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BGH – Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden

Nr. 093/2018 vom 17.05.2018
Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“
geworben werden
Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die
Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig
ist. 
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie
verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl
bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit
einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs
„bekömmlich“. 
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die
Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit
mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf
Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr
als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der
Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke
verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit
der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines
Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann
gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des
Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in
anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein
können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff
„bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“,
„zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt
bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im
Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut
vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser
Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so  verstanden. Der Werbung lässt sich nicht
entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des
Bieres beschrieben werden soll. 
Vorinstanzen: 
LG Ravensburg – Urteil vom 16. Februar 2016 – 8 O
51/15 
OLG Stuttgart – Urteil vom 3. November 2016 – 2 U
37/16 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 
Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“
bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum
Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer
Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile
einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. 
Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. 
Karlsruhe, den 17. Mai 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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