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Ab heute gilt die Datenschutz-Grundverordnung – Vereine, Einzelunternehmer, kleine & mittlere Unternehmen sollten sich beraten lassen

Am heutigen  25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung
(kurz DSGVO)
in Kraft. Es ist ein neues Datenschutzgesetz, welches europaweit gilt. Das
aktuell bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ab dem Stichtag nicht
mehr wirksam.

Das Gesetz ist damit für alle Onlinehändler verbindlich.
Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Deutlicher als bis jetzt müssen die Kunden darüber
aufgeklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Datenerfassung und
-speicherung erfolgt.

Händler, die im Internet Waren oder Dienstleistungen
anbieten, müssen das Datenschutzrecht berücksichtigten. Das gilt auch dann,
wenn nur auf einer Verkaufsplattform wie eBay, Amazon oder Dawanda
 verkauft wird.

Das geht über die übliche Datenschutzerklärung für Webseiten
hinaus. Händler müssen die Vorgänge, bei denen Daten der Webshop-Besucher, aber
auch der Kunden, gespeichert werden, transparent darstellen.

Das betrifft beispielsweise die folgenden Punkte:
  • Nutzung von Analysetools im Webshop
  • Weitergabe der Kundendaten an den Payment-Provider
  • Marketingmaßnahmen (Tracking, Newsletter etc.)
  • Scoring
  • Speicherung der Kundendaten (in der Cloud?)
  • usw.

Es müssen alle datenschutzrechtlich relevanten Punkte
erfasst und bewertet werden. Soweit es das Gesetz verlangt, muss der
Kunde/Webseitenbesucher hierüber aufgeklärt werden oder sogar seine
Einwilligung erteilen.

Die DSGVO ist komplex. Die Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben kostet Zeit und Geld. Allerdings schafft eine gute Aufklärung über die
datenschutzrechtlichen Vorgänge in einem Shop auch Vertrauen bei den Kunden.


Das Risiko lauert von anderer Seite: Verbraucherschutzverbände
 können nun sehr viel leichter Datenschutzverstöße abmahnen,
da die Verstöße offensichtlicher werden und die DSGVO vor allem dem
Verbraucherschutz dienen soll.
Ob auch Mitbewerber eine neue Abmahnwelle initiieren werden
ist noch nicht ganz sicher, da noch nicht entschieden worden ist, ob es sich
bei dem Datenschutzrecht um eine sog. Marktverhaltensregel
handelt.

Der Bundesgerichtshof 
hat mit dem
Urteil vom 01.12.2016, Az. I ZR 143/15
) die Marktverhaltensregel wie folgt
definiert:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG handelt unlauter, wer
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm
muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die
auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteil vom 2. Dezember
2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb).
Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler
in Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.61). Dem Interesse der
Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen
Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut
oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die
Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654
Rn. 18 – Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017,
95 Rn. 21 = WRP 2017, 69 – Arbeitnehmerüberlassung).
Wäre dies so, so wäre ein Verstoß dagegen auch gleichzeitig
ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) und könnte von Mitbewerbern
abgemahnt werden.

Daneben haben Kunden nun mehr Möglichkeiten, Schadensersatz
zu verlangen, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden
entstanden ist.

Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihren Webshop und Ihren
Verkaufskanal DSGVO-fest zu machen. Gemeinsam erfassen wir die
datenschutzrelevanten Vorgänge und finden die für Sie passende Lösung.

 

Ich berate kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelunternehmer bundesweit im Datenschutzrecht und E-Commerce.


Sollten Sie Beratungsbedarf haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 
05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de

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BGH – Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden

Nr. 093/2018 vom 17.05.2018
Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“
geworben werden
Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die
Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig
ist. 
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie
verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl
bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit
einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs
„bekömmlich“. 
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die
Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit
mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf
Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr
als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der
Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke
verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit
der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines
Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann
gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des
Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in
anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein
können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff
„bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“,
„zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt
bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im
Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut
vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser
Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so  verstanden. Der Werbung lässt sich nicht
entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des
Bieres beschrieben werden soll. 
Vorinstanzen: 
LG Ravensburg – Urteil vom 16. Februar 2016 – 8 O
51/15 
OLG Stuttgart – Urteil vom 3. November 2016 – 2 U
37/16 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 
Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“
bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum
Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer
Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile
einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. 
Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. 
Karlsruhe, den 17. Mai 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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BGH – Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im
Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung
nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die
Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei
nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die
Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die
Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision
wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht
war.
Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt
der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger
habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug
auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der
Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer
Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich
seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten
Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers
hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem
Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof
das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da
sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1
BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente
anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke
des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht
erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene
Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise
durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und
Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker
Verzögerung des Fahrzeuges.
Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als
Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder
Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres
zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist
vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall
gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des
Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im
Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem
Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild
andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. 
Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum,
in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung
durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf
öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar
sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der
Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische
Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig
fehlt. 
Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte
anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen
Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des
Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot
abzielen. 
Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen
Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe
bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von
Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. 
Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten,
dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung
des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht
zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit
und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach §
34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben,
der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die
Haftpflichtversicherung zu machen. 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 1 BDSG: 
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
§ 6b Abs. 1 BDSG:
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig,
soweit sie ….
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….
§ 28 Abs. 1 BDSG:
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln
personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke ist zulässig 
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …
Vorinstanzen:
AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C
630/15
LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17
Karlsruhe, den 15. Mai 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501