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Die Komödie „Fist Fight“ kann ohne großes Kino zu sein bei Filesharern punkten

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an der amerikanischen Komödie
Fist Fight “ ab.
Der
Titel sagt alles – jetzt gibt‘s Fratzengeballer! Im Kinodebüt des TV-Regisseurs
Richie Keen („It’s Always Sunny in Philadelphia“) fordert ein von Ice Cube
gespielter Highschool-Lehrer seinen Kollegen Charlie Day zur Klopperei nach
Schulschluss. Wie Gary Cooper im Westernklassiker „12 Uhr mittags“ zählt der
vermeintlich haushoch unterlegene Day die Stunden bis zum Showdown runter und
versucht erfolglos, Hilfe zu organisieren. Der Weg bis zum Faustkampf ist
gesäumt von Slapstick-Einlagen und allerlei grobem (Gag)-Geplänkel, während ein
dünner roter Faden die Story notdürftig zusammenhält. 


Dass die Komödie „Fist
Fight“ dramaturgisches Stückwerk bleibt, fällt unterdessen weniger stark ins
Gewicht als ein anderes Versäumnis: Das komödiantische Potential des
Hauptdarstellerduos wird nicht annähernd ausgeschöpft.

Kein
Lehrer an der Highschool greift härter durch als Ron Strickland (Ice Cube) –
und darauf ist das Raubein stolz. Am letzten Tag vor den Ferien treiben ihn die
traditionellen Schülerstreiche dermaßen zur Weißglut, dass der Geschichtslehrer
den Tisch eines Schutzbefohlenen mit einer Feueraxt zerschmettert. Erst deckt
der sanfte Englischlehrer Andy Campbell (Charlie Day) seinen Kollegen bei der
Standpauke des Direktoren Tyler (Dean Norris). Als aber sein eigener Stuhl
wackelt, verpetzt er Strickland, was diesen den Job kostet. Althergebracht
männlich fordert der Geschasste Genugtuung in Form eines zünftigen Faustkampfs:
Um 15 Uhr am Nachmittag sollen auf dem Schulhof die Fetzen fliegen. Campbell
würde sich am liebsten drücken und setzt dafür alle Hebel in Bewegung, doch
bald fiebert die komplette Highschool dem Event entgegen.

Im
Zwist der Comedians Charlie Day („The Lego Movie“, „Kill The Boss“) und Ice
Cube („Straight Outta Compton“, „Barbershop: The Next Cut“) steht lange Zeit
der vermeintliche Schwächling im Rampenlicht. Während der dominante Strickland
nach seiner Kampfansage finster aus dem Hintergrund droht und von der
verdorbenen Französischlehrerin Ms. Monet (Christina Hendricks, „Mad Men“)
angestachelt wird, setzt der gebeutelte Hasenfuß Campbell wirklich alles daran,
der Schlägerei zu entgehen: Vom Vieraugengespräch über eine Mediation mit der
Kollegin Holly (Jillian Bell, „Brautalarm“) bis hin zum Versuch, dem
Kontrahenten Drogenkonsum anzuhängen, lässt er kaum etwas aus, um den Kopf noch
aus der Schlinge zu ziehen. Die Ironie daran: Gerade als der Rüpel auf den
Fight verzichten will, bringt ihn Campbells wilder Aktionismus erneut auf die
Palme.
Thematisch
hat „Fist Fight“ wenig Fleisch auf den Rippen und auch die Figuren geben nicht
viel her. Da geht es ein bisschen um strauchelnde (Pseudo-)Männlichkeit, ein
bisschen um Gewalt an der Schule und um fatale Budgetkürzungen im
Bildungssektor. Eigentlich steht aber der Spaß am puren Unsinn im Mittelpunkt,
wenn etwa plötzlich ein Pferd durch die Schulgänge galoppiert (mit Campbell im
Schlepptau). Im absurden Slapstick-Chaos, in dem allerdings auch nur etwa jede
dritte Pointe zündet, können die Darsteller ihr spezielles Charisma kaum
entfalten. Mehr als böse starren muss Ice Cube selten, und Charlie Day zappelt
wie ein hektisches Kaninchen durch den Plot. Akzente setzt letztlich vor allem
Jillian Bell, die als frivole Lehrerin vom Sex mit einem Schüler phantasiert…
Immerhin:
Wenn es endlich zum titelgebenden Faustkampf kommt, langt Regisseur Richie Keen
ordentlich zu und sorgt für schlagkräftige Unterhaltung. Charlie Day und Ice
Cube dreschen gnadenlos aufeinander ein und fügen sich unter anderem mit einem
Feuerlöscher herbe Verletzungen zu. Die größte denkbare Blamage in diesem Film
ist es, ein „Feigling“ zu sein, aber irgendwann lässt sich auch Campbell nicht
mehr alles bieten – was unter anderem zu einem typisch unflätigen Diss-Rapp
ausgerechnet bei einem Schulkonzert der kleinen Tochter führt: Auch die
verbalen Lektionen fallen in diesem rabiaten Film ziemlich derbe aus.

Fazit:
„Fist Fight“ ist eine grobgezimmerte Komödie mit einigen schlagkräftigen
Pointen und viel ungenutztem Potenzial.
(Quelle:
Filmstarts)

Dementsprechend
wundert es wenig, dass
die Komödie Fist Fight relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Fist Fight“         in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Fist Fight „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „Fist Fight „  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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