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Nach dem Quasi-Abmahn-Freibrief des OLG Hamm für die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg und Ralph Schneider gehen die Abmahnungen locker flockig weiter

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Hamburg/Berliner Kanzlei Hämmerling von Leitner- Scharfenberg ausgesprochen für den Kölner Ralph Schneider, wahrscheinlicher Betreiber der Webseite  www.Markenglas.de, so richtig geklärt werden konnte das nicht, nehmen wieder  zu und werden weiter zunehmen. Vor allem werden wohl aber die Klagen wegen der Abmahnkosten vor dem LG Bochum  weiter zunehmen.


Grund dafür dürfte das erfolgreiche Streiten der Kanzlei  Hämmerling von Leitner-Scharfenberg im November 2017 vor dem OLG Hamm sein.


Obwohl Herr Schneider keine Aussagen zu seinen Einkünften machen musste und sich seine Aussagen zu dem angeblichen Ladengeschäft, immerhin mit zahlreichen Fotos dokumentiert, komplett von den Schriftsätzen der Anwälte unterschieden oder sogar in Gänze widersprachen, nahm der Senat des OLG Hamm letztendlich an, dass Herr Schneider wohl irgendwie Gläser etc. über die Webseite markenglas.de verkaufen würde und deshalb per se im Wettbewerb mit den eBay-Verkäufern stünde, die ähnliches anbieten.


Die im November 2017 in 2 von der IT-Kanzlei Gerth geführten Prozessen vertretene Rechtsauffassung des Wettbewerbsenats des OLg Hamm dürfte wohl als Quasi-Abmahn-Freibrief für die Kanzlei Hämmerlin von Leitner-Scharfenberg in Bezug auf den Mandanten Ralph Schneider angesehen werden, denn das OLG Hamm fragte zwar durchaus kritisch nach um dann aber doch die Auffassung zu vertreten, dass mit den Abmahnungen alles rechtens sei.


Und da die beiden anwesenden Partner der Kanzlei aufmerksam zugehört haben, sollten sie für die Zukunft auf sämtlich möglichen Vorträge der Abgemahnten vorbereitet sein und passende, zumindest für den Sprengel des OLG Hamm notwendige, Antworten parat haben.

Daher ist es
eBay-Verkäufern dringend zu raten, 
ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten
lassen. Nur so können mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen 
verhindert und ausgeschlossen werden.
Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch
bei Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten
sein. Für diese Abgrenzung zwischen einem Privatverkäufer und einem
gewerblichen Verkäufer kommt es immer auf Gesamtumstände an. 

Je mehr Indizien gegen einen haushaltstypischen Verkauf
sprechen, je eher wird die Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten
berechtigt sein. Gerade wegen der uneinheitlichen und daher schwer
durchschaubaren Rechtsprechung ist Vorsicht beim Verkauf von einer Vielzahl
gleichartiger und vor allem neuer Artikel geboten.

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