnelle Wiederherstellung der korrekten Angaben zur
Website der Verfügungsklägerin auf deren Facebook-Präsenz bezwecken.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 01.09.2017 aufrechtzuerhalten
und den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom
01.09.2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin
aufzuerlegen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Erlass einer
einstweiligen Verfügung bereits – teilweise – nicht zulässig sei, weil dadurch
die Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Im Übrigen sei die einstweilige
Verfügung aber auch unbegründet.
Die Verfügungsklägerin könne ihm nämlich bereits aus
rechtlichen Gründen nicht untersagen, Änderungen an seiner Facebook-Seite
vorzunehmen. Es würde sich vorliegend nämlich bereits nicht um einen
„Facebook-Auftritt“ bzw. eine „Facebook-Seite“ der Verfügungsklägerin
handelnden. Vielmehr habe er – der Verfügungsbeklagte – diese Facebook-Seite am
07. August 2014 nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen
angelegt.
Dies sei auch nicht auf Veranlassung der Verfügungsklägerin
erfolgt. Es sei deshalb auch unzutreffend, dass er diese Facebook-Seite für die
Verfügungsklägerin betreut habe. Auch sei es unzutreffend, dass die
Verfügungsklägerin diesen, d.h. „ihren Facebook-Auftritt zur Außendarstellung
ihres Unternehmens“ genutzt habe. Dies sei vielmehr zu keiner Zeit erfolgt.
Er würde auch nicht in den „Betrieb der Verfügungsklägerin“
eingreifen, weil die Verfügungsklägerin ihm einen entsprechenden Account nicht
zur Verfügung gestellt habe.
Sollte sich die Verfügungsklägerin im Übrigen hier auf das
damalige Arbeitsverhältnis berufen, sei hier auch das Arbeitsgericht sachlich
zuständig und nicht das Amtsgericht.
Die Zugangsdaten zu dieser Facebook-Seite habe die
Verfügungsklägerin deshalb nicht erlangen können, weil nicht sie sondern
vielmehr er allein Zugangsberechtigter dieser Facebook-Seite sei.
Im Übrigen würde diese Facebook-Seite auch nur „I…“ heißen
und würde sich die Verfügungsklägerin „I… GmbH“ nennen und mit dem Slogan „I…“
und somit nicht mit „I…“ werben. Auch habe er die Marke „I…“ bereits am
20.07.2016 als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Insofern
würde er auf die „Informationen zur Unionsmarke …“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis
51 der Akte) – verweisen.
Dass von der Verfügungsklägerin vorgelegte Impressum würde
im Übrigen auch nur von der Homepage der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“ und
somit nicht von der streitbefangenen Facebook-Seite stammen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Blatt
102 bis 103 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich grundsätzlich aus
§§ 12 und 13ZPO in
Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der
Beschluss des Gerichts vom 01.09.2017 jedoch nunmehr aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der hiesige Antrag bei dem erkennenden Amtsgericht auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.).
Im Übrigen wäre der Antrag wohl auch nicht begründet.
Der Verfügungsklägerin steht gegenüber dem
Verfügungsbeklagten nämlich weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen
der Facebook-Seite mit der Adresse: https://www.facebook.com/I… noch einen
Anspruch auf Änderung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/I… unter dem
Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ hier zu (§§ 667823862858 BGB), so dass nunmehr auch
der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 zu dem
Az.: 31
C 212/17
 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen ist.
Soziale Netzwerke wie „Facebook-Freunde“ dienen mittlerweile
zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden,
zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen
Korrespondenz mit diesen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.;
Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Dieses Netzwerk ist neben der „klassischen” Website des
Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der
Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber
immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige
Facebook-Account (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Das Nutzungsrecht an einer Domain bzw. einem Account stellt
zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG
dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst
noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ
wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten
Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso
ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004,
Az.: 1
BvR 1306/02
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 589
 f.).
Unstreitig ist der streitbefangene Facebook-Account hier
aber nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch den Verfügungsbeklagten
auf seinen Namen und hiernach dann auf der von dem Verfügungsbeklagten bereits
am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke „I…“ –
Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – angemeldet und auch betrieben worden,
so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem Verfügungsbeklagten dieser
Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.
Durch die Facebook-Nutzungsbedingungen wird insoweit aber
bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und
dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an
niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von
der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der Verfügungsbeklagte
mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist
(Hessisches LAG, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 7
Sa 1013/14
, u.a. in: MMR
2016, Seiten 497
ff.).
Hat ein Mitarbeiter/Gesellschafter einer Firma eine
Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren
lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des
Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen
verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich
die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG
Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7 U 159/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 931 f.).
Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den
Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen „persönlichen”
Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen
kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen
wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw.
zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Insbesondere in Fällen, in denen Accounts privat und
dienstlich gemischt genutzt werden treten aber regelmäßig Probleme auf. Ob
gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher
Account vorliegt, soll nach der Literatur (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild
abgegrenzt werden. Hierfür kommt eine Reihe von Kriterien in Frage, die im Wege
einer Gesamtbetrachtung bewertet werden sollen. Diese Kriterien sind aber
bestenfalls ambivalent, so dass wohl kein Weg an einer Einzelfallprüfung durch
das Gericht vorbei führt.
Eine verbindliche und wirksame Regelung zwischen den
Prozessparteien konkret zu diesem Facebook-Account gibt es hier aber weder im
Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin. Vielmehr wurde unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom
31.01.2017 sogar zwischen ihnen vereinbart:
 „Mit der Erfüllung
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen
niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.
Da somit hier eine vertragliche Regelung der Parteien zu
diesem Facebook-Account nicht vorhanden ist, ist zur Bestimmung des
rechtmäßigen Inhabers dieses Facebook-Accounts zu hinterfragen welche Person
diesen Account angemeldet hat. Dies war aber unstreitig der Verfügungsbeklagte
und nicht die Verfügungsklägerin. Als Inhaber des Accounts bei Facebook ist
somit hier aber der Verfügungsbeklagte und somit gerade nicht die
Verfügungsklägerin registriert worden.
Jedoch bestand dieser Facebook-Account nicht schon vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten bei der
Verfügungsklägerin. Vielmehr war der Verfügungsbeklagte bereits seit dem
04.05.2009 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt und wurde dieser Account erst
am 07.08.2014 eingerichtet, so dass dies ggf. dafür sprechen könnte, dass das
klägerische Unternehmen diesen Facebook-Account des Verfügungsbeklagten für
sich einklagen kann. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies auch nur
ein Indiz sein kann, da ansonsten wohl alle während eines
Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitnehmern begründeten Accounts dem
jeweiligen Arbeitgeber zustehen würden. Auch allein der Aufbau eines
Benutzer-Kontos durch den Verfügungsbeklagten bei Facebook mit Wissen und
Wollen der Verfügungsklägerin gewährt der Verfügungsklägerin allein noch keine
Herausgaberechte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 ff.).
Dies könnte zwar ggf. zur Konsequenz haben, dass es hier
nicht um eine private Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ging, da diese
Facebook-Seite unter Verwendung von Fotos auch auf vielfältige Angebote der
Verfügungsklägerin hingewiesen hatte und bis zum 20.08.2017 auch den „Link“ zu
der Internet-Domain der Verfügungsklägerin („www.i…-.com“) aufwies (LG
Freiburg/Breisgau, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, u.a.
in: MMR
2014, Seiten 118
 ff.).
Zwar war insoweit auf dieser diese Facebook-Seite unter der
Rubrik „Info“ somit unstreitig bis zum 20.08.2017 ein Link auf die Website der
Verfügungsklägerin bereitgehalten worden, auf der der jeweilige Nutzer dann
unter dem Stichwort „Impressum“ die erforderlichen Angaben über einen weiteren
Hyperlink abrufen konnte. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der
Verfügungsklägerin – noch nicht ausreichend, um hieraus auch die Inhaberschaft
ihrer Firma zu entnehmen, da hierfür das Impressum bei Facebook (nach § 5 TMG) und nicht das
„Impressum“ auf dem Hyperlink der Domain der Verfügungsklägerin entscheidend
ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2
HK O 54/11
, u.a. in: MMR
2012, Seiten 38
 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007,
Az.: 6 U 115/06, u.a.
in: MMR
2007, Seite 379
; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, u.a.
in: MMR
2008, Seiten 682
 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07,
u.a. in: MMR 2007, Seite
791
; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Darüber hinaus kann eine solche „geschäftliche“ Nutzung
unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Meldungen seines
Arbeitgebers in den Netzwerken „liked“ oder teilt. Da dies viele Arbeitnehmer –
wohl oft ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe – tun, gehen Unternehmen
zunehmend dazu über, schlicht vorsorglich ihren Arbeitnehmern eine
Impressumsangabe vorzugeben. Aus diesem Grunde ist es also durchaus möglich,
dass Arbeitnehmer ein Impressum in ihrem Account aufgeführt haben, aber
tatsächlich gar keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten. Das Impressum kann
damit wohl auch nur als eines von mehreren Kriterien zur Annahme einer
geschäftlichen Nutzung führen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Auch ist der Name des Facebook-Accounts „I…“ und trägt die
Verfügungsklägerin den Firmennamen „I… GmbH“. Auch ist der Name der
Internet-Domain der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“, so dass der Account-Name
„I…“ ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.).
Jedoch ist der zugelassene Name der Internet-Domain der
Firma des Verfügungsbeklagten auch: „www.i….com“. Zudem hat der
Verfügungsbeklagte am 20.07.2016 die Marke „I…“ als seine eigene Unionsmarke
angemeldet – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – und auch bewilligt
bekommen und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin, so dass dies wiederum
hier für den Verfügungsbeklagten spricht.
Ob die Verfügungsklägerin hierdurch ggf. in ihren Kennzeichen-
und Namensrechten verletzt wurde (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 03.06.2010,
Az.: C-569/08, u.a. in: MMR
2010, Seiten 538
 ff.; OLG München, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 29
U 3143/06
, u.a. in: MMR
2007, Seiten 115
 f.) und ob das Verwenden des Domainnamens „www.i…com“
durch den Verfügungsbeklagten der bereits zuvor registrierten Internetadresse
der Verfügungsklägerin („www.i…-….com“) gegen das Verbot unlauterer Behinderung
gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden verstößt (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom
22.01.2014, Az.: I
ZR 164/12
, u.a. in: NJW
2014, Seiten 1534
 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012,
Az.: 2 U 91/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 475
 ff.), kann im hiesigen einstweiligen
Verfügungsverfahren jedoch nicht entschieden werden.
Der Facebook-Account wurde aber wohl unstreitig auf eine
private E-Mail-Adresse des Verfügungsbeklagten angemeldet und nicht auf eine
dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin.
Des Weiteren wurde dieser Facebook-Account unstreitig auch
nicht nur ausschließlich beruflich durch den Verfügungsbeklagten genutzt, da er
dort unstreitig auch private Fotos veröffentlicht hat. Insofern hat der
Verfügungsbeklagte hier also nicht allein von der Verfügungsklägerin
vorgegebene oder gar von dieser stammenden Inhalte in diesen Account
eingestellt. Ob insofern die private oder die dienstliche Nutzung hier überwog,
blieb zudem zwischen den Parteien streitig. Zwar sind die Inhalte dieses
Facebook-Accounts zumindest wohl auch dienstlich mit veranlasst gewesen und
stellte der Verfügungsbeklagte in seiner Zeit als Arbeitnehmer der
Verfügungsklägerin wohl auch wesentliche, ihm von der Verfügungsklägerin zur
Verfügung gestellte Inhalte dort mit hinein, jedoch pflegt unstreitig diese
Inhalte nur der Verfügungsbeklagte und kein weiterer Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin. Auch schrieb nur der Verfügungsbeklagte den
Facebook-Account fort. Insofern hatte der Verfügungsbeklagte seinen
„persönlichen” Facebook-Account aber gerade nicht regelmäßig durch eine andere
Person pflegen lassen. Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit
nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses
Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA
2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Etwaige Herausgabeansprüche eines ehemaligen Arbeitgebers
stoßen insofern jedoch dessen ungeachtet an datenschutzrechtliche Grenzen.
Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße
einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen
Arbeitgeber ein Problem dar (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Aber auch für geschäftliche Daten ist die Rechtslage nicht
eindeutig. Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der
Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils
betroffenen Dritten, die „auf der anderen Seite“ an der Kommunikation
teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer
als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Im Übrigen müsste sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber
des Mitgliedskontos bei Facebook (wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend
vor fremdem Zugriff sichert) sogar so behandeln lassen, als habe er selbst
gehandelt, wenn ein Dritter – wie hier die Verfügungsklägerin – an die
Zugangsdaten dieses Facebook-Mitgliedskontos gelangt und die Verfügungsklägerin
dies dann ggf. zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzen
würde, ohne dass der Verfügungsbeklagte dies selbst veranlasst oder geduldet
hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto
gegebene Pflichtverletzung würde nämlich einen eigenen, gegenüber den
Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund darstellen (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16
U 233/15
, u.a. in: MMR
2016, Seiten 778
 ff.; Lange, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.,
jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.12.2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 53).
Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account
mit der Adresse: „https://www.facebook.com/I…“ aber nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin „erlangt im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses” (§ 667 BGB analog) anzusehen (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.), so dass hier der Verfügungsklägerin auch
gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim
Arbeitsgericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013,
Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf
Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.
Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem
Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits-Gericht und nicht vor
einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg, Urteil vom
24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe
dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc.
p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht (BGH, Urteil
vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a.
in: NJW 2009,
Seiten 1420
 ff.; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9
AZR 500/05
, u.a. in: NJW
2006, Seiten 3803
 ff.; BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az.: I
ZR 294/90
, u.a. in: NJW
1993, Seiten 1786
 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12
, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27
 f.; Thüringer LAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6
SaGa 5/14
, u.a. in: „juris“; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009,
Az.: 2
Sa 1438/08
, u.a. in: „juris“; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.02.1991,
Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a.
in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
Im Übrigen dürfte die vollständige Herausgabe von Daten
eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auch regelmäßig tatsächlich unmöglich sein.
Auch kann ein Arbeitgeber wohl leicht der Täuschung erliegen, dass eine
Löschung des Accounts erfolgt ist, obwohl der Account tatsächlich – so wie auch
hier seit September 2017 – lediglich deaktiviert wurde. Dies führt nämlich
dazu, dass die Daten im Hintergrund noch bei dem Netzwerk gespeichert
verbleiben (für die Öffentlichkeit unsichtbar) und später mit wenig Aufwand
durch den Verfügungsbeklagten reaktiviert werden können. Nicht einmal die
vordergründige Erfüllung des Herausgabeanspruchs würde also der
Verfügungsklägerin hier Sicherheit bieten (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.).
Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein
Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des
Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl
ebenso nur in einem Arbeitsgerichtsverfahren) zustehen, wenn der
Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen, die er während
seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem
Facebook-Account gespeichert hätte (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86,
u.a. in: NJW 1988, Seiten
1686
 f.; BAG, Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten
134
 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a.
in: ZD
2013, Seiten 460
 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12
, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
Sowohl Ansprüche auf Herausgabe als auch auf Unterlassung
würden zudem wohl dadurch ad absurdum geführt, dass in den meisten Fällen ein
Datenexport aus dem Netzwerk möglich ist, sei es über eine
Synchronisationsfunktion mit den E-Mail-Kontakten oder einen Datensatzexport in
anderer Form – gegebenenfalls sogar hinein in ein anderes Social Network. In
vielen Konstellationen kann der Arbeitnehmer somit die streiterheblichen Daten
schon längst anderswo platziert haben und den erheblich später durch ein
Gericht tenorierten Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe oder Löschung
risikolos erfüllen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).
Nur am Rande soll zudem noch ausgeführt werden, dass die
Verfügungsklägerin aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) wohl auch vom Anbieter
des Facebook-Dienstes – d.h. von der Firma Facebook Irland Limited – solange
keinen Zugang zu dem Konto des Verfügungsbeklagten erhalten kann, wie dem nicht
alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verfügungsbeklagten
Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für sie oder nur für einen
eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017,
Az.: 21
U 9/16
, u.a. in: CR
2017, Seiten 454
 ff.).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht
auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708 Nr.
6 und § 711 ZPO.
Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des
Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen. Das erkennende Gericht
schätzt insofern den Wert des Interesses der Verfügungsklägerin nach § 3 ZPO auf
5.000,00 Euro (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21
U 9/16
, u.a. in: CR
2017, Seiten 454
 ff.).

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Persönlichkeitsrecht – LG Frankfurt – Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das Landgericht  Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 2-03 O
130/17 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer
besteht, wenn dieser bei Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung
veröffentlicht.


Leitsätze:
1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy veröffentlicht
hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich ihrer Privatsphäre
nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem
Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Betroffenen
zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.    
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der
Beklagte ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie.
Ferner ist der Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an
den Beklagten. Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden
im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im
Strafverfahren beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug genommen.
Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016 stattfindenden
Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten und
zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58
d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner
Gesamtheit zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne
– zulässige und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da
der Beklagte historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der
Klägerin schildere und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen
„vernäht“ seien. Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder
und Briefe der Klägerin verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies
gelte nicht nur für intime Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der
Anfertigung der Aufnahmen und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe
zeigten das sexuelle Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit
als sie noch minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld
verlangen, hierfür sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,        
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)          
…,          
wenn dies geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,   
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,             Abs. 30
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.          
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein. 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.    Abs.
51

Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit
abrufbare Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig
mehrfach geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages
die Leser ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der
Beklagte wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen
begrenzten Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung rügelos eingelassen, § 39 ZPO.          
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht
der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25
m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität
an (BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt
die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW
2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend
betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung
nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH 17.12.2013
– II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).  
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen,
dass – auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen wird
im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.    
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).               
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung,
ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der
Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen
Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre
anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens
erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame
Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt
gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016,
1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich
das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen.
Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner einmal
erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten
Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht hinreichend
bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein geschriebener Text
dem Bereich der Intim- oder („nur“) der Privatsphäre unterfällt, im
Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder ein
Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.       
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert
wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht
(vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben. 
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.