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Ebay – Recht : AG München – Anfechtungsrecht bei irrtümlichem Sofortpreisverkauf für 1 Euro

Das AG München hat mit Urteil vom 09.03.2017, Az. 274
C 21792/16
entschieden, dass eine Anfechtung des Verkäufers bei eBay wegen
eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer Auktion mit
einem Startpreis von 1 EURO ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt
wird. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass diese unverzüglich
erfolgt und wies nach mündlicher Verhandlung dieKlage auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung eines über Ebay geschlossenen Kaufvertrags zurück.

Am Abend des 16.06.2016 stellte der
Beklagte, ein erfahrener Ebayverkäufer dessen Muttersprache nicht Deutsch ist,
in München über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300
bis 700€ zum Sofortkaufpreis von 1,00 € ein. Kurz darauf nahm der Kläger aus
Bottrop dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend mit, er wolle
den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte noch am selben
Abend:
„Sorry, das war als eine Auktion
gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es
von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es
bearbeitet wurden ist.“
Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom
Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700€
veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1 €.
Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der
Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine „Auktion“ mit
einem Startpreis von 1,00 € erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar
nicht aktivieren wollen. Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart
angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die
Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihn das
Vibrieren seines Handys klar gemacht hätte dass der Koffer bereits verkauft
sei. Er habe den Koffer niemals für nur 1 € verkaufen wollen, tatsächlich
inzwischen über eine Ebayauktion für 361 € anderweitig verkauft.
Der Beklagte ist der Ansicht, die oben
im Wortlaut wiedergegebene Mitteilung habe jedenfalls als Anfechtung den
Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht.
Der zuständige Richter am Amtsgericht
München gab dem Beklagten Recht, „da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen
ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde.“
Das Gericht war aufgrund der Angaben des
Beklagten, seiner ursprünglichen Email und der eingesehenen Website von Ebay
davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung
berechtigenden Erklärungsirrtum unterlag, als er sein Angebot einstellte.
„Nach Inaugenscheinnahme der Website
erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend
passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng
neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt
eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den
Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des
Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner
Angaben.“
Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom
Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt
„anfechten“. geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen
Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht
erforderlich.“
Das Berufungsgericht das LG
München I, Endurteil v. 07.11.2017 – 13 S 6708/17
hielt zwar den Vertrag
aufgrund unzweifelhaft eindeutiger Erklärungen für zunächst geschlossen, sah
aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung und wies
die Berufung des Klägers zurück.

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