Das VG Freiburg hat mit Urteil vom 30.01.2018, Az. 13
K 881/16 entschieden, dass eine Widerspruchserhebung
durch E-Mail möglich ist, wenn in einem
Bescheid, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung (nur) auf die Möglichkeit
hingewiesen wird, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch
einzulegen, neben weiteren Kontaktdaten die persönliche E-Mail-Adresse der
Sachbearbeiterin und die E-Mail-Adresse der Behörde genannt sind, da dies
allein nicht den Schluss zulässt, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu
allgemeiner Kommunikation zwischen Bürger und Behörde eröffnet werden sollte,
sondern auch der Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 LVwVfG (juris:
VwVfG BW) für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 LVwVfG (juris:
VwVfG BW)) bzw. für die Einlegung von Widersprüchen durch elektronisches
Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist
K 881/16 entschieden, dass eine Widerspruchserhebung
durch E-Mail möglich ist, wenn in einem
Bescheid, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung (nur) auf die Möglichkeit
hingewiesen wird, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch
einzulegen, neben weiteren Kontaktdaten die persönliche E-Mail-Adresse der
Sachbearbeiterin und die E-Mail-Adresse der Behörde genannt sind, da dies
allein nicht den Schluss zulässt, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu
allgemeiner Kommunikation zwischen Bürger und Behörde eröffnet werden sollte,
sondern auch der Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 LVwVfG (juris:
VwVfG BW) für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 LVwVfG (juris:
VwVfG BW)) bzw. für die Einlegung von Widersprüchen durch elektronisches
Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist
Leitsatz:
Wenn in einem Bescheid, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung
(nur) auf die Möglichkeit hingewiesen wird, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift Widerspruch einzulegen, neben weiteren Kontaktdaten die
persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin und die E-Mail-Adresse der
Behörde genannt sind, lässt dies allein nicht den Schluss zu, dass damit nicht
nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation zwischen Bürger und Behörde
eröffnet werden sollte, sondern auch der Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 LVwVfG (juris:
VwVfG BW) für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 LVwVfG (juris:
VwVfG BW)) bzw. für die Einlegung von Widersprüchen durch elektronisches
Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(nur) auf die Möglichkeit hingewiesen wird, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift Widerspruch einzulegen, neben weiteren Kontaktdaten die
persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin und die E-Mail-Adresse der
Behörde genannt sind, lässt dies allein nicht den Schluss zu, dass damit nicht
nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation zwischen Bürger und Behörde
eröffnet werden sollte, sondern auch der Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 LVwVfG (juris:
VwVfG BW) für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 LVwVfG (juris:
VwVfG BW)) bzw. für die Einlegung von Widersprüchen durch elektronisches
Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 teilte das Landratsamt Waldshut
dem Kläger mit, am 27.10.2015 sei dessen Fahrschule durch den Treuhandverein
für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e. V. überprüft worden. Hierbei
seien keine Beanstandungen festgestellt worden. Es könne ein ordnungsgemäßer
Fahrschulbetrieb bestätigt werden. Für die Überprüfung der Fahrschule werde
eine Gebühr i.H.v. 35,- € festgesetzt. Die Kosten für die Überprüfung durch den
Treuhandverein beliefen sich auf 964,50 €. Diese Auslagen würden mit dem
angefügten Gebührenbescheid ebenfalls erhoben werden.
dem Kläger mit, am 27.10.2015 sei dessen Fahrschule durch den Treuhandverein
für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e. V. überprüft worden. Hierbei
seien keine Beanstandungen festgestellt worden. Es könne ein ordnungsgemäßer
Fahrschulbetrieb bestätigt werden. Für die Überprüfung der Fahrschule werde
eine Gebühr i.H.v. 35,- € festgesetzt. Die Kosten für die Überprüfung durch den
Treuhandverein beliefen sich auf 964,50 €. Diese Auslagen würden mit dem
angefügten Gebührenbescheid ebenfalls erhoben werden.
Mit Gebührenbescheid vom 10.11.2015 setzte das Landratsamt
Waldshut eine Gebühr i.H.v. 999,50 € (Auslagen für Treuhandverein: 964,50 €;
Fahrschulüberwachung: 35,00 €) fest. Dem Bescheid war eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Waldshut
Widerspruch eingelegt werden könne und die Frist auch gewahrt sei, wenn der
Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsidium Freiburg eingelegt werde.
Waldshut eine Gebühr i.H.v. 999,50 € (Auslagen für Treuhandverein: 964,50 €;
Fahrschulüberwachung: 35,00 €) fest. Dem Bescheid war eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Waldshut
Widerspruch eingelegt werden könne und die Frist auch gewahrt sei, wenn der
Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsidium Freiburg eingelegt werde.
Mit E-Mail vom 19.11.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen
den Gebührenbescheid und machte im Wesentlichen geltend, ihm sei bereits zum
zweiten Mal eine überhöhte Abrechnung des Treuhandvereins in Rechnung gestellt
worden, weil nur seine Fahrschule am Überprüfungstag angefahren und damit die
Vorgabe des Treuhandvereins nicht eingehalten worden sei, wonach bei den
Regelüberwachungen zwei Fahrschulen angefahren bzw. geprüft werden sollten, um
die Kosten im Rahmen zu halten.
den Gebührenbescheid und machte im Wesentlichen geltend, ihm sei bereits zum
zweiten Mal eine überhöhte Abrechnung des Treuhandvereins in Rechnung gestellt
worden, weil nur seine Fahrschule am Überprüfungstag angefahren und damit die
Vorgabe des Treuhandvereins nicht eingehalten worden sei, wonach bei den
Regelüberwachungen zwei Fahrschulen angefahren bzw. geprüft werden sollten, um
die Kosten im Rahmen zu halten.
Mit Schreiben vom 24.11.2015 bestätigte das Landratsamt
Waldshut den Eingang des Widerspruchs. Gleichzeitig teilte es mit, der
Treuhandverein sei um eine Stellungnahme über das Zustandekommen der Rechnung
gebeten worden. Nachdem der Einspruch lediglich als E-Mail-Nachricht
eingegangen sei und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der
DE-Mail, werde der Kläger gebeten, den Einspruch noch schriftlich und von ihm
unterzeichnet auf dem Postweg nachzureichen.
Waldshut den Eingang des Widerspruchs. Gleichzeitig teilte es mit, der
Treuhandverein sei um eine Stellungnahme über das Zustandekommen der Rechnung
gebeten worden. Nachdem der Einspruch lediglich als E-Mail-Nachricht
eingegangen sei und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der
DE-Mail, werde der Kläger gebeten, den Einspruch noch schriftlich und von ihm
unterzeichnet auf dem Postweg nachzureichen.
Mit Schreiben vom 09.12.2015 teilte das Landratsamt Waldshut
dem Kläger unter anderem mit, der Treuhandverein habe inzwischen eine
Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, die Zusammenlegung von Terminen sei
beim Kläger nicht mehr möglich gewesen. In Einzelfällen könnten trotz
sorgfältiger Planung der Termine höhere Kosten für einzelne Fahrschulen
entstehen. Es werde deshalb um Mitteilung bis 31.12.2015 gebeten, ob der Kläger
seinen Einspruch zurücknehme. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hatte,
legte das Landratsamt Waldshut den Widerspruch dem Regierungspräsidium Freiburg
vor. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.01.2016 mit, sein
Widerspruch sei nicht form- und fristgerecht eingelegt worden und damit
unzulässig. Der Widerspruch sei, wie sich aus der dem Gebührenbescheid
beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe, schriftlich oder zur Niederschrift zu
erheben. Er könne auch mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SiG) versehen
sei, eingereicht werden. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall, da der
Widerspruch nur mittels einer einfachen E-Mail erhoben worden sei. Da der
Widerspruch unzulässig sei, sei keine materiell-rechtliche Prüfung des Gebührenbescheids
vorzunehmen.
dem Kläger unter anderem mit, der Treuhandverein habe inzwischen eine
Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, die Zusammenlegung von Terminen sei
beim Kläger nicht mehr möglich gewesen. In Einzelfällen könnten trotz
sorgfältiger Planung der Termine höhere Kosten für einzelne Fahrschulen
entstehen. Es werde deshalb um Mitteilung bis 31.12.2015 gebeten, ob der Kläger
seinen Einspruch zurücknehme. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hatte,
legte das Landratsamt Waldshut den Widerspruch dem Regierungspräsidium Freiburg
vor. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.01.2016 mit, sein
Widerspruch sei nicht form- und fristgerecht eingelegt worden und damit
unzulässig. Der Widerspruch sei, wie sich aus der dem Gebührenbescheid
beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe, schriftlich oder zur Niederschrift zu
erheben. Er könne auch mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SiG) versehen
sei, eingereicht werden. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall, da der
Widerspruch nur mittels einer einfachen E-Mail erhoben worden sei. Da der
Widerspruch unzulässig sei, sei keine materiell-rechtliche Prüfung des Gebührenbescheids
vorzunehmen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
15.02.2016 erhob der Kläger „vorsorglich“ erneut Widerspruch gegen den
Gebührenbescheid vom 10.11.2015. Die Rechtsmittelbelehrung des Landratsamts
Waldshut sei unrichtig erteilt worden, da nicht auf die Möglichkeit der
Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege hingewiesen worden sei. Mit
dem Argument, dass der per E-Mail eingelegte Widerspruch nicht formgerecht sei,
setze sich das Landratsamt Waldshut in Widerspruch zu seinem eigenen
Verwaltungshandeln. Auf dem angefochtenen Bescheid seien die allgemeine
E-Mail-Adresse des Landratsamts und die E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin
angegeben. Damit sei der Weg zur elektronischen Kommunikation eröffnet worden.
I.V.m. der unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung sei beim Kläger der Eindruck
erweckt worden, dass eine Kommunikation auch mit einfacher E-Mail möglich sei.
Denn landläufig werde mit „schriftlich“ ein geschriebener und nicht ein
mit Unterschrift versehener Text verstanden. Insbesondere habe das Landratsamt
innerhalb der Widerspruchsfrist inhaltlich auf den Widerspruch geantwortet. Im
Schreiben vom 09.12.2015 habe es allein Ausführungen zur Sache gemacht und
damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung in der Sache getroffen
werde. Eine etwaige Nichteinhaltung der Form des Widerspruchs sei damit
geheilt. Darüber hinaus machte der Kläger Ausführungen zur Höhe der Gebühren
i.H.v. 964,50 € für die Auslagen des Treuhandvereins. I.H.v. 259,78 € seien
diese Auslagen nicht gerechtfertigt. Den verbleibenden Betrag von 704,72 €
akzeptiere er.
15.02.2016 erhob der Kläger „vorsorglich“ erneut Widerspruch gegen den
Gebührenbescheid vom 10.11.2015. Die Rechtsmittelbelehrung des Landratsamts
Waldshut sei unrichtig erteilt worden, da nicht auf die Möglichkeit der
Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege hingewiesen worden sei. Mit
dem Argument, dass der per E-Mail eingelegte Widerspruch nicht formgerecht sei,
setze sich das Landratsamt Waldshut in Widerspruch zu seinem eigenen
Verwaltungshandeln. Auf dem angefochtenen Bescheid seien die allgemeine
E-Mail-Adresse des Landratsamts und die E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin
angegeben. Damit sei der Weg zur elektronischen Kommunikation eröffnet worden.
I.V.m. der unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung sei beim Kläger der Eindruck
erweckt worden, dass eine Kommunikation auch mit einfacher E-Mail möglich sei.
Denn landläufig werde mit „schriftlich“ ein geschriebener und nicht ein
mit Unterschrift versehener Text verstanden. Insbesondere habe das Landratsamt
innerhalb der Widerspruchsfrist inhaltlich auf den Widerspruch geantwortet. Im
Schreiben vom 09.12.2015 habe es allein Ausführungen zur Sache gemacht und
damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung in der Sache getroffen
werde. Eine etwaige Nichteinhaltung der Form des Widerspruchs sei damit
geheilt. Darüber hinaus machte der Kläger Ausführungen zur Höhe der Gebühren
i.H.v. 964,50 € für die Auslagen des Treuhandvereins. I.H.v. 259,78 € seien
diese Auslagen nicht gerechtfertigt. Den verbleibenden Betrag von 704,72 €
akzeptiere er.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 wies das Regierungspräsidium
Freiburg den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, es sei nicht zulässig, einen Widerspruch mit einfacher E-Mail
zu erheben, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne,
ob sie vollständig und richtig sei und ob sie tatsächlich von dem in ihr
angegebenen Urheber stamme. Das Schriftformerfordernis sei nur bei einer E-Mail
mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG erfüllt,
sofern die Behörde hierfür den Zugang eröffnet habe, was vorliegend aber nicht
der Fall gewesen sei, wie aus der beigefügten Stellungnahme des Landratsamts
Waldshut hervorgehe. Der durch den Rechtsanwalt erhobene Widerspruch sei zwar
formgerecht erhoben worden, allerdings erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Die dem Gebührenbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß
gewesen.
Freiburg den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, es sei nicht zulässig, einen Widerspruch mit einfacher E-Mail
zu erheben, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne,
ob sie vollständig und richtig sei und ob sie tatsächlich von dem in ihr
angegebenen Urheber stamme. Das Schriftformerfordernis sei nur bei einer E-Mail
mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG erfüllt,
sofern die Behörde hierfür den Zugang eröffnet habe, was vorliegend aber nicht
der Fall gewesen sei, wie aus der beigefügten Stellungnahme des Landratsamts
Waldshut hervorgehe. Der durch den Rechtsanwalt erhobene Widerspruch sei zwar
formgerecht erhoben worden, allerdings erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Die dem Gebührenbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß
gewesen.
Der Kläger hat am 23.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung
führt er ergänzend aus, der per E-Mail eingelegte Einspruch vom 19.11.2015
könne zuverlässig und zweifelsfrei dem Kläger zugeordnet werden, denn schon
fünf Tage nach Eingang des Einspruchs habe der Kläger eine Bestätigung des
Eingangs erhalten und noch innerhalb der Einspruchsfrist eine
materiell-rechtliche Stellungnahme. Dieser Auffassung sei auch der
Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.05.2005 – III.R 26/14 -. Auch die
Einführung von § 3 a VwVfG, der § 87 AO entspreche, stehe dem nicht entgegen.
Denn in § 70 VwGO werde nur verlangt, dass der Einspruch schriftlich oder zur
Niederschrift erklärt werde. Genau dies gehe auch aus der
Rechtsbehelfsbelehrung hervor. Die festgesetzten Gebühren seien nicht
gerechtfertigt. Es ergebe sich ein ungerechtfertigter Betrag i.H.v. 259,78 €.
Der Bescheid sei aber auch in voller Höhe rechtswidrig. Während die
Lebensmittelkontrolle durch Behördenmitarbeiter erfolge, würden die Fahrschulen
extern durch den Treuhandverein kontrolliert. Dadurch entstünden im Verhältnis
zu einer Kontrolle durch behördeninterne Mitarbeiter unverhältnismäßig hohe
Kosten, da Wirtschaftsunternehmen nun einmal auf Gewinn angewiesen seien. Dies
zeige auch die Vergütung der Kontrollperson nach dem JVEG und insbesondere die
Erhebung von Umsatzsteuer durch den Treuhandverein. Es liege eine
Ungleichbehandlung von Fahrschulen einerseits und Unternehmen in der
Lebensmittelbranche andererseits vor, für die keine Notwendigkeit bestehe.
führt er ergänzend aus, der per E-Mail eingelegte Einspruch vom 19.11.2015
könne zuverlässig und zweifelsfrei dem Kläger zugeordnet werden, denn schon
fünf Tage nach Eingang des Einspruchs habe der Kläger eine Bestätigung des
Eingangs erhalten und noch innerhalb der Einspruchsfrist eine
materiell-rechtliche Stellungnahme. Dieser Auffassung sei auch der
Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.05.2005 – III.R 26/14 -. Auch die
Einführung von § 3 a VwVfG, der § 87 AO entspreche, stehe dem nicht entgegen.
Denn in § 70 VwGO werde nur verlangt, dass der Einspruch schriftlich oder zur
Niederschrift erklärt werde. Genau dies gehe auch aus der
Rechtsbehelfsbelehrung hervor. Die festgesetzten Gebühren seien nicht
gerechtfertigt. Es ergebe sich ein ungerechtfertigter Betrag i.H.v. 259,78 €.
Der Bescheid sei aber auch in voller Höhe rechtswidrig. Während die
Lebensmittelkontrolle durch Behördenmitarbeiter erfolge, würden die Fahrschulen
extern durch den Treuhandverein kontrolliert. Dadurch entstünden im Verhältnis
zu einer Kontrolle durch behördeninterne Mitarbeiter unverhältnismäßig hohe
Kosten, da Wirtschaftsunternehmen nun einmal auf Gewinn angewiesen seien. Dies
zeige auch die Vergütung der Kontrollperson nach dem JVEG und insbesondere die
Erhebung von Umsatzsteuer durch den Treuhandverein. Es liege eine
Ungleichbehandlung von Fahrschulen einerseits und Unternehmen in der
Lebensmittelbranche andererseits vor, für die keine Notwendigkeit bestehe.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf
die im Gebührenbescheid festgesetzten Auslagen beschränkt. Er beantragt nun,
die im Gebührenbescheid festgesetzten Auslagen beschränkt. Er beantragt nun,
den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 10.11.2015 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom
25.02.2016 aufzuheben, soweit Auslagen für Treuhandverein i.H.v. 964,50 €
erhoben werden.
Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom
25.02.2016 aufzuheben, soweit Auslagen für Treuhandverein i.H.v. 964,50 €
erhoben werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Klage sei unzulässig, da
das Widerspruchsverfahren nicht fristgemäß durchgeführt worden sei. Die
Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Landratsamt habe keine
Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nach § 3 a VwVfG eröffnet. Es sei
innerhalb der Widerspruchsfrist lediglich per E-Mail Einspruch eingelegt
worden. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 24.11.2015 mitgeteilt worden, dass er
den Widerspruch nicht formgerecht erhoben habe und dieser noch schriftlich vom
Kläger zu unterzeichnen sei. Er habe dies jedoch unterlassen. Daran ändere auch
nichts die Tatsache, dass das Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 09.12.2015
mitgeteilt habe, den Bedenken des Klägers könne auch inhaltlich nicht Rechnung
getragen werden. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 13.05.2005 passe nicht, da die Rechtslage im dortigen Einspruchsverfahren
unter Berücksichtigung der speziellen Norm des § 357 Abs. 1 S. 2 AO nicht mit
der Rechtslage nach der VwGO und dem VwVfG vergleichbar sei. Der Kläger könne
auch nicht damit gehört werden, dass es in seinem Fall nicht auf das Fehlen der
Unterschrift ankomme. Er habe sich auf die Schreiben des Landratsamts vom
24.11.2015 und 09.12.2015 nicht gemeldet. In früheren Verfahren seien
Rechtsbehelfe vom Kläger per Fax und mit Unterschrift eingereicht worden. Im
aktuellen Fall sei dies nicht geschehen. Damit sei nicht sichergestellt
gewesen, dass der Rechtsbehelf tatsächlich vom Kläger herrühre. Der Kläger sei
bewusst das Risiko eingegangen, dem Schriftformerfordernis nicht zu
entsprechen. Daher bestehe kein Vertrauensschutz. Ein Wiedereinsetzungsantrag
könne damit wegen fehlenden Verschuldens auch keinen Erfolg haben. Die
Anfechtungsklage sei auch nicht begründet, da der Gebührenbescheid rechtmäßig
sei.
das Widerspruchsverfahren nicht fristgemäß durchgeführt worden sei. Die
Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Landratsamt habe keine
Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nach § 3 a VwVfG eröffnet. Es sei
innerhalb der Widerspruchsfrist lediglich per E-Mail Einspruch eingelegt
worden. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 24.11.2015 mitgeteilt worden, dass er
den Widerspruch nicht formgerecht erhoben habe und dieser noch schriftlich vom
Kläger zu unterzeichnen sei. Er habe dies jedoch unterlassen. Daran ändere auch
nichts die Tatsache, dass das Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 09.12.2015
mitgeteilt habe, den Bedenken des Klägers könne auch inhaltlich nicht Rechnung
getragen werden. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 13.05.2005 passe nicht, da die Rechtslage im dortigen Einspruchsverfahren
unter Berücksichtigung der speziellen Norm des § 357 Abs. 1 S. 2 AO nicht mit
der Rechtslage nach der VwGO und dem VwVfG vergleichbar sei. Der Kläger könne
auch nicht damit gehört werden, dass es in seinem Fall nicht auf das Fehlen der
Unterschrift ankomme. Er habe sich auf die Schreiben des Landratsamts vom
24.11.2015 und 09.12.2015 nicht gemeldet. In früheren Verfahren seien
Rechtsbehelfe vom Kläger per Fax und mit Unterschrift eingereicht worden. Im
aktuellen Fall sei dies nicht geschehen. Damit sei nicht sichergestellt
gewesen, dass der Rechtsbehelf tatsächlich vom Kläger herrühre. Der Kläger sei
bewusst das Risiko eingegangen, dem Schriftformerfordernis nicht zu
entsprechen. Daher bestehe kein Vertrauensschutz. Ein Wiedereinsetzungsantrag
könne damit wegen fehlenden Verschuldens auch keinen Erfolg haben. Die
Anfechtungsklage sei auch nicht begründet, da der Gebührenbescheid rechtmäßig
sei.
Dem Gericht liegen die einschlägige Akte des Landratsamts
Waldshut (zwei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg
vor.
Waldshut (zwei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg
vor.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine
Anfechtungsklage auf die mit dem ursprünglich in voller Höhe angefochtenen
Gebührenbescheid vom 10.11.2015 auf die erhobenen Auslagen i.H.v. 964,50 €
beschränkt und damit die Klage hinsichtlich der festgesetzten Gebühr i.H.v.
35,- € zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
einzustellen.
Anfechtungsklage auf die mit dem ursprünglich in voller Höhe angefochtenen
Gebührenbescheid vom 10.11.2015 auf die erhobenen Auslagen i.H.v. 964,50 €
beschränkt und damit die Klage hinsichtlich der festgesetzten Gebühr i.H.v.
35,- € zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
einzustellen.
Die Klage ist mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen
Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO unzulässig.
Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO unzulässig.
Der vom Kläger per E-Mail vom 19.11.2015 erhobene Widerspruch
gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015 war nicht formgerecht.
gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015 war nicht formgerecht.
Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines
Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Verwaltungsakt zu erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der
Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dem
Schriftformerfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur
durch eine eigenhändige Unterschrift genügt. Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes,
wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten
Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr
zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden
müsste (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334).
Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Verwaltungsakt zu erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der
Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dem
Schriftformerfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur
durch eine eigenhändige Unterschrift genügt. Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes,
wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten
Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr
zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden
müsste (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334).
Diese Anforderungen erfüllt die E-Mail vom 19.11.2015 nicht.
Bei einer einfachen E-Mail kann nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwGO gebotenen
Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig ist und ob sie
tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Hessischer VGH,
Beschluss vom 03.11.2005 – 1 TG 1668/05 -, NVwZ RR 2006, 377; OVG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016 – 1 O 42/16 -, NVwZ 2016, 1032;
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 6b; Kopp/Schenke, 23.
Aufl. 2017, § 70 Rn. 2). Nur wenn der Widerspruch mittels eines elektronischen
Dokuments eingelegt wird, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, kann ein elektronisches Dokument in
gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr
dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen
in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 – 6 C 12.15
-, juris, Rn. 21).
Bei einer einfachen E-Mail kann nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwGO gebotenen
Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig ist und ob sie
tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Hessischer VGH,
Beschluss vom 03.11.2005 – 1 TG 1668/05 -, NVwZ RR 2006, 377; OVG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016 – 1 O 42/16 -, NVwZ 2016, 1032;
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 6b; Kopp/Schenke, 23.
Aufl. 2017, § 70 Rn. 2). Nur wenn der Widerspruch mittels eines elektronischen
Dokuments eingelegt wird, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, kann ein elektronisches Dokument in
gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr
dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen
in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 – 6 C 12.15
-, juris, Rn. 21).
Sonstige schriftliche Unterlagen, die zweifelsfrei den
Schluss zuließen, dass – mit der E-Mail vom 19.11.2015 – vom Kläger Widerspruch
erhoben werden sollte, sind innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingegangen.
Soweit der Beklagte auf die E-Mail mit Schreiben vom 24.11.2015 und 09.12.2015
geantwortet hat, handelt es sich nicht um Umstände, die geeignet wären, das
Schriftformerfordernis zu erfüllen. Denn die Unterlagen wurden nicht vom Kläger
selbst eingereicht. Dass der Kläger seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung zufolge während der Widerspruchsfrist mehrfach mit der
Sachbearbeiterin telefoniert und diese nicht beanstandet hat, dass er nicht
schriftlich Widerspruch erhoben habe, genügt ebenfalls nicht. Denn aus diesen
Umständen ergibt sich nicht hinreichend sicher die Urheberschaft und der Wille,
das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ohne dass darüber Beweis erhoben
werden müsste.
Schluss zuließen, dass – mit der E-Mail vom 19.11.2015 – vom Kläger Widerspruch
erhoben werden sollte, sind innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingegangen.
Soweit der Beklagte auf die E-Mail mit Schreiben vom 24.11.2015 und 09.12.2015
geantwortet hat, handelt es sich nicht um Umstände, die geeignet wären, das
Schriftformerfordernis zu erfüllen. Denn die Unterlagen wurden nicht vom Kläger
selbst eingereicht. Dass der Kläger seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung zufolge während der Widerspruchsfrist mehrfach mit der
Sachbearbeiterin telefoniert und diese nicht beanstandet hat, dass er nicht
schriftlich Widerspruch erhoben habe, genügt ebenfalls nicht. Denn aus diesen
Umständen ergibt sich nicht hinreichend sicher die Urheberschaft und der Wille,
das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ohne dass darüber Beweis erhoben
werden müsste.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus dem
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 – III R 26/14 – (juris), dass
Widerspruch nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO auch mittels einer einfachen E-Mail
erhoben werden kann. Nach dieser Entscheidung kann, sofern die Finanzbehörde
einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auch
nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO ein
Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. Diese
Rechtsprechung ist jedoch auf § 70 Abs. 1 VwGO nicht übertragbar. Der
Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die in §
357 Abs. 1 S. 1 AO für den Einspruch geforderte Schriftlichkeit – anders als
dies bei § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Fall ist – nicht das Erfordernis einer
eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsführers umfasse. Dies folge vor allem
aus § 357 Abs. 1 S. 2 AO, wonach es ausreicht, wenn aus dem Schriftstück
hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Dies bedeute, dass der
schriftliche Einspruch auch ohne Unterschrift des Einspruchsführers wirksam
sei, sofern das Schriftstück aus seinem sonstigen Inhalt den Einspruchsführer
und den Gegenstand des Anspruchs erkennen lasse. Das Schriftformerfordernis in
§ 357 Abs. 1 S. 1 AO habe keine der Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-,
Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion), die der
Unterschrift zugeordnet würden. Darüber hinaus begründet der Bundesfinanzhof
seine Auffassung mit der Gesetzgebungsgeschichte und der Begründung zum Entwurf
der Bundesregierung, wonach die Ergänzung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO um die Worte
„oder elektronisch“ lediglich der Klarstellung dienen und keine
Rechtsänderung bewirken sollte (vgl. BT-Drucks. 17/11473, S. 52, zu Nr. 4a).
Insoweit grenzt der Bundesfinanzhof die Auslegung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO
gerade gegenüber der Auslegung der §§ 3a Abs. 2 LVwVfG, 87a AO ab, wonach eine
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene elektronische Form
vorgeschrieben ist.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 – III R 26/14 – (juris), dass
Widerspruch nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO auch mittels einer einfachen E-Mail
erhoben werden kann. Nach dieser Entscheidung kann, sofern die Finanzbehörde
einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auch
nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO ein
Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. Diese
Rechtsprechung ist jedoch auf § 70 Abs. 1 VwGO nicht übertragbar. Der
Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die in §
357 Abs. 1 S. 1 AO für den Einspruch geforderte Schriftlichkeit – anders als
dies bei § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Fall ist – nicht das Erfordernis einer
eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsführers umfasse. Dies folge vor allem
aus § 357 Abs. 1 S. 2 AO, wonach es ausreicht, wenn aus dem Schriftstück
hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Dies bedeute, dass der
schriftliche Einspruch auch ohne Unterschrift des Einspruchsführers wirksam
sei, sofern das Schriftstück aus seinem sonstigen Inhalt den Einspruchsführer
und den Gegenstand des Anspruchs erkennen lasse. Das Schriftformerfordernis in
§ 357 Abs. 1 S. 1 AO habe keine der Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-,
Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion), die der
Unterschrift zugeordnet würden. Darüber hinaus begründet der Bundesfinanzhof
seine Auffassung mit der Gesetzgebungsgeschichte und der Begründung zum Entwurf
der Bundesregierung, wonach die Ergänzung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO um die Worte
„oder elektronisch“ lediglich der Klarstellung dienen und keine
Rechtsänderung bewirken sollte (vgl. BT-Drucks. 17/11473, S. 52, zu Nr. 4a).
Insoweit grenzt der Bundesfinanzhof die Auslegung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO
gerade gegenüber der Auslegung der §§ 3a Abs. 2 LVwVfG, 87a AO ab, wonach eine
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene elektronische Form
vorgeschrieben ist.
Die Voraussetzungen für eine Einlegung des Widerspruchs
mittels eines elektronischen Dokuments nach § 3a LVwVfG lagen hier im Übrigen
nicht vor. Die Ersetzung der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform
durch ein elektronisches Dokument erfordert, dass der Empfänger hierfür einen
Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 LVwVfG), nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 1
und 2 LVwVfG). Die Zugangseröffnung setzt nach § 3a Abs. 1 LVwVfG voraus, dass
in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene
technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben ist und subjektiv
der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder
konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer
schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom
07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, juris).
mittels eines elektronischen Dokuments nach § 3a LVwVfG lagen hier im Übrigen
nicht vor. Die Ersetzung der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform
durch ein elektronisches Dokument erfordert, dass der Empfänger hierfür einen
Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 LVwVfG), nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 1
und 2 LVwVfG). Die Zugangseröffnung setzt nach § 3a Abs. 1 LVwVfG voraus, dass
in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene
technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben ist und subjektiv
der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder
konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer
schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom
07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, juris).
Offen bleiben kann, ob im November 2015 in objektiver
Hinsicht beim Landratsamt Waldshut eine technische Kommunikationseinrichtung
vorhanden war, mit der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehene elektronische Dokumente empfangen bzw. gelesen werden konnten.
Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht
festzustellen, dass das Landratsamt subjektiv auch den Zugang für die
Übermittlung elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnen wollte.
Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind
oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur
eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im
Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde (§ 3 Abs. 1 S. 2
LVwVfG). Eine entsprechende ausdrückliche Festlegung hat das Landratsamt
Waldshut jedoch, wie es ausgeführt hat, nicht getroffen. Aber auch für eine konkludente
Widmung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Zum einen hat die Verkehrsanschauung
bei der Beurteilung der Frage, ob der Zugang auch für den Empfang von
Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet ist, auch die
Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu berücksichtigen (vgl.
BT-Drucksache 14/9000, S. 31). Deren Verbreitung ist jedoch bislang sehr gering
ausgeprägt. Zum anderen lässt allein der Umstand, dass im angefochtenen
Gebührenbescheid sowohl die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin als
auch die E-Mail-Adresse des Landratsamts genannt sind, nicht den Schluss zu,
dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation mit dem
Bürger, sondern darüber hinaus (konkludent) der Zugang auch für den Empfang von
Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet werden sollte
(zur Differenzierung zwischen allgemeiner Kommunikation und Einlegung von
Widersprüchen mittels elektronischer Dokumente vgl. BVerwG, Urteil vom
07.12.2016, a.a.O., Rn. 19). Die E-Mail-Adressen sind im angefochtenen Bescheid
– wie auch die Angabe der Telefonnummern, der Hausanschrift sowie der
Öffnungszeiten – lediglich mitgeteilt worden, um den Adressaten über die
Möglichkeiten zur allgemeinen Kontaktaufnahme zu informieren. Zudem enthält die
Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids gerade keinen Hinweis auf
die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischen
Dokuments, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass auch insoweit durch
die Nennung der E-Mail-Adressen ein Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 LVwVfG
eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, zur
Bedeutung einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob eine
ausdrückliche oder konkludente Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 LVwVfG erfolgt
ist).
Hinsicht beim Landratsamt Waldshut eine technische Kommunikationseinrichtung
vorhanden war, mit der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehene elektronische Dokumente empfangen bzw. gelesen werden konnten.
Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht
festzustellen, dass das Landratsamt subjektiv auch den Zugang für die
Übermittlung elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnen wollte.
Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind
oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur
eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im
Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde (§ 3 Abs. 1 S. 2
LVwVfG). Eine entsprechende ausdrückliche Festlegung hat das Landratsamt
Waldshut jedoch, wie es ausgeführt hat, nicht getroffen. Aber auch für eine konkludente
Widmung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Zum einen hat die Verkehrsanschauung
bei der Beurteilung der Frage, ob der Zugang auch für den Empfang von
Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet ist, auch die
Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu berücksichtigen (vgl.
BT-Drucksache 14/9000, S. 31). Deren Verbreitung ist jedoch bislang sehr gering
ausgeprägt. Zum anderen lässt allein der Umstand, dass im angefochtenen
Gebührenbescheid sowohl die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin als
auch die E-Mail-Adresse des Landratsamts genannt sind, nicht den Schluss zu,
dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation mit dem
Bürger, sondern darüber hinaus (konkludent) der Zugang auch für den Empfang von
Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet werden sollte
(zur Differenzierung zwischen allgemeiner Kommunikation und Einlegung von
Widersprüchen mittels elektronischer Dokumente vgl. BVerwG, Urteil vom
07.12.2016, a.a.O., Rn. 19). Die E-Mail-Adressen sind im angefochtenen Bescheid
– wie auch die Angabe der Telefonnummern, der Hausanschrift sowie der
Öffnungszeiten – lediglich mitgeteilt worden, um den Adressaten über die
Möglichkeiten zur allgemeinen Kontaktaufnahme zu informieren. Zudem enthält die
Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids gerade keinen Hinweis auf
die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischen
Dokuments, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass auch insoweit durch
die Nennung der E-Mail-Adressen ein Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 LVwVfG
eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, zur
Bedeutung einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob eine
ausdrückliche oder konkludente Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 LVwVfG erfolgt
ist).
Abgesehen davon war der per E-Mail am 19.11.2015 erhobene
Widerspruch nicht mit einer qualifizierten Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG
versehen. Die Ersetzung der durch § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordneten
Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert aber neben der
Eröffnung eines Zugangs nach § 3a Abs. 1 LVwVfG auch, dass das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 2 LVwVfG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016,
a.a.O., Rn. 18).
Widerspruch nicht mit einer qualifizierten Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG
versehen. Die Ersetzung der durch § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordneten
Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert aber neben der
Eröffnung eines Zugangs nach § 3a Abs. 1 LVwVfG auch, dass das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 2 LVwVfG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016,
a.a.O., Rn. 18).
Der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 15.02.2016 erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015,
der dem Kläger – wie seiner E-Mail vom 19.11.2015 entnommen werden kann –
spätestens am 19.11.2015 zugegangen ist, war verfristet, da er nicht innerhalb
eines Monats eingegangen ist. Es gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs.
2 VwGO. Den dem Gebührenbescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht auf die Möglichkeit
der Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege hingewiesen werden.
Dabei muss der Einzelrichter nicht abschließend beurteilen, ob ein fehlender
Hinweis, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation
gemäß § 3a LVwVfG eingelegt werden kann, zur Unrichtigkeit der
Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (bejahend etwa: OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 – 1 A 11258/11 -, juris; verneinend
etwa: OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2015 – 2 LB 283/14 -, juris). Denn das
Landratsamt Waldshut hat – wie bereits dargelegt – bislang keinen Zugang für
die elektronische Übermittlung von Widersprüchen eröffnet, so dass ein Hinweis
auf die elektronische Kommunikation in der Rechtsbehelfsbelehrung weder möglich
noch erforderlich war (vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 – 6 S
346/16 -, VBlBW 2017, 203, Rn. 15).
vom 15.02.2016 erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015,
der dem Kläger – wie seiner E-Mail vom 19.11.2015 entnommen werden kann –
spätestens am 19.11.2015 zugegangen ist, war verfristet, da er nicht innerhalb
eines Monats eingegangen ist. Es gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs.
2 VwGO. Den dem Gebührenbescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht auf die Möglichkeit
der Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege hingewiesen werden.
Dabei muss der Einzelrichter nicht abschließend beurteilen, ob ein fehlender
Hinweis, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation
gemäß § 3a LVwVfG eingelegt werden kann, zur Unrichtigkeit der
Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (bejahend etwa: OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 – 1 A 11258/11 -, juris; verneinend
etwa: OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2015 – 2 LB 283/14 -, juris). Denn das
Landratsamt Waldshut hat – wie bereits dargelegt – bislang keinen Zugang für
die elektronische Übermittlung von Widersprüchen eröffnet, so dass ein Hinweis
auf die elektronische Kommunikation in der Rechtsbehelfsbelehrung weder möglich
noch erforderlich war (vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 – 6 S
346/16 -, VBlBW 2017, 203, Rn. 15).
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht deshalb unrichtig,
weil nicht erläutert wird, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist. Eine
Belehrung, die den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ist ausreichend (vgl. BFH,
Beschluss vom 12.12.2017 – I B 127/12 -; Bayer VGH, Beschluss vom 18.04.2011 –
20 ZB 11.349 -; jeweils zitiert nach juris).
weil nicht erläutert wird, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist. Eine
Belehrung, die den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ist ausreichend (vgl. BFH,
Beschluss vom 12.12.2017 – I B 127/12 -; Bayer VGH, Beschluss vom 18.04.2011 –
20 ZB 11.349 -; jeweils zitiert nach juris).
Da der Kläger keinen Antrag nach § 60 VwGO auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, kommt es auf die Frage, ob
er ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, nicht
an. Davon ist im Übrigen aber auch nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass
das Landratsamt Waldshut die vom Kläger erhobenen Einwände gegen den
Gebührenbescheid mit Schreiben vom 24.11.2015 und 09.12.2015 in der Sache
geprüft hat, hinderte ihn nicht an der formgerechten Einlegung des
Widerspruchs. Denn im Schreiben vom 24.11.2015 wurde ihm mitgeteilt, dass sein
Widerspruch lediglich als E-Mail-Nachricht und nicht in der verbindlichen und
rechtssicheren Form der DE-Mail eingegangen sei, weshalb er gebeten werde, den
Widerspruch noch schriftlich und von ihm unterzeichnet auf dem Postweg
nachzureichen. Damit konnte er nicht darauf vertrauen, dass sein Widerspruch
nicht (nur) als sachlich unbegründet, sondern (auch) als unzulässig
zurückgewiesen werden würde. Abgesehen davon wäre eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand schon deshalb zu versagen, da der Kläger innerhalb der
zweiwöchigen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) weder einen
Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht
hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 27, wonach die Frist auch für die
Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, kommt es auf die Frage, ob
er ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, nicht
an. Davon ist im Übrigen aber auch nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass
das Landratsamt Waldshut die vom Kläger erhobenen Einwände gegen den
Gebührenbescheid mit Schreiben vom 24.11.2015 und 09.12.2015 in der Sache
geprüft hat, hinderte ihn nicht an der formgerechten Einlegung des
Widerspruchs. Denn im Schreiben vom 24.11.2015 wurde ihm mitgeteilt, dass sein
Widerspruch lediglich als E-Mail-Nachricht und nicht in der verbindlichen und
rechtssicheren Form der DE-Mail eingegangen sei, weshalb er gebeten werde, den
Widerspruch noch schriftlich und von ihm unterzeichnet auf dem Postweg
nachzureichen. Damit konnte er nicht darauf vertrauen, dass sein Widerspruch
nicht (nur) als sachlich unbegründet, sondern (auch) als unzulässig
zurückgewiesen werden würde. Abgesehen davon wäre eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand schon deshalb zu versagen, da der Kläger innerhalb der
zweiwöchigen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) weder einen
Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht
hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 27, wonach die Frist auch für die
Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt).
Damit kann offen bleiben, ob die Klage begründet ist.
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger durch die im
Widerspruchsverfahren abgegebene Erklärung, er akzeptiere die mit dem
Gebührenbescheid erhobenen Auslagen i.H.v. 704,72 €, auf seinen vermeintlichen
Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheids wirksam verzichtet hat, so dass
ohnehin nur i.H.v. 259,78 € die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre.
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger durch die im
Widerspruchsverfahren abgegebene Erklärung, er akzeptiere die mit dem
Gebührenbescheid erhobenen Auslagen i.H.v. 704,72 €, auf seinen vermeintlichen
Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheids wirksam verzichtet hat, so dass
ohnehin nur i.H.v. 259,78 € die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2
VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs.
2 Nr. 3 oder 4 VwGO), liegt nicht vor.
VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs.
2 Nr. 3 oder 4 VwGO), liegt nicht vor.