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Brandenburgisches OLG – Container-Signatur

Das Brandenburgisches OLG hat sich in dem Beschluss vom 06.03.2018, 13
WF 45/18
mit der Container-Signatur auseinandergesetzt und entschieden,
dass das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen
qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), einer auf
sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedarf, um nicht gegen
das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen. Um die Integrität und
Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt
sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur
jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente
verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei
Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und
mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den
Gerichtsakten genommen werden.

              

Leitsätze:
Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer
gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II
ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung,
um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.
Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten
elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots
der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit
ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen
und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung
angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier
ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.
Gründe:
Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe beantragt, um
sodann eine Regelung ihres Umgangs mit dem Kind ihrer Schwester zu erreichen.             
I.            
Nach der Trennung von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner,
wohnte die Antragsgegnerin mit dem hier beteiligten und drei weiteren Kindern
von September 2016 bis Februar oder März 2017 im Haushalt der Antragstellerin.          
Die Antragstellerin meint, sie sei zum Umgang mit den
Kindern berechtigt, weil während des Zusammenlebens eine sozial-familiäre
Beziehung zu ihnen entstanden sei. Die entstandene enge Bindung sei nach dem
Auszug durch häufige Besuche aufrechterhalten worden, bis die Antragsgegnerin
weiteren Kontakt zu den Kindern unterbunden habe.       
Die Antragsgegnerin entgegnet, eine enge Bindung zwischen
den Kindern und der Antragstellerin sei nicht entstanden. Das Zusammenleben sei
konfliktbelastet verlaufen. Die Antragstellerin habe sich bei der zeitweise
übernommenen Betreuung der Kinder überfordert gezeigt. Die Kinder seien wegen
der unüberbrückbaren Differenzen zwischen der Antragstellerin und der
Antragsgegnerin in einen Loyalitätskonflikt geraten. Umgang mit der
Antragstellerin diene deshalb dem Kindeswohl nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den
Antrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Schon der Vortrag der Antragstellerin rechtfertige ein Umgangsrecht nicht. Eine
sozial-familiäre Beziehung setze ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft
für mindestens ein Jahr voraus.      
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat
der Einzelrichter mit Beschluss vom 5. März 2018 wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Zulässigkeit der Beschwerde dem Senat zur Entscheidung in der
Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 76 II FamFG, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO, 122
I GVG).    
II.            Die
Beschwerde ist zulässig.     
Sie ist in gehöriger Form eingelegt. Dass der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Übermittlung an das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach die Dateien, die die
Beschwerdeschrift und die Anlage enthalten, nicht mit qualifizierten
elektronischen Signaturen versehen hat, sondern diese Signatur nur als
Container- oder Umschlagsignatur an die Verbindung der Dateien angebracht war,
verstößt nicht gegen § 4 II ERVV.  
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der
Verfahrenskostenhilfe ist nach den §§ 76 II FamFG, 569 II 1, III ZPO
schriftlich einzulegen, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
wird. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das an das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt wird, wenn
es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§§ 76 II
FamFG, 130 a I, III ZPO, 4 I Nr. 2 ERVV). Das Verbot, mehrere elektronische
Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu
übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen
einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III
GG) zu verstoßen.          
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
abzuleitende allgemeine Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass
überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Ebenso wie Art. 19 IV 1
GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende Gewalt beschränkt ist,
garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 122,
248, 270 f.). 
Die Garantie der Effektivität des Rechtsschutzes richtet
sich vor allem an die rechtsanwendenden Gerichte. Das Rechtsstaatsgebot
verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar
oder unzumutbar sind (BVerfGE 122, 248, 271). Der Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41,
23, 26; 41, 323, 326 f.; 42, 128, 130; 44, 302, 305; 52, 203, 207; 69, 381,
385; 79, 372, 378; 88, 118, 124; 110, 339, 342; 112, 185, 207; 122, 248, 271;
136, 382, 393).  
Das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, richtet
sich aber nicht erst an die rechtsanwendenden Gerichte, sondern auch an den
Gesetzgeber, der die Verfahrensordnung gestaltet. Die Rechtsschutzgewährung
durch die Gerichte bedarf einer normativen Ausgestaltung durch eine
Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für
ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich
dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 10, 264, 268;
60, 253, 268 f.; 77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; 112, 185, 207). Es dient sowohl
dem öffentlichen Interesse als auch dem Interesse der am Verfahren beteiligten
Rechtsuchenden, Form- und Fristerfordernisse für Rechtsmittel vorzusehen. Diese
Anforderungen an ein Rechtsmittel stellen sicher, dass alsbald durch eine in
aller Regel einfache, schematisch und mithin rasch durchführbare Überprüfung
deutlich wird, ob eine Entscheidung angefochten ist und eventuell abgeändert
werden wird oder ob sie unanfechtbar und verbindlich geworden ist. Form- und
Fristerfordernisse dienen damit sowohl der Rechtssicherheit als auch der
Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; 93, 99, 108).         
Bei der Gestaltung der Verfahrensordnung mit diesem Ziel hat
der Gesetzgeber, wie ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die
betroffenen Belange angemessen zu gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der
Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Beschränkungen des Zugangs zu einer weiteren Instanz müssen mit
den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und
dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin
findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers ihre Grenze (BVerfGE 88,
118, 124 f.).    
2. Diese Grenze wird durch § 4 II ERVV nur eingehalten, wenn
er einschränkend ausgelegt wird und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht
scheitert, wenn die Container-Signatur die Überprüfung der Authentizität und Integrität
der zur Einlegung des Rechtmittels übermittelten elektronischen Dokumente
zulässt. Diese Überprüfung ist möglich, wenn – wie im hier zu beurteilenden
Fall – das Ergebnis der Integritätsprüfung der Container-Signatur, das
Verzeichnis der gemeinsam übersandten Dateien und die Zuordnung der
Dateibezeichnungen zu den Schriftsätzen auf Papierausdrucken verzeichnet sind,
die ebenso wie die ausgedruckten Schriftsätze zu den Gerichtsakten genommenen
werden.     
a) Bis zum Jahresende 2017 gebot § 130 a I 2 ZPO, das
elektronische Dokument solle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen sein. Dass die Container-Signatur dieser Anforderung genügte, hatte
sich als nahezu einhellige Auffassung durchgesetzt. Nur ein solches Verständnis
des Begriffs der qualifizierten elektronischen Signatur trage dem Anspruch der
Beteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ausreichend Rechnung,
der es unter anderem verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für
die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu
stellen. Bei der Übersendung elektronischer Dokumente an das EGVP werde Sinn
und Zweck der qualifizierten Signatur – die Sicherstellung von Authentizität
und Integrität des Dokuments – erreicht. Die qualifizierte Container-Signatur
sei dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte
Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasse, mit der die
Datei an das Gericht übermittelt werde. Ebenso wie die Einzelsignatur stelle
sie sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht
manipuliert worden sei. Sie ermögliche die Feststellung, ob der Inhalt der
übersandten Dateien verändert worden sei. Darüber hinaus biete die
qualifizierte Container-Signatur eine der Einzelsignatur vergleichbare Gewähr
für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers, die übersandten Dokumente
in den Rechtsverkehr zu bringen (BGHZ 197, 209, Abs. 10 f., m. umfangr. Nachw.;
zuvor: BFHE 215, 47, 52 f.; BVerwGE 138, 102, Abs. 15).
b) Seit dem 1. Januar 2018 muss das elektronische Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 130 a III
ZPO), und die auf § 130 a II 2 ZPO beruhende Verordnung über die geeigneten
technischen Rahmenbedingungen ergänzt dieses Gebot um ein Verbot: „Mehrere
elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden“ (§ 4 II ERVV).           
aa) An diesem Verbot müsste, gälte es ohne Beschränkungen
seines kategorischen Wortlauts, die Beschwerde der Antragstellerin scheitern.
Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat zur Einlegung der Beschwerde zwei
elektronische Dokumente an das EGVP übersandt. Da die Akten weder bei dem
Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, noch beim
Oberlandesgericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, elektronisch
geführt werden, sind der Inhalt der Dateien und die Informationen, die beim
Empfang der Dateien angefallen sind, auf Papier ausgedruckt und zu den
Gerichtsakten genommen worden. Diese Ausdrucke haben folgenden Inhalt: Die
übermittelten Dateien sind mit „Liste zu Fotos_Kontakte.pdf“ und mit
„Original-D1_D373-18.pdf“ bezeichnet (Bl. 47). Keine der beiden Dateien
ist mit einer Einzelsignatur versehen (Bl. 48, 49). Die Verbindung beider
Dateien ist mit einer hier sogenannten Umschlagsignatur versehen, deren
Integrität erfolgreich und mit positivem Ergebnis geprüft worden ist (Bl. 45,
47, 48, 49). Die Datei „Original-D1_D373-18.pdf“ enthält die
Beschwerdeschrift (Bl. 48, 50 – 52), die Datei „Liste zu
Fotos_Kontakte.pdf“ eine in der Beschwerdeschrift bezeichnete (Bl. 51)
Anlage (Bl. 49, 53 – 91).              
bb) Die Container- oder Umschlagsignatur, die der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verwendet hat, erlaubt ohne Einschränkungen
die erforderlichen Prüfungen der Integrität und Authentizität und die
dauerhafte Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Die tatsächlichen Verhältnisse
haben sich mit dem Inkrafttreten des § 4 II ERVV am 1. Januar 2018 (§ 10 I
ERVV) nicht verändert. Die positiv verlaufene Prüfung der Container-Signatur
weist aus, dass die gemeinsam übersandten Dateien vom Signaturinhaber, dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, stammen und auf dem
Übermittlungsweg vom Absender bis zum Empfang im EGVP nicht verändert worden
sind. Die auf diese Weise beim Gericht eingereichten Dateien haben den Inhalt,
der auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen worden ist. Ob die Dateien
danach verändert worden sind, ist nicht dokumentiert, weil es ohne Belang bleibt:
Gegenstand des weiteren Verfahrens sind allein die Papierausdrucke. Die zur
Entscheidung berufenen Richter erhalten nichts anderes als die Papierakte.
cc) Das in dem Verbot der Container- oder Umschlagsignatur
(§ 4 II ERVV) enthaltene Gebot, die Schriftform (§ 569 II 1 ZPO) könne allein
noch durch Einzelsignaturen aller Dokumente eingehalten werden, die dieser Form
zu genügen haben, bewirkt mithin keinen Fortschritt in der Erfüllung des
Zweckes, die Authentizität und Integrität des übermittelten elektronischen
Dokuments überprüfen zu können. Für einen Beteiligten, dessen
Verfahrensbevollmächtigter die Container-Signatur, nicht aber Einzelsignaturen
verwendet, wirkt sich die gesteigerte Formenstrenge als eine Beschränkung aus,
die zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels führen kann, ohne dass ein
Zweck erreicht werden könnte, der dem Beteiligten selbst oder einem
Allgemeininteresse zum Vorteil gereichen könnte.     
Mit der Einführung des Verbots der Container-Signatur werden
Regelungsziele verfolgt, die ohne Bezug zu dem unverändert gebliebenen
tatsächlichen Ablauf des Einreichens elektronischer Dokumente bleiben.  
α) Die verordnende Bundesregierung hält das Verbot der
Container-Signatur für geboten, weil andernfalls eine Überprüfung der
Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren
regelmäßig nicht mehr möglich sei. Nach der Trennung der einzelnen
elektronischen Dokumente könne die Container-Signatur nicht mehr überprüft
werden. Insbesondere könnten die anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr
nachvollziehen, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen
Dokumente gewährleistet sei (BR-Drs. 645/17, S. 15).
Diese Bedenken sind unbegründet, weil die Akten nicht
elektronisch geführt werden. Das Ergebnis der Prüfung der Container-Signatur
wird zur gleichen Zeit auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen wie der
Inhalt der einzelnen Dateien. Es bleibt während des gesamten Verlaufs des
Verfahrens, ja sogar bis zur Vernichtung der Papierakte, überprüfbar, mit
welchem Ergebnis die Container-Signatur geprüft wurde, welche Dateien gemeinsam
übersandt wurden und welchen Inhalt diese Dateien hatten. Die Richter können
all dies zur Kenntnis nehmen, so oft sie es für erforderlich halten, und ebenso
die Verfahrensbeteiligten, denen Abschriften der betreffenden Aktenblätter
übersandt werden können oder die die Akte selbst einsehen können.      
β) Die Bundesregierung meint, unmöglich würde die
nachträgliche Prüfung der Signatur insbesondere bei mehrere Verfahren
betreffenden elektronischen Dokumenten im Zuge der geplanten verbindlichen
Einführung der elektronischen Akte. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen hier
nur die das einzelne Verfahren betreffenden elektronischen Dokumente zur Akte genommen
werden dürfen, sei eine Überprüfung der Signatur durch die Richter und
Verfahrensbeteiligten dann stets ausgeschlossen (a.a.O.).       
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die elektronische
Akte bislang nicht eingeführt ist. Weder gilt derzeit ein Gebot, die Akten nur
noch elektronisch zu führen, noch wird ohne ein dahingehendes Gebot so
verfahren – jedenfalls nicht bei den Familiengerichten Brandenburgs und deren
Beschwerdegericht, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Wer sich mittels des
EGVP an diese Gerichte mit mehreren zugleich übersandten elektronischen
Dokumenten wendet, die mit einer gemeinsamen Container-Signatur versehen sind,
muss nicht damit rechnen, dass die Überprüfung dieser Signatur unmöglich wird,
weil das Prüfungsergebnis – wie bereits beschrieben – stets sogleich nach dem
Empfang auf Papier ausgedruckt wird.           
Ob die Aufteilung mehrerer zugleich übersandter
elektronischer Dokumente auf mehrere Verfahren zu Beschränkungen der
Überprüfbarkeit der Container-Signatur führen könnte, braucht nicht näher
erörtert zu werden. Eine Formenstrenge, die diesen Beschränkungen vorbeugen
soll, erfüllt jedenfalls demjenigen Beteiligten gegenüber keinen Zweck, der
elektronische Dokumente nur je für ein Verfahren übersendet. So gehen – nach
dem Überblick des Senats über die wenigen bei ihm anhängigen Verfahren, in
denen überhaupt elektronische Dokumente eingereicht werden – alle Absender vor.
Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit der
Container-Signatur die Verbindung zweier elektronischer Dokumente versehen, die
beide zum selben Verfahren gehören. Die Beschwerdeschrift in einem weiteren
Verfahren, in dem die Antragstellerin Umgang mit den drei weiteren Kindern der
Antragstellerin begehrt (13 WF 46/18), hat der Verfahrensbevollmächtigte in
einer weiteren, gesonderten Mitteilung an das EGVP gesandt (dort Bl. 44 ff.).               
Solange die elektronischen Dokumente auf Papier ausgedruckt
und die Ausdrucke zu den Akten genommen werden, wäre es zudem ohne großen
Mehraufwand möglich, das Ergebnis der Überprüfung der Container-Signatur zu
allen Akten zu nehmen, wenn die zugleich übersandten elektronischen Dokumente
mehrere Verfahren betreffen sollten. Die Blätter, die das Prüfergebnis und das
Verzeichnis der zugleich übersandten Dateien enthalten, müssten dazu mehrmals
ausgedruckt und in jede der Akten geheftet werden.           
§ 4 II ERVV mag somit, wie die Bundesregierung erläutert
hat, einen Zweck erfüllen, der ein angemessenes Gegengewicht zu der
Beschränkung bildet, die mit der Steigerung der Formenstrenge für die
Beteiligten verbunden ist, wenn die elektronische Akte normativ geboten und
auch tatsächlich verwendet wird. Es besteht aber keine Rechtfertigung, die
gesteigerte Formenstrenge schon zu gebieten, solange sie einen Zweck noch nicht
zu erfüllen hat. Es ist unverhältnismäßig, den Beteiligten
Zugangsbeschränkungen zur Beschwerdeinstanz aufzuerlegen, denen nur die
Aussicht auf einen zukünftig eventuell hinzutretenden rechtfertigenden Zweck
gegenübersteht.         
γ) Die Annahme der Bundesregierung, das Verbot der
Container-Signatur führe nicht zu erheblichen Nachteilen für die Absender
(a.a.O.), wird den Anforderungen an die Rechtfertigung einer Verschärfung der
Formenstrenge nicht gerecht. Zum einen kann die Gewichtung des Nachteils als
nicht erheblich in Frage gestellt werden. Es mag ohne großen Aufwand möglich
sein, die übersandten Dateien mit Einzelsignaturen zu versehen. Dieser Aufwand
ist nicht erheblich. Aber der Nachteil, der mit der Verwendung nur der Container-Signatur
verbunden ist, muss als erheblich angesehen werden, denn bei Gültigkeit des
Verbots folgte hieraus die Unzulässigkeit des so eingelegten Rechtsmittels. Zum
anderen bedarf auch eine nicht erhebliche, sondern nur leichte weitere
Beschränkung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz der Rechtfertigung durch eine
ihr gegenüberstehende bessere Zweckerfüllung in Bezug auf die Rechtssicherheit
oder die Verfahrensbeschleunigung. Diese Rechtfertigung ist nicht zu begründen.        
δ) Dass die qualifizierte elektronische Signatur und damit
die weitere Beschränkung durch § 4 II ERVV an Bedeutung verliere, weil zugleich
mit deren Inkrafttreten weitere sichere Übermittlungswege (§§ 130 a IV ZPO, 4 I
Nr. 1 ERVV) eröffnet würden, für die eine Signatur nicht erforderlich sei
(a.a.O.), hat sich als zu günstige Prognose erwiesen. Das gerade für
Rechtsanwälte vorgesehene besondere elektronische Anwaltspostfach funktioniert
noch immer nicht, und es ist nicht abzusehen, wann es in Betrieb genommen
werden wird (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 23. Februar 2018 auf eine
Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/898, S. 2; Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer:
http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/e-bea-muss-vorerst-offline-bleiben-fragen-und-antworten/,
abgerufen am 5. März 2018). Die qualifizierte elektronische Signatur hat
jedenfalls bislang nicht an Bedeutung verloren, wenn ein Rechtsanwalt
elektronische Dokumente bei Gericht einreichen möchte.          
c) Der Senat braucht zur Beurteilung der Zulässigkeit der
hier eingelegten Beschwerde nicht zu entscheiden, ob das Verbot der
Container-Signatur (§ 4 II ERVV) in keinem denkbaren Anwendungsfall einen Zweck
erfüllen könnte, der der zusätzlichen Beschränkung als rechtfertigendes
Gegengewicht gegenüberstehen könnte. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit wegen
Verstoßes gegen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) beruhende
allgemeine Rechtsschutzgarantie, die den gesamten Regelungsumfang der Norm
erfasste, braucht nicht erwogen zu werden, weil jedenfalls eine einschränkende,
auf den Zweck des Verbots beschränkte und damit verfassungskonforme Auslegung
möglich ist. Dazu können abgrenzbare, abstrakt beschriebene Fallkonstellationen
von der Geltung des § 4 II ERVV ausgenommen werden. Es kann offenbleiben, ob
das Verbot in Verfahren einen rechtfertigenden Zweck erfüllt, die vollständig
elektronisch geführt werden, so dass die eingereichten elektronischen Dokumente
nicht auf Papier ausgedruckt, sondern stets nur als flüchtige Abbildung der
Datei gelesen und in Form einer kopierten Datei oder als Zugriff auf einen
Datenspeicher den Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden.          
Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten
elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots
der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit
ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen
und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung
angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier
ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.            
Es ist nicht zu verkennen, dass den Absender bei dieser
Beschränkung des Verbots ein Übermittlungsrisiko trifft. Wenn der Absender
nicht weiß, auf welche Weise das von ihm adressierte Gericht die Akten führt
und wie es mit eingegangenen elektronischen Dokumenten verfährt, riskiert er
bei Verwendung einer Container-Signatur einen Verstoß gegen § 4 II ERVV und
damit die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn das Verbot einen sachlich
abgrenzbaren, gültigen Anwendungsbereich haben sollte, dem das eingereichte elektronische
Dokument unterfällt. Damit ist das Ausmaß des Übermittlungsrisikos, das der
Absender nach allgemeinen Grundsätzen zu tragen hat, nicht gesteigert. Er hat
sich vor dem Absenden eines an bestimmte Form und Frist gebundenen
Schriftsatzes zu vergewissern, welche Empfangsmöglichkeiten beim Gericht
bestehen und wie sie rechtzeitig wahrgenommen werden können.        
III.         
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, damit das Amtsgericht in eigener Verantwortung und unter Wahrung
des Instanzenzuges über die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin entscheiden
kann.     
Auf fehlende Erfolgsaussicht (§§ 76 I FamFG, 114 I 1 ZPO)
kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe derzeit nicht gestützt werden.           
Der Vortrag allein der Antragstellerin spricht nicht gegen
die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs und gegen eine entstandene
sozial-familiäre Beziehung (§ 1685 II BGB). Zum einen führt die Dauer des
Zusammenlebens bereits ab ungefähr einem halben Jahr zu Erörterungsbedarf
(MüKo-BGB-Hennemann, 7. Aufl. 2017, § 1685 Rdnr. 9). Zum anderen können die
besonderen Verhältnisse gerade der hier beteiligten Kinder und Erwachsenen zu
einer von der Dauer des Zusammenlebens unabhängigen Annahme oder Ablehnung
einer sozial-familiären Beziehung führen. Das längere Zusammenleben in
häuslicher Gemeinschaft eignet sich nur als ein Beispiel für die Begründung
einer engen Vertrauen- und Verantwortungsbeziehung zwischen dem
Umgangsbegehrenden und dem Kind (a.a.O., Rdnr. 8).             
Nachdem die Antragsgegnerin die maßgeblichen tatsächlichen
Schilderungen der Antragstellerin bestritten hat, werden die Verhältnisse,
Neigungen und Befindlichkeiten der Beteiligten näher aufzuklären sein. Dazu
sind jedenfalls die Kinder und ihre Eltern persönlich anzuhören (§§ 159 II, 160
I 1 FamFG). Dient eine persönliche Anhörung nicht nur dem rechtlichen Gehör,
sondern wird sie voraussichtlich dazu dienen, einem Aufklärungsbedarf
nachzukommen (§§ 26, 27 FamFG), kann Verfahrenskostenhilfe nicht mit der
Begründung abgelehnt werden, die Rechtsverfolgung werde voraussichtlich
erfolglos bleiben (vgl. zur Beweisbedürftigkeit: Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl.
2018, § 114 Rdnr. 26). Eine in diesem Sinne ungünstige Prognose des
Anhörungsergebnisses kommt nur in Betracht, wenn der Erfolg des Antragstellers
davon abhinge, den übereinstimmenden schriftlichen Vortrag aller Beteiligten
durch Anhörungen zu widerlegen, wenn er also selbst zu den maßgeblichen
tatsächlichen Verhältnissen nichts oder in Bezug auf den maßgeblichen gesetzlichen
Tatbestand Unschlüssiges vorgetragen hätte. Unter diesen Mängeln leidet der
Vortrag der Antragstellerin nicht.
IV.         
Trotz der grundsätzlichen Bedeutung der Anwendbarkeit des §
4 II ERVV kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden (§§ 76 II FamFG,
574 I 2 Nr. 2, II Nr. 1, III ZPO). Zugelassen werden kann nur die statthafte
Rechtsbeschwerde. Eine Rechtsbeschwerde, die aus anderen Gründen nicht eröffnet
ist, kann nicht zugelassen werden (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl. 2017,
§ 127 Rdnr. 10, 16, 25; MüKo-ZPO-Wache, 5. Aufl. 2016, § 127 Rdnr. 25). Für die
Antragsgegner bleibt die der Antragstellerin günstige Entscheidung unanfechtbar
(§§ 76 II FamFG, 127 II 1, III ZPO). Der Staatskasse steht ein Rechtsmittel nur
zur Verfügung, um Zahlungspflichten des von der Verfahrenskostenhilfe
Begünstigten durchzusetzen (§§ 76 II FamFG, 127 III 1 ZPO). Über die
Hilfsbedürftigkeit und deren Ausmaß ist durch diesen Beschluss indes nicht
entschieden worden.  

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